B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7300/2016
Ur t e i l vom 9 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (…).
E-7300/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2016 um Asyl in der Schweiz
nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde, wo er am
2. November 2016 von der Vorinstanz zur Person befragt (BzP) wurde. Ein
Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Be-
schwerdeführer am 6. Oktober 2016 bereits in Italien Asyl beantragt hatte.
Am 7. November 2016 fand im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsver-
treterin ein von der Vorinstanz durchgeführtes beratendes Vorgespräch
statt. In diesem Rahmen wurde das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ita-
liens gewährt.
B.
Am 31. Oktober 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden ant-
worteten innert der anwendbaren Fristen der Dublin-III-VO nicht auf das
Übernahmeersuchen, weshalb die Vorinstanz ihnen am 15. Novem-
ber 2016 mitteilte, dass sie Italien als zuständigen Dublin-Staat betrachte.
C.
Am 15. November 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Stellungnahme und
Nachtrag – beides datiert vom 17. November 2016 – machte er geltend, er
habe auf seinem Reiseweg viel gelitten. Er könne nicht schlafen und habe
Selbstmordgedanken. Er habe erfahren, dass sein Bruder in der Schweiz
lebe. Dies habe ihn gefreut und ihm Hoffnung gegeben. Seine Rechtsver-
treterin wies zudem darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in einer
schlechten Verfassung befinde und aufgrund seiner Selbstgefährdung glei-
chentags in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich stationär aufge-
nommen worden sei. Die behandelnde Ärztin habe beim Beschwerdefüh-
rer eine chronische Depression mit Komplikationen (psychotische Ele-
mente) und langanhaltende suizidale Impulse diagnostiziert. Er sei drin-
gend auf medizinische Behandlungen angewiesen. Eine Überstellung nach
Italien würde aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, da seine Versorgung nicht gewähr-
leistet werden könne. Ausserdem sei aufgrund seiner psychischen Verfas-
sung ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem wahrscheinlich in der Schweiz
lebenden Bruder gegeben, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz ange-
zeigt sei.
E-7300/2016
Seite 3
Den beiden Eingaben waren ein Formular „Medizinische Informationen“
vom 15. November 2016, ein Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich vom 16. November 2016 und ein Auszug aus dem E-Mail-Verkehr
zwischen der Rechtsvertreterin und der behandelnden Ärztin vom 17. No-
vember 2016 beigelegt.
D.
Mit Verfügung vom 18. November 2016 (gleichentags eröffnet) trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 25. November 2016 (Poststempel, vorab per Telefax) er-
hob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollstän-
digen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asyl-
gesuch als zuständig zu erachten und das Asylgesuch des Beschwerde-
führers im nationalen Verfahren zu prüfen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von
vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid
über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen. Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei ab-
zusehen.
F.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. November 2016 setze der In-
struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
G.
Am 2. Dezember 2016 (vorab per Telefax) reichte der Beschwerdeführer
einen Nachtrag zur Beschwerde vom 25. November 2016 ein. Dem Nach-
trag war ein psychologisch-ärztlicher Brief der Psychiatrischen Universi-
tätsklinik Zürich vom 25. November 2016 beigelegt.
H.
Am 21. Dezember 2016 (vorab per Telefax) reichte der Beschwerdeführer
einen weiteren Nachtrag zur Beschwerde vom 25. November 2016 ein.
E-7300/2016
Seite 4
Dem Nachtrag war ein ärztlich-psychologischer Bericht der Psychiatri-
schen Universitätsklinik Zürich beigelegt.
I.
Am 30. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung ein.
J.
Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 äusserte sich die Vorinstanz zur
Beschwerdeschrift und zum Nachtrag.
K.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Replik
vom 27. Januar 2017 zur Vernehmlassung Stellung. Er reichte einen Aus-
trittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 25. Januar
2017, ein Schreiben seines Bruders und ein von ihm verfasstes Schreiben
als Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kogni-
tion nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
E-7300/2016
Seite 5
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklä-
rung. Die Vorinstanz habe trotz Kenntnis, dass der medizinische Sachver-
halt noch nicht vollständig abgeklärt gewesen sei, ihren Entscheid gefällt.
Zudem rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da in der Verfügung
weder die eingereichten Beweismittel berücksichtigt worden seien, noch
auf den Umstand, dass er an einer chronischen Depression mit psychoti-
schen Elementen leide, eingegangen worden sei.
3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungs-
grundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchen-
den (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
3.4 Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Aus der angefochtenen
Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder das rechtliche Gehör verletzt
hätte. Der Vorinstanz lag im Verfügungszeitpunkt sowohl das medizinische
Informationsblatt als auch ein medizinischer Bericht der behandelnden Ärz-
tin der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vor. Die Vorinstanz hat den
geltend gemachten Gesundheitszustand nicht bestritten; vielmehr äus-
serste sie sich im Rahmen der Entscheidbegründung – unter Würdigung
der eingereichten medizinischen Berichte – explizit zu den gesundheitli-
chen Vorbringen. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt vollständig ab-
geklärt und die eingereichten Beweismittel hinreichend gewürdigt.
E-7300/2016
Seite 6
3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbe-
zügliche Antrag ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän-
diger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM in-
nert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben.
4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, aus Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO lasse sich keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten, da zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder kein Abhängigkeitsver-
hältnis bestehe, zumal es ohne Kontaktaufnahme nicht möglich sei, innert
weniger Wochen ein Abhängigkeitsverhältnis aufzubauen. Bezüglich sei-
ner gesundheitlichen Vorbringen sei darauf hinzuweisen, dass er in Italien
Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung haben werde.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss dem psychologisch-ärztli-
cher Brief der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 25. November
E-7300/2016
Seite 7
2016 leide er an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit
einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, wel-
che gegenwärtig eine akut-psychiatrische, stationäre Therapie notwendig
mache. Im Anschluss an den stationären Aufenthalt sei eine langfristige
psychotraumatologische/psychotherapeutische, ethnopsychiatrische The-
rapie sowie eine langfristig stützende Weiterbehandlung in einem sicheren,
hochstrukturierten und nicht belastenden Umfeld zu empfehlen. Zudem
führt der Beschwerdeführer aus, seit seiner Flucht sei er auf der Suche
nach seinem Bruder. Er wolle sterben, weil er das Leben nicht mehr aus-
halte. Sein einziger Wunsch und seine einzige Rettung sei es, seine Fami-
lie wieder zu sehen. Mittlerweile sei sein Bruder in der Schweiz ausfindig
gemacht und ein erstes Treffen vereinbart worden.
Mit Nachtrag zur Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe mittlerweile seinen älteren Bruder getroffen. Das Wiedersehen sei
sehr positiv verlaufen. Seit dem Treffen würden sie täglich telefonieren und
versuchen, sich so oft wie möglich zu sehen. Ihm sei es wichtig, mit seinem
Bruder zusammenleben zu können. Es verbinde sie eine grosse emotio-
nale Nähe und ein starkes Abhängigkeitsverhältnis. Sein Bruder mache
sich Sorgen um ihn und wolle ihn bei sich aufnehmen und ihn unterstützen.
Die familiäre Bindung habe bereits im Heimatland bestanden, da sie bluts-
verwandte Geschwister seien und dort zusammengelebt hätten. In Italien
habe er weder Familienangehörige noch Bezugspersonen. Die Wichtigkeit
seines Bruders für seinen Gesundheitsverlauf sei mit dem ärztlichen Be-
richt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 16. Dezember 2016
belegt. Die Zuständigkeit der Schweiz ergebe sich demnach aus der in
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO enthaltenen humanitären Pflicht zur Zusam-
menführung einer verletzlichen Person mit einer bestimmten Bezugsper-
son.
5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Brüder hätten
sich seit zehn Jahren nicht mehr gesehen. Sie stünden zwar jetzt in telefo-
nischem Kontakt, würden aber getrennt leben. Es sei nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer bei seinem Bruder bleiben wolle und dass dies ei-
nen positiven Einfluss auf seinen Gesundheitszustand haben könne. Ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO liege hingegen nicht vor.
5.4 In der Replik argumentiert der Beschwerdeführer, alleine aufgrund des
Umstandes, dass sich sein Bruder seit längerer Zeit in der Schweiz auf-
E-7300/2016
Seite 8
halte, könne dem Geschwisterpaar weder das Vorbestehen einer familiä-
ren Beziehung noch das aktuelle Abhängigkeitsverhältnis abgesprochen
werden. Ein Zusammenleben mit seinem Bruder sei bislang nicht möglich
gewesen, weil er sich vom 17. November 2016 bis zum 19. Januar 2017 in
stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich be-
funden habe. Nebst telefonischem Kontakt habe der Bruder ihn oft besucht
und er habe mehrmals beim Bruder übernachtet. Er habe zu seinem Bruder
eine sehr enge und lebenswichtige Beziehung aufgebaut. Er benötige so-
wohl zur Alltagsbewältigung als auch für die psychische Stabilisierung
(nebst den therapeutischen Massnahmen) dringend die Unterstützung des
Bruders. Der Bruder sei seine einzige Bezugsperson. Das Geschilderte
könne auch dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zü-
rich vom 25. Januar 2017 entnommen werden.
6.
6.1 Zu Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei
dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der
Schweiz handelt; jenes ist in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelt. Bei
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine Bestimmung, in der
die wesentlichen Lebenssachverhalte genannt werden, die eine Person in
einer solchen Weise verletzlich machen können, dass eine Zusammenfüh-
rung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der
Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin be-
zeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer sol-
chen Konstellation nur noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: Zustän-
digkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdetermi-
nanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem
Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allge-
mein als Ermessensmissbrauch darstellen (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014,
K1-4 zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17; vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch
Urteil des BVGer E-474/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 6.2; D-3794/2014
vom 17. April 2015 E. 6.1; D-1416/2016 vom 19. Juli 2016 E. 6.1).
6.2 Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen
nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezo-
gen werden; bei deren Abwesenheit müssen die Beteiligten die Hilfsbedürf-
tigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen (vgl. Art. 11 Abs. 2
der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
E-7300/2016
Seite 9
des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist).
6.3 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsu-
chenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen
(unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitglied-
staat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland be-
standen hat und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person
zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich
kundgetan haben (vgl. Urteil des BVGer E-7488/2014 vom 8. Januar 2015
E. 6.2.1).
7.
7.1 Beim Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz wohnhaften Bru-
der handelt es sich um Geschwister, welche ausdrücklich vom Anwen-
dungsbereich von Art. 16 Abs.1 Dublin-III-VO erfasst sind. Diese familiäre
Bindung hat zudem (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der Re-
gel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden. Der Umstand, dass
sich die Brüder seit zehn Jahren nicht gesehen haben, vermag entgegen
der Ansicht der Vorinstanz nichts am Vorliegen einer familiären Bindung zu
ändern (vgl. Urteil E-474/2014 E. 7.2.6; D-1416/2016 E. 6.4). Der Bruder
verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und hält sich somit rechtmässig
in der Schweiz auf. Ferner haben die Brüder schriftlich den Wunsch nach
einem Zusammenleben geäussert.
7.2 Gemäss den ärztlichen Berichten der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich leidet der Beschwerdeführer an einer schweren posttraumatischen
Belastungsstörung mit einer schweren Episode, psychotischen Sympto-
men und Suizidalität. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes
war vom 16. November 2016 bis zum 19. Januar 2017 ein stationärer Auf-
enthalt mit engmaschiger Betreuung in der Psychiatrischen Universitätskli-
nik Zürich nötig. Der Beschwerdeführer leidet demnach offenkundig an ei-
ner schweren Krankheit. Dies wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten.
Sie verneint die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO hingegen mit
der Begründung, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder be-
stehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt sich, dass diese Ansicht unzutreffend ist.
E-7300/2016
Seite 10
Gemäss dem ärztlich-psychologischen Bericht der Psychiatrischen Univer-
sitätsklinik Zürich vom 16. Dezember 2016 telefonierten die Brüder seit ih-
rer ersten Begegnung täglich und der Bruder besuche den Beschwerde-
führer so oft wie möglich. Das Wiederfinden und die verbrachte Zeit mit
dem Bruder hätten den Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers güns-
tig beeinflusst. Dank der Unterstützung seines Bruders spreche er gut auf
die Behandlungen an und er habe sich von seiner Suizidalität distanziert.
Der Bruder sei für ihn die einzige Überlebensmotivation. Er habe wieder
ein wenig Vertrauen gefasst, sei aber immer noch hochvulnerabel. Der Bru-
der sei ebenfalls ausserordentlich froh, den Beschwerdeführer gefunden
zu haben und es sei für ihn ein kulturelles Selbstverständnis, für den klei-
nen Bruder da zu sein. Für beide sei ihre Trennung mit der Ungewissheit
über Leben und Tod ein schweres Trauma gewesen, das noch viel Zeit zur
Aufarbeitung brauche. Aus therapeutischer Sicht werde ein Zusammenle-
ben der beiden Brüder für den Beschwerdeführer als lebenserhaltend er-
achtet.
Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
25. Januar 2017 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn
des stationären Aufenthalts trotz Therapie weiterhin unter Suizidalität, De-
pression und Hoffnungslosigkeit gelitten habe. Erst mit der Begegnung sei-
nes Bruders sei eine gewisse Stabilisierung eingetreten. Der Bruder habe
den Beschwerdeführer in der Klinik besucht und ihn, soweit es der Gesund-
heitszustand erlaubte, für zwei bis drei Übernachtungen zu sich nach
Hause genommen. Die Nachricht über den Tod seines kleineren Bruders
habe zu einem Rückfall geführt, aber dank der guten Betreuung und der
psychisch lebenserhaltenden Unterstützung des Bruders habe er wieder
Fortschritte gemacht. Der Bruder unterstütze auch die Arbeit des Betreu-
ungsteams. Der Beschwerdeführer brauche eine ambulante therapeuti-
sche Weiterbehandlung bei Sicherstellung des zukünftigen Zusammenle-
bens mit dem einzig überlebenden Bruder. Eine erneute Trennung der Brü-
der würde den Beschwerdeführer in eine dramatische und traumatische
Krise stürzen, die er möglicherweise nicht überleben würde, da er am Ende
seiner psychischen Lebenskräfte und seines Lebenswillens in der Klinik
angekommen sei. Dank des ständigen Kontakts mit seinem Bruder und der
Hoffnung auf ein Zusammenleben habe er in eine hochfrequente ambu-
lante Behandlung entlassen werden können.
Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass die Brüder seit ihrer ersten
Wiederbegegnung eine enge und lebenswichtige Beziehung aufgebaut ha-
E-7300/2016
Seite 11
ben. Zu Beginn des stationären Aufenthalts zeigten die Therapien beim Be-
schwerdeführer kaum Wirkung; erst durch die Kontaktaufnahme und enge
Kontaktpflege mit dem Bruder konnte er sich von den Suizidgedanken dis-
tanzieren und wieder Lebenshoffnung schöpfen. Die Unterstützung des
Bruders für den Beschwerdeführer ist folglich unabdingbar für einen posi-
tiven Verlauf seiner psychiatrischen Behandlung und als lebenserhaltend
einzustufen. Eine erneute Trennung würde den Beschwerdeführer nach
ärztlicher Einschätzung in eine traumatische Krise stürzen und zu einer
akuten Suizidgefahr führen. Diese Ausführungen sind ein klarer Hinweis
darauf, dass zwischen den Brüdern – wie vom Beschwerdeführer angege-
ben – eine grosse emotionale Nähe sowie ein starkes Abhängigkeitsver-
hältnis bestehen und der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seines
Bruders angewiesen ist. Die Brüder bestärken in ihren schriftlichen Einga-
ben diesen Eindruck. So hält der Beschwerdeführer fest, er habe die letz-
ten Jahre nur überlebt, weil er die Hoffnung gehabt habe, seinen Bruder zu
finden. Nur sein Bruder könne ihm helfen. Dieser unterstütze ihn sehr. Er
könnte es nicht verkraften, seinen Bruder nochmals zu verlieren. Der Bru-
der wiederum erklärte sich bereit, den Beschwerdeführer bei sich aufzu-
nehmen und ihn zu unterstützen. Er wolle ihn nicht wieder verlieren. Zudem
ist davon auszugehen, dass der Bruder nicht nur bereit, sondern auch tat-
sächlich in der Lage ist, diese Unterstützung zu bieten. Er verfügt über eine
Aufenthaltsbewilligung B und lebt in (…). Er beherrscht die deutsche Spra-
che und ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers mit den Lebensge-
wohnheiten, den Sitten und der Rechtsordnung der Schweiz vertraut. Es
ist demnach davon auszugehen, dass er dem Beschwerdeführer nebst der
psychischen und der therapiebegleitenden Unterstützung auch helfen
kann, sich im Alltag zurechtzufinden. Der Einwand der Vorinstanz, gegen
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis spreche, dass die Brüder nicht zu-
sammen leben würden, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts spricht weder ein Getrenntleben
noch die kurze Dauer seit der ersten Wiederbegegnung der Brüder gegen
das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. Urteil E-474/2014 E. 7; D-1416/2016 E. 6). Anzu-
merken ist, dass ein Zusammenleben aufgrund des stationären Aufenthalts
des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich bis
anhin nicht möglich war; ein solches wird aber von beiden Brüdern ange-
strebt. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder ein Abhängigkeitsver-
hältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht.
E-7300/2016
Seite 12
7.3 Somit sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitserklärung ge-
mäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Das SEM hat zu Unrecht seine
Zuständigkeit nicht erklärt und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die vorinstanzliche
Verfügung vom 18. November 2016 aufzuheben. Das SEM wird angewie-
sen, die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Dublin-III-VO fest-
zustellen und danach das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der
Schweiz durchzuführen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist
damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7300/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 18. November 2016 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerde-
führers zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.
4.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: