Abtei lung V
E-7295/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Türkei,
beide vertreten durch
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7295/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer
Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in (...), stellten am
1. Juli 2005 – damals in Begleitung (...) – erstmals Asylgesuche in der
Schweiz. Diese wurden mit Verfügung vom 14. Februar 2006 vom BFM
abgewiesen; gleichzeitig wurde die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden sowie deren Vollzug angeordnet. Diese Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft. Am 28. April 2006 kehrten die Beschwer-
deführenden mit der Zusicherung einer Rückkehrhilfe von Fr. 6000.-- in
die Türkei zurück.
B.
B.a
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 23. Juli 2008 erneut und flog mit einem von einem
Schlepper erhaltenen Reisepass von Istanbul nach Skopje, Mazedoni-
en. Auf dem Landweg reiste er weiter nach Italien und wurde am
30. August 2008 bei einem ersten Einreiseversuch in die Schweiz an
der Grenze aufgegriffen und nach Italien zurückgewiesen. Über Frank-
reich gelangte er schliesslich am 5. September 2008 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. September 2008 fand
in Basel die Empfangszentrumsbefragung statt, am 14. Oktober 2008
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei
im Jahre 2006 in sein Heimatland zurückgekehrt, weil er erfahren
habe, dass ein früher gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren eingestellt
worden sei. Indessen sei er bereits am Flughafen Atatürk in Istanbul
festgehalten und verhört worden. In der Folge habe er mit seiner
Familie zunächst im Haus seines Vaters in (...) gelebt. Als Sympa-
thisant respektive Mitglied der kurdischen Widerstandsbewegung
"Devrimci-Yol" (dt.: Revolutionärer Weg) respektive "Devrimci Hareket"
(dt.: Revolutionäre Bewegung) habe er im Auftrag des Gebietsverant-
wortlichen Propagandamaterial verteilt, Kurierdienste erledigt und an
Veranstaltungen teilgenommen. Deshalb habe ihn die Polizei während
seines Aufenthalts in (...) mehrmals mitgenommen, um ihn zur Kol-
laboration zu bewegen. Um dem polizeilichen Druck zu entgehen, sei
er mit seiner Familie zunächst nach (...) und später nach (...)
umgezogen, wobei er auch dort jeweils von der Polizei aufgespürt und
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mitgenommen worden sei. Anlässlich eines Hochzeitsfests am 18. Juli
2008 in Istanbul habe ihn sein Ehefrau darüber informiert, dass die
Polizei sein Haus überfallen und ihn gesucht habe, nachdem Parteige-
nossen festgenommen worden seien. Hierauf habe er seine Tochter,
die Beschwerdeführerin, sofort zu ihrem Onkel in die Schweiz ge-
schickt; er selber habe das Land am 23. Juli 2008 verlassen.
B.b Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss
eigenen Angaben am 16. Juli 2008 und gelangte in Begleitung ihrer
Tante und unter Vorweisung eines gefälschten Passes per Flugzeug in
die Schweiz, wo sie am 12. August 2008 um Asyl nachsuchte. Glei-
chentags fand in Basel die Empfangszentrumsbefragung statt, am
25. August 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Minderjährigkeit
von einer Vertrauensperson begleitet wurde.
Auch die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend,
nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe sie sich mit ihrer Familie
zunächst in (...) aufgehalten. Aufgrund wiederholter Besuche durch die
jeweiligen Polizeibehörden sei die Familie zunächst nach (...) und
später nach (...) umgezogen. Dort habe sie in der Schule Schwierig-
keiten gehabt und sei geohrfeigt worden, weil sie ein mit Che Guevara
bedrucktes T-Shirt getragen habe. Als sie sich zwecks Verwandtenbe-
suches und Stadtbesichtigung mit ihrem Vater in Istanbul aufgehalten
habe, sei dieser von der Mutter telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt
worden, dass zuhause in (...) eine Razzia durchgeführt worden sei.
Hierauf habe ihr Vater einen gefälschten Pass für sie organisiert und
sei mit ihr zum Flughafen gefahren. Dort habe der Vater ihr gesagt,
sein Pass sei nicht in Ordnung. Plötzlich sei ihre Tante C._______
aufgetaucht, mit der sie dann von Istanbul nach Zürich geflogen sei.
Dort hätten ein Onkel und eine Tante sie abgeholt.
C.
Mit Verfügung vom 6. November 2008 – eröffnet am 11. Novem-
ber 2008 – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die zweiten Asylge-
such der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug. Auf Einzelheiten in der Be-
gründung des angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in
den Erwägungen eingegangen.
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E-7295/2008
D.
Mit Eingabe vom 17. November 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt erhoben die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin
Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die vorinstanzliche
Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; subeventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren; subsubeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung
des Beschwerdeführers unzulässig sei und es sei ihnen [den Be-
schwerdeführenden] die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozes-
sualer Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten; es sei der Rechtsvertretung Ein-
sicht in die Akten des ersten Asylverfahrens zu gewähren und ihr die
Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen.
E.
Mit Eingabe vom 19. November 2008 liessen die Beschwerdeführen-
den ein Antwortschreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie
Auszüge des SFH-Länderdossiers Türkei (1997) zu den Akten reichen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 19. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingetroffen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
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Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt
der nachstehenden Ausführungen einzutreten.
1.3
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde beantragt, es
sei der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden Einsicht in die
Akten des ersten Asylverfahrens zu gewähren und ihr die Möglichkeit
zur Beschwerdeergänzung einzuräumen.
Zu diesem Antrag ist vorab festzuhalten, dass ein entsprechendes Ge-
such zuständigkeitshalber an die Vorinstanz als verfügende Behörde
zu richten wäre, zumal das Bundesverwaltungsgericht am nämlichen –
rein erstinstanzlichen – Verfahren in keiner Weise beteiligt war.
Sodann beschränkt sich in casu die Relevanz des ersten Asylverfah-
rens auf die Feststellung, dass der Entscheid des BFM vom 14. Febru-
ar 2006 infolge seiner materiellen Rechtskraft nicht Gegenstand einer
erneuten Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden
kann (vgl. Ziff. 6.2.3). Aus diesem Grund ist nicht einsehbar, welche
Bedeutung die Akten des ersten Asylverfahrens für das zu behandeln-
de Beschwerdeverfahren haben sollten. Nach dem Gesagten besteht
keine Veranlassung, den Beschwerdeführenden eine Frist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
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AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintre-
tensentscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet
daher im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entspre-
chenden Rechtsbegehrens ist somit die Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1. S. 240 f., 1996 Nr. 5 S. 39,
1995 Nr. 14 S. 127 f., 1994 Nr. 23 S. 168, 1993 Nr. 36 S. 250 f.). Ledig-
lich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs
kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese
Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.
4.1 Soweit vorliegend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 3) beantragt wird, ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
4.2 In Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen) wird das Rechtsbegehren 4 der Beschwerde
in dem Sinne interpretiert, dass statt der Wegweisung als solche der
Vollzug derselben angefochten wird.
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei
der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für
die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss
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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder
weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaub-
haftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein
Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine re-
levante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 17).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass die Be-
schwerdeführenden bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen
hätten und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass
seit dessen rechtskräftigem Abschluss am 27. März 2006 Ereignisse
eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten oder
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Die im
Rahmen der Anhörungen geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen
würden jeder Grundlage entbehren. Deshalb könne auch darauf ver-
zichtet werden, die Einreichung angeblich vorhandener Beweismittel
abzuwarten, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage ge-
wesen sei, anzugeben, was für Beweismittel er einreichen könne.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführenden durchliefen in der Schweiz bereits
erfolglos ein Asylverfahren. Es wird nicht bestritten, dass dieses
rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die vorliegend zur Beurteilung
stehenden Asylgesuche der Beschwerdeführenden sind demnach als
neue Asylgesuche im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu be-
trachten.
6.2.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst vorgebracht, gemäss
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 i. S.
D-688/2008 sei es ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu
fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft nicht offenkundig
sei, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen nötig erschienen
oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedürfe.
Hierzu ist festzustellen, dass der zitierte Entscheid ausschliesslich die
Frage zum Gegenstand hat, unter welchen Voraussetzungen sich ein
Nichteintretensentscheid infolge Papierlosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG rechtfertigt. Der Hinweis
auf die Schutzklausel gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist insoweit
unbehelflich, als deren Anwendungsbereich ausdrücklich auf obge-
Seite 7
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nannte Konstellation beschränkt ist und es sich vorliegend um ein Ver-
fahren nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG handelt.
6.2.3 Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich als weitere Rüge die Ver-
letzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen geschlossen worden sei.
Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf die
angeblich seit 2006 erlittenen Verfolgungsmassnahmen anbelangt,
kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen
werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG).
Zunächst ist festzustellen, dass das BFM im ersten Asylverfahren mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 14. Febru-
ar 2006 festgestellt hat, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt
werden, dass gegen ihn in der Heimat ein Strafverfahren eingeleitet
worden sei. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nach der
Rückkehr in die Türkei wegen desselben Strafverfahrens am Flughafen
in Istanbul festgehalten worden, stützt er sich auf einen Sachverhalt,
der nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vor-
liegenden Verfahrens bilden kann (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Überdies machte der
Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur angeblichen
Festnahme am Flughafen, indem er den Zeitraum der Festhaltung
einerseits mit 48 Stunden (B1 S. 1) bezeichnete und andererseits
angab, "vom Abend bis zum nächsten Tag" (B11 S. 4) festgehalten
worden zu sein. Der diesbezügliche Erklärungs- und Entkräftungsver-
such in der Beschwerdeschrift, wonach der Dolmetscher unzutreffend
übersetzt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal der
Beschwerdeführer die Authentizität der Protokolle unterschriftlich
bestätigt hat.
Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen
Aktivitäten vermögen nicht zu überzeugen. Während er bei der Erstbe-
fragung angegeben hatte, er sei Symphatisant der "Devrimci Hareket"
(B1 S. 6), führte er anlässlich der direkten Anhörung aus, er sei sowohl
Sympathisant als auch Mitglied der "Devrimci Yol" bzw. der "Devrimci
Hareket" (B11 S. 5). In der Rechtsmitteleingabe wird dieser Wider-
spruch damit erklärt, dass der Beschwerdeführer den Unterschied
zwischen einem Sympathisanten und einem Mitglied nicht kenne.
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Eben dies kann jedoch von einem politisch interessierten Menschen
klarerweise erwartet werden, zumal eine Parteimitgliedschaft in aller
Regel erst auf Antrag hin und mit einem förmlichen Akt begründet
wird, während der Sympathisant nicht mehr als ein Wohlgesinnter ist.
Sodann enthalten die Ausführungen der Beschwerdeführenden zahl-
reiche Unstimmigkeiten, was ihre Ausreise und deren Umstände anbe-
langt. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie seien in
Istanbul gewesen, um die Stadt zu besichtigen und um Verwandte zu
besuchen, (A9 S. 7), wohingegen der Beschwerdeführer eine Hochzeit
als Anlass der Reise angab (B1 S. 6). Dieser gab weiter zu Protokoll,
seine Ehefrau habe am 18. Juli 2008 angerufen und ihn über die
Razzia informiert, worauf er die Ausreise seiner Tochter organisiert
habe (B1 S. 7, B11, S. 9), was gemäss der Beschwerdeführerin "ein
paar Tage" gedauert habe (A9 S. 9). Diese Aussagen sind jedoch
unvereinbar mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits am
16. Juli 2008 – also zwei Tage vor dem angeblichen Telefonanruf ihrer
Mutter – von Istanbul nach Zürich geflogen ist. Die diesbezügliche
Stellungnahme in der Beschwerdeschrift, wonach es sich einfach um
einen Fehler handle, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Be-
schwerdeführer ohne Not das genaue Datum nannte. Bezeichnender-
weise erscheint auch die Schilderung der Ausreise durch die Be-
schwerdeführerin überaus konstruiert. So soll ihr etwa ihr Vater am
Flughafen Atatürk von Problemen mit seinem Pass erzählt haben, wor-
auf plötzlich ihre Tante (...) aufgetaucht sei (A9 S. 9), welche hiernach
mit ihr in die Schweiz gereist und in Zürich wieder verschwunden sei,
ohne dass die Beschwerdeführerin erfahren hätte, wohin (A9 S. 10).
Schliesslich entbehrt jeglicher Logik, dass der angeblich behördlich
gesuchte Beschwerdeführer sich durch einen Schlepper einen Pass
habe ausstellen lassen (B11 S. 10), welcher ausgerechnet auf seine
wahre Identität lautet. Wie das BFM zutreffend ausgeführt hat, würde
sich dadurch das Festnahmerisiko erheblich erhöhen.
Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass
in der Heimat gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei (B11
S. 9), wie er bezeichnenderweise schon im ersten Asylverfahren be-
hauptet hatte. Diesfalls wäre nämlich nicht einsehbar, weshalb sein
türkischer Anwalt nicht in der Lage sein sollte, ihm entsprechende
Dokumente (Vorladung, Anklageschrift etc.) zu übermitteln, zumal
Seite 9
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davon ausgegangen werden kann, dass die Eröffnung eines Strafver-
fahrens auch in der Türkei schriftlich dokumentiert wird.
Nach dem Gesagten bestehen keine glaubhaften Hinweise dafür, dass
seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am
27. März 2006 Ereignisse eingetreten wären, die für die Begründung
der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant wären. Hieran ändern auch die mit
Eingabe vom 19. November 2008 ins Recht gelegten Dokumente
nichts, zumal diese die Gefährdung von Mitgliedern der Devrimci Yol
dokumentieren und der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaft nicht
glaubhaft machen konnte.
6.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Behelligungen, von welchen sie in der
Schule betroffen gewesen sein soll, keine asylrechtlich relevanten
Nachteile darstellen.
6.2.5 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, entgegen der vor-
instanzlichen Feststellung könne der Beschwerdeführer Angaben zu
den weiteren erwarteten Beweismitteln machen, weshalb ihm eine
Nachfrist zur Einreichung derselben zu gewähren sei.
Zunächst ist zur Beurteilung der Frage, ob das BFM zu Recht auf die
vorliegenden Asylgesuche nicht eingetreten ist, auf die Aktenlage zum
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids abzustellen. Als Ent-
scheidgrundlage standen dem BFM insbesondere die Anhörungsproto-
kolle zur Verfügung. Anlässlich der direkten Anhörung hat der Be-
schwerdeführer auf die Frage, worum es sich bei den zu erwartenden
Beweismitteln handle, geantwortet, dies wisse er erst, wenn er diesel-
ben erhalten habe. Sodann verbleiben auch die diesbezüglichen Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe ausserordentlich vage. Es wird
vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seinen türkischen Anwalt
mehrfach aufgefordert, die Dokumente zu schicken, ohne aber auszu-
führen, welcher Art diese Dokumente sind. Wie das BFM zutreffend
festgestellt hat, besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführen-
den eine Nachfrist zur Einreichung offenbar nicht näher bestimmbarer
Beweismittel zu gewähren.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-
Seite 10
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führenden vom 5. September 2008 und vom 12. August 2008 nicht ein-
getreten ist.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Seite 11
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend
nicht zur Anwendung gelangt, da vorliegend keine Hinweise auf die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden vorliegen. Da es
diesen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Seite 12
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8.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im
Falle einer Rückkehr schliessen. Die Beschwerdeführenden haben an
verschiedenen Orten in der Türkei gelebt und verfügen im Heimatstaat
gemäss eigenen Aussagen über ein familiäres Netz (A1 S. 3, B1 S. 4).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
11.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
12.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
Seite 13
E-7295/2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-7295/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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