B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7300/2015
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
B._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 13. Juni 2012 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2012 und der
Anhörungen vom 24. Oktober 2014 sowie 11. August 2015 (in einem reinen
Frauenteam) führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und habe bis zu
ihrer Ausreise in Asmara gelebt. Ihr Vater sei im Jahr 2000 verhaftet wor-
den, weshalb ihre Mutter krank geworden und im Jahr 2002 verstorben sei.
Zusammen mit ihren zwei Schwestern habe sie fortan mit ihrer Tante müt-
terlicherseits gelebt. Die Schule habe sie abgebrochen und von da an den
Haushalt geführt sowie im Getreidelager ihrer Tante gearbeitet. Letztere
habe seit Ende 2011 geschäftlich zwischen Eritrea und Dubai gependelt.
Während den Abwesenheiten ihrer Tante hätten sie und ihre Schwestern
jeweils bei ihrem Onkel namens C._______ gewohnt. Ende November
2011 beziehungsweise Ende 2011 habe es früh morgens eine Razzia ge-
geben. Drei Soldaten hätten ihr Haus durchsucht und sie nach ihrem Pas-
sagierschein gefragt. In Ermangelung eines solchen hätte sie in den Mili-
tärdienst eingezogen werden sollen. Sie habe jedoch darum gebeten, bei
ihren Schwestern bleiben zu können, um diese zu betreuen. Einer der Sol-
daten habe ihr gesagt, dies sei mit einer Gegenleistung möglich. Sie habe
eingewilligt, da sie an eine Geldleistung gedacht habe. Der Soldat habe sie
aber aufgefordert, ihre Kleider auszuziehen. Als sie sich geweigert habe,
habe er sie geschlagen, so dass sie gegen eine Wand geschleudert und
bewusstlos geworden sei. Erst als der Soldat gegangen sei, sei sie wieder
zu sich gekommen und habe gemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei.
Ungefähr zwei Wochen später seien wieder drei Männer gekommen. Dies-
mal sei sie vom Freund des ersten Täters vergewaltigt worden. Nachdem
sie zwei Tage wegen Schmerzen im Bett geblieben sei, habe sie sich aus
Furcht vor einer weiteren Vergewaltigung ihrem Onkel C._______ anver-
traut. Dieser habe sie zu einem Arzt gebracht. Ein Aufgebot zum Militär-
dienst habe sie bis zu den Vorfällen nie erhalten und sie habe auch keinen
Behördenkontakt gehabt. Sämtliche Behördengänge habe ihr Onkel als
Stellvertreter der Familie erledigt.
Im zweiten Monat des Jahres 2012 sei sie mit Verwandten und Freunden
ihres Onkels zur Hochzeit einer Cousine nach D._______ gefahren. Rund
zwei Tage nach dem Fest habe sie diese Gesellschaft verlassen und sei
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am 12. Februar 2012 mit Hilfe eines von ihrem Onkel organisierten Schlep-
pers aus Eritrea geflüchtet. Sie seien in der Nacht gereist, teils mit einem
Fahrzeug, teils zu Fuss, bis sie schliesslich frühmorgens in E._______ an-
gekommen seien. Über F._______ sei sie dann nach G._______ gelangt.
Dort habe sie vier bis sechs Monate bei Freunden ihres Onkels gelebt und
auf deren Kinder aufgepasst. Ein Schlepper habe sie schliesslich am
10. Juni 2012 in einem Flugzeug bis nach Italien begleitet, und sie sei am
13. Juni 2012 illegal in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel reichte sie eine Schulbestätigung für die dritte Klasse der
H._______ Schule vom (…) sowie Kopien einer Geburtsurkunde und einer
Heiratsurkunde zu den Akten.
B.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, welcher in ihr Asylge-
such miteinbezogen wurde.
C.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015, eröffnet am 12. Oktober 2015, ver-
neinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ordnete sie die vorläufige Aufnahme an.
D.
Mit Beschwerde vom 11. und Ergänzung vom 26. November 2015 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sie seien als Flüchtlinge anzuer-
kennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen unter Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und ordnete die Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin bei. Die Vorinstanz lud es zur Vernehmlassung ein.
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F.
Am 15. Dezember 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein
und nach Fristverlängerung erfolgte am 19. Januar 2016 die Replik der Be-
schwerdeführenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
Hinsichtlich des Eventualantrags um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme sind die Beschwerdeführenden nicht beschwert, da die Vorinstanz
bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme angeordnet hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts
nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen würden. Die Beschwerdeführerin habe die angeblichen
Vergewaltigungen durch Soldaten widersprüchlich und nicht substanziiert
geschildert. Deshalb könne auch die damit verbundene versuchte Mit-
nahme und mögliche Überführung in den Militärdienst nicht geglaubt wer-
den. Anlässlich der BzP habe sie zudem die Vergewaltigungen nicht er-
wähnt. An den Anhörungen habe sie angegeben, für sie seien beide Ver-
gewaltiger gleich gewesen, weshalb sie keine speziellen Eigenschaften
habe nennen können. Zeitlich habe sie die Vergewaltigungen nicht einzu-
ordnen vermögen (Ende November beziehungsweise Ende Jahr 2011).
Unrealistisch erscheine, dass ihre beiden Schwestern nichts von den Ver-
gewaltigungen mitbekommen hätten, obwohl die Soldaten ihnen die Decke
weggezogen hätten und die Beschwerdeführerin gegen die Übergriffe laut
protestiert habe. Auch ihre Schilderungen bezüglich der illegalen Ausreise
seien nicht substanziiert sowie widersprüchlich ausgefallen und würden
kaum Realkennzeichen enthalten.
4.2 In ihrer Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführenden geltend,
die Beschwerdeführerin habe die Vergewaltigungen erst anlässlich der An-
hörung vorgebracht, da diese Ereignisse schwere psychische Spuren und
mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Traumatisierung hinterlassen hätten.
Zudem sei sie an der BzP durch einen Mann befragt worden, sei stark ver-
ängstigt gewesen und habe sich erst seit kurzem in der Schweiz aufgehal-
ten. Zum Zeitpunkt der Anhörung habe sie in der Zwischenzeit ihren Mann
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kennengelernt und diesen auch kirchlich geheiratet. Diese Beziehung und
das damals erwartete Kind hätten ihr Halt gegeben, weshalb es ihr möglich
gewesen sei, über die Vergewaltigungen zu sprechen. Bei der ersten An-
hörung sei sie in ihrer freien Schilderung mehrmals unterbrochen worden
mit dem Hinweis, es könne eine Anhörung in einem reinen Frauenteam
durchgeführt werden. Ergänzende Fragen seien ihr nicht gestellt worden.
Sie habe deshalb die Vorfälle gar nicht ausführlich schildern können. Über-
dies seien die Deutschkenntnisse des Dolmetschers ungenügend gewe-
sen, wie dies auch auf dem Unterschriftenblatt von der Hilfswerkvertretung
festgehalten worden sei. Aufgrund der erlittenen Traumata sei die Be-
schwerdeführerin in ihrer Fähigkeit, Ereignisse in einer Befragungssitua-
tion kohärent zu schildern, eingeschränkt gewesen. Zufolge der drohenden
Ausschaffung ihres Ehemannes sei sie unter zusätzlichem psychischem
Druck gestanden. Die Hausdurchsuchungen und Vergewaltigungen hätten
zu früher Morgenstunde stattgefunden. Die jüngeren, tief schlafenden
Schwestern hätten dies deshalb nicht bemerkt. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz habe sie nie von Lärm oder lauten Protesten gesprochen. Damit
sie nicht schreie, sei sie massiv bedroht worden. Sie habe alles daran ge-
setzt, dass ihre Schwestern nichts mitbekommen würden, weshalb sie sich
so ruhig wie möglich verhalten habe. Von den eritreischen Soldaten sei sie
während deren Dienstausübung vergewaltigt worden. Aufgrund ihres
dienstpflichtigen Alters und des fehlenden Passagierscheins sei es ihr nicht
möglich gewesen, gegen die Armeeangehörigen vorzugehen. Der Behör-
denkontakt habe normalerweise die unmittelbare Verhaftung und Zwangs-
rekrutierung zur Folge. Durch das Untertauchen bei ihrem Onkel
C._______ und die anschliessende illegale Flucht aus Eritrea habe sie sich
der Wehrdienstpflicht entzogen. Die Umstände ihrer illegalen Ausreise
habe sie in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend geschildert.
Aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea würden sodann subjektive
Nachfluchtgründe vorliegen.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest.
Die angeblichen Unterbrechungen während der ersten Anhörung seien le-
diglich erfolgt, um die Beschwerdeführerin auf ihr Recht hinzuweisen, von
einem reinen Frauenteam angehört zu werden. Nach jedem Hinweis sei
sie jedoch mit ihren Ausführungen fortgefahren. Spezifische Fragen seien
ihr in der zweiten Anhörung in einem reinen Frauenteam gestellt worden.
Auch wenn eine Traumatisierung beziehungsweise eine diesbezügliche Di-
agnose vorliegen würde, erlaube diese nicht unbedingt Rückschlüsse auf
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da allenfalls keine Kausalität zwischen
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Traumatisierung und Vorbringen bestehe. Dem Protokoll der ersten Anhö-
rung seien sodann keine Stellen zu entnehmen, die auf eine unzureichende
Kommunikation schliessen lassen würden.
4.4 Replizierend hielten die Beschwerdeführenden fest, es sei in der Be-
schwerdeschrift auf zahlreiche Elemente hingewiesen worden, welche auf
eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Diese
seien von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Eine Person, welche an
einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, könne unfähig sein, ge-
wisse Details der Folterung in ihrer Erinnerung aufzurufen und vermöge
sich allenfalls nur noch an die wichtigsten Aspekte eines Erlebnisses erin-
nern. Vor diesem Hintergrund spreche die Unmöglichkeit der Beschwerde-
führerin, ihre Peiniger detailliert zu beschreiben, für ihre Glaubwürdigkeit.
Im Weiteren werde vollumfänglich auf die in der Beschwerdeschrift ge-
machten Ausführungen verwiesen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (vgl. E. 4.6–4.11) zum Schluss,
dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asyl-
relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit,
dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde
(E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
6.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden
würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung
nicht genügen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Leben
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in Eritrea blieben vage und wenig detailliert. Es gelang ihr nicht, ihre exakte
Adresse zu nennen, an welcher sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise im
Jahr 2012 gelebt haben will (vgl. SEM-Akten A30 S. 6). Auch den Schulbe-
such und die jeweiligen Unterbrüche schilderte sie unterschiedlich (vgl. A4
S. 7; A20 S. 5; A30 S. 6 und 9). Bei beiden Vergewaltigungen sollen ihre
Schwestern nicht aufgewacht sein, obwohl die Männer ihnen bei der ersten
Hausdurchsuchung die Decke weggezogen hätten – wobei sie gesehen
hätten, dass es sich bei den Schwestern um kleine Kinder beziehungs-
weise um sehr junge Personen handeln würde – und die Beschwerdefüh-
rerin nach der zweiten Ohrfeige gegen eine Wand geschleudert worden sei
(vgl. A20 S. 5 und A30 S. 16 f.). Das Haus selbst stellte die Beschwerde-
führerin als klein dar. Ihre Schwestern hätten im Schlafzimmer geschlafen
und die Vorfälle hätten sich im angrenzenden Wohnzimmer ereignet (vgl.
A30 S. 7 und 17). Es erscheint unter diesen Umständen unglaubhaft, dass
ihre Schwestern die Vorfälle nicht mitbekommen haben sollen. Ihre
Schwestern beschreibt die Beschwerdeführerin sodann stets als noch sehr
jung beziehungsweise als kleine Kinder, obwohl die zweitälteste nur drei
bis vier Jahre jünger als die Beschwerdeführerin selbst sein soll (vgl. A20
S. 5; A30 S. 3, 14 und 21). Zum Zeitpunkt der angeblichen Vergewaltigun-
gen war die zweitälteste Schwester demgemäss bereits (…) bis (…) Jahre
alt, was nicht mit der Aussage der Beschwerdeführerin übereinstimmt, die
Soldaten hätten nach Wegnahme der Decke gesehen, dass im Bett kleine
Kinder beziehungsweise sehr junge Personen liegen würden (vgl. A20 S. 5
und A30 S. 16). Selbst unter Berücksichtigung der allenfalls ungenügenden
Deutschkenntnisse des Dolmetschers der ersten Anhörung gelingt es der
Beschwerdeführerin auch in der zweiten Anhörung nicht, ihre Asylvorbrin-
gen glaubhaft darzulegen. Diese sind in einer Gesamtwürdigung als un-
glaubhaft einzustufen. Die behauptete Traumatisierung ändert an dieser
Einschätzung nichts, zumal diese auch auf Beschwerdeebene nicht belegt
wurde. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin
Opfer von Vergewaltigungen geworden ist. Jedoch ist nicht davon auszu-
gehen, dass sich diese wie von ihr beschrieben zugetragen haben und
durch Mitglieder der Armee erfolgt sein sollen.
Angesichts der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illega-
len Ausreise der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Zusätzliche An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung ihres Profils führen würden,
liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat keine Aufforderung für den
Militärdienst erhalten (vgl. A30 S. 23) und kann nicht als Deserteurin oder
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Refraktärin gelten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist
indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 gut-
geheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
verzichten.
9.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorlie-
genden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Hingegen ist der Rechts-
vertreterin als amtlich beigeordnete Rechtsbeiständin für die ihr angefalle-
nen Kosten ein Honorar auszurichten. Eine Kostennote liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung von Amtes wegen
festsetzt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei unentgeltlicher
Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 150.– für nicht-
anwaltliche Vertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist der amtli-
chen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der
Höhe von Fr. 1‘000.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1‘000.– festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast