B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-729/2015
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Syilvie Cossy;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…), Tschad,
vertreten durch Nicole Geninasca, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 28. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Januar 2015 – eröffnet am 29. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. November 2014 nicht
eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte und ihn
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2015 (vorab per
Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und
zur erneuten Prüfung zurückzuweisen, wobei das SEM anzuweisen sei,
vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden eine Ga-
rantie einzuholen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung Zu-
gang zu einer adäquaten Unterkunft erhalte, und dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur eingeholten Garantie zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung ersuchte und um unverzügliche Anweisung der Vollzugsbehörden, bis
zum Entscheid im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen über die Be-
schwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Feb-
ruar 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetze,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich zudem die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt
(Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich um eine solche handelt, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Geltungsbereich des
Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
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Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das SEM die italienischen Behörden am 9. Januar 2015 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art.
25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit
sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. Urteil des
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Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel ge-
gen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom
4. November 2014, § 114 f.),
dass es sich deshalb nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO erweist, den Beschwerdeführer an Italien zu überstellen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er verfüge
in Italien über einen "permesso di soggiorno per motivi umanitaria", habe
jedoch in Italien mehrmals über längere Zeit auf der Strasse leben müssen,
da ihm die Behörden keine Unterkunft gegeben hätten,
dass er als Person mit Schutzstatus in Italien grundsätzlich keinen Zugang
zu den für in Dublin-Verfahren rücküberstellte Asylsuchende vorgehenen
"FER-Unterkünften" (Fondo europeo per i refugiati = vom Europäischen
Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte) habe und auch nicht in einem
"CARA-Aufnahmezentren für Asylsuchende" (Centro di accoglienza per
richiedenti asilo) unterkommen könne,
dass ihm deshalb nur die Unterkünfte des "SPRAR-Systems" (Sistema di
protezione per richiedenti asilo e rifugiati = Schutzsystem für Asylsuchende
und Flüchtlinge) zur Verfügung stünden,
dass der EGMR im Urteil Tarakhel festgehalten habe, dass in Italien erheb-
liche Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer
bestünden,
dass deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine massgebli-
che Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft sei oder in überfüllten oder
gesundheitsschädigenden beziehungsweise gewalttätigen Verhältnissen
unterkommen müsse,
dass die knappen Unterkünften zudem vorrangig an Familien mit Kindern
vergeben würden, weshalb er als alleinstehender Mann noch geringere
Chancen auf eine Unterkunft habe,
dass der EGMR zudem festgestellt habe, dass es sich bei Asylsuchenden
um eine besonders benachteiligte und verletzliche Personengruppe
handle, weshalb bei ihnen zumindest die Unterbringung sicherzustellen
sei,
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dass durch die herrschenden Umstände in Italien die Gefahr einer un-
menschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK entstehe, da mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, nach Italien über-
stelle Flüchtlinge würden in überfüllten Einrichtungen ohne jede Pri-
vatsphäre oder in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Um-
gebung untergebracht oder fänden gar keine Unterkunft, weshalb in jedem
konkreten Fall die Unterbringungskapazitäten zu prüfen seien,
dass er in Italien sogar schlechter gestellt sei als andere Dublin-Rückkeh-
rende, da er zwar rechtlich gesehen einen besseren Status habe, tatsäch-
lich jedoch deutlich weniger Unterstützung erhalte,
dass auch mit einer Aufenthaltsbewilligung der Zugang zur sozialer Unter-
stützung nicht garantiert sei, da es einer offiziellen Wohnsitznahme be-
dürfe, um die Dienstleistungen einer Gemeinde in Anspruch nehmen zu
können, er als mittellose Person aber keine Wohnung mieten und ohne
Wohnsitznahme keine legale Arbeitstätigkeit aufnehmen könne,
dass es aus diesen Gründen angezeigt sei, dass das SEM die Unterbrin-
gung sicherstelle, indem es die entsprechenden Kapazitäten in Italien prüfe
und, falls Engpässe drohten, eine Garantie einfordere,
dass, falls eine solche Garantie durch die italienischen Behörden nicht ge-
leistet werde, das SEM vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO
Gebrauch machen müsse,
dass der EGMR im Urteil Tarakhel zwar in der Tat die besondere Verletz-
lichkeit der Asylsuchenden hervorhob, aber namentlich auf die "äusserste
Verletzlichkeit" von Kindern abstellte,
dass zwar nicht ausgeschlossen ist, dass im Lichte des Urteils Tarakhel
auch bei anderen besonders verletzlichen Kategorien von Asylsuchenden–
zu denken ist zum Beispiel an Personen mit schweren psychischen oder
physischen Leiden – Sicherheiten für eine angemessene und Art. 3 EMRK-
kompatible Unterkunft verlangt werden könnten,
dass es sich beim Beschwerdeführer jedoch um einen jungen, alleinste-
henden Mann handelt, der bei guter Gesundheit ist,
dass im Lichte des Verbots von unmenschlichen Behandlungen nach Art. 3
EMRK auf sämtliche Umstände abzustellen ist, auch auf das Alter, die Ge-
sundheit und das Geschlecht der betroffenen Person (EGMR, Irland
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gegen Vereinigtes Königreich, Beschwerde-Nr. 5310/71, Urteil vom 18. Ja-
nuar 1978, § 162), da diese Elemente einen Einfluss darauf haben, ob eine
bestimmte Situation für eine bestimmte Person als erniedrigend und un-
menschlich zu bezeichnen ist,
dass in diesem Sinne ein junger gesunder Mann weit weniger verletzlich
und schutzbedürftig ist als (kleine) Kinder, auch wenn er als Asylsuchender
einer verletzlichen Personengruppe im Sinne der Rechtsprechung des
EGMR angehört,
dass deshalb davon ausgegangen werden kann, er hätte weniger zu leiden
durch eine nicht konforme Unterkunft in Italien als kleine Kinder,
dass von ihm als alleinstehendem Mann auch eher als von einer Familie
mit kleinen Kindern erwartet werden kann, er könne sich in Italien auch
unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen durchschlagen,
dass deshalb nicht davon ausgegangen werden muss, er gerate bei einer
Überstellung nach Italien mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine Situa-
tion, die einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkäme,
dass er entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift durchaus die
(rechtliche) Möglichkeit hat zu arbeiten, auch wenn in der Tat die Arbeits-
chancen für Personen mit Schutzstatus in Italien nicht gut sind, und er auch
Anspruch auf soziale Unterstützung durch seine Aufenthaltsgemeinde U-
dine hat, wobei er im Übrigen nicht geltend gemacht hat, er habe eine sol-
che verlangt und sie sei ihm verweigert worden,
dass Personen mit Schutzstatus und Aufenthaltsbewilligung in der Ge-
meinde, in der sie ihr Asylgesuche einreichten, automatisch einen Wohn-
sitz und damit die Möglichkeit für eine Arbeitsbewilligung und soziale Un-
terstützung haben, und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Probleme mit der Wohnsitznahme nur im Fall des Versuches, sich in einer
anderen Gemeinde anzumelden, auftauchen (vgl. MURIEL TRUMMER,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Bewegungsfreiheit in Italien für
mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 3),
dass daraus zwar eine gewisse (tatsächliche) Einschränkung der Nieder-
lassungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers folgt, diese jedoch nicht
ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeutet,
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dass deshalb die Überstellung des Beschwerdeführers an Italien keine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstellt und die Schweiz nicht verpflichtet ist, vor
der Überstellung Garantien bezüglich der Unterkunft des Beschwerdefüh-
rers einzuholen,
dass deshalb das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers und das
in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch um Gewährung des rechtli-
chen Gehör abzuweisen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu
gewähren, als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: