B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7295/2014
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
amtlich verbeiständet durch Géraldine Walker,
Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 12. November 2014 / N (…).
E-7295/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge (…) und
gelangte am (…) von (…) aus im Besitz eines Schengen-Visums auf dem
Luftweg in die Schweiz, wo er am 30. Januar 2014 im B._______ um Asyl
nachsuchte. Am 11. Februar 2014 erfolgte die Befragung zu seiner Person
(BzP) und am 25. Juni 2014 die Anhörung zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen an, er sei
syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der
Stadt C._______ (Distrikt C._______ [arabisch] beziehungsweise
D._______ [kurdisch]) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) be-
ziehungsweise Hesiça (kurdisch), wo er zusammen mit seiner Familie (…)
gelebt und nach Schulabschluss in der Werkstatt seines Vaters als (...) ge-
arbeitet habe. Ab 2011 habe er regelmässig an Demonstrationen der (...)
(…) teilgenommen, zuerst als einfacher Teilnehmer und nach der Grün-
dung des Nationalrates als Parteimitglied. Dabei habe er stets sein Gesicht
verhüllt. In der letzten Zeit vor seiner Ausreise hätten aufgrund der prekä-
ren Sicherheitslage in Syrien zwar kaum mehr Demonstrationen stattge-
funden, aber er habe sich zusammen mit den anderen Parteimitgliedern
weiterhin für die kurdische Sache eingesetzt, indem er beispielsweise (…)
habe. Nachdem er von Freunden erfahren habe, dass sich unter anderen
auch sein Name auf einer Liste der Sicherheitskräfte von Leuten befinde,
die in D._______ an Demonstrationen teilgenommen hätten, sei er zusam-
men mit seinem Bruder zu Verwandten nach E._______ gegangen. Nach
einem zweiwöchigen Aufenthalt in E._______ sei er zurückgekehrt, weil er
erfahren habe, dass die syrischen Behörden nichts gegen diese Leute ma-
chen würden und den Personen, die zurückgeblieben seien, auch nichts
geschehen sei. Seine Teilnahme an den Demonstrationen habe für ihn
keine Folgen gehabt. Im militärdienstpflichtigen Alter habe er sich von einer
Person, die sich mit solchen Sachen ausgekannt habe, gegen Entgelt ein
Militärbüchlein ausstellen lassen, ohne dass er dafür persönlich bei den
Behörden habe erscheinen müssen. Er hätte einzig noch die Seite mit den
medizinischen Angaben ausfüllen lassen müssen, wofür sein persönliches
Erscheinen notwendig gewesen wäre. Er habe jedoch die ihm hierfür ge-
setzte Frist (…) nicht wahrnehmen wollen und es vorgezogen, auszurei-
sen, weil die syrische Armee damit begonnen habe, junge Männer auch
ohne Aufgebot in den Militärdienst einzuziehen. Ausserdem habe er Angst
davor gehabt, von der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPD)
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zwangsrekrutiert zu werden, weil diese Organisation von jeder Familie ver-
lange, dass sich ihr ein oder zwei Familienmitglieder anschliessen würden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren seine sy-
rische Identitätskarte, sein vom (…) bis (…) gültig gewesenes schweizeri-
sches Laissez-Passer, sein Militärbüchlein vom (…), Fotos vom (…) und
ein Bestätigungsschreiben der (…) vom (…) ein.
B.
Mit am 14. November 2014 eröffneter Verfügung vom 12. November 2014
stellte das damalige BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 30. Januar 2014 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegwei-
sung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2014 gelangte der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, eventualiter die Rück-
weisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Fest-
stellung des Sachverhaltes betreffend die Flüchtlingseigenschaft.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, und es sei ihm in der
Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im
Sinne von Art. 110a AsylG (SR 143.31) zu bestellen.
Als Beilagen zur Beschwerde liess er nebst einer Vollmacht und der ange-
fochtenen Verfügung im Original mehrere Dokumente (…) einreichen. In
Bezug auf seine prozessuale Bedürftigkeit stellte er eine Bestätigung der
Fürsorgebehörde in Aussicht.
D.
D.a Am 17. Dezember 2014 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin
den Eingang ihrer Beschwerde.
E-7295/2014
Seite 4
D.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 stellte die Instrukti-
onsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, bis zum 5. Ja-
nuar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichts-
kasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Den Ent-
scheid über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der
Person seiner Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 110a AsylG verlegte sie
gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 reichte die Rechtsvertreterin eine
Sozialhilfebestätigung vom 16. Dezember 2014 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Anträge auf
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter
Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers – sowie auf amtliche Rechtsverbeiständung gut
und bestellte die Rechtsvertreterin (Rechtsanwältin Géraldine Walker) als
amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG. Gleichzeitig lud
sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 11. Februar 2015 zur Beschwerde ver-
nehmen zu lassen.
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 beantragte das SEM unter
Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen
vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde.
G.b Der Beschwerdeführer reichte keine Replik zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 28. April 2015 reichte die Rechtsvertreterin die Kopie ei-
nes Marschbefehls vom (…) samt deutscher Übersetzung ein und führte
an, ihr Mandant sei zu jenem Zeitpunkt bereits nicht mehr in Syrien gewe-
sen, weshalb er das Dokument nicht schon früher habe einreichen können.
Leider habe er das Originaldokument nicht erhältlich machen können, weil
die Postbetriebe in Syrien nicht mehr funktionieren würden. Es werde des-
halb darum gebeten, das Dokument dennoch bei der Entscheidfindung zu
berücksichtigen.
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Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorar-
note zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 18. November 2015 liess der Beschwerdeführer den
Marschbefehl vom (…) im Original einreichen und ersuchte darum, das Do-
kument bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
K.
K.a In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 17. August 2016 bean-
tragte das SEM mit entsprechender Begründung die Abweisung der Be-
schwerde.
K.b Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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Seite 6
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich – aus heu-
tiger Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwar-
teten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden –
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
4.
4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführenden ab, weil
seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermöchten. Insbesondere sei die Furcht des Beschwerdeführers
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vor einer Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte als unbegründet zu
erachten, weil seinem Militärdienstbüchlein entnommen werden könne,
dass er bis anhin die medizinischen Tests noch nicht absolviert habe und
demzufolge noch nicht rekrutierungsfähig sei. Er habe dies bei der Anhö-
rung bestätigt, indem er ausgesagt habe, noch kein militärisches Aufgebot
erhalten zu haben, weil er die medizinischen Tests noch nicht gemacht
habe. An dieser Einschätzung vermöge auch seine Aussage, wonach mitt-
lerweile auch Personen ohne Aufgebot eingezogen würden, nichts zu än-
dern, weil sie einerseits pauschal sowie oberflächlich sei und sich anderer-
seits seinen Antworten keine Hinweise darauf entnehmen liessen, dass er
demnächst hätte eingezogen werden sollen. Ferner sei erwähnt, dass hin-
sichtlich der Echtheit des eingereichten Militärdienstbüchleins gewisse Vor-
behalte anzubringen seien, weil es keineswegs der Norm entspreche, dass
(…). Daraus folge, dass seine Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung
aufgrund seiner nichterfüllten Militärdienstpflicht als unbegründet und dem-
zufolge als nicht asylrelevant erachtet werde. Angesichts dieser Sachlage
könne auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüg-
lichen Aussagen verzichtet werden.
Des Weiteren erweise sich auch die Furcht des Beschwerdeführers vor ei-
ner Zwangsrekrutierung durch die YPG als unbegründet. Dafür spreche in
erster Linie, dass er angegeben habe, jede Familie müsse die YPG mit
einem oder zwei Familienmitgliedern unterstützen, sein (…) kämpfe seit
geraumer Zeit für diese Partei und sein (…) stehe für sie Wache. Demzu-
folge seien bereits zwei Mitglieder seiner Familie für die YPG tätig, womit
deren Forderung erfüllt sei. Ferner habe er ausgesagt, nie gezielt von Ver-
tretern der YPG angesprochen worden oder persönlich mit ihnen in Kontakt
getreten zu sein. Demnach sei es zu keinen aussergewöhnlichen Rekru-
tierungssituationen gekommen und seine Furcht, von der YPG als drittes
Familienmitglied einberufen zu werden, müsse deshalb als unbegründet
qualifiziert werden. Seine Antwort auf entsprechenden Vorhalt bei der An-
hörung, die YPG habe immer mehr Leute gewollt, sei nicht geeignet, um
seine Furcht zu begründen und die Anforderungen an die erforderliche Ziel-
gerichtetheit einer Verfolgungsmassnahme zu erfüllen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, es
hätten sich angesichts des Umstandes, dass ihn die syrischen Sicherheits-
kräfte aufgrund seiner Aktivitäten für die Partei auf eine Liste gesetzt hät-
ten, Probleme oder negative Konsequenzen für ihn ergeben. Zwar habe er
angeführt, sein Name sei auf der Liste der Sicherheitskräfte gewesen, aber
es bestünden gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage. So
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Seite 8
habe er weder genau angeben können, welche Instanz diese Namensliste
veröffentlicht habe noch nachvollziehbar erklären können, wie die Behör-
den überhaupt seine Teilnahme an den Demonstrationen respektive seinen
Namen hätten in Erfahrung bringen sollen. Eine diesbezügliche Furcht vor
Verfolgung sei deshalb als unbegründet und nicht asylrelevant einzustufen.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs grund-
sätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zu
Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Vorliegend werde der Vollzug der Wegweisung
nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar er-
achtet, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men sei.
4.2 In der Rechtsmittelschrift wurde entgegnet, bekanntermassen herrsche
in Syrien seit mehreren Jahren Bürgerkrieg. Aufgrund der vielen Verluste
brauche das Militär stets neue Soldaten. Dass die Soldaten im Kriegs- und
Krisenfall nicht mehr über eine „normale, standardisierte“ Aushebung auf-
geboten würden, sei einleuchtend. Junge Männer würden an militärischen
Checkpoints kontrolliert und je nach Alter sofort ins Militär eingezogen.
Selbst Amnesty international halte im als Beilage 3 zu den Akten gereichten
Bericht zur Rekrutierung durch die syrische Armee vom 30. Juli 2014 auf
Seite 8 fest, im März 2013 seien Gerüchte kursiert, dass die syrische Re-
gierung mit einer Generalmobilmachung begonnen habe und an Check-
points der Armee junge Männer eingezogen würden. Der Beschwerdefüh-
rer sei aus Syrien geflüchtet, weil er kurdischer Abstammung sei und nicht
für den syrischen Staat habe Militärdienst leisten wollen. Er habe Angst vor
den Konsequenzen einer Verweigerung gehabt. Diverse Freunde und Kol-
legen von ihm seien zwangsrekrutiert worden und die meisten von ihnen
ums Leben gekommen. Auch sei niemand von ihnen aus dem Militär ent-
lassen worden. Zudem seien Bekannte von ihm, die den Militärdienst ver-
weigert hätten, verschwunden. Der Beschwerdeführer habe das Land im
obligatorischen Militärdienstalter verlassen, weshalb er als Dienstverwei-
gerer in der Kriegszeit gelte. Gemäss dem erwähnten Bericht von Amnesty
International würden Wehrdienstverweigerer, die im Kriegsfall das Land
verlassen hätten, gemäss Military Penal Code von 1950 mit mehreren Jah-
ren Haft bestraft. Weiter werde ausgeführt, dass syrische Armeeangehö-
rige seit dem Kriegsausbruch bei einer Befehlsverweigerung erschossen,
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gefoltert, geschlagen und inhaftiert würden. Dem Beschwerdeführer drohe
bei einer Rückkehr entweder eine übermässige und nicht in einem fairen
Gerichtsverfahren ausgesprochene Strafe oder als Soldat eine Behand-
lung, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG gleichkomme.
Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei noch nicht rekru-
tierungsfähig, weil die medizinischen Tests noch nicht absolviert worden
seien, entspreche nicht mehr der Realität, weil medizinische Tests wegen
des Krieges kaum mehr durchgeführt und die jungen Leute stattdessen auf
der Strasse zwangsrekrutiert würden. Grundsätzlich müsse jeder Mann ab
einem Alter von 18 Jahren damit rechnen, jederzeit entweder auf der
Strasse oder anlässlich eines behördlichen Besuchs zu Hause ins Militär
eingezogen zu werden.
Des Weiteren sei unter Verweis auf das als Beilage 4 zur Beschwerde ein-
gereichte Bestätigungsschreiben vom (…) festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Flucht Mitglied der (…) Partei in Syrien gewesen
sei, was ihn zusätzlich in Gefahr gebracht habe. Im Übrigen müsse grund-
sätzlich jede Person, die in Syrien verbleibe, mit einer unmenschlichen o-
der asylrelevanten Behandlung im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Das
gesamte Land sei von kriegerischen Auseinandersetzungen und den damit
zusammenhängenden massiven humanitären Folgen betroffen. Zivilisten
würden keinen Schutz geniessen, willkürliche Festnahmen, Folter, ausser-
gerichtliche Hinrichtungen, der Einsatz verbotener Waffen und andere
Menschenrechtsverletzungen seien an der Tagesordnung. Gemäss dem
als Beilage 5 eingereichten Bericht des UNHCR vom Oktober 2013 werde
die Flucht der Zivilisten aus Syrien als eine Flüchtlingsbewegung qualifi-
ziert, die auf internationalen Schutz angewiesen sei. Laut Bericht würden
die meisten asylsuchenden Personen aus Syrien die Kriterien für die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Grundsätzlich seien alle in Sy-
rien lebenden Personen täglich der Gefährdung des Leibes, Lebens oder
ihrer Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken würden, ausgesetzt. Es sei an der Zeit, dass das Bundes-
verwaltungsgericht die Syrer gesamthaft als Flüchtlingsgruppe anerkenne.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM an, der Beschwerdeführer be-
gründe seine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung in erster Linie
mit der Gefahr, bei einem Checkpoint der syrischen Streitkräfte zwangsre-
krutiert zu werden. Es genüge jedoch nicht, eine Furcht lediglich mit Ver-
mutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte
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für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Be-
trachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen
fussen würden. Vorliegend seien jedoch keine objektiven Hinweise oder
bereits erfolgte Zwangsrekrutierungsmassnahmen vorgebracht worden.
Demzufolge stütze der Beschwerdeführer seine Befürchtung einzig auf die
Vermutung, in Zukunft möglicherweise für den Militärdienst eingezogen zu
werden, womit die Anforderungen an eine begründete Furcht nicht erfüllt
seien. Die Ausführungen in der Beschwerde zum derzeitigen Bürgerkrieg
und der Verweis auf die allgemeine Lage in Syrien vermöchten den Krite-
rien der Asylrelevanz ebenfalls nicht zu genügen, weil damit keine gezielt
gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmomente dargetan würden.
Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
4.4 In seiner ergänzenden Vernehmlassung führte das SEM an, der an-
gebliche Marschbefehl vermöge keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft
zu machen. Der Beschwerdeführer sei, wie bereits wiederholt betont, bis
zu seiner Ausreise nicht regulär ausgehoben worden, weshalb die offizielle
Einberufung über den eingereichten Marschbefehl äusserst unwahrschein-
lich sei. Zudem sei erstaunlich, dass er den angeblichen Erhalt des
Marschbefehls weder bis zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom
12. November 2014 noch in seiner Beschwerde vom Dezember 2014 gel-
tend gemacht habe, obwohl er angeblich bereits am (…) ausgestellt wor-
den sei. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an der Authentizität des
eingereichten Dokumentes. Zudem komme dem eingereichten Schriftstück
keinerlei Beweiswert zu, weil es keine Sicherheitsmerkmale aufweise und
so einfach gefälscht werden könne. Zudem sei bekannt, dass solche Do-
kumente auch käuflich erworben werden könnten. Es sei deshalb nicht ge-
eignet, eine militärische Einberufung glaubhaft zu machen. Es dränge sich
viel eher der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer durch das nachträg-
liche Einreichen von gefälschten Beweismitteln versuche, den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Es sei ihm
nicht gelungen, eine angeblich nach seiner Ausreise erfolgte Einberufung
zum Militärdienst glaubhaft zu machen, womit er nicht in einem asylrele-
vanten Ausmass gefährdet sei. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festge-
halten werde.
5.
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Seite 11
5.1 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 wurde mit Art. 3 Abs. 3 AsylG die neue Bestimmung eingeführt, wo-
nach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, unter dem Vorbehalt der Einhaltung der
FK keine Flüchtlinge seien.
5.2 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bisherige
Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin
gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
– wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung – nicht per se die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der
Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die
sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der
gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle geg-
nerische Kombattanten angesehen werden. Sie sind nicht nur von Inhaftie-
rung betroffen, sondern sie haben auch Folter und aussergerichtlicher Hin-
richtung zu befürchten. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen
Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen
Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit be-
reits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht
vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv
begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ein-
schätzung der Vorinstanz, dass die geltend gemachte Einberufung des Be-
schwerdeführers zum Militärdienst den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht zu genügen vermag. Insbesondere ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer das zu den Akten gereichte Militärdienstbüchlein gegen
E-7295/2014
Seite 12
Entgelt erwarb und die medizinische Eintrittsmusterung, für die er persön-
lich beim syrischen Rekrutierungsbüro hätte vorstellig werden müssen,
nicht absolvierte, sondern es vorzog, auszureisen. Für seine Behauptung,
er hätte die medizinische Eintrittsmusterung bis (…) absolvieren müssen,
reichte er keine Belege ein, obwohl dies für ihn ohne weiteres möglich und
auch zumutbar gewesen wäre. Das Militärdienstbüchlein wurde zudem zu
einem Zeitpunkt (am […]) und an einem Ort (in der Stadt C._______) aus-
gestellt, als nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Hei-
matregion des Beschwerdeführers, der Distrikt C._______ beziehungs-
weise D._______ in der Provinz al-Hasakah, weitgehend von der syrisch-
kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wurde,
während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes in
gewissem Ausmass zurückgezogen hatten (vgl. dazu zwei asylrechtliche
Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die
Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als länderspezifisches Referenz-
urteil publiziert]). In dem betreffenden Gebiet Nordsyriens soll seit (…) zu-
dem auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten (ebd.;
vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die
syrische Armee, Bern 2014, S. 4, mit weiteren Nachweisen).
Vor diesem Hintergrund kommt offensichtlich auch dem eingereichten an-
geblichen Original eines Marschbefehls vom (…) kein Beweiswert zu. Auch
wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerde-
führer trotz der nach wir vor ausstehenden medizinischen Eintrittsmuste-
rung mittels Marschbefehls für den Militärdienst aufgeboten worden sein
könnte, spricht die eingereichte deutsche Übersetzung des Inhalts gegen
die Authentizität dieses Dokuments. So wird der Beschwerdeführer ge-
mäss dem angeblich am (…) in C._______ ausgestellten Marschbefehl
aufgefordert, sich am (…) um (…) Uhr beim Rekrutierungsbüro in
C._______ einzufinden, zu einen Zeitpunkt also, als mehr als unwahr-
scheinlich war, dass in C._______ noch ein Rekrutierungsbüro des syri-
schen Regimes existierte. Das Schriftstück enthält zudem keinerlei Sicher-
heitsmerkmale und Dokumente dieser Art können in Syrien auch leicht
käuflich erworben werden.
Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführun-
gen der Vorinstanz in der Vernehmlassung festzuhalten, dass es hinsicht-
lich der Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einem Checkpoint der sy-
rischen Streitkräfte zwangsrekrutiert zu werden, nicht genügt, eine Furcht
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Seite 13
lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer
objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden
der Betroffenen fussen würden. Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer
jedoch mit den eingereichten Dokumenten (Militärdienstbüchlein, Marsch-
befehl) nicht gelungen, bereits erfolgte Zwangsrekrutierungsmassnahmen
darzutun. Er stützt seine Befürchtung einzig auf die Vermutung, in Zukunft
möglicherweise für den Militärdienst eingezogen zu werden, womit die An-
forderungen an eine begründete Furcht nicht erfüllt sind. Die Ausführungen
in der Beschwerde zum derzeitigen Bürgerkrieg und der Verweis auf die
allgemeine Lage in Syrien sind nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes darzutun, weil damit keine gezielt gegen seine
Person gerichteten Verfolgungshandlungen aufgezeigt werden.
Des Weiteren führte das SEM mit zutreffender Begründung an, die Furcht
des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung durch die YPG erweise sich
als unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels ent-
sprechender Entgegnungen in der Beschwerde kann an dieser Stelle voll-
umfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
6.2 Des Weiteren ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Demonstrationsteilnahmen ab 2011 und sein sonstiges Engage-
ment für die (…) festzustellen, dass er selber ausgesagt hatte, er habe
während der Zeit, als die syrische Regierung C._______ noch kontrolliert
habe, stets sein Gesicht verhüllt (Akten SEM A14/19 S. 11 Frage 105). Zu-
dem antwortete er auf die Frage, ob es für ihn irgendwelche Konsequenzen
gehabt habe, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, sie hätten
am Anfang ihre Gesichter abgedeckt, so habe es keine Konsequenzen ge-
geben (A14/19 S. 12 Frage 107). Des Weiteren ist auch hinsichtlich seines
weiteren Vorbringens, er habe von Freunden erfahren, dass sich, unter an-
deren, auch sein Name auf einer Liste der Sicherheitskräfte von Leuten
befinde, die in D._______ an Demonstrationen teilgenommen hätten, fest-
zustellen, dass er diesbezüglich aussagte, er sei nach seinem (…) Aufent-
halt in E._______ zurückgekehrt, weil er erfahren habe, dass die syrischen
Behörden nichts gegen diese Leute machen würden und den Personen,
die zurückgeblieben seien, auch nichts geschehen sei. Er hat somit nicht
geltend gemacht, es hätten sich aufgrund des Umstandes, dass ihn die
syrischen Sicherheitskräfte aufgrund seiner Aktivitäten für die Partei auf
eine Liste gesetzt hätten, Probleme oder negative Konsequenzen für ihn
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ergeben. Unbesehen davon ergeben sich gewisse Zweifel am Wahrheits-
gehalt seiner diesbezüglichen Aussage, zumal angesichts seiner jeweils
maskierten Teilnahmen an den Demonstrationen nicht nachvollziehbar ist,
wie die Behörden überhaupt seine Demonstrationsteilnahmen respektive
seinen Namen hätten in Erfahrung bringen sollen. Die im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Fotos zu den (…) und das zusammen mit der Be-
schwerde eingereichte Bestätigungsschreiben der (…) vom (…) betreffend
Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers sind angesichts dieser Sach-
lage nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
6.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, grundsätzlich müsse jede Person,
die in Syrien verbleibe, mit einer unmenschlichen oder asylrelevanten Be-
handlung im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen, weshalb es an der Zeit sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Syrer gesamthaft als Flüchtlings-
gruppe anerkenne. Diesbezüglich und hinsichtlich der Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zur kurdischen Minderheit ist festzustellen, dass sich
aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen lässt,
dass sämtliche in Syrien verbliebene Personen und auch nicht Angehörige
der kurdischen Minderheit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung
hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). So-
weit damit geltend gemacht wird, die Kurden seien kollektivverfolgt, ist zu-
nächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektiv-
verfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.).
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, weshalb er grund-
sätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen aus-
gesetzt ist. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssitua-
tion, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage
angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen
Gruppierungen prekär ist. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen
Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getra-
gen wurde.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für
den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Sy-
rien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachflucht-
gründe befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausge-
setzt zu werden.
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Seite 15
7.
7.1 Der Beschwerdeführer verliess Syrien nach dem Ausbruch des Bürger-
krieges Anfang Januar 2014. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen,
dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung
begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher
Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen
einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der
bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situa-
tion in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz
aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im
Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl.
dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
7.2 Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände,
auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur
drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann an-
zunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Perso-
nen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hin-
weisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die we-
der Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge
sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch
durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen
Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder re-
lativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen wür-
den und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich
(Art. 3 und 7 AsylG).
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Seite 16
7.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei aus-
geführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März
2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster
Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regime-
kritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Ver-
haftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten ha-
ben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
7.4 Allein das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt nicht zur An-
nahme, der Beschwerdeführer hätten bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Be-
handlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwe-
senheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien ei-
ner Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Dies-
bezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt
seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen kon-
kreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Ver-
folgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könnte nach seiner (hypo-
thetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syri-
schen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Wie in Erwägung 6 vorstehend ausgeführt
worden ist, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Aufgebot für den
Militärdienst glaubhaft zu machen oder darzutun, dass er aufgrund seiner
Aktivitäten für die (…) ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Des
Weiteren liegen auch keine objektiven Nachfluchtgründe vor, zumal der im
März 2011 ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien kei-
nen äusseren Umstand darstellt, der zu einer drohenden Verfolgung des
Beschwerdeführers im asylrechtlichen Sinne führen könnte.
E-7295/2014
Seite 17
7.5 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens eines Asyl-
gesuchs in der Schweiz, seiner längeren Landesabwesenheit oder geän-
derter äusserer Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlings-
relevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu
verneinen.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschät-
zung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene
noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer
eingereichten Berichte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich
eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Er-
wägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heuti-
gen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Sy-
rien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die all-
gemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, wel-
cher in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des
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Seite 18
Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung
getragen worden ist.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die einzig in Bezug auf die Ziffern
1 bis 3 des Dispositivs angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt
und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag
auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 gutgeheissen wurde und sich
aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung
der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Beschwerdeführer von der
Auferlegung der Verfahrenskosten zu befreien.
12.2 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Ja-
nuar 2015 die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwal-
tungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der
Honorarnote vom 23. Juli 2015 ausgewiesene Vertretungsaufwand von
(…) und die Auslagen (…) erscheinen angemessen. Weil das Bundesver-
waltungsgericht amtliche Rechtsvertreter mit Anwaltspatent praxisgemäss
zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– entschädigt, ist der in
der Kostennote aufgeführte Stundenansatz von Fr. 240.– entsprechend auf
Fr. 220.– zu reduzieren. Der bestellten Rechtsbeiständin in der Person sei-
ner Rechtsvertreterin ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts
ein amtliches Honorar von Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) auszurichten. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichen-
den Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zu-
rückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
E-7295/2014
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. (…) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: