Abtei lung V
E-7302/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
X._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7302/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 11. August 2009 zusammen mit einem Cousin (A._______) auf
dem Landweg verliess, über die Türkei und ihm unbekannte Länder
am 2. September 2009 in die Schweiz gelangte und am 3. September
2009 hier um Asyl nachsuchte,
dass er am 8. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel und am 28. September 2009 durch das BFM ergänzend zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe am 14., 18. und 19. Juni 2009
aus Protest zu den Präsidentschaftswahlen zusammen mit seinem
Cousin A._______., einem weiteren Cousin (B._______) und zwei
Freunden (C._______ und D._______) an Demonstrationen teil-
genommen und dabei Flugblätter sowie grüne Stoffbänder verteilt,
dass am 19. Juni 2009 sein Cousin B._______ wie viele andere Leute
verhaftet worden sei,
dass er in der Folge aus Angst nicht mehr an Demonstrationen teil-
genommen und sich mit seinem Cousin A._______ bei einem weiteren
Cousin (F._______) aufgehalten habe,
dass sie erfahren hätten, dass ihre Freunde C._______ und
D._______ am 6. Juli 2009 verhaftet worden seien,
dass sein Cousin F._______ die Familie des Beschwerdeführers zu
Hause aufgesucht und erfahren habe, dass Leute des Geheimdienstes
das Haus durchsucht und Transparente, Flugblätter und grünen Stoff
gefunden hätten,
dass einige Tage später, beziehungsweise am 10. Juli 2009 sein Vater
und ein Bruder seines Cousins A._______ verhaftet, 13 bis 14, bezie-
hungsweise zirka 15 Tage festgehalten und durch Hinterlegung der
Besitzurkunde des Hauses auf Kaution freigelassen worden seien,
dass sie gemäss Aussage des Vaters während der Haft geschlagen
und misshandelt worden seien,
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dass sein Vater ihm geraten habe, den Iran zu verlassen,
dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Cousins
A._______ und F._______ in ein Grenzdorf begeben und sich dort 20
Tage aufgehalten hätten, um die Entwicklung der Lage abzuwarten,
dass sich die Lage jedoch verschlimmert habe, weshalb er sein
Heimatland verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl-
gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 23. November 2009 die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
oder zumindest der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht,
dass mit der Rechtsmitteleingabe zwei schweizerische Presseprodukte
und ein Abdruck eines Interviews von "Reporters without Borders"
sowie die Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den Akten ge-
reicht wurden,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. November
2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die Erwägungen in der vom BFM in der angefochtenen Verfügung
gewählten Argumentationslinie zwar nicht durchwegs zu überzeugen
vermögen, jedoch bezüglich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers im Resultat zu bestätigen sind und die
Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher
Hinsicht aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen,
dass sich vorliegend nähere Ausführungen zur Beschaffbarkeit von
hinreichend beweistauglichen Ausweispapieren erübrigen, nachdem
der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe das Original seiner
Melli-Karte zu den Akten reichte,
dass jedoch eine gewisse Hinhaltetaktik des Beschwerdeführers in
diesem Zusammenhang nicht zu verkennen ist und mit dem BFM einig
zu gehen ist, dass es ihm grundsätzlich möglich und zumutbar ge-
wesen wäre, bis zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Ver-
fügung Ausweispapiere (in hinreichender Qualität) einzureichen,
dass die Erwägungen des BFM, wonach die Angaben des Beschwer-
deführers zur Motivation der Teilnahme an den Protestkundgebungen
zu wenig differenziert und widersprüchlich und im Zusammenhang mit
der möglichen Registrierung oder der direkten Kontakte zu den Ord-
nungskräften während der Demonstrationen unterschiedlich und somit
ebenfalls widersprüchlich ausgefallen seien, vom Gericht in dieser
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Form nicht gestützt werden und auf die diesbezüglichen im Wesent-
lichen zutreffenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe verwie-
sen werden kann,
dass für das Gericht aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden An-
haltspunkte erkennbar sind, dass der Beschwerdeführer – aufgrund
welcher Beweggründe auch immer – nicht an den besagten Demons-
trationen teilgenommen hätte,
dass jedoch eine aus diesen Teilnahmen entstandene persönliche Ge-
fährdung des Beschwerdeführers durch iranische Sicherheitskräfte
nicht glaubhaft gemacht ist,
dass nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer
einen unterschiedlichen Zeitrahmen angibt, nach wie vielen Tage nach
der Verhaftung seines Cousins B._______ sein eigener Vater und ein
Bruder seines Cousin A._______ verhaftet worden sein sollen (3 oder
4 Tage [A1/10 S. 5], beziehungsweise nach zwei bis drei Tagen [A9/12
F17]), auch wenn er sich dann auf den 10. Juli 2009 (A9/12 F35)
festlegt,
dass zudem weitere Angaben nicht in Übereinstimmung gebracht wer-
den können, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, sein Vater sei ab
dem 10. Juli 2009 für 13 oder 14 Tage (A1/10 S. 5) beziehungsweise
zirka 15 Tage (A9/ 12 F17) inhaftiert gewesen, andererseits jedoch
schilderte, nachdem ihm sein Vater nach seiner Entlassung von seiner
Haft erzählt und ihm geraten habe, nicht mehr vor Ort zu bleiben, am
21. Juli 2009 in das Grenzdorf weggezogen zu sein,
dass aufgrund derart zentraler Ereignisse von prägender Natur zwin-
gend übereinstimmende Angaben zu erwarten wären, wenn der
Beschwerdeführer diese tatsächlich erlebt hätte,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft
machen konnte, dass er von den iranischen Sicherheitskräften als
Teilnehmer der Demonstrationen identifiziert worden wäre,
dass er sich etwa auch nicht festlegen konnte, ob er nun von den
Sicherheitskräften gefilmt worden sei oder nicht (A9/12 F27 und F 29),
dass jedenfalls gemäss seinen eigenen Angaben keine Anklage gegen
ihn erhoben worden ist (A9/12 F43),
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dass er zudem vor den Präsidentschaftswahlen nie politisch aktiv war
(A9/12 F19) und kein politisches Profil aufweist, das ein ernsthaftes
Interesse der iranischen Sicherheitskräfte auf ihn lenken könnte,
dass an dieser Einschätzung die Ausführungen in der Rechtsmittel-
eingabe und die grundsätzlich zutreffenden Verweise auf die kritische
Menschrechtssituation im Heimatland des Beschwerdeführers in ein-
zelfallspezifischer Hinsicht nichts zu ändern vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichende Anhalts-
punkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund
die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint,
dass daran auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Be-
weismittel, die sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen,
offenkundig nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei-
ner Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder
aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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