B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7296/2018
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 12. November 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte erstmals am 23. Juni 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
7. Juli 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 6. Mai 2016 machte sie
geltend, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie zu sein und aus
B._______, Distrikt Jaffna, zu stammen.
Zu den Gründen ihrer Ausreise brachte sie vor, ihr jüngerer Bruder
C._______, der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, habe Sri Lanka be-
reits 2012 verlassen, weil Mitglieder einer unbekannten Gruppierung ihn
zwangsweise hätten rekrutieren wollen. Nach seiner Ausreise seien immer
häufiger und stets dieselben drei bis fünf Personen zu ihrem Haus gekom-
men, um sich nach dessen Verbleib zu erkundigen. Ab April 2015 seien die
Unbekannten häufiger gekommen und hätten alle Familienmitglieder ein-
zeln befragen wollen. Sie sei vier Mal befragt und dabei komisch angese-
hen worden. Bei der letzten Befragung am 16. Juni 2015 seien es vier Män-
ner gewesen und sie sei sexuell belästigt, aber nicht vergewaltigt worden.
Sie sei aus dem Zimmer ins Wohnzimmer zu den anderen Familienmitglie-
dern geflüchtet. Tags darauf sei sie nach Colombo gereist und habe von
dort aus ihr Heimatland verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
der Wegweisung an. Begründend hielt das SEM fest, die Schilderungen
der Beschwerdeführerin zu den vorgebrachten Belästigungen genügten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht. Zudem weise sie allein wegen ihrer einjährigen Landes-
abwesenheit oder ihres Alters noch kein oppositionelles Profil auf, welches
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöge.
A.c Eine gegen die Verfügung vom 26. Mai 2016 erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4019/2016 vom 19. Okto-
ber 2017 ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend
gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien und hielt ebenfalls dafür,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Profils bei einer Rückkehr
keine ernsthaften Nachteile zu erwarten habe.
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Seite 3
B.
B.a Am 2. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin, handelnd durch
den rubrizierten Rechtsvertreter, ein zweites Asylgesuch ein, welchem ver-
schiedene Beweismittel beigelegt waren.
Zur Begründung ihres Mehrfachgesuchs brachte sie vor, sowohl das SEM
als auch das Bundesverwaltungsgericht seien im ersten Asylverfahren zu
Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Fluchtvorbringen ausgegangen.
Sie habe massive Narben am linken Unterarm, was bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der zuständigen Behörden erwecken
und zu einer Verfolgung führen werde. Im Lichte neuerer Entwicklungen in
Sri Lanka seien auch die Verbindungen ihrer Familie zu den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) neu zu würdigen. Schliesslich sei davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der vom SEM im Zu-
sammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs übermittel-
ten Daten einen Backgroundcheck vorgenommen hätten und sie deshalb
bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei. Auch angesichts neu-
erer Entwicklungen in Sri Lanka sei sie bei einer Rückkehr dorthin mit Si-
cherheit gefährdet.
In formeller Hinsicht ersuchte sie darum, ihr Asylverfahren mit demjenigen
ihres Bruders C._______ zu koordinieren und von derselben sachbearbei-
tenden Person behandeln zu lassen. Weiter beantragte sie, es sei im Falle
weiter bestehender Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt oder
an dessen asylrechtlicher Relevanz eine erneute ausführliche Anhörung
durchzuführen.
Mit Blick auf die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat
beantragte sie die vollständige Edition ihrer Vollzugsakten sowie die Offen-
legung sämtlicher im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-
lankischen Konsulat vorhandenen Akten, andernfalls die Ausarbeitung ei-
ner umfassenden Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im
Zusammenhang mit der Papierbeschaffung. Weiter ersuchte sie das SEM
um Erläuterung, wie jeweils rekonstruiert werde, welche Unterlagen und
Informationen an das Generalkonsulat Sri Lankas übermittelt worden
seien. Ferner beantragte sie die Offenlegung sämtlicher Informationen,
welche vom sri-lankischen Generalkonsulat an das SEM und vom SEM an
das sri-lankische Generalkonsulat übermittelt worden seien. Im Weiteren
hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen
Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die übermittelten Daten
verwendet würden; die Informationen seien ihr anschliessend – allenfalls
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Seite 4
übersetzt – offenzulegen. Schliesslich sei zu erläutern, wie sie vorzugehen
habe, wenn sie sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung
der vermittelten Daten erkundigen wolle und welche Konsequenzen eine
solche Erkundigung nach sich ziehen würde.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 gewährte das SEM dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Einsicht in die Vollzugsakten.
B.c Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 stellte die Vorinstanz erneut fest,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung an. Zudem wurde eine Entscheidgebühr von
Fr. 600.– erhoben.
Zur Begründung führte das SEM aus, dass die Narben auf dem Unterarm
der Beschwerdeführerin ungeeignet seien, um ein Risikoprofil zu begrün-
den. Zum einen seien diese als relativ unbedeutend einzustufen, zum an-
deren erfülle die Beschwerdeführerin keine weiteren Risikofaktoren. Vor
dem Hintergrund, dass sie bereits im ersten Asyl- beziehungsweise Be-
schwerdeverfahren weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Nähe
ihrer Familie zu den LTTE habe glaubhaft machen können, sei es nicht
plausibel, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund dieser Narben von
früheren Verhören beziehungsweise Folter ausgehen würden. Hinzu
komme, dass sie die Narben gemäss eigenen Angaben seit mehreren Jah-
ren habe, bis anhin jedoch nicht explizit vorgebracht habe. Dieses Vorge-
hen erstaune angesichts dessen, dass das letzte Verfahren erst vor knapp
fünf Monaten abgeschlossen worden sei. Auch ihr in der Schweiz befindli-
cher Bruder würde im Übrigen nichts an dieser Einschätzung ändern. Im
Weiteren würden die dem sri-lankischen Generalkonsulat zum Zwecke der
Ersatzpapierbeschaffung ausgehändigten Daten zu keinem Zeitpunkt die
Datenschutzbestimmungen gemäss dem Migrationsabkommen bezie-
hungsweise der nationalen Gesetzgebung verletzen. Ausserdem sei erst
im Oktober 2017 vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden,
dass sie die entsprechenden Risikofaktoren nicht erfülle. Dem Mehrfach-
gesuch seien keine substantiellen Argumente zu entnehmen, welche eine
Revidierung dieser Einschätzung veranlassen würden. Schliesslich wür-
den auch die zahlreichen als Beweismittel eingereichten Berichte nichts an
der Einschätzung zu ändern vermögen, zumal sie in keinem direkten Be-
zug zur Beschwerdeführerin stünden und folglich keinerlei Aufschluss über
eine allfällige Gefährdung geben würden. In Bezug auf die Rückführung
nach Sri Lanka sei zwar anzumerken, dass eine Befragung am Flughafen
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Seite 5
durchaus wahrscheinlich sei, dieser Umstand aber ebenfalls ungeeignet
sei, eine Asylrelevanz zu begründen.
B.d Eine gegen die Verfügung vom 21. Februar 2018 erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1931/2018 vom
10. Juli 2018 ab. Es stützte den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich
und führte in materieller Hinsicht aus, dass nur aufgrund der Datenüber-
mittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden
und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vor-
sprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen sei. Ein
Fluchtgrund habe auch in diesem Verfahren nicht glaubhaft gemacht wer-
den können; ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin einer der Risiko-
gruppen gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGer) E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als Referenzurteil) zu-
zurechnen.
C.
C.a Am 1. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz ein neuerliches Mehrfachgesuch ein und beantragte, zu den
neuen Vorbringen angehört zu werden.
Zur Begründung brachte sie unter Beilage einer Kopie einer Vorladung der
Terror Investigation Division (TID) vom 22. August 2018 im Wesentlichen
vor, dass sie in ihrem Heimatstaat weiterhin verfolgt und gesucht werde.
Auch ihr Bruder habe eine solche Vorladung erhalten. Die Gründe der ak-
tuellen Verfolgung würden in der LTTE-Vergangenheit ihrer Familie liegen.
Ferner habe sich die politische Lage in Sri Lanka in jüngster Zeit ver-
schlechtert, was zu einer erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rück-
kehrer führen würde.
C.b Mit Verfügung vom 12. November 2018 – eröffnet am 21. November
2018 – lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das
mittlerweile dritte Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zudem ordnete
es die Wegweisung an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug derselben und erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.–.
D.
D.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 focht die Beschwerdeführerin die
Verfügung des SEM vom 12. November 2018 beim Bundesverwaltungsge-
richt an.
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Seite 6
Sie beantragt aufgrund der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend
veränderten Lage in Sri Lanka die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in
der Schweiz Asyl zu gewähren. (Sub-)subeventualiter seien die Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei der Spruchkörper bekannt-
zugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An-
dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundes-
verwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte sie verschiedene
Beweisanträge.
Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine CD-ROM mit ver-
schiedenen Beweismitteln zu den Akten. Des Weiteren liess sie anführen,
es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass
die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Be-
weismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in
Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM
folge der Nummerierung in der Beschwerde (S. 64 ff. der Beschwerde-
schrift).
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Dezember 2018 setzte das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Weg-
weisung einstweilen aus.
F.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 machte der rubrizierte Rechtsver-
treter weitere formelle Beanstandungen geltend.
E-7296/2018
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.3 einzutreten.
1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.4 Der Bruder der Beschwerdeführerin, C._______ , hat seinerseits eben-
falls beim SEM ein drittes Asylgesuch eingereicht, welches abgewiesen
wurde; die Beschwerde gegen diese Verfügung ist beim Bundesverwal-
tungsgericht unter der Verfahrensnummer E-7139/2018 hängig. Die vorlie-
gende Beschwerde wird aufgrund des engen persönlichen Konnexes ko-
ordiniert mit dem Verfahren E-7139/2018 behandelt und vom selben
Spruchkörper beurteilt. Auch das Verfahren E-7139/2018 wird mit Urteil
heutigen Datums abgeschlossen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-7296/2018
Seite 8
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, angesichts der sich seit dem
26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der
verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda
Rajapaksa zum Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom
6. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten
und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im
Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abge-
setzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 18.01.2019). Demnach
liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine
Aufhebung der Verfügung vom 6. November 2018 und eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügli-
che Antrag ist abzuweisen.
6.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungs-
pflicht sowie eine unvollständigen und unrichtige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts.
E-7296/2018
Seite 9
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
6.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Vorladung der
TID vom 22. August 2018 als Fälschung qualifiziert, ohne dass sie näher
darauf eingegangen sei. Dem Umstand, dass auch ihr Bruder eine entspre-
chende Vorladung der TID erhalten habe, habe die Vorinstanz ebenso we-
nig Rechnung getragen. In ihrem Asylgesuch vom 2. November 2018 habe
sie indes neue asylrelevante Sachverhalte dargelegt, zu welchen sie vom
SEM noch nie angehört worden sei. Es sei daher im Rahmen des Asylge-
suchs vom 2. November 2018 explizit ein Antrag auf erneute Anhörung ge-
stellt worden. Diesen Antrag habe die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung abgewiesen. Gerade die fehlenden oder äusserst pauschalen und
objektiv falschen Ausführungen des SEM würden aber zeigen, dass eine
erneute Anhörung zwingend notwendig gewesen wäre. Eine erneute An-
hörung hätte sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ihre letzte
– unzureichend durchgeführte – Anhörung vor vier Jahren durchgeführt
worden sei, als sie noch minderjährig gewesen sei, aufgedrängt. Das SEM
habe folglich zu Unrecht den Antrag auf erneute Anhörung abgelehnt und
damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Dazu ist auszuführen, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, die Be-
schwerdeführerin erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach
E-7296/2018
Seite 10
dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens innerhalb der
Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist
eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der ihr obliegenden Mitwirkung
(vgl. Art. 8 AsylG) war sie verpflichtet, ihre (neuen) Asylgründe bei der Ein-
reichung des Mehrfachgesuchs substantiiert darzutun und mit entspre-
chenden Beweismitteln zu belegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre neuen Vorbringen im schrift-
lichen Gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ausführlich darlegen konnte,
zumal es sich bereits um das zweite Mehrfachgesuch und mithin dritte
Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren handelt. Die Rüge erweist
sich daher als unbegründet.
6.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie Sachverhaltselemente, die bereits im
ersten Asylverfahren bekannt gewesen seien, von der vorliegenden Beur-
teilung ausgeklammert habe. Sie habe es unterlassen, alle Kernelemente
materiell zu prüfen und habe lediglich auf die älteren Asylgesuche von ihr
verwiesen. Zudem sei die angefochtene Verfügung nach dem konstitutio-
nellen Putschversuch in ihrem Heimatstaat erlassen worden. Die
Vorinstanz habe jedoch die aktuelle politische und menschenrechtliche Si-
tuation übersehen und damit ihre Begründungspflicht verletzt.
Dem ist zu entgegnen, dass das SEM Sachverhaltselemente, welche Be-
standteil eines oder im vorliegenden Fall gar zweier rechtskräftiger Urteile
sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu be-
urteilen hat. Zudem hat es in der angefochtenen Verfügung nachvollzieh-
bar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen
Überlegungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich mit sämtlichen neuen
Vorbringen auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass die Beschwer-
deführerin die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Be-
gründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
6.5
6.5.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der rechtserhebliche Sach-
verhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die
Vorinstanz die aktuelle, insbesondere seit dem 26. Oktober 2018 ver-
schärfte Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe.
6.5.2 Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachver-
halt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie
E-7296/2018
Seite 11
den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten neuen Sachverhaltsele-
menten – soweit diese Gegenstand des vorliegenden dritten Asylverfah-
rens sind – umfassend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund
der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das
SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie
folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und es zum anderen aus
sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge-
langt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine unge-
nügende Sachverhaltsfeststellung.
6.5.3 Das Vorbringen, dass angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 ent-
scheidend veränderten politischen Lage in Sri Lanka die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist unter Verweis auf obige Erwägung 5
ebenfalls abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der
Vorinstanz folglich richtig und vollständig festgestellt.
6.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge (Beschwerde S. 41 f.): Sie sei erneut anzuhören, insbesondere zu
ihren neu vorgebrachten Asylgründen, und zwar durch eine Person, die
über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge
(Antrag 1). Es sei ihr vollständige Einsicht in die Vollzugsakten zu gewäh-
ren, insbesondere in jene Akten, welche von den schweizerischen und sri-
lankischen Behörden im Zusammenhang mit ihrer Ersatzreisepapierbe-
schaffung angelegt worden seien (Antrag 2). Die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Da-
tenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zu-
sammenhang die sie betreffenden und an die sri-lankischen Behörden
überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts bezie-
hungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzni-
veau behandelt würden (Antrag 3). Die Vorinstanz sei schliesslich anzu-
weisen, zu erläutern, wie sie gegenüber den sri-lankischen Behörden vor-
zugehen habe, um Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten.
E-7296/2018
Seite 12
Auch wird beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Kon-
sequenzen eine Erkundigung durch eine abgewiesene tamilische Asylsu-
chende bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vor-
handensein der sie betreffenden Daten hätte (Antrag 4).
7.2 Zunächst ist Antrag 1 betreffend eine erneute Anhörung mit Verweis auf
Erwägung 6.3 abzuweisen.
Ferner ist aus den Asylakten ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mit Verfügung vom 9. Februar 2018 die Vollzugsakten zugestellt
hat. In mehrere seither hinzugekommene Aktenstücke kann keine Einsicht
gewährt werden, da es sich um interne Akten handelt, die nach bundesge-
richtlicher Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehen (BGE 115 V
303). Die übrigen neuen Akten, wobei es sich hauptsächlich um Korres-
pondenz zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der
Vorinstanz handelt, werden der Beschwerdeführerin mit diesem Urteil in
Kopie zugestellt.
Soweit die Anträge mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des
Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zu-
sammenhängenden Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang ste-
hen, ist auf das Urteil des BVGer E-1931/2018 betreffend das zweite Asyl-
verfahren der Beschwerdeführerin zu verweisen (a.a.O. E. 8). Die Beweis-
anträge 3 und 4 sind mithin abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 13
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in materieller
Hinsicht im Wesentlichen damit, dass am Wahrheitsgehalt des neuen Vor-
bringens, die TID habe die Beschwerdeführerin in Sri Lanka gesucht be-
ziehungsweise habe ihr eine Vorladung zugestellt, zu zweifeln sei. Bereits
in den beiden vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren sei es ihr
nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weswegen grund-
sätzliche Vorbehalte gegenüber einer zwischenzeitlich angeblich erhalte-
nen Vorladung der TID bestünden. Beim eingereichten Beweismittel sei
ferner aufgrund des Erscheinungsbildes – Unterschiede in der Druckquali-
tät und der Schriftart – von einer Fälschung auszugehen. Auch der Inhalt
des Dokuments sei wenig nachvollziehbar, kaum verständlich und als Be-
weis für eine mögliche drohende Verfolgung durch die TID ungeeignet.
Zum einen sei nicht ersichtlich, welchen Vergehens sie beschuldigt worden
sein soll, zum anderen habe sie sich zu den angeblichen Aussagezeitpunk-
ten (5. April 2018 und 5. Juni 2018) in der Schweiz aufgehalten. Aufgrund
der nicht glaubhaft gemachten Vorverfolgung, der offensichtlichen Manipu-
lationsspuren sowie des fragwürdigen Inhalts sei das Beweismittel untaug-
lich. Weder die Vorladung der TID noch eine gezielte behördliche Suche
aus asylrechtlich relevanten Motiven habe glaubhaft gemacht werden kön-
nen. Zwar habe sich die politische Lage in Sri Lanka seit dem letzten Urteil
des BVGer E-1931/2018 vom 10. Juli 2018 verändert. Es lägen allerdings
weder Hinweise dafür vor, dass dies zu einem anderen Umgang mit zu-
rückkehrenden Tamilen aus dem Ausland geführt hätte, noch dass der Be-
schwerdeführerin wegen der neuesten Entwicklung eine gezielte persönli-
che Verfolgung drohen würde. Zudem habe sie den früheren Einschätzun-
gen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ihre Narben
am Unterarm sowie die mehrjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz das
Vorliegen von Risikofaktoren nicht bejahen würden, im Mehrfachgesuch
nichts Überzeugendes entgegenzuhalten. Auch die zahlreich eingereich-
ten Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka würden an dieser Einschät-
zung nichts ändern, da diese in keinem ersichtlichen Bezug zur Beschwer-
deführerin stünden.
9.2 In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie
sei aufgrund der neusten Entwicklungen in ihrem Heimatstaat und ihrer
Vorgeschichte klarerweise asylrechtlich gefährdet. Ihre Familie weise eine
E-7296/2018
Seite 14
direkte Verbindung zu den LTTE auf und sie sei aufgrund der Suche nach
ihrem Bruder behördlichen Behelligungen und sexuellen Übergriffen aus-
gesetzt gewesen. Ihre Narben, ihr mittlerweile zweieinhalbjähriger Aufent-
halt in der Schweiz sowie ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie würden
zu einem behördlichen Verdacht auf eine LTTE-Verbindung führen. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte ausserdem ausgedehnte
allgemeine Ausführungen und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine
sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, wel-
che das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege.
Die Gefährdungslage für abgewiesene tamilische Asylsuchende habe sich
dabei insbesondere seit den Kommunalwahlen im Februar 2018 erheblich
vergrössert. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht um
Leib und Leben begründet. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass
die Vorinstanz gar keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen habe, son-
dern vielmehr auf die früheren Urteile und Verfügungen verwiesen habe.
10.
10.1 Zur neu eingereichten Vorladung des TID vom 22. August 2018 ist
vorab anzumerken, dass die Authentizität aufgrund des Erscheinungsbil-
des äusserst zweifelhaft ist. Zudem ist ein solches Dokument leicht käuflich
erwerbbar, die eigenhändige Fälschung ist einfach und es fehlt an fäl-
schungssicheren Echtheitsmerkmalen. Somit kommt dem Beweismittel ein
äusserst geringer Beweiswert zu. Hinzu kommt, dass die Vorladung vom
22. August 2018 datiert, mithin drei Jahre nach der angeblichen Ausreise
der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka. Dazu ist anzumerken, dass in den
erwähnten Verfahren (s. insbesondere Entscheid des BVGer E-4019/2018
E. 6) mit ausführlicher Begründung bereits festgehalten wurde, wieso eine
Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei und nicht davon
auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden ein weiteres Verfol-
gungsinteresse an ihr gehabt hätten. Unter diesen Umständen scheint es
kaum wahrscheinlich, dass sie tatsächlich im Jahr 2018 von den Behörden
vorgeladen worden sein soll. Auch hatte sie das TID noch nie zuvor er-
wähnt, was zusätzliche Zweifel an der Vorladung aufkommen lässt. Wes-
wegen die Beschwerdeführerin genau vorgeladen worden sein soll, geht
sodann aus dem eingereichten Beweismittel nicht hervor. Zwar scheint es
für eine Stellungnahme zu sein, weil sie offenbar auf zwei vorhergehende
Stellungnahmen vom 5. April 2018 und 5. Juni 2018 nicht reagiert habe.
Doch ist auch dieser Testpassage kein schlüssiger Grund zu entnehmen.
Weiter fällt auf, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin genau derselbe
unklare Grund für die angebliche Vorladung angegeben wurde. Es bleibt
E-7296/2018
Seite 15
unklar, wer wem die Schreiben vom 5. April 2018 und 5. Juni 2018 zuge-
stellt hat. Aufgrund all dieser Zweifel erweist sich das eingereichte Beweis-
mittel als nicht geeignet, etwas an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen der Beschwerdeführerin und in der Folge an deren Asylre-
levanz zu ändern.
10.2 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylver-
fahrens entstandenen, von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweis-
mitteln, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri
Lanka beziehen ohne einen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin zu
haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe
zur Annahme, dass sie einer der im Koordinationsurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist.
Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise
dafür ersichtlich, dass sie ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihr haben könn-
ten. Alleine aus der tamilischen Ethnie, ihrer Narben am Unterarm und der
dreijährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet wer-
den. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Aus-
gang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung
der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und
Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen poli-
tischen Lage in Sri Lanka (s. vorstehend E. 5), zumal nicht ersichtlich ist,
wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf die Beschwerdeführerin
auswirken könnten. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
10.3 Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
10.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch ihr drittes Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
E-7296/2018
Seite 16
11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
E-7296/2018
Seite 17
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungs-
situation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Ta-
milen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren
müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen
Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei
unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behand-
lung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich
gefährdet wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 18
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Koordinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das
Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka
zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
– aus der die Beschwerdeführerin stammt – grundsätzlich zumutbar ist (vgl.
a.a.O., E. 13.2). Auch die geltend gemachten aktuellen Entwicklungen in
Sri Lanka ändern an dieser Einschätzung nichts (s. vorstehend E. 5).
12.4.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
vollständig auf das Urteil des BVGer E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017
(E. 9.3) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass die Beschwerdefüh-
rerin in ihrem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld und auf-
grund ihrer Schul- und beruflichen Weiterbildung über eine günstige per-
sönliche Ausgangslage verfüge. Die Beschwerdeführerin macht im vorlie-
genden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu än-
dern vermag.
12.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-7296/2018
Seite 19
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge ihrer
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihr auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits
in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie
schon mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
15.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Dezember 2018 verfügte Voll-
zugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7296/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Natassia Gili