B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7297/2014
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
vertreten durch René Bussien, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 – eröffnet am 10. De-
zember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2014 nicht
eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte und ihn
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiel-
len Prüfung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, die Vorinstanz sei
anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in seine medizinischen Akten
zu gewähren, ihm sei anschliessend Frist für eine Beschwerdeergänzung
anzusetzen, der Beschwerde sei wegen akuter gesundheitlicher Gründe
(schwere Magen-/Darmbeschwerden) die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein
Rechtsbeistand in der Person des Rechtsvertreters beizuordnen und auf
Kostenvorschusserhebung sei zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 17. Dezember 2014
die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per
sofort einstweilen auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiete des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag
während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge – und entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift – über Serbien und Ungarn und
ihm unbekannte Länder in die Schweiz einreiste (vgl. Einvernahme bei der
Kantonspolizei Zürich vom 10. Oktober 2014 S. 1 [A1/27 Blatt 19]; vgl. auch
Gewährung des rechtlichen Gehörs [A16/1]),
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dass das SEM die ungarischen Behörden am 31. Oktober 2014 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 24. No-
vember 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmten,
da der Beschwerdeführer am 16. September 2014 in Ungarn um Asyl er-
sucht habe, indes sein Gesuch am 29. September 2014 zurückgezogen
und danach Ungarn verlassen habe (vgl. A16/1),
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Ge-
hörs zur Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung seines Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens ausführte, er könne wegen der schlechten Situation
beziehungsweise der unhaltbaren Lebensumstände in Ungarn nicht dort-
hin zurückkehren, da er dort in einer Halle mit etwa 500 Personen habe
leben müssen und keine medizinische Hilfe bekommen habe, zudem die
ungarischen Behörden seine Asylgründe nicht mehr prüfen würden, da er
sein Asylgesuch zurückgezogen habe (vgl. A18/1),
dass auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer
habe nur eine einzige kurze Befragung gehabt, statt der gesetzlich vorge-
schriebenen zwei Anhörungen, und es stehe nicht fest, ob Ungarn ein Asyl-
verfahren durchführen werde,
dass die Ausführungen des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers
zur Gesetzeslage offensichtlich falsch sind, bei Nichteintretensentscheiden
wie dem vorliegenden gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nämlich ledig-
lich das rechtliche Gehör zu gewähren, aber keine Anhörung durchzufüh-
ren ist (vgl. Art. 36 AsylG), und Ungarn angesichts der vom Beschwerde-
führer zweifach bestätigten Durchreise und der ungarischen Rückübernah-
meerklärung gestützt auf die Dublin-III-VO grundsätzlich für die Durchfüh-
rung seines Asylverfahrens zuständig sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich mit Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt und bezüglich der möglichen Haft
und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hy-
giene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und Gewalt-
übergriffen berichtet worden) festgestellt wurde, die Vermutung, Ungarn
garantiere die Rechte der EMRK und halte seine staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen ein, könne nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden,
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dass im Fall von besonders verwundbaren Personen eine sorgfältige Über-
prüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder er-
niedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots im Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt sei,
welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwund-
baren Gruppe Rechnung zu tragen habe (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.),
dass der Beschwerdeführer keiner besonders verwundbaren Gruppe zu-
geordnet werden kann, somit keinen besonderen Umständen Rechnung
getragen werden muss,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn
grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, Ungarn als
Signatarstaat EMRK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Ja-
nuar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) werde seinen diesbezüg-
lichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen,
dass auch anzunehmen ist, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen bezüglich der unhalt-
baren Lebensumstände, der mangelnden medizinischen Versorgung und
der Nichtüberprüfung seiner Asylgründe in Ungarn implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum
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Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand (Rücken-
schmerzen und akute Magen-/Darmbeschwerden) beruft, der einer
Überstellung entgegenstehe,
dass er diesbezüglich pauschal Akteneinsicht in die medizinischen Unter-
lagen seiner Behandlungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen beantragt, und danach ihm Frist zur Beschwerdeergänzung
anzusetzen sei, ohne genau zu konkretisieren, um welche Akten es sich
hierbei handelt,
dass der Beschwerdeführer sich auf die medizinischen Meldungen vom 10.
November beziehungsweise 10. Dezember 2014 beziehen dürfte, die ihm
vermutungsweise ausgehändigt worden sind, da die Vorinstanz bei diesen
Akten keinen Grund für eine Nichtedition angab und er nicht geltend macht,
sie nicht erhalten zu haben,
dass der Antrag auf Akteneinsicht und Beschwerdeergänzung nach somit
abzulehnen ist,
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dass der Beschwerdeführer implizit geltend macht, die Überstellung nach
Ungarn setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 m.H.a. die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR]),
dass dies für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zu-
trifft, welcher sich lediglich über Rückenschmerzen, Bluttiefdruck/Kreislauf-
schwäche und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung über akute Ma-
gen-/Darmbeschwerden beklagt,
dass es sich offensichtlich um Bagatellbeschwerden handelt und im Übri-
gen allgemein bekannt ist, dass Ungarn über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen und den Antragstellern mit besonde-
ren Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu ge-
währen haben (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, allfälligen gesundheitlichen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führenden Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informie-
ren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der
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Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstel-
lung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist, und der am 17. Dezember 2014 vorsorglich ver-
fügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hin-
fällig wird,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen für deren Gewährung
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgelehnt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: