B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7292/2018
Ur t e i l vom 1 6 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 20. Oktober 2015 legal mit seinem Reisepass und suchte am
13. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte
er im Wesentlichen geltend, er sei weder Mitglied der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) noch je in einem „Camp“ gewesen. Sein Vater sei von
2000 bis 2009 als (…) bei den LTTE tätig gewesen. Der Ehemann seiner
Schwester sei Mitglied der LTTE gewesen und später nach Indien geflüch-
tet. Im Jahre 2014 seien drei ehemalige LTTE-Mitglieder in der Umgebung
seines Wohnortes getötet worden. Sein Vater sei im Anschluss daran ver-
dächtigt worden, mit diesen in Verbindung gestanden zu haben, und des-
wegen am (…) 2014 von Leuten des Criminal Investigation Departments
(CID) mitgenommen worden. Seither sei er verschollen. Der Gesuchsteller
und seine Mutter seien zwei bis drei Monate nach der Festnahme des Va-
ters von der Polizei auf den Polizeiposten gebracht und dort zu seinem
Vater befragt worden. Dank einer Kautionszahlung durch eine Tante seien
sie nach zwei oder drei Tagen wieder freigekommen. Der Gesuchsteller
habe jeden Donnerstag seine Unterschrift leisten müssen, womit er kurz
vor dem 20. August 2015 aufgehört habe. Er habe zudem im August 2015
eine Vorladung vom CID in Colombo erhalten, der er nicht gefolgt sei. Statt-
dessen habe er sich mit seiner Mutter bei Verwandten versteckt. Danach
sei er ausgereist.
A.b Mit Verfügung vom 21. August 2018 wies das SEM das Asylgesuch
des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung und den Wegwei-
sungsvollzug an. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die Vor-
bringen des Gesuchstellers würden weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen.
A.c Mit Urteil E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
B.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018, bezeichnet als „Zweites Asylge-
such“, gelangte der Gesuchsteller an das SEM und beantragte, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung
auszusetzen. Der zuständige Kanton sei anzuweisen, den Vollzug der
Wegweisung auszusetzen und dem Gesuchsteller die N-Bewilligung zu
verlängern.
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Der Eingabe waren Medienberichte zur aktuellen politischen Lage in Sri
Lanka sowie eine Kopie einer Anzeige bei der Human Rights Commission
of Sri Lanka vom (...) 2015 samt DHL-Sendungsbeleg beigelegt. Gleichzei-
tig wurde eine Übersetzung der Anzeige vom (...) 2015 in Aussicht gestellt.
C.
Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 20. Dezember 2018
zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht.
D.
Am 24. Dezember 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
Seite 4
2.
2.1 Mit dem Gesuch vom 11. Dezember 2018 wurden eine am (...) 2015
bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (No. HRC/V/218/2015)
eingereichte Anzeige sowie Medienberichte zur aktuellen politischen Situ-
ation in Sri Lanka als Beweismittel zu den Akten gereicht.
2.2 Das SEM führte in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2018 hinsicht-
lich der Medienberichte aus, dass sich die politische Lage in Sri Lanka ge-
rade wieder verändert habe und die diesbezüglichen Unterlagen daher
nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asyl-
verfahrens zu beurteilen seien. In Bezug auf die Anzeige vom (...) 2015
hielt es fest, diese datiere vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. Oktober 2018, weshalb es die Eingabe dem Bundesverwaltungs-
gericht zur weiteren Behandlung überweise.
3.
3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m.
Art. 67 Abs. 3 VwVG).
3.2 Vorliegend beruft sich der Gesuchsteller hinsichtlich der Anzeige vom
(...) 2015 implizit auf den Revisionsgrund von bisher nicht bekannten Tat-
sachen oder Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
Was die eingereichten Medienberichte betrifft, handelt es sich um die Be-
richterstattung für die Zeit nach dem Urteil E-5455/2018 vom 24. Oktober
2018, weshalb diese einer Revision nicht zugänglich sind und auf diese
nicht näher einzugehen ist.
3.3 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich
erfahrenen Tatsachen oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen
(Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
3.4 Die Mutter des Gesuchstellers reichte am (...) 2015 eine Anzeige bei
der Human Rights Commission of Sri Lanka ein, welche der Gesuchsteller
erstmals in seiner Beschwerdeeingabe vom 24. September 2018 er-
wähnte. Die Anzeige soll er erst Ende November 2018 und somit nach dem
Urteil vom 24. Oktober 2018 erhalten haben. Gemäss dem eingereichten
Sendungsbeleg ist für den Gesuchsteller am 10. November 2018 per DHL
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in Sri Lanka ein Brief aufgegeben worden. Dieser wurde ihm am 16. No-
vember 2018 zugestellt. Wann genau der Gesuchsteller Kenntnis von der
Anzeige seiner Mutter vom (...) 2015 tatsächlich hatte, bleibt unklar, zumal
er selber angab, es könne ihm der Vorwurf gemacht werden, diese Kopie
nicht früher besorgt zu haben. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägun-
gen kann indes die Frage der Fristeinhaltung (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG)
vorliegend offen bleiben; ungeachtet dessen ist auf das Revisionsgesuch
einzutreten.
4.
4.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge-
schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei
bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli-
cken (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47).
Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor-
beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unter-
lassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH
ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8). Revisionsweise einge-
reichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich,
wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be-
kannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewie-
sen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Ver-
fahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt
nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen
führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rah-
men eines Revisionsverfahrens kein Raum.
4.2 In der Eingabe vom 11. Dezember 2018 wird ausgeführt, der Gesuch-
steller sei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die LTTE von 2000 bis
Seite 6
2009 einer Reflexverfolgung ausgesetzt. In diesem Zusammenhang
reichte er eine Anzeige vom (...) 2015 an die Human Rights Commission
of Sri Lanka ein.
4.3 Aus dem genannten Beweismittel geht hervor, dass die Mutter des Ge-
suchstellers am (...) 2015 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka
eine Anzeige aufgegeben hat, wobei es sich gemäss Rechtsmittelschrift
vom 24. September 2018 um eine Vermisstenanzeige handelt (vgl. S. 2
Ziff. 7, Beweisantrag), wohl um nach dem Verbleib des Vaters des Gesuch-
stellers zu recherchieren, der als „entführt“ und inzwischen verschollen
gelte (a.a.O. S. 5). Die Echtheit dieses Schreibens wird nicht in Abrede
gestellt, obschon erstaunt, dass die Mutter des Gesuchstellers diese An-
zeige in ihrem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Brief vom 15.
Dezember 2015 nicht erwähnte. Die Anzeige beruht auf Angaben der Mut-
ter des Gesuchstellers, weshalb sie für die von diesem geltend gemachte
Verfolgungssituation keine neuen Erkenntnisse bringt. Aus dem Umstand,
wonach der Vater verschollen und deshalb eine Suche nach ihm gestartet
worden sein soll, vermag der Gesuchsteller die im ordentlichen Verfahren
festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Fluchtgründe
respektive Reflexverfolgung nicht umzustossen. Jedenfalls ist das diesbe-
zügliche Beweismittel nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des
Entscheides E-5455/2018 vom 24. Oktober 2018 zu ändern.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018 ist demzufolge abzuwei-
sen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Dezember 2018 angeord-
nete Vollzugsstopp dahin.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: