B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7299/2018
Ur t e i l vom 1 3 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Constanze Leisinger;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Mai 2016 und der Anhörung
vom 19. April 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei Staatsangehöriger
von Sri Lanka tamilischer Ethnie. Geschwister seiner Mutter seien Mitglie-
der der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und als Märtyrer
gestorben. Sein Bruder B._______ sei Anfang 2007 von den LTTE zwangs-
rekrutiert worden und Ende 2007 beziehungsweise im Jahr 2008 vor den
LTTE geflüchtet. Er sei deshalb an Stelle seines Bruders von den LTTE
mitgenommen worden. Ende 2008 sei er geflohen und habe sich bei einem
Onkel väterlicherseits versteckt. Bei einer Bombardierung im April 2008 sei
die siebenköpfige Familie dieses Onkels getötet worden. Im Juni 2012 sei
sein Bruder B._______ aus Angst vor einer Entführung nach Australien
ausgereist. Er selbst sei drei Mal vom Criminal Investigation Department
(CID) mitgenommen, zu seinem Bruder befragt und beschuldigt worden,
auch für die LTTE tätig gewesen zu sein (Ende 2012 für 3 Stunden, im
November 2013 für 1.5–2.5 Stunden und im Juli 2014 für 3 Tage). Der On-
kel mütterlicherseits habe beim dritten Mal Lösegeld für seine Freilassung
bezahlt und ihm zur Ausreise geraten. Bis zur Ausreise habe er sich an
verschiedenen Orten versteckt. Mit den Soldaten der sri-lankischen Armee
habe er keine gravierenden Probleme gehabt, aber sie hätten bei ihm
Hausdurchsuchungen durchgeführt; zuletzt hätten sie im Juli 2017 nach
ihm gesucht. Im November 2015 sei er mit seinem Pass ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Urteil E-3670/2018 vom 9. August 2018 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung er-
hobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen
damit, die vorgebrachte Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE
und die Verbindung seiner Verwandten zu den LTTE seien wegen zahlrei-
cher Widersprüche unglaubhaft. Die drei Befragungen durch das CID seien
wegen des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen diesen
und der Ausreise sowie der fehlenden Intensität nicht asylrelevant.
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D.
Mit einer als „neues Asylgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 7. November
2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylge-
such. Zur Begründung führte er aus, die verfassungswidrige Ernennung
von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und
die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer deut-
lich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Auf-
grund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrunds (LTTE-Ver-
bindung, Befragungen durch das CID) würde er bei einer Rückkehr vom
sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfol-
gungsmassnahmen zu erleiden.
E.
Am 9. November 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht
vom 6. Oktober 2018 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2018 erhob die Vorinstanz we-
gen Aussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuchs einen Gebührenvor-
schuss von Fr. 600.–.
G.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 an die Vorinstanz führte der Be-
schwerdeführer ergänzend aus, er, sein Bruder und sein Cousin hätten di-
rekte Verbindungen zur LTTE gehabt. Er habe keine Rehabilitation durch-
laufen, sei aber drei Mal von den Sicherheitskräften festgenommen und mit
Sicherheit behördlich registriert worden. Seit der Ernennung von Mahinda
Rajapaksa zum Premierminister könnten gerade Personen mit seinem Pro-
fil jederzeit Opfer willkürlicher Verfolgungsmassnahmen werden. Seine
Flüchtlingseigenschaft sei daher anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren.
H.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 (eröffnet am 21. Dezember 2018)
lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers ab und erklärte die Verfügung vom 23. Mai 2018 für rechtskräftig und
vollstreckbar.
I.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
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Vorinstanz vom 12. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur
Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des recht-
lichen Gehörs, wegen Verletzung der Begründungspflicht und wegen der
unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper be-
kanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wir-
kung zukomme. Eventualiter sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das Amt
für Migration des Kantons Aargau sei unverzüglich anzuweisen, von Voll-
zugshandlungen abzusehen.
J.
Mit Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2019 beantragt der Beschwer-
deführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2018 sei aufzu-
heben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die an-
gefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruches auf recht-
liches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, even-
tualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
betreffend die Ziffer 2 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper be-
kanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben.
Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit verschiedenen Beweis-
mitteln ein.
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Seite 5
K.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 24. Dezember 2018 setzte die In-
struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungs-
entscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche
Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden
können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.3 einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). Gegenstand eines Wiedererwä-
gungsverfahrens ist die Prüfung allfälliger Hindernisse für den Wegwei-
sungsvollzug; die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung kann im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht geprüft werden. Auf das
Rechtsbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, ist demnach
nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil
gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt das Hauptbegehren, die Verfügung der
Vorinstanz vom 12. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur
Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er
habe in der Eingabe vom 7. November 2018 darauf hingewiesen, dass die
verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premiermi-
nister am 26. Oktober 2018 und die dadurch erheblich veränderte Lage in
Sri Lanka zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische
Rückkehrer führen könnten. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und
seines Hintergrunds (LTTE-Verbindung, Befragungen durch das CID)
würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Vi-
sier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Da die
Vorinstanz das Asylgesuch als Wiedererwägungsgesuch angenommen, je-
doch im Rahmen seiner Prüfung den neuen rechtserheblichen Sachverhalt
geprüft habe, welcher sich nach dem Urteil vom 9. August 2018 ereignet
habe, liege formell kein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Asyl-
gesuch vor. Die im neuen Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen könn-
ten nicht Gegenstand einer Wiedererwägung sein, da diese nie Gegen-
stand im vorangegangenen Verfahren gewesen seien.
4.2 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiederer-
wägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch bzw. neues Asylgesuch)
geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsge-
such oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, wel-
chen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung be-
trifft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und
Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshinder-
nissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Um ein Mehr-
fachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person
geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach
Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingsei-
genschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H).
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4.3 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner als neues Asylgesuch bezeich-
neten Eingabe vom 7. November 2018 ausdrücklich um erneute Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Zunächst ist festzustellen, dass
die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 21. November 2018 die Ein-
gabe als neues Asylgesuch bezeichnete. In der Verfügung vom 12. De-
zember 2018 qualifizierte sie die Eingabe indes als Wiedererwägungsge-
such, ohne dies allerdings näher zu begründen. Dieses Vorgehen ist nicht
nachvollziehbar. Sodann wird mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers,
aufgrund einer veränderten Lage im Heimatland sei er als Tamile bei einer
Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, ein klassischer objekti-
ver Nachfluchtgrund geltend gemacht. Objektive Nachfluchtgründe liegen
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein solcher ist
beispielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine dras-
tisch verschlechterte Lage nach Ausreise einer Person dazu führt, dass im
Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. In sol-
chen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu ge-
währen (Urteil des BVGer vom 8. November 2018 E. 3.2.3; BVGE 2010/44
E. 3.5 m.w.H.). Die Vorinstanz hat somit die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 7. November 2018 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qua-
lifiziert.
Im Übrigen bleibt es der Vorinstanz unbenommen, unter den Vorausset-
zungen von Art. 31a Abs. 1–3 AsylG auf Mehrfachgesuche nicht einzutre-
ten oder unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesu-
che formlos abzuschreiben (Art. 111c Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Behandlung als neues Asylgesuch beantragt werden (vgl. Art. 61
Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Eingabe des Beschwer-
deführers vom 7. November 2018 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen
und zu prüfen.
5.2 Die übrigen Rechtsbegehren sind, soweit auf sie einzutreten ist, mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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Seite 8
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschä-
digungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Die Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung sind nicht Gegenstand des vorliegenden
Wiedererwägungsverfahrens (vgl. E. 1.3). Die Ausführungen dazu in der
Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2019 sind daher nicht zu entschä-
digen. Ebenfalls ist die Entschädigung für wiederholt gleiche Ausführungen
ohne Bezug zum Beschwerdeführer zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwer-
deführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
7.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Dezember 2018 verfügte Voll-
zugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die
Vorinstanz wird angewiesen, die Eingabe vom 7. November 2018 als Mehr-
fachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1‘000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Eliane Kohlbrenner
Versand: