B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7292/2015
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Silke Scheer,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Am 24. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer im B._______ zu seiner
Person befragt. Dabei führte er aus, er habe sein Heimatland im Januar
2014 verlassen und er sei am 5. Mai 2015 illegal in Italien in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist. Anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zum allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch
zufolge Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens, zu einer Wegweisung in diesen Signatarstaat sowie zu
seinem Gesundheitszustand führte er an, er möchte gerne in der Schweiz
bleiben, weil die Möglichkeiten hier besser seien. Er möchte sich hier ent-
wickeln, arbeiten und eventuell seine Familie unterstützen. Auf die Frage
nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete er, er sei wieder ge-
sund.
B.
Am 28. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich innert
Frist nicht vernehmen.
C.
Mit am 6. November 2015 eröffneter Verfügung vom 29. Oktober 2015 trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-
Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Weiter verpflichtete das SEM
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende
Wirkung.
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Zur Begründung führte es an, die italienischen Behörden hätten innerhalb
der festgelegten Frist keine Stellung genommen, weshalb die Zuständig-
keit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am
29. September 2015 an Italien übergegangen sei.
Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch nach einem
weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständig-
keit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, weil es grundsätzlich nicht
Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen
Staat selber zu bestimmen. Es obliege alleine den beteiligten Dublin-Ver-
tragsstaaten, den zuständigen Staat zu bestimmen. Durch allgemeine wirt-
schaftliche Probleme oder nationale gesetzliche Einschränkungen be-
dingte Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt vermöchten keine
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien zu begründen. Es
sei auch darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat ein Anspruch auf eine
bezahlte Arbeitsstelle bestehe, der Beschwerdeführer könne sich für den
Fall, dass er sozialstaatliche Unterstützung oder Hilfe bei der Arbeitssuche
in Anspruch nehmen wolle, an die zuständigen italienischen Behörden
wenden. Seine Ausführungen vermöchten somit die Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren und die Zumut-
barkeit der Wegweisung in diesen Signatarstaat nicht zu widerlegen.
Das SEM könne gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann
behandeln, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein
anderer Staat dafür zuständig sei. Dabei handle es sich um eine Kann-
Bestimmung, weshalb das Staatssekretariat bei der Anwendung der
Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge. In
Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Umstände, die nachstehend unter Ziffer III im Rahmen der
Wegweisungshindernisse aufgeführt würden, lägen keine Gründe vor, die
einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden.
Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens
am (...) zu erfolgen.
Auf das Asylgesuch werde nicht eingetreten, weshalb der Beschwerdefüh-
rer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei. Er könne in
einen Drittstaat reisen, der ihm Schutz vor Rückschiebung gewähre, wes-
halb das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat- respektive
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Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei. Ferner bestünden keine Hinweise auf
eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Italien, weshalb der Vollzug der Wegweisung in diesen Sig-
natarstaat zulässig sei.
Zudem würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Aus den sich
bei den Akten befindlichen Arztberichten vom (…), (…) und (…) gehe her-
vor, dass der Beschwerdeführer an (…) leide. Vorerst sei festzuhalten,
dass es ihm nach seiner Rückkehr nach Italien frei stehe, sich als Asylsu-
chender registrieren zu lassen. In diesem Zusammenhang sei darauf hin-
zuweisen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfüge, und gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerde-
führer die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im
Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige
Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne
und den Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung gewähr-
leiste. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass Italien dem Beschwerde-
führer in der Vergangenheit eine medizinische Behandlung verweigert
hätte oder ihm in Zukunft eine solche verweigern könnte.
Des Weiteren sei anzumerken, dass aufgrund der italienischen Gesetzge-
bung auch illegal anwesende Ausländer Zugang zu einer medizinischen
Versorgung und das Recht auf die erforderliche medizinische Grundversor-
gung hätten, weshalb sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch als
illegal anwesender Ausländer an die zuständigen Stellen in Italien wenden
könne.
Dem Arztbericht vom (…) könne entnommen werden, dass der Beschwer-
deführer wegen (...) in medizinischer Behandlung sei, die voraussichtlich
ohne Unterbruch bis im (...) fortzuführen sei. Die entsprechende Behand-
lung werde deshalb bis im (...) in der Schweiz fortgeführt. Weil die Über-
stellung nach Italien bis am (...) zu erfolgen habe, sei der Verlauf der (...)be-
handlung im (...) mittels aktualisiertem, beim SEM einzureichendem Arzt-
bericht erneut zu evaluieren. Die Überstellungsmodalitäten würden ent-
sprechend dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angepasst.
Zudem trage das SEM den medizinischen Gegebenheiten insofern Rech-
nung, als es die italienischen Behörden vor seiner Überstellung nach Italien
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rechtzeitig über eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung infor-
miere. Falls erforderlich, werde bei den italienischen Behörden eine Ga-
rantie für eine weiterführende medizinische Behandlung eingeholt.
Angesichts dieser Sachlage vermöchten die Ausführungen des Beschwer-
deführers die Zumutbarkeit seiner Wegweisung nach Italien nicht zu wider-
legen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar und es sei festzustellen, dass Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide keine aufschiebende Wirkung hätten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2015 gelangte der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern
1-3 und 6 der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an das SEM,
das Selbsteintrittsrecht auszuüben und auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers einzutreten. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 6 der
Verfügung vom 29. Oktober 2015 aufzuheben. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er, vorliegender Beschwerde sei im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach Italien ab-
zusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der eingereichte Be-
schwerde entschieden habe. Des Weiteren sei ihm unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 13. November 2015 setzte die
Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort
einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht auf die Durchführung des
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat,
auf das Asylgesuch nicht ein.
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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5.
5.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor sei-
ner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat. Das SEM ersuchte
die italienischen Behörden am 28. Juli 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behör-
den liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist
(vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) unbeantwortet, womit sie die Zuständig-
keit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
5.3 Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Daran än-
dert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in Italien weder ein Asylge-
such eingereicht haben, noch daktyloskopiert worden sein will (vgl. Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO).
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Feststellung des
SEM, der Beschwerdeführer könne seine medizinische Behandlung min-
destens bis im (...) in der Schweiz erhalten, und die in Dispositivziffer 3
verfügte Anweisung, er habe die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, seien widersprüchlich. Es stelle sich zudem die Frage, ob
und wie das Staatssekretariat die in der Verfügung erwähnte erneute Über-
prüfung des Gesundheitszustandes im (…) oder (…) 2016 vornehmen
würde. Der Sachverhalt sei in Bezug auf den Gesundheitszustand zum jet-
zigen Zeitpunkt nicht erstellt. Die zögerliche und teils widersprüchliche Ar-
gumentation in der angefochtenen Verfügung lasse darauf schliessen,
dass die Vorinstanz selber nicht davon überzeugt zu sein scheine, Italien
könnte die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sicherstellen.
Zudem sei äusserst fraglich, wie sein Gesundheitszustand in etwas mehr
als (…) Monaten sein werde. Es sei nicht absehbar, ob angesichts der viel-
fältigen Erkrankungen eine Besserung eintreten werde. Aus der in den Ak-
tenstücken des SEM A7/1 und A10/1 festgehaltenen Auskunft des Arztes
sei auf eine Erkrankung an (…) zu schliessen. Der Inhalt der Austrittsbe-
richte A22/10 und A23/9 sowie des Arztberichts A28/3 liege der Rechtsver-
tretung nicht vor, womit kein aktuelles Bild des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers gezeichnet werden könne. Die sich wohl gegenseitig
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negativ beeinflussenden Krankheiten würden in der angefochtenen Verfü-
gung nicht alle erwähnt. Dort sei lediglich von (…) die Rede. Weiter er-
staune es, dass sich das SEM aufgrund des aktuellen Gesundheitszustan-
des des Beschwerdeführers mit widersprüchlicher Begründung veranlasst
sehe, von einer Überstellung abzusehen, ohne aber diesen zum Gegen-
stand eines Ermessensentscheides zu machen. Das SEM habe vorliegend
von seinem Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, keinen Ge-
brauch gemacht, weshalb ein Ermessensfehler vorliege. Eventuell sei das
SEM unter Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 6 anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer den Verbleib in der Schweiz bis Ende (...) zu bewilligen und
danach seine gesundheitliche Situation vor Ablauf der Überstellungsfrist
erneut zu prüfen.
6.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der
Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt
auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm er-
laubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung
des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorins-
tanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das
SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der
Fall, wenn das SEM – bei von der gesuchstellenden Person geltend ge-
machten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Si-
tuation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erschei-
nen lassen – in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Sou-
veränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die
Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf
einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht,
liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
6.3 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es das
SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, in substanziierter
Weise zu begründen, inwiefern es auch in Berücksichtigung des Umstan-
des, dass die (...) des Beschwerdeführers bis (...) in der Schweiz zu be-
handeln ist, nicht angezeigt erscheint, die Souveränitätsklausel aus huma-
nitären Gründen auszuüben. Die diesbezügliche textbausteinartige Formu-
lierung "in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Umstände, welche unter Ziffer III dieser Verfügung im
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Rahmen der Wegweisungshindernisse aufgeführt werden, liegen keine
Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen" vermag je-
denfalls den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung für eine
Ermessensprüfung nicht zu genügen. Das SEM ist somit seiner Pflicht zur
Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat damit sein Ermessen
unterschritten. Es hätte in nachvollziehbarer Weise detailliert prüfen müs-
sen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist,
auf einen Selbsteintritt zu verzichten. Unbesehen davon ist in Übereinstim-
mung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe festzustellen, dass
die Begründung der angefochtenen Verfügung in der Tat widersprüchlich
ausgefallen ist und die Ziffer 3 des Dispositivs, mit der der Beschwerdefüh-
rer unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall ver-
pflichtet wird, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, ohnehin aufzuheben gewesen wäre.
6.4 Da es sich bei der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverlet-
zung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben
und die Sache ist zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel
aus humanitären Gründen – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermes-
sens – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde, auf Anweisung an die Vollzugsbehörden,
von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis
das Gericht über den Suspensiveffekt der eingereichte Beschwerde ent-
schieden habe, und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses hinfällig.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
genstandslos wird.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch
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der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird. Seitens der Rechts-
vertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung ei-
ner solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand
zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In An-
wendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der mas-
sgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) hat das SEM dem
Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung
in der Höhe von pauschal Fr. 600.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 29. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache zur
Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Grün-
den – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens – an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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