rBundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E729/2007
beu/pep/ris
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patrica Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Angola,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar
2007 / N (…).
E729/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Mukongo, verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahre 1992 und reiste nach
B._______, von wo aus er im Jahr 1999 versucht habe, über
Griechenland nach C._______ zu gelangen. Die griechischen Behörden
hätten ihn jedoch nach Angola ausschaffen wollen, weshalb er in
Griechenland ein Asylgesuch habe stellen müssen. In der Folge habe er
sich bis November 2002 in Athen aufgehalten, sei dann jedoch krank
geworden. Da er in Griechenland nicht die benötigten Medikamente und
Behandlungen erhalten habe, sei er nach D._______ gereist, habe ein
Asylgesuch gestellt und sei medizinisch behandelt worden, bis er im Juni
2003 aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Er sei sodann in
die E._______ geflüchtet und habe dort wiederum ein Asylgesuch
gestellt. Am 16. November 2004 sei er von der dortigen Polizei abgeholt,
mit dem Auto über die (…) Grenze gefahren und den (…) Behörden
übergeben worden. Diese hätten ihm mitgeteilt, er habe das (…) bzw. das
gesamte Territorium der Europäischen Union zu verlassen. Daraufhin sei
er mit dem Zug nach Strassburg und per Auto in die Schweiz gereist, wo
er am 18. November 2004 in der damaligen Empfangsstelle (heute:
Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ um Asyl
nachsuchte.
Der Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2004 summarisch befragt
und am 18. Januar 2005 sowie am 3. und 14. Februar 2005 durch das
Migrationsamt des Kantons G._______ eingehend zu seinen Asylgründen
angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei in
H._______/Provinz Zaïre (Angola) geboren, im Alter von acht Jahren mit
seinen Eltern von dort nach I._______ (Kongo Kinshasa) gezogen und
später dort zum Militärleutnant ausgebildet worden. 1989 sei er nach
Angola zurückgekehrt und habe ab Januar 1990 als (…) im
Sicherheitsdienst des angolanischen Präsidenten (und Vorsitzenden der
Regierungspartei MPLA [Movimento Popular de Libertação de Angola]) –
José Eduardo dos Santos – gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen,
Agenten der UNITA (União Nacional para a Independência Total de
Angola; ehemalige Rebellenorganisation, heutige Oppositionspartei) zu
enttarnen bzw. Informationen über solche an die Polizei weiterzugeben.
Er selbst sei Mitglied der Partei FNLA (Frente Nacional da Libertação de
Angola) gewesen. Im September 1990 sei er zu Hause festgenommen
worden, da man ihn verdächtigt habe, einen Anschlag auf den
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Präsidenten geplant zu haben. Man habe ihm vorgeworfen, dass
während einer seiner Nachtschichten Minen um das Gelände des
Präsidentensitzes gelegt worden seien, was jedoch erfunden und nur ein
Vorwand gewesen sei, um ihn aus seinem Dienst zu entfernen. Der
Beschwerdeführer sei in der Folge während insgesamt neun Monaten in
zwei verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. 1991 sei er
aufgrund des Erlasses einer Amnestie als politischer Gefangener
freigelassen worden, ohne je einem Gericht zugeführt worden zu sein. In
der Folge habe der Beschwerdeführer als Pionier die "Bewegung der
Jugend der Bakongo" mitbegründet und diese Gruppe habe begonnen,
sich mittels Kundgebungen, Versammlungen und Flugblättern
einzusetzen für die Autonomie des Territoriums der Bakongo, die
Anerkennung der Bakongo als Angolaner und die Nutzung der
natürlichen Ressourcen des Landes für die Einheimischen (anstelle des
Exports derselben). Der Beschwerdeführer habe in diesem
Zusammenhang von einem Chef des präsidialen Sicherheitsdienstes –
J._______ – kurzfristig die Information bekommen, dass in der Nacht vom
22. auf den 23. Januar 1992 ein Massaker an den Bakongos Luandas
geplant sei; angeordnet habe dies der Kommandant der Polizei und
Innenminister "Nandó" (Fernando da Piedade Dias dos Santos). Er habe
einige Bakongos warnen können und jene Nacht im Gebiet (Municipio)
K._______ verbracht. Danach habe er versucht, zu seinem Haus
zurückzukehren, was jedoch aufgrund der anhaltenden Militärpräsenz
nicht möglich gewesen sei. Deshalb sei er zwei Tage später nach
B._______ geflüchtet, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Nach der
Flucht habe er sich 1994 mit anderen Bakongos zu einer Konferenz in
L._______ getroffen, anlässlich welcher diese die "Commission
représentative du Royaume Bakongo" gegründet hätten. Er habe in
dieser Organisation die Funktion des (…) inne gehabt. Das Ziel sei die
Erreichung der Autonomie der Bakongo mit friedlichen Mitteln bzw. die
Wiederbelebung des Königreichs Bakongo, um gegen die Regierung der
MPLA etwas in der Hand zu haben. Ab 1995 sei er in B._______ durch
die MPLA und José Eduardo dos Santos verfolgt bzw. beschattet worden.
Er könne somit weder nach Angola noch nach B._______ zurückkehren,
da er riskiere, sofort verhaftet bzw. umgebracht zu werden. Der
Beschwerdeführer reichte schliesslich diverse Beweismittel ein, um seine
– auch später in E._______ – fortdauernden Aktivitäten für die
Commission représentative du Royaume Bakongo zu belegen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 – eröffnet am 15. Januar 2007 –
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Seite 4
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, zwischen der vorgebrachten
neunmonatigen Haft in den Jahren 1990/1991 in Angola und der Ausreise
aus diesem Staat bestehe weder ein zeitlicher noch ein sachlicher
Zusammenhang, weshalb der Gefängnisaufenthalt nicht asylrelevant sei.
Die geltend gemachten drohenden Verfolgungsmassnahmen durch die
angolanische Regierung aufgrund des Engagements des
Beschwerdeführers für die Bakongo würden sodann einer konkreten und
objektiven Grundlage entbehren; eine begründete Furcht vor Verfolgung
bestehe damit nicht. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer
hinsichtlich der vorgebrachten Beschattung durch die angolanischen
Behörden in B._______ etliche widersprüchliche Angaben gemacht. Auch
seien seine Vorbringen bezüglich seines behaupteten politischen
Engagements überwiegend als vage und unsubstantiiert zu bezeichnen.
Es dürfe deshalb berechtigterweise geschlossen werden, dass sich der
Beschwerdeführer bei seinen Ausreisegründen auf einen konstruierten
Sachverhalt abstütze; das Asylgesuch sei somit abzulehnen. Der Vollzug
der Wegweisung sei schliesslich zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.
Januar 2007 (Poststempel: 29. Januar 2007) an das
Bundesverwaltungsgericht und ersuchte mittels Formularbeschwerde um
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei festzustellen, dass die
vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens deshalb in der Schweiz abwarten könne. Schliesslich sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren bzw. sei (eventualiter) der Wegweisungsvollzug als
unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu qualifizieren und er sei
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Auf die Begründung der Beschwerde sowie die eingereichten
Beweismittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen
eingegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar bzw. vom 22. März 2007 erwog
das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich
wurde auf die Erhebung eines Kostenverschusses verzichtet; der
Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in den
Endentscheid verschoben. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich
aufgefordert, bis zum 5. April 2007 einen aktuellen und ausführlichen
Arztbericht einzureichen.
E.
Am 4. April 2007 zeigte der neu beauftragte Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers sein Mandat an und reichte einen Arztbericht vom 2.
April 2007 ein. Zudem führte er aus, der Beschwerdeführer (…)
mittlerweile (…) die Commission représentative du Royaume Bakongo,
die weltweit aus etwa 250 Mitgliedern bestehe. Seit mehreren Jahren
habe er unter voller Namensnennung auch Artikel für die monatlich
erscheinende Zeitschrift "Mani Kongo" (recte: "Le Manikongo"/"The
Manikongo") verfasst. Er erfülle damit zumindest wegen der
hinzugekommenen subjektiven Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft. Auch der seinerzeitige positive Entscheid der
Behörden Griechenlands (Anerkennung als Flüchtling) deute darauf hin,
dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. In diesem Zusammenhang
wurde beantragt, es seien die AsylAkten der griechischen Behörden
beizuziehen.
F.
Mit Schreiben vom 11. April 2007 und vom 17. November 2008 liess der
Beschwerdeführer zum Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeiten diverse
Unterlagen zu den Akten reichen, die seine inhaltlich klar gegen die
angolanische Regierung gerichtete Haltung zum Ausdruck bringen
würden. Auf diese wird in den nachstehenden Erwägungen – soweit
entscheidrelevant – eingegangen.
G.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 gab der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers bekannt, dass dieser ihm das Mandat zur weiteren
Vertretung entzogen habe.
H.
Am 18. Juli 2009 heiratete der Beschwerdeführer in M._______ eine (…)
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Seite 6
Staatsangehörige, die in der Schweiz über eine
Niederlassungsbewilligung C verfügt.
Mit Verfügung vom 3. bzw. vom 10. Mai 2010 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer gemäss
Eintrag im zentralen Migrationssystem (ZEMIS) durch den Kanton
G._______ eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei, weshalb
dessen Beschwerde vom 29. Januar 2007 gegenstandslos geworden sei,
soweit sie die Anordnung der Wegweisung und des Vollzuges betreffe.
Es wurde ihm deshalb Gelegenheit gegeben, bis zum 26. Mai 2010 dazu
Stellung zu nehmen, ob er die Beschwerde zurückziehen möchte, und
angekündigt, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er
vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte.
Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht vernehmen.
I.
Am 15. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer ein von ihm
verfasstes und mit eingeschriebener Post versandtes Schreiben vom 12.
Juli 2010 an die angolanische Botschaft in der Schweiz (bzgl. der
Erlangung eines Reisepasses) ein und ersuchte sinngemäss um
beschleunigte Behandlung seiner Beschwerde.
J.
Das BFM nahm mit Schreiben vom 19. Juli 2011 zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers Stellung und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Es führte im Wesentlichen aus, diese enthalte keine neuen,
erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2011 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Aufgrund der infolge Heirat erteilten Aufenthaltsbewilligung B ist die
Beschwerde bezüglich der Dispositivziffern 3 bis 5 gegenstandslos
geworden. Auf Beschwerdeebene ist lediglich über die Dispositivziffern 1
und 2 der angefochtenen Verfügung zu befinden und zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und den
Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt hat.
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Seite 8
4.
4.1.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die durch den Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorfluchtgründe – die Verhaftung im September 1990
sowie das anschliessende Engagement in Angola für die Jugend der
Bakongo – als glaubhaft und asylrelevant im Sinne der Art. 3 und 7 AsylG
zu beurteilen sind.
5.1. Das BFM führte in seiner Verfügung aus, die mehrmonatige Haft in
Angola im Jahre 1990 stelle zweifellos einen schweren Eingriff in die
physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers dar.
Indessen habe dieser gemäss eigenen Angaben von einer Amnestie
profitiert und sei ohne weitere Auflagen freigelassen worden; anlässlich
der Anhörung habe er zudem explizit zu Protokoll gegeben, dass diese
Angelegenheit nach seiner Entlassung aus der Haft abgeschlossen
gewesen sei. Zwischen diesem Ereignis und seiner Ausreise aus Angola
habe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Zusammenhang
bestanden, weshalb die geltend gemachte Gefängnishaft nicht
asylrelevant sei. Zudem mache der Beschwerdeführer nicht geltend, dass
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er vor seiner Ausreise nach B._______ jemals Probleme aufgrund seines
politischen Engagements gehabt habe.
5.2. Auf Beschwerdeebene hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen
der Vorinstanz hinsichtlich seiner Vorfluchtgründe nichts entgegen. Bei
der kantonalen Anhörung brachte er vor, man habe ihm mit seiner
Verhaftung ein Hindernis in den Weg legen wollen, um ihn von seinem
Posten – damals arbeitete er im Sicherheitsdienst des angolanischen
Präsidenten (ein Angehöriger der MPLA) – wegzuhaben, weil er Mukongo
sei (vgl. A19/72 S. 35 f.). Er sei nach der Entlassung aus der Haft bzw.
während der Zeit seiner Aktivitäten für die Bakongo zwar nicht gesucht,
verfolgt oder durch die Regierung kontaktiert worden. Jedoch sei Victor
Mfulumpinga Lando mehrmals verhaftet worden. Dieser sei (Anfang der
1990er Jahre) an der Universität von Luanda als Professor tätig gewesen
und habe sich (im Hintergrund) an den Aktivitäten des
Beschwerdeführers und einiger BakongoStudenten beteiligt (vgl. A19/72
S. 38). Allerdings habe die Regierung ihre Spione und man habe die
Person gesucht, die die Aktivitäten auch mitfinanziere. Dies habe
Mfulumpinga durch seine Professorenarbeit getan (vgl. A19/72 S. 42).
Der Beschwerdeführer selbst sei nicht namentlich gesucht worden, aber
die Sicherheitsbehörden hätten gewusst, wo er sich aufhalte (vgl. A19/72
S. 43). Nach B._______ geflüchtet sei er nach dem Massaker an den
Bakongo in Luanda im Januar 1992, jedoch insbesondere, um die
Forderungen der Bakongo weiterzuverfolgen und deren Weg weiter zu
gehen (vgl. A19/72 S. 43). Die Ausreise habe er bereits in den Jahren
1985 bis 1989 – als er sich in I._______ (Kongo Kinshasa) aufgehalten
habe – geplant (vgl. A19/72 S. 17 und 23).
5.3. Wie das BFM zutreffend ausführte, ist die Verhaftung des
Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, da er
zum Einen angab, ohne Auflagen aus dem Gefängnis entlassen worden
zu sein (A19/72 S. 37). Zum andern erfolgte die Flucht nach B._______
erst einige Zeit nach der Entlassung aus der Haft, weshalb es an einem
zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den beiden Ereignissen
mangelt. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer
ausserdem vor, dass er nach B._______ geflüchtet sei – und dies auch
schon Ende der 1980er Jahre geplant habe –, um sich dort stärker für die
Rechte der Bakongo einzusetzen. Es ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass er aufgrund politischer Verfolgung Angola verlassen
hat. Zusätzlich ergeben sich bezüglich seines Ausreisezeitpunktes
Widersprüche. Das durch den Beschwerdeführer angeführte Massaker,
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nach dem er sein Heimatland verlassen habe, fand in der Nacht vom 21.
auf den 22. Januar 1993 statt, und nicht wie von ihm mehrfach behauptet
im Jahre 1992 (vgl. JeanMichel Mabeko Tali, La "chasse aux Zaïrois" à
Luanda, in: Politique Africaine, no. 57/1995, S. 7184). Dass die
Sicherheitsbehörden gewusst haben sollen, wo sich der
Beschwerdeführer aufhielt, erstaunt nicht angesichts der Tatsache, dass
er angibt, seit seiner Rückkehr aus I._______ und bis zu seiner Ausreise
an derselben Adresse in Luanda wohnhaft gewesen zu sein (A19/72 S. 1
und 43). Jedoch wurde er gemäss eigenen Angaben im Zusammenhang
mit seinem Engagement für die Bakongo in Luanda nie behelligt (A19/72
S. 43). Es ist somit auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner damaligen Aktivitäten für die Jugend der Bakongo in
Luanda im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht haben könnte, mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu
werden. Dem BFM ist deshalb darin zuzustimmen, dass keine
asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen.
6.
Nachfolgend ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch
seine Aktivitäten in B._______ und dem geltend gemachten
exilpolitischen Engagement in E._______ und der Schweiz, Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die angolanischen Behörden gesetzt
hat und aus diesem Grund – infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 54 AsylG).
6.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff;
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). Eine Person, welche sich auf subjektive
Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren
hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter
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Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28, mit weiteren
Hinweisen). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich
(Art. 3 und 7 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, dass er sich
während seines Aufenthalts in L._______ (weiterhin) oft mit Mfulumpinga
getroffen habe, der bisweilen nach B._______ gekommen sei. Nach dem
ersten Treffen hätten sie sich gemeinsam mit anderen versammelten
Bakongo aus verschiedenen Ländern zur Gründung der Commission
représentative du Royaume Bakongo entschlossen und Mfulumpinga als
deren Präsidenten gewählt. Der Beschwerdeführer sei als erster Berater
eingesetzt worden. Unter den Instruktionen von Mfulumpinga hätten sie
dann zu arbeiten begonnen (A19/72 S. 50). Die Aktivitäten des
Beschwerdeführers seien administrativer Natur gewesen; seine Aufgabe
habe darin bestanden, "den Menschen Bakongo wieder zum Leben zu
erwecken und ihm einen Platz zu finden". Er habe verschiedene
Strategien entwickelt, die er der Opposition habe vorlegen wollen, um
eine Zusammenarbeit zu erreichen bzw. um zu verhandeln. In der
Verhandlungsrunde sollten alle beteiligten Völker sowie die internationale
Gemeinschaft anwesend sein. Seine Idee sei es gewesen, mit friedlichen
Mitteln ein gesundes Klima für Politik, Demokratie und Zusammenleben
zu finden. Dank einer Kooperation mit N._______, (…), hätten sie ihre
Arbeit in B._______ weiterführen können, obwohl die (…) Behörden eine
Legalisierung der Kommission abgelehnt hätten (A19/72 S. 51). Probleme
hätten sie mit den (…) Behörden keine gehabt; diese hätten sie aber nicht
unterstützt. Der Beschwerdeführer habe kein Vertrauen in die (…)
Regierung, da der (mittlerweile ehemalige) Präsident O._______ ein
Freund der MPLA in Angola sei (A19/72 S. 52).
Seit 1995 sei er durch die angolanischen Behörden in L._______ verfolgt
worden (A1/14 S. 9; A9/72 S. 43). Als dort die angolanische Botschaft
(recte: ein angolanisches Konsulat) eröffnet worden sei, sei er oft durch
Mitarbeiter derselben an seinem Wohnort gesucht worden. Diese hätten
eine Vorladung des Konsulats überbracht. Er habe sie jedoch nicht ins
Haus gelassen und den Empfang des Schreibens abgelehnt (A19/72 S.
43 f.). In seinem Coiffeursalon hätten gemäss Auskunft der
Geschäftsführerin bewaffnete Männer nach ihm gefragt. Es habe sich um
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Leute aus Mosambik gehandelt, die eine mündliche Nachricht für ihn
zurückgelassen hätten. Diese hätten zur Geschäftsführerin gesagt, dass
der Beschwerdeführer – da er sich nicht beim Konsulat gemeldet habe –
nun wissen solle, dass das Konsulat nicht weit weg von seinem Salon
liege. Bei den (…) Behörden habe er keinen Schutz suchen können und
habe es auch nicht versucht, da der (…) Präsident Angola unterstützt
habe. Ende 1996 bzw. Anfang 1997 sei sein Geschäft durch Leute aus
den Konsulaten von Angola und Mosambik zerstört und geplündert
worden – von der Täterschaft hätten ihn die Mieter, die oberhalb seines
Geschäfts gewohnten hätten, unterrichtet. Ende 1997 sei dann sein Haus
durch einen Angolaner beschossen worden. Dieser habe ihn einmal vom
Flughafen aus verfolgt. Am Tag, als geschossen worden sei, habe das
Auto dieses Mannes neben der Wohnung des Beschwerdeführers
gestanden (A19/72 S. 44f.). Er sei zudem oft mit einem Auto verfolgt
worden; weitere konkrete Übergriffe habe es indes keine gegeben, da er
immer vorsichtig gewesen sei. Verfolgt worden sei er, weil er nach
Mfulumpinga das zweite Ziel gewesen sei (vgl. A19/72 S. 45).
Als der Beschwerdeführer 1999 versucht habe, über Griechenland nach
C._______ zu gelangen, um dort Sponsoren für seine Bewegung zu
suchen, sei er in Athen verhaftet worden. Die (…) Behörden hätten das
angolanische Konsulat in B._______ über seine Reise informiert,
woraufhin dieses – da Angola über keine Botschaft in Griechenland
verfügt habe – die Botschaft von Kongo Kinshasa in Athen gebeten habe,
den Beschwerdeführer in Griechenland festzunehmen (A1/14 S. 2,
A19/72 S. 46). Dies habe er von einem Mitarbeiter der kongolesischen
Botschaft erfahren (A19/72 S. 47; A19/72 S. 8) bzw. angenommen, da die
(…) Behörden durch ihren Sicherheitsdienst im Flughafen ja von seiner
Reise nach Athen gewusst hätten und er beim Aussteigen sofort verhaftet
worden sei; dies heisse für ihn, dass die Sicherheitsleute der (…) diesen
Befehl nach Athen weitergeleitet hätten (A19/72 S. 52). Ihm sei verboten
worden, sein Flugzeug (nach C._______) zu besteigen, und er sei ohne
Haftbefehl während eines Monats festgehalten worden (A19/72 S. 46).
Man habe ihm gesagt, er würde nach Angola zurückgeschickt. Er habe
sich geweigert und sei schliesslich entlassen worden mit dem Hinweis, er
könne gehen und sich selber in Athen zurechtfinden (A19/72 S. 47).
In E._______ habe er schliesslich diverse Schreiben an internationale
und staatliche Organisationen verfasst.
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6.3. Das BFM führte in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe
in Bezug auf die behaupteten Beschattungen etliche widersprüchliche
Angaben gemacht. So habe er anlässlich der Befragung zur Person
ausgesagt, er habe die Verfolgung in L._______ dadurch bemerkt, dass
ihm diese durch seinen "Informationsdienst" zugetragen worden sei.
Dabei habe er die später in der kantonalen Anhörung vorgebrachten
Anschläge auf seine Wohnung und seinen Coiffeursalon unerwähnt
gelassen. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei jedoch
zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf
des Verfahrens geltend gemacht würden. Auch habe er behauptet, nach
der Ausreise nach B._______ im Jahr 1992 nie mehr in seine Heimat
zurückgekehrt zu sein. Jedoch habe er dem BFM ein Impfbüchlein
eingereicht, in dem sich in Angola vorgenommene Einträge mit dem
Datum 2. April 1996 befinden würden. Sein behauptetes politisches
Engagement sei schliesslich nicht nur als widersprüchlich, sondern
überwiegend auch als vage und unsubstantiiert zu bezeichnen.
In Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen legte das
BFM dar, es erscheine wenig wahrscheinlich, dass die angeblichen
Aktivitäten in B._______ durch die angolanischen Behörden registriert
worden seien und man ihn deshalb beschattet habe. Zudem bestehe
aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass seine während
des Aufenthaltes in E._______ an den Tag gelegten Bemühungen zu
Gunsten der Wiedereinführung des Königreichs Bakongo (vgl. A19/72 S.
14f.) den angolanischen Behörden zu Kenntnis gekommen seien.
Demnach erübrige sich die Prüfung der Frage, ob diese Aktivitäten
überhaupt Repressionen von Seiten des angolanischen Staates auslösen
respektive relevante Verfolgungsmassnahmen zur Folge haben könnten.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, von den heimatlichen Behörden
verfolgt zu werden, entbehre einer konkreten und objektiven Grundlage
und könne deshalb nicht als begründet bezeichnet werden.
6.4. In seiner Beschwerdeschrift äusserte sich der Beschwerdeführer
hinsichtlich dieser Ausführungen nicht explizit, sondern verwies
stattdessen auf sein fortdauerndes Engagement für die Commission
représentative du Royaume Bakongo. Dabei brachte er vor, er sei
(mittlerweile) (…) dieser Kommission und setze sich für den wahren,
soziopolitischen Frieden (in seiner Heimat) ein. Seine Regierung sehe ihn
als "Staatsfeind Nr. 1", weil er auf seiner Philosophie beharre und sich
seine traditionellen Vorstellungen erhalte. Er könne nicht nach Angola
zurückkehren, da er dadurch sein Leben gefährden würde, nicht in
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Sicherheit und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wäre. Die für
das Massaker von Bakongo im Jahre 1992 Verantwortlichen seien noch
immer an der Macht und mit den Opfern habe es bis heute keine
Aussöhnung gegeben. Der Beschwerdeführer habe zudem mit
Mfulumpinga – der unter mysteriösen Umständen ums Leben gekommen
sei – eng zusammengearbeitet. Zwischen den Mitgliedern der politischen
Partei Mfulumpingas, der PDPANA (Partido Democrático para Progresso
– Aliança Nacional Angolana) und Mufulumpinga habe es
Schwierigkeiten gegeben. Die PDPANA und die Regierung hätten den
Mord an Mfulumpinga wegen dessen Tätigkeit für die Kommission
angeordnet. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich mehrere
Beweismittel ein, darunter eine Einladung der angolanischen Botschaft in
der Schweiz vom 3. November 2006.
7.
Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht verfügt
hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht.
7.1. Die angebliche Beschattung des Beschwerdeführers durch das
angolanische Konsulat in B._______ erscheint nicht als glaubhaft. Wohl
mag es sein, dass er einmal vorgeladen wurde, allerdings hat der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben den Empfang einer
Vorladung abgelehnt und vermag somit nicht darzulegen, worum es in
dem erwähnten Schreiben ging. Zudem gibt er bezüglich des nachträglich
bei seiner Anhörung vorgebrachten Anschlags auf seinen Coiffeursalon
lediglich an, er habe durch Dritte davon erfahren, dass dieser durch
Konsulatsangehörige ausgeführt worden sei. Inwiefern der Angolaner, der
seine Wohnung beschossen haben soll, mit dem angolanischen Konsulat
in Verbindung stehen soll, führte der Beschwerdeführer nicht aus. Für die
Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Unglaubhaftigkeit der
Beschattung sprechen zudem der angolanische Stempel bzw. der Eintrag
vom 2. April 1996 in seinem Impfpass, den er nicht erklären konnte. Er
sei seit 1992 nie mehr in Angola gewesen (A19/72 S. 20; zu Unklarheiten
bezüglich des Ausreisezeitpunktes vgl. E. 5.3). Gemäss eigenen
Angaben wollte der Beschwerdeführer nach seiner geplanten Reise nach
C._______ im Jahre 1999 nach B._______ zurückkehren; er sei jedoch in
Athen aufgehalten und verhaftet worden. Diese Haft konnte er weder
durch einen Haftbefehl belegen noch gelang es ihm nachzuweisen, dass
die angolanischen Behörden diese durch die Botschaft eines Drittstaates
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angeordnet hätten, beziehungsweise ein internationaler Suchbefehl nach
ihm vorgelegen sei. Dass der Beschwerdeführer in Griechenland wegen
den angolanischen Behörden Probleme gehabt haben soll, vermochte er
somit nicht glaubhaft zu machen.
7.2.
7.2.1. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeit führte der
Beschwerdeführer aus, in Griechenland habe sich diese auf die
Kommunikation mit anderen Kommissionsmitgliedern (der Commission
représentative du Royaume Bakongo) über das Internet beschränkt
(A19/72 S. 54). In E._______ verfasste er insbesondere Schreiben an
verschiedene Organisationen, mit welchen er diese unter anderem
ersuchte, seiner Kommission einen Beobachterstatus zu gewähren, und
um finanzielle und logistische Unterstützung bat (vgl. A19/72 S. 14f.).
Bezüglich seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz ergibt sich
sodann aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
Folgendes: Im Jahresbericht 2005 der Commission représentative du
Royaume Bakongo vom 30. Januar 2006 wird festgehalten, der
Beschwerdeführer sei am 14. Februar 2005 durch die neun "council
members" als (…) der Kommission gewählt worden. Mitte 2005 habe man
erstmals den monatlichen Newsletter "Le Manikongo/The Manikongo"
herausgebracht. Mit Eingabe vom 11. April 2007 reichte der
Beschwerdeführer sieben Ausgaben dieses Newsletters aus den Jahren
2005 und 2006 ein, auf denen als Korrespondenzadresse jeweils der
frühere Wohnsitz des Beschwerdeführers aufgeführt ist. 2006 gründete
der Beschwerdeführer den Verein "Abgeordnete des Königreichs Kongo"
mit Sitz in P._______ (vgl. Art. 1 der Statuten). Dieser bezweckt gemäss
den eingereichten Statuten, in Kraft seit dem 10. Oktober 2006, die
Anerkennung und Unterstützung von ethnischen Minderheiten,
insbesondere von Bakongo, in Angola (vgl. Art. 2 der Statuten). In einem
undatierten Bericht über die Aktivitäten der Kommission wird
beschrieben, wie diese vorzugehen gedenke. Zum Einen sollte ein
"Peace Liaison office" eingerichtet werden und Kontakt mit verschiedenen
Friedensförderungsorganisationen (u.a. dem Civil Society Team der
Weltbank und dem Kompetenzzentrum Friedensförderung [KOFF])
aufgenommen werden, um sich in der Friedensförderung fortzubilden.
Diese Kontaktaufnahme belegte der Beschwerdeführer mit Eingabe von
Emails der KOFF vom (…) 2006 bzw. des Civil Society Teams vom (…)
2006 an ihn. Der Beschwerdeführer ist zudem auch auf zwei von ihm
eingereichten Teilnehmerlisten der (…)konferenz (…) und (…) der DEZA
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verzeichnet. Des Weiteren sollten Informationsbriefe an die Führer der
Welt (insbesondere die UNO, den angolanischen UNOBotschafter, den
angolanischen Präsidenten, den Botschafter Angolas in der Schweiz,
Micheline CalmyRey sowie verschiedene internationale
Nichtregierungsorganisationen) geschrieben werden, um diese für die
Situation der Bakongo zu sensibilisieren. In diesem Zusammenhang
reichte der Beschwerdeführer Schreiben an Amnesty International
Schweiz vom (…) 2005, an den UN Sicherheitsrat vom (…) 2004
(verfasst in E._______) und an den Chefredakteur von "Le temps" vom
(…) 2005, ein Antwortschreiben von Micheline CalmyRey vom (…) 2006
und einen "offenen Brief an die Führer der Welt" vom (…) 2008 zu den
Akten. Durch die Kommission geplant waren im Weiteren eine
Sponsorensuche und Gespräche mit verschiedenen Organisationen. Seit
dem 17. November 2008 hat der Beschwerdeführer keine weiteren
Unterlagen zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten eingereicht.
7.2.2. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers beschränken sich folglich
auf (…) der Commission représentative du Royaume Bakongo bzw. des
Vereins "Abgeordnete des Königsreichs Kongo", die Teilnahme an
Konferenzen, den Versuch der Sensibilisierung der Weltöffentlichkeit
durch das Schreiben von Briefen und die Herausgabe des Newsletters.
Dieser beschäftigt sich inhaltlich mit der aktuellen politischen und der
Menschenrechtslage in Angola; es wird zum Frieden aufgerufen, über
Menschenrechte informiert und über die Wahlen in Angola 2006 und den
Wunsch nach Demokratie berichtet.
7.2.3. Zunächst ist zu bemerken, dass die Bakongo mit 13% der
Bevölkerung die drittgrösste ethnische Gruppe in Angola sind (vgl. US
Department of State, Background Note Angola vom 11. April 2011).
Aktuelle Berichte internationaler Organisationen, welche die
Menschenrechtslage in Angola thematisieren (US Department of State,
Human Rights Watch, Amnesty International, Freedom House) erwähnen
keine Übergriffe auf die Bakongo; es ist auch nicht davon auszugehen,
dass Bakongo in Angola alleine aufgrund ihrer ethnischen Identität
Repressionen und Verfolgungen ausgesetzt sind. Mitglieder von
BakongoBewegungen wie MACO (Movimento para a autodeterminaçao
do Congo), MELACO (Movimento para a autodeterminaçao do Congo
Portugues) und PARECO (Partido Africano para a restauraçao do Reino
do Congo), die sich in den frühen 1990er Jahren in Angola gebildet
hatten, waren in Bürgerkriegsjahren der Gefahr willkürlicher Festnahmen
und Inhaftierungen ausgesetzt (vgl. UN High Commissioner for Refugees,
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Current Situation in Angola, Eligibility of Angolan Asylum Seekers and
Treatment of Returnees, 20. Mai 1998). Nach Kriegsende (2002)
erwähnte das UNHCR diese Organisationen nicht mehr (UNHCR,
UNHCR Position on Return of Rejected Asylumseekers to Angola,
Januar 2004); es gibt keine Hinweise darauf, dass sie heute noch aktiv
sind. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts ist auch die Commission
représentative du Royaume Bakongo als unbekannt einzustufen. Sie
wurde weder durch die staatliche Tageszeitung "Jornal de Angola", noch
durch den staatlichen Nachrichtendienst ANGOP (Agência Angola Press)
je erwähnt. Zudem ist kaum davon auszugehen, dass die Organisation in
der Diaspora öffentlich in Erscheinung getreten ist, da in den verfügbaren
Quellen nirgends ein Hinweis auf sie existiert.
7.2.4. Es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass die
angolanischen Behörden Kenntnis von der Tätigkeit des
Beschwerdeführers haben, beziehungsweise – falls sie Kenntnis davon
hätten – diese als bedrohlich einstufen würden. Selbst wenn der
Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland von
behördlicher Seite angesichts seiner langjährigen Landesabwesenheit
befragt werden sollte, ist im Lichte des soeben Dargelegten also nicht
davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines Profils exilpolitische
Aktivitäten nachgewiesen werden könnten, die flüchtlingsrechtlich
relevante Nachteile nach sich ziehen würden.
7.2.5. Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, er sei mit Einladung vom
(…) 2006 von der angolanischen Botschaft in der Schweiz in seiner
Funktion als Exilpolitiker eingeladen worden – weshalb er nicht
hingegangen sei, da er eine Falle vermutet habe – kann vom
Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Wie das BFM in seiner
Vernehmlassung vom 19. Juli 2011 zutreffend ausführte, handelt es sich
bei diesem Schreiben der Botschaft lediglich um die Einladung zum
angolanischen Nationalfeiertag, welcher jeweils am 11. November
begangen wird.
7.3. Der Beschwerdeführer brachte schliesslich bereits anlässlich der
Anhörung und erneut auf Beschwerdeebene vor, er und Mfulumpinga
hätten eng zusammengearbeitet. Dieser sei aufgrund seiner Tätigkeit für
die Kommission für das Königreich der Bakongo umgebracht worden und
der Beschwerdeführer sei das nächste Ziel (vgl. A19/72 S. 45). Auch
diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage und bleibt damit reine
Spekulation. Mfulumpinga wurde gemäss verschiedenen Berichten im Juli
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2004 in Luanda auf der Strasse erschossen. Ob das Verbrechen politisch
motiviert war, blieb ungeklärt (vgl. US Department of State, County
Report on Human Rights Practices für Angola 2004; Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH), Angola im Übergang, Update März 2005, S. 9).
Zudem war er anders als der Beschwerdeführer Präsident der PDPANA
und damit in seinem Heimatland aktiv politisch tätig. Dass sein Tod mit
der Kommission in Zusammenhang stand und somit der
Beschwerdeführer nun auch gefährdet wäre, ist als unwahrscheinlich zu
beurteilen.
7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht
erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B
nach Heirat mit einer (…) Staatsangehörigen (die in der Schweiz über
eine Aufenthaltsbewilligung C verfügt). Die angeordnete Wegweisung ist
damit dahingefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c). Deshalb ist das
Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und deren Vollzug (…)
gegenstandslos geworden.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung
von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft. Im Übrigen ist sie als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
10.
10.1. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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10.2. Die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit
Zwischenverfügung vom 22. März 2007 auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben und hat deshalb im Endentscheid zu erfolgen. Aus der
Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM
(ZEMIS, vgl. ZEMISVerordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Zeit nicht erwerbstätig ist.
Mithin dürfte weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen sein. Da das
Verfahren nicht von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um
Befreiung der Verfahrenskosten gutzuheissen und von der Auflage von
Verfahrenskosten abzusehen. Das vorliegende Verfahren erscheint
indessen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders
komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
10.3. Da der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die
damit einhergehende Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens
in Bezug auf die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung
auf einem nachträglich eingetretenen, ausserhalb des Asylverfahrens
liegenden fremdenpolizeilichen Sachverhalt beruht, wäre betreffend die
allfällige Ausrichtung einer Parteientschädigung eine Chancenabwägung
nach mutmasslichem Verfahrensausgang im Wegweisungs und
Vollzugspunkt vorzunehmen (vgl. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 15 VGKE
i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Beschwerdeführer ist indessen nicht mehr
vertreten und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass ihm besondere
Parteikosten entstanden wären. Unter diesen Umständen ist ihm keine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl
abgewiesen.
2.
Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges wird die
Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um Befreiung der Verfahrenskosten wird gutgeheissen
4.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
6.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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