B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7299/2009
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Drittes Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 3. April 2002 suchte der Beschwerdeführer zum ersten Mal in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 wies die
Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid eingereichte
Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 20. Dezember 2003 ab. In der Folge
verliess der Beschwerdeführer die Schweiz nicht.
B.
Am 1. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein
und machte dabei im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
exilpolitischer Aktivitäten geltend. Mit Verfügung vom 25. August 2008
wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Urteil vom 19. März 2009 wies
das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab.
Trotz entsprechender Anweisungen verliess der Beschwerdeführer die
Schweiz nicht.
C.
Am 8. August 2009 suchte der Beschwerdeführer zum dritten Mal um Asyl
nach. Zur Begründung führte er sein exilpolitisches Engagement für die
KINJIT Support Organisation in Switzerland (KOSO) und die Association
des Ethiopiens en Suisse (AES) an. Er habe an rund 20 politischen Ver-
anstaltungen teilgenommen. Im März 2006 habe er beim B._______ in
C._______ vorgesprochen und am 2. März 2009 vor der D._______ in
E._______ demonstriert. Neu habe er innerhalb der AES eine wichtige
Stellung inne und an sämtlichen Aktivitäten der Vereinigung teilgenom-
men. Seit dem 13. Juni 2009 sei er auch Mitglied der Ginbot 7, einer Op-
positionsbewegung in Äthiopien, die für Freiheit und Demokratie kämpfe.
Ferner beteilige er sich rege an politischen Diskussionen im Internet.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos, einen Zei-
tungsbericht, einen Internetartikel mit Übersetzung, einen Mitgliederaus-
weis und ein Schreiben der AES vom 23. Mai 2009 ein.
D.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 zu den neu
geltend gemachten Asylgründen an. Im Wesentlichen gab er zu Protokoll,
er sei seit dem 13. Juni 2009 registriertes Mitglied der Ginbot 7. Diese
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Organisation sei am 15. Mai 2008 aus Mitgliedern der KINJIT hervorge-
gangen. Er sei Führer einer Gruppe von fünf Personen in seinem Wohn-
kanton und treffe sich mit andern Mitgliedern und Gruppenleitern, um In-
formationen auszutauschen. Ferner habe er einen politischen Artikel und
ein Gedicht im Internet veröffentlicht. Aufgrund seines politischen Enga-
gements habe er im Juli 2009 anonyme telefonische Drohungen erhalten.
E.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. November 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM ein und be-
antragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Update von Human
Rights Watch (HRW) vom 30. Juni 2009 und einen Internetausdruck ju-
betreffend Ethiopie lawmakers pass controversial new anti-
terrorsm law vom 9. Juli 2009 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 hiess die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 30. November 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Am 2. Dezember 2009 stellte die Instrukti-
onsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme ohne Replikrecht zu.
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I.
Am 19. August 2010 heiratete der Beschwerdeführer die Landsfrau
F._______, welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B ver-
fügt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 AsylG).
Nach Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
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res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe).
4.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die vorgebrach-
ten subjektiven Nachfluchtgründen würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die blosse Mitgliedschaft in der
AES führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Die
Vereinigung betätige sich gemäss dem Eintrag im Schweizerischen Han-
delsamtsblatt vorwiegend kulturell und bezeichne sich als politisch unab-
hängig. Zudem sei der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Anga-
ben seit einiger Zeit nicht mehr aktiv für die AES. Es sei somit zu schlies-
sen, dass er sich für die AES nicht in irgendeiner Weise exponiert habe.
Was sein weiteres exilpolitisches Engagement anbelange, so sei vor dem
Hintergrund, dass in der Schweiz viele exilpolitische Anlässe stattfinden
würden, wenig wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden den Be-
schwerdeführer auf den in den Medien publizierten Aufnahmen hätten
identifizieren können. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht angeben
können, wo die Fotos, welche ihn zusammen mit dem Führer der Ging-
bot 7 zeigen würden, veröffentlicht worden seien. Es sei daher zu schlies-
sen, dass es dafür keinen Beleg gebe. Aufgrund der Tatsache, dass viele
Äthiopier Artikel ins Internet stellen würden, sei es für die äthiopischen
Behörden kein leichtes Unterfangen, jeden Artikel einem Autor zuzuord-
nen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer das Gedicht nicht mit
seinem vollen Namen unterzeichnet habe. Weiter habe er für Gingbot 7
nur untergeordnete Tätigkeiten ausgeführt. Die äthiopischen Behörden
aber hätten nur Interesse an der Identifizierung von Personen, deren Ak-
tivitäten als konkrete Bedrohungen ihres politischen Systems wahrge-
nommen würden. Der Beschwerdeführer gehöre mit Sicherheit nicht zum
"harten Kern" von aktiven oppositionellen Äthiopiern. Schliesslich habe
der Beschwerdeführer die telefonischen Drohungen nur vage und un-
substantiiert geschildert, mithin seien diese nicht glaubhaft.
5.
5.1. In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorin-
stanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bun-
desrecht verletzt.
5.2. Vorweg sind die zeitlichen Verhältnisse festzuhalten. Mit Verfügung
vom 25. August 2008 wies die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Be-
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schwerdeführers, welches er mit subjektiven Nachfluchtgründen begrün-
dete, ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 19. März 2009 ab. Am 8. August 2009, mithin
fünf Monate später, suchte der Beschwerdeführer zum dritten Mal um
Asyl nach. Vorliegend sind somit einzig die exilpolitischen Aktivitäten zwi-
schen März und August 2009 im Hinblick auf die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft zu beurteilen.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Aktivitäten
äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Aus-
land lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand
reicht indes für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Ver-
folgungsfurcht glaubhaft zu machen. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass sich äthiopische Staatsangehörige in besonderer Weise im Exil poli-
tisch exponiert haben müssen, um von den heimatlichen Behörden als
Gefahr für das politische System wahrgenommen zu werden und gestützt
darauf befürchten zu müssen, im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit
einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes rechnen zu müssen (vgl.
ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1/2010 vom 11. De-
zember 2011).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich am 19. März 2009 letztmals zu
den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers geäussert. Was
das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers anbelangt, so hat
er seit Ergehen dieses Urteils im Mai 2009 an einer Kundgebung teilge-
nommen, zwei politische Texte im Internet veröffentlich und als Mitglied
der Ginbot 7 an einigen wenigen Treffen in sehr kleinem Rahmen teilge-
nommen. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus politisch aktiv ge-
wesen wäre, ist seinem Asyldossier nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat
der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bis heute –
im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) – keine weiteren Do-
kumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der
Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach war der Beschwerdeführer,
abgesehen von der einmaligen Teilnahme im Mai 2009, den zwei Publika-
tionen im Internet, wobei die eine davon anonym verfasst wurde, sowie
den wenigen Treffen innerhalb einer Untergruppe der Ginbot 7 in den letz-
ten drei Jahre nicht mehr exilpolitisch aktiv, mithin kann nicht auf ein in-
tensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen wer-
den. Was die eingereichten diesbezüglichen Beweismittel anbelangt, ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf diesen zwar zu erkennen
ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern
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Seite 7
nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Kundgebungen be-
sonders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer
hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Inso-
weit weist der Beschwerdeführer kein besonders beachtenswertes politi-
sches Profil auf. Die insgesamt drei mehr als drei Jahre zurückliegenden
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz lassen
ihn somit entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffas-
sung nicht als engagierten und/oder exponierten oder gar staatsgefähr-
denden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Schliesslich bestehen auch
keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf den Be-
schwerdeführer aufmerksam geworden wären.
5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Verhalten des Be-
schwerdeführers keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven
Nachfluchtgründe zugrunde liegen. Die Vorinstanz hat das dritte Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die
Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsu-
chende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Praxis-
gemäss genügt, dass sich die betroffene Person auf eine Zuweisungs-
norm berufen kann, die einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewil-
ligung vermittelt. Ob eine Norm einen Anspruch einräumt, beurteilt sich in
sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).
6.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer ge-
stützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) dann Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn
intakte und tatsächlich gelebte Familienbanden zu nahen Verwandten be-
stehen, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhal-
tende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs-
bewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ih-
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Seite 8
rerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE
135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Wer selber
keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag ei-
nen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst
wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II
281 E. 33.1 S. 286). Eine Aufenthaltsbewilligung gilt praxisgemäss als ge-
festigt, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Bewilligung besteht (vgl. etwa BGE 122 II 1 E. 1a). Das ist nicht der
Fall bei Personen, welche aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbe-
willigung erhalten haben (NICCOLO RASELLI/CHRISTINA HAUSAMMAN/URS
PETER MÖCKLI/DAVID URWYLER, Ausländische Kinder sowie andere Ange-
hörige, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar/ Thomas Gei-
ser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII,
2. Auflage, Basel 2009, S. 768 f. Rz. 16.62).
6.3. Der Beschwerdeführer hat kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz. Das Amt für Migration des Kantons G._______ trat auf ein Ge-
such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infolge eines schwerwie-
genden persönlichen Härtefalls mit Verfügung vom 18. Juni 2009 nicht
ein. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Justiz- und Si-
cherheitsdepartement des Kantons G._______ ebenfalls nicht ein. Wäh-
rend des dritten Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer am 19. August
2010 geheiratet. Die Ehefrau verfügt seit dem 11. Juni 2009 über eine
Aufenthaltsbewilligung B. Die Bewilligung wurde gestützt auf die Härtefall-
regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG aus humanitären Gründen erteilt, wes-
halb sie nicht auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht. Die Ehe-
frau kann folglich dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Auf-
enthaltsbewilligung verschaffen. Darüber hinaus hat sie bis heute auch
kein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Die Wegweisung ist demnach
zu bestätigen.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2.
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7.2.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre.
7.2.2. Nach Art. 8 EMRK – und Art. 13 Abs. 1 BV – wird das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert. Der Beschwerdefüh-
rer beruft sich darauf und macht geltend, eine Wegweisung nach Äthio-
pien sei "unzumutbar". Die genannten Garantien können verletzt sein,
wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörigen hier weilen, die An-
wesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Art. 8
EMRK und Art. 13 BV gelten indes nicht absolut. Es ergibt sich daraus
weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl
des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Es ge-
nügt nicht, dass ein ausländerrechtlicher Entscheid lediglich geeignet ist,
die Gestaltung des Familienlebens irgendwie zu beeinflussen. Erforder-
lich ist vielmehr ein in der Bewilligungsverweigerung liegender behördli-
cher Eingriff in dieses, was das (Vor-)Bestehen eines gesicherten Anwe-
senheitsrechts zumindest eines der Familienmitglieder voraussetzt. Nur
wenn ein solches besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel derart
eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts oder des Verbleibs der An-
gehörigen das Familienleben berühren und eine Interessenabwägung im
Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebieten kann (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. S.
285 f.).
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Seite 10
Wie bereits dargelegt, verfügt weder der Beschwerdeführer noch seine
Ehefrau über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (E. 6.3).
Eine eingehende Interessenabwägung kann daher unterbleiben. Der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit unter
dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK als zulässig. Immerhin ist darauf hin-
zuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zwei negativen Asyl-
entscheiden keine Folge geleistet hat und in das Heimatland nicht zu-
rückgekehrt ist. Aus humanitären Gründen wurde ihr während des zwei-
ten Asylverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, dies insbesondere
auch deshalb, weil die allgemeine Lebenssituation für ungebildete, allein-
stehende Frauen in Äthiopien als schwierig gilt. Nachdem sie den Be-
schwerdeführer geheiratet hat, ist die persönlich schwierige Situation der
Ehefrau entfallen. Sie kann nunmehr auf die ehelichen Beistandspflicht
des Beschwerdeführers zählen und ihn allenfalls ins Heimatland beglei-
ten. Auch deshalb ist der Wegeweisungsvollzug zulässig.
7.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Äthiopien herrscht heute weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten
keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers
liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu
stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien
aufgrund seiner zehnjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwie-
rigkeiten konfrontiert werden könnte. Die prägenden Kinder- und Jung-
endjahre hat er indes in seinem Heimatland verbracht und ist daher mit
der dortigen Kultur und Tradition verbunden. Dem entspricht, dass er eine
Frau aus seinem Kulturkreis geheiratet hat. Dem Beschwerdeführer – und
das ist mitentscheidend – ist seit Jahren bekannt, dass er die Schweiz zu
verlassen hat. Dennoch beachtete er keine der angeordneten Wegwei-
sungen. Vielmehr hat er mit immer neuen und im Ergebnis unbegründe-
ten Asylgesuchen versucht, einen Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken.
Aus der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz kann er daher nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Was die Verheiratung mit einer Landsfrau anbe-
langt, so hat die Eheschliessung am 19. August 2010, mithin zu einem
Zeitpunkt stattgefunden, zu welchem sich beide Ehegatten über den un-
gewissen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Schweiz be-
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Seite 11
wusst sein mussten. Namentlich war ihnen zu diesem Zeitpunkt auch be-
kannt, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Här-
tefallbewilligung nicht entsprochen wurde. Bei dieser Sachlage ist es dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, die die Flüchtlingseigenschaft
ebenfalls nicht erfüllt, zuzumuten, die Ehe in ihrem Heimatland zu leben.
Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge leben seine Eltern und drei
der vier Geschwister im Heimatland. Auch die Ehefrau dürfte Verwandte
in Äthiopien haben. Sie verfügen somit über ein familiäres Beziehungs-
netz, auf das sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Schliesslich
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz über
Jahre hinweg in der H._______ gearbeitet hat. Er hat demnach mehrjäh-
rige berufliche Erfahrungen und es ist ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr
eine neue Existenz aufzubauen, allenfalls mit Unterstützung seiner Ver-
wandten oder Bekannten. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zu-
mutbar.
7.4. Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines am (…) ausgestellten und
bis am (…) gültigen äthiopischen Reisepasses, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 hat die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Einer Aktennotiz vom
24. November 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum
damaligen Zeitpunkt nicht erwerbstätig war. Aktuell ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer erwerbstätig ist. Damit ist er nicht mehr bedürftig,
weshalb es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Es rechtfertigt sich
daher, wiedererwägungsweise auf den Entscheid vom 25. November
2009 zurückzukommen und dem Beschwerdeführer bei vorliegendem
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Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: