B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-730/2014
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 23. April 2012 stellte der Beschwerdeführer ein
sinngemässes Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Ge-
währung von Asyl, welches er am 11. Mai 2012 durch seinen in der Schweiz
als anerkannter Flüchtling lebenden Bruder und Rechtsvertreter beim BFM
einreichen liess.
A.b Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13. Dezember 2013 mit, die Schweizerische Botschaft im Sudan sei seit
März 2010 aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus
diesem Grund ersuchte sie den Beschwerdeführer um Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Bekanntgabe von Informati-
onen zu seiner Person und die Beantwortung konkreter Fragen betreffend
das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asyl-
gründe und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte sie ihn auf, Kopien
von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Schliesslich
wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben wer-
den könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt.
A.c Der Beschwerdeführer reichte am 3. Januar 2014 eine Stellungnahme
ein.
B.
In den schriftlichen Eingaben vom 23. April 2012 und vom 3. Januar 2014
machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend, er sei in eine Bauernfamilie hineingeboren worden und
habe bereits in jungen Jahren auf die Rinder und Ziegen aufgepasst. Seine
Familie habe in B._______, einer unsicheren Region an der Grenze zu
Äthiopien, gelebt. Am 8. November 2011 sei er auf dem Weg zum Grenz-
fluss Mereb gewesen und habe plötzlich drei Männer gesehen, die in Rich-
tung der Grenze gelaufen seien. Zwei Stunden später seien Soldaten der
Grenzwache deren Fussabdrücken gefolgt und hätten ihn gefragt, woher
diese kämen und wohin die Personen gegangen seien. Er habe ihnen be-
richtet, dass zuvor drei Männer den Weg zur Grenze genommen hätten.
Sie hätten ihn gefragt, warum er nicht früher davon erzählt habe und ihn
heftig geschlagen. Anschliessend hätten sie ihn in ihr Camp mitgenommen.
Dort sei er zunächst mehrfach gefoltert worden. Dann hätten ihn die Sol-
daten an Beinen und Händen gefesselt und so während zwei Tagen und
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Nächten ohne Schutz vor Hitze und Kälte sowie ohne Nahrung und Wasser
auf dem Boden liegen lassen. Als sie die Fesseln entfernt hätten, hätten
sie ihm gedroht, ihn noch viel länger und schlimmer festzuhalten, wenn er
sie inskünftig nicht unverzüglich über vorbeigehende Personen informiere.
Als er zum Unterstand der Tiere zurückgegangen sei, habe er entdeckt,
dass drei Rinder von einer Hyäne gefressen worden und die anderen Tiere
im Wald verschwunden seien. Daraufhin habe er sich entschieden, in ein
Nachbarland zu fliehen, statt seiner Familie von den Ereignissen zu berich-
ten und sie unglücklich zu sehen. Er sei in der Folge in den Sudan gereist
und lebe nun dort in unsicheren Verhältnissen. Zunächst habe er zwei Wo-
chen im Shagarab Refugee Camp verbracht. Aufgrund der zahlreichen
Entführungen in dieser Umgebung sei er nach Khartum gegangen, ohne
vom UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) eine Flüchtlingskarte
erhalten zu haben. Da er keinen Ausweis habe, würde ihm des Öfteren von
Polizisten und zivilen Personen mit der Deportation nach Eritrea gedroht,
für den Fall, dass er ihnen kein Geld bezahle. Das Leben im Sudan sei
sehr schwierig; er sei in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und
finde kaum Arbeitsstellen, um sich das Leben zu finanzieren.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Foto-
grafie, zwei aus Eritrea beziehungsweise dem Sudan abgesendete Brief-
umschläge und ein Zeugnis des Schuljahres 2010/2011 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2014, eröffnet am 1. Februar 2014, verwei-
gerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
wies dessen Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aus den Akten würden sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von asylrelevanten Vorfällen betrof-
fen gewesen sei oder ihm solche gedroht hätten. Nach seiner zweitägigen
Haft sei er wieder freigelassen worden. Zwar sei ihm dabei gedroht worden,
dass er erneut inhaftiert würde, falls er passierende Personen nicht melden
würde. Jedoch habe er das Land rein vorsorglich verlassen, ohne dass
konkrete, auf ihn bezogene Verfolgungshinweise bestanden hätten. Daher
sei er im Zeitpunkt der Ausreise nicht Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG
gewesen. Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien, seien gestützt auf Art. 54 AsylG
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von der Asylgewährung ausgenommen. Es entspreche nicht der gesetzli-
chen Logik, im Ausland lebenden Personen die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn sie dann wieder wegzuweisen seien. Daher erübrige sich
eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreise-
bewilligung.
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2014
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Den Erwägungen der Vorinstanz hielt er insbesondere entgegen, es treffe
nicht zu, dass er in Eritrea keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er
sei vom eritreischen Militär verhaftet worden und habe jeweils auch Flücht-
linge bei sich beherbergt. Das Land habe er aus Angst vor erneuten Miss-
handlungen verlassen. Angehörige der Armee wären zweifellos wieder zu
ihm gekommen und hätten ihn erneut für seine Handlungen und Unterlas-
sungen bestraft. Der Aufenthalt im Sudan sei für ihn als unbegleiteten Min-
derjährigen sehr gefährlich und daher unzumutbar. Er lebe illegal in Khar-
tum, sei ständigen Anfeindungen ausgesetzt und habe kaum Geld.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, es erwäge eine Motivsubstitution
und ziehe in Betracht, dessen Vorbringen primär unter dem Aspekt zu wür-
digen, dass er im Sudan hinreichenden Schutz erlangt habe, und es ihm
zuzumuten sei, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Auf-
nahme zu bemühen. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerde-
führer Frist zur Stellungnahme angesetzt.
F.
Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 27. März 2014 verneh-
men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die
Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
(Art. 7 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen.
4.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zuge-
mutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so
stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Hält
sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne
einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits
Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb
auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben bezie-
hungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann
sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat
wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Dritt-
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staat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsu-
chende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder er-
langen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen.
5.
5.1 Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012
beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am
1. Februar 2014) wurde alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Un-
angemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerde-
verfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und
Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG) (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-
103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.1).
5.2 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Er-
messen zu. Die Frage nach der Gefährdung des Beschwerdeführers ist
somit gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich über-
prüfbar (vgl. a.a.O. E. 5.3 sowie BVGE 2010/54 E. 7.7). Bei der Frage nach
der Schutzgewährung respektive der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme
des Schutzes eines Drittstaats handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bun-
desverwaltungsgericht ebenfalls vollumfänglich überprüfbar ist. Mithin hat
die neu vorgesehene Kognitionsbeschränkung keine Auswirkung auf die
Beurteilung der Schutzgewährung respektive Zumutbarkeit der Schutzsu-
che in einem Drittstaat (vgl. a.a.O. E. 4.3.3 und 7.2.3).
Hingegen handelt es sich in Bezug auf die Verweigerung respektive Bewil-
ligung der Einreise zwecks Asylgewährung im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2
AsylG dann um einen Ermessensentscheid des BFM, wenn im konkret zu
beurteilenden Fall die Schutzgewährung respektive Zumutbarkeit der
Schutzsuche in einem Drittstaat bejaht wurde. Dies betreffend verfügt das
Bundesverwaltungsgericht lediglich über eine eingeschränkte Kognition,
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Seite 8
welche die Überprüfung der Angemessenheit ausschliesst (vgl. a.a.O. E.
7.2.4 und 7.3).
5.3 Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht an die Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung, soweit die Fragen der Flüchtlingsei-
genschaft und der Schutzgewährung in einem Drittstaat betreffend, nicht
gebunden. Es kann diese in Anwendung des Grundsatzes der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
6.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen ist und die Vorinstanz das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht ab-
gelehnt hat.
6.1 Mit Verfügung vom 7. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Motivsubstitution gewährt. Dabei er-
wog das Gericht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien primär un-
ter dem Aspekt zu würdigen, dass er im Sudan hinreichenden Schutz er-
langt habe. Er halte sich bereits seit über zwei Jahren im Sudan auf und
die Gefahr einer Deportation nach Eritrea sei als gering einzustufen. So-
dann sei der Beschwerdeführer gesund und befinde sich an der Schwelle
zum Erwachsenenleben. Aufgrund dieser Voraussetzungen dürfte er
Chancen haben, zumindest als Gelegenheitsarbeiter Arbeit zu finden.
Überdies könnte ihm sein in der Schweiz lebender Bruder, sofern notwen-
dig, finanzielle Hilfe leisten. Eine Abwägung der Gesamtumstände führe
selbst unter Berücksichtigung des im Inland lebenden Bruders nicht dazu,
dass gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den erforderlichen
Schutz gewähren sollte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er im Su-
dan hinreichenden Schutz erlangt habe, was einen Asylausschlussgrund
darstelle.
6.2 In seiner Stellungnahme vom 27. März 2014 liess der Beschwerdefüh-
rer ausführen, er könne nicht im Sudan bleiben. Er sei noch ein Kind und
erst (…) Jahre alt. Daher sollte er nicht arbeiten müssen. Zudem spreche
er kein Arabisch und finde darum keine Arbeit. Er habe im Sudan im Ge-
gensatz zur Schweiz keine Familienangehörigen und kaum Geld zum
Überleben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in früheren Urteilen wie-
derholt erwogen, es sei für verletzliche Personen aus Eritrea unzumutbar,
im Sudan zu verbleiben.
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6.3 Ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte,
kann vorliegend offengelassen werden, da es ihm trotz den zugestande-
nermassen nicht einfachen Bedingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu
verbleiben.
Betreffend die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
ist zunächst festzuhalten, dass er sein Alter nicht mittels Beweismitteln be-
legt hat. Bei der Asylgesuchstellung gab er als Geburtsdatum den 1. Januar
(…) an, während sein Bruder und Rechtsvertreter im Begleitschreiben das
rubrizierte Geburtsdatum nannte (vgl. die vorinstanzliche Akte B1/3 S. 1
und 3). Auf dem – zur Feststellung der Identität nicht tauglichen – beige-
brachten Schulzeugnis ist für das akademische Jahr 2010/2011 ohne Nen-
nung eines Geburtsdatums ein Alter von (…) Jahren vermerkt. Indes bleibt
unklar, ob sich das Alter auf den Beginn oder das Ende des Schuljahres
bezieht. Der Bruder des Beschwerdeführers gab im Rahmen seines Asyl-
verfahrens am 27. November 2008 zu Protokoll, dieser sei etwa (…) Jahre
alt (vgl. A1/10 Ziff. 12 S. 4). Nach dieser Angabe wäre der Beschwerdefüh-
rer heute über (…) Jahre alt und damit ein Jahr älter als von seinem Bruder
im aktuellen Verfahren angegeben. Eine abschliessende Klärung des Al-
ters erübrigt sich indes, da jedenfalls feststeht, dass der Beschwerdeführer
– wenn er aktuell noch nicht 18 Jahre alt ist – die Volljährigkeit in naher
Zukunft erreichen wird und sich bereits seit über drei Jahren allein im Su-
dan aufhält, wo er offenbar bisher – mangels anderslautender konkreter
Angaben – weitgehend unbehelligt leben konnte. Angesichts dieses länge-
ren Aufenthalts ist davon auszugehen, dass die Hürden für einen zumut-
baren Aufenthalt – trotz seiner allfälligen Minderjährigkeit – nicht unüber-
windbar sind. Weiter ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht
anders als in der Beschwerdeschrift behauptet in ähnlich gelagerten Fällen
abschlägige Entscheide des BFM in der Regel geschützt hat (vgl. statt vie-
ler das Urteil D-5442/2013 vom 25. Februar 2014).
Aufgrund der Akten ist zudem zu schliessen, dass sich der Beschwerde-
führer nicht in einer existenziellen Notlage befindet. Die von Polizisten und
Zivilisten ausgesprochenen Drohungen einer Deportation nach Eritrea er-
weisen sich für ihn wohl als beängstigend. Indes ist eine derartige Furcht
nicht objektiv begründet. Obschon in den vergangenen Jahren von Depor-
tationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. statt vieler
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6004/2011 vom 25. April
2012 E. 7.2.2 sowie E-5663/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 8.3, je mit
E-730/2014
Seite 10
weiteren Hinweisen), ist eine diesbezügliche Gefahr für den Beschwerde-
führer, insbesondere angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen
Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, als gering einzustufen. Der Be-
schwerdeführer weist sodann kein besonderes Profil auf, welches für die
sudanesischen beziehungsweise eritreischen Behörden bezüglich einer
Auslieferung von besonderem Interesse wäre. Eine unmittelbare Gefähr-
dung ist daher nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer reiste bereits kurz
nach der Einreise in den Sudan weiter nach Khartum, wo er – wie viele
eritreische Flüchtlinge, die das Flüchtlingslager Shagarab verlassen haben
– bis dato unter nicht näher geschilderten Umständen lebt. Dazu führt er
einzig aus, das Leben sei hart und beängstigend und es gebe keine Arbeit.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Sudan eine grosse
eritreische Diaspora lebt, welche für die in Not geratenen Landsleute be-
reitsteht und gewisse Unterstützung bietet. Der Beschwerdeführer ist jung,
mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten gesund und verfügt über eine
Schulbildung von acht Jahren (vgl. das eingereichte Schulzeugnis, B2/1).
Aufgrund dieser Umstände dürfte er – auch angeblich ohne Arabischkennt-
nisse – Chancen haben, zumindest als Gelegenheitsarbeiter Arbeit zu fin-
den, zumal aus dem eingereichten Zeugnis hervorgeht, dass er in seinem
Heimatstaat jedenfalls in der zweiten Amtssprache des Sudans (Englisch)
unterrichtet wurde. Dem Beschwerdeführer ist es in den letzten zweiein-
halb Jahren trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten gelungen, sich
im Sudan – dem er in kultureller Hinsicht wesentlich näher stehen dürfte
als der Schweiz – durchzuschlagen und ein Auskommen zu finden. Sofern
nötig könnte ihm zusätzlich sein seit (…) in der Schweiz lebender Bruder
finanziell unter die Arme greifen.
Aufgrund dieser Erwägungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die
Regelvermutung umzustossen, wonach er im Sudan Schutz gefunden
habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte. Daran vermag
auch der Aufenthalt seines Bruders in der Schweiz nichts zu ändern. Dieser
vermag keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass
eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG
dazu führen müsste, dass dem Beschwerdeführer gerade hier der erfor-
derliche Schutz gewährt werden sollte. Jedenfalls hat das BFM sein Er-
messen in diesem Zusammenhang nicht fehlerhaft angewendet. Zusam-
menfassend hat das BFM im Ergebnis zu Recht die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 11
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mit-
hin abzuweisen.
8.
Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Akten kann von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers 2 ausgegangen werden. Nachdem
zudem die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung
nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Be-
schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-730/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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