B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7304/2009
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2009 / N (…).
E-7304/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______/Halbinsel Jaffna und
mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess den Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am 10. September 2008; er reiste auf dem Luftweg von
Colombo aus mit einem fremden Reisepass zunächst nach Doha und ge-
langte dann nach Syrien. Auf dem Landweg begab er sich danach in die
Türkei und gelangte am 4. Oktober 2008 über Italien in die Schweiz.
Am 13. Oktober 2008 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde
hierzu drei Tage später im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Ba-
sel erstmals summarisch befragt. Am 18. Juni 2009 befragte das Bun-
desamt ihn ausführlich zu seinen Asylgründen.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei an seinem
Heimatort B._______ von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE)
aufgefordert worden, an Feiertagen für sie Gedenkstätten zu schmücken
und Bilder von Getöteten anzubringen. Aus diesem Grund suche ihn die
sri-lankische Armee seit 2005. Im Juni 2005 sei er von Soldaten in ein
Camp geführt, dort geschlagen und nach zwei Tagen wieder freigelassen
worden. Da seit 2003 auch Kollegen von ihm getötet worden seien, habe
er sich zum Verlassen der Halbinsel entschlossen. Er habe in der Folge
ab Juli 2005 in Colombo gelebt, gearbeitet und studiert. Anfänglich sei er
bei einem Onkel untergekommen; später habe er sich bei der Polizei in
C._______ registrieren und die Registrierung danach alle sechs Monate
erneuern lassen. Die LTTE hätten ihn aber auch in Colombo kontaktiert
und zur Beschaffung von Informationen angehalten. Als Folge davon sei
er erneut in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Am (…)
März 2008 habe die Polizei ihn festgenommen und auf den Polizeiposten
von C._______ gebracht. Er sei nach etwa einem Tag gegen Kaution frei-
gekommen. Auch am (…) Mai und (…) Juli 2008 sei er noch zweimal für
einige Stunden beziehungsweise einen Tag lang festgehalten worden.
Aus diesen Gründen habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Arbeits-
bestätigung der (…), ein Kursbestätigungsbuch, zwei Diplome der Absol-
vierung von Kursen bei (…), drei Wohnsitzbestätigungen aus Colombo,
drei Ausgaben der Zeitung Uthayan und eine Haftbestätigung der Polizei
vom (…) März 2008 zu den Akten.
E-7304/2009
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 stellte das BFM fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; den Vollzug der
Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Mit Eingabe vom 23. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vorweg voll-
ständige Einsicht in die gesamten Asylakten, namentlich in die von ihm
eingereichten Beweismittel (A12). Weiter wurde die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zu dessen Neubeurteilung beantragt. Eventuell sei die Ver-
fügung vom 20. Oktober 2009 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren; subeventuell sei die Verfügung betreffend die Wegweisung und de-
ren Vollzugs aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei dem Rechtsvertreter
zudem vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung anzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2009 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, gewährte ihm Akteneinsicht und setzte ihm eine
Frist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung.
E.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 ersuchte der Rechtsvertreter um
Einsicht in weitere, vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichte Unterlagen (drei Zeitungsartikel).
Der Instruktionsrichter liess dem Beschwerdeführer diese Beweismittel
am 18. Dezember 2009 zugehen. Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) verzichtete er auf das Setzen einer (weiteren) Frist zur Be-
schwerdeergänzung.
E-7304/2009
Seite 4
F.
Am 4. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer dem Gericht die drei Zei-
tungsartikel mit "rudimentären deutschen Übersetzungen" wieder zu-
kommen. Gleichzeitig beantragte er, diese seien im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens entsprechend zu berücksichtigen.
G.
Mit Eingabe vom 30. August 2010 reichte der Beschwerdeführer unaufge-
fordert verschiedene Dokumente zu den Akten. Er führte unter anderem
aus, die Situation habe sich seit der letzten Eingabe vom 4. Januar 2010
für Personen, die wie er von den sri-lankischen Sicherheitskräften der
LTTE-Unterstützung verdächtigt würden, erneut verändert. Die Frage des
Vorliegens einer asylrechtlich relevanten Verfolgung müsse daher vor
dem Hintergrund dieser aktuellen politischen Entwicklung beurteilt wer-
den.
H.
Mit Verfügung vom 7. September 2010 überwies der Instruktionsrichter
die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
Das BFM hielt in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2010 unter Hinweis
auf eine im September 2010 durchgeführte Dienstreise vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
11. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichen und ersuch-
te um Einsicht in den Bericht der von der Vorinstanz erwähnten Dienstrei-
se.
J.
Der Instruktionsrichter stellte am 27. März 2012 fest, im Zusammenhang
mit dem Bericht der Dienstreise des BFM vom September 2010 habe das
Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit in einem anderen Asylbe-
schwerdeverfahren (D-3747/2011) festgestellt, dieser sei in zusammenge-
fasster Form offen zu legen, sofern sich die Vorinstanz auf die Ergebnisse
der Dienstreise berufe; in andere allgemeine Länderinformationen sei je-
doch praxisgemäss keine Einsicht zu gewähren. Weiter wurde festge-
stellt, diese Umstände seien dem Rechtsvertreter bekannt, weil er im be-
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Seite 5
sagten Beschwerdeverfahren als Rechtsvertreter aufgetreten sei. Ge-
stützt darauf verfügte der Instruktionsrichter, der BFM-Bericht vom
22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechts-
vertreters vom 23. Januar 2012 aus dem Verfahren D-3747/2011 würden
zu den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens genommen, wobei
davon ausgegangen werde, dass der einlässlichen Stellungnahme vom
23. Januar 2012 grundsätzlich nichts beizufügen sei; es stehe dem Be-
schwerdeführer aber frei, bis zum 5. April 2012 eine allfällige Ergänzung
zu den Akten zu reichen.
K.
Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 2. April 2012 unter anderem
um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ersuchen, was vom Instruk-
tionsrichter mit (per Telefax versandter) Zwischenverfügung vom 3. April
2012 unter Hinweis auf die Bestimmung Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen
wurde.
Am 5. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut darum, es sei ei-
ne angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu setzen
respektive die in der Zwischenverfügung vom 27. April 2012 gesetzte
Frist um zwei Wochen zu erstrecken.
L.
Mit Eingabe vom 20. April 2012 liess der Beschwerdeführer zahlreiche
Unterlagen sowie eine Stellungnahme zu den Akten reichen und ersuchte
erneut um das Setzen einer angemessenen Frist, dieses Mal zwecks Ein-
reichen weiterer Beweismittel betreffend die finanzielle Situation der Fa-
milienangehörigen (Vater) und des Verbleibs verschiedener Kollegen und
Freunde des Beschwerdeführers.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, es ha-
be sich im Nachgang zum Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 27. Oktober 2011 folgender zusätzlicher Sachverhalt heraus-
gestellt: Er werde in Sri Lanka nach wie vor gesucht. So seien Ende Feb-
ruar 2012 zwei Personen beim Bruder des Beschwerdeführers erschie-
nen und hätten nach seinem Verbleib gefragt. Der Bruder, der zu Hause
lebe, traue sich seit Abschluss seines Studiums kaum mehr aus dem
Haus, da die Familie ständig mit seiner Entführung durch Paramilitärs
oder korrupte Staatsbeamte rechne, zumal der Vater mit (…) handle und
die Familie über ein beträchtliches Vermögen und einen beträchtlichen
Geschäftsumsatz verfüge. Damit falle der Beschwerdeführer in eine der
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Seite 6
im besagten Grundsatzurteil genannten Risikogruppen (Personen, die
über erheblichen Reichtum verfügen); vermutlich seien seine verschiede-
nen früheren Festnahmen auch vor diesem Hintergrund zu sehen.
Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 24. April 2012 das erneute
Gesuch um Fristsetzung aufgrund der konkreten Verfahrensumstände –
und unter nochmaligem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – ab.
M.
Am 7. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter weitere Beweismittel – einerseits zur finanziellen Situation seiner
Familie in Sri Lanka, andererseits zur allgemeinen aktuellen Lage in sei-
nem Heimatstaat – ins Recht.
N.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer unter Ein-
reichen eines weiteren Beweismittels zur finanziellen Situation seiner
Familie erneut um das Setzen einer Frist zu ergänzenden Ausführungen,
zumal sich – wie in den Eingaben vom 20. April und 7. Juni 2012 erwähnt
– neue bis anhin unbekannte Sachverhaltsumstände ergeben hätten. Zu-
dem liess der Rechtsvertreter dem Gericht die aktuelle Kostennote zu-
kommen, in der ein zeitlicher Honoraraufwand von mehr als 32 Honorar-
stunden ausgewiesen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-7304/2009
Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Zu den formellen Rügen ist zunächst festzustellen, dass dem Be-
schwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens antragsgemäss
Einsicht in mehrere – von ihm selber zu den Akten gereichte – Dokumen-
te und Unterlagen gewährt worden ist; hinsichtlich des in der Vernehm-
lassung erstmals erwähnten Dienstreiseberichts des BFM vom Septem-
ber 2010 wurde in der Instruktionsverfügung vom 27. März 2012 darge-
legt, weshalb eine erneute Zustellung unterbleiben könne.
3.2 Dem Beschwerdeführer wurde vom Instruktionsrichter zweimal Gele-
genheit geboten, seine Beschwerdebegründung zu ergänzen (vgl. In-
struktionsverfügungen vom 30. November 2009 und 27. März 2012).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der in den letzten Jahren
wegen missbräuchlicher Verwendung prozessualer Mittel vom Bundes-
verwaltungsgericht wiederholt gerügt und ermahnt werden musste, pflegt
in seinen Asyl-Beschwerdeverfahren regelmässig mehrere Anträge zu
stellen, seinen Mandanten sei Frist zwecks Vornahme gewisser prozes-
sualer Handlungen zu setzen (insbesondere dem Einreichen von Be-
weismitteln, den Ergebnissen irgendwelcher Abklärungen im Heimatland
oder einer Kostennote). Nachdem im vorliegenden Verfahren mehrere
Begehren, dem Beschwerdeführer seien weitere Fristen zu setzen (oder
die gesetzten Fristen zu verlängern), vom Instruktionsrichter unter Hin-
weis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen worden
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Seite 8
waren (vgl. Verfügungen vom 18. Dezember 2009, 3. April 2012 und
24. April 2012), war auf erneuerte solche Prozessanträge (vgl. insbeson-
dere Eingaben vom 5. April 2012 und 10. Juli 2012) im Interesse eines
geordneten und ökonomischen Verfahrensablaufs nicht mehr einzuge-
hen.
3.3 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung
sei wegen ungenügender Sachverhaltsfeststellung des BFM aufzuheben
und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die der Vor-
instanz zu überweisen. Dabei handelt es sich um ein Rechtsbegehren,
das sein Rechtsvertreter – offensichtlich unabhängig von den konkreten
Verfahrensumständen – in Asyl-Beschwerden standardmässig zu stellen
pflegt.
Nach Durchsicht der gesamten Akten ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer seine Asylgründe ungehindert hat darlegen können und
das BFM in der angefochtenen Verfügung den damaligen rechtserhebli-
chen Sachverhalt korrekt und vollständig erstellt hat. Weitere Abklärungen
waren und sind nicht nötig. Bei dieser Sachlage erweist sich der Kassati-
onsantrag wegen angeblich ungenügender Sachverhaltsfeststellung
durch das BFM (auch hier) als unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-7304/2009
Seite 9
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2009 Folgen-
des fest:
5.1.1 Die Darstellung der geltend gemachten Festnahmen in den Jahren
2005 und 2008 sei zeitlich und inhaltlich unterschiedlich ausgefallen, was
Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen wecke. Zudem habe der
Beschwerdeführer die Umstände der Haft vom (…) März 2008 nur ober-
flächlich beschreiben können, und auch die Angaben zur Freilassung vom
(…) Mai 2008 seien vage ausgefallen. Seine Schilderung der Haftum-
stände bei den drei angeblichen Inhaftierungen des Jahres 2008 würden
kaum überzeugen und vermöchten nicht den Eindruck von persönlich Er-
lebten vermitteln. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er zwar seit Mai oder
Juni 2005 gesucht worden sein soll, jedoch im Juli 2005 auf dem Land-
weg von der Halbinsel Jaffna nach Colombo gelangt sein wolle, zumal er
dabei mehrere Kontrollen der LTTE und der sri-lankischen Armee habe
passieren müssen.
5.1.2 In Colombo habe er sich gemäss eigenen Angaben ordnungsge-
mäss registrieren lassen, Kurse besucht und bei einer internationalen
Firma gearbeitet – all dies wäre ihm bei tatsächlich gegen ihn bestehen-
den Verdachtsmomenten kaum möglich gewesen. Vielmehr sei aufgrund
dieser Angaben davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-
lankischen Behörde als unbescholtener Bürger gegolten habe.
5.1.3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel sei einerseits festzuhal-
ten, dass er in den Zeitungsartikeln nicht namentlich erwähnt sei. Das
Vorbringen, die drei darin genannten getöteten Personen seien Kollegen
von ihm gewesen, sei als unbelegte Parteibehauptung zu bewerten. Bei
den weiteren Dokumenten handle es sich um Ausbildungs- und Arbeits-
zeugnisse sowie um drei polizeiliche Registrierungen; diese seien hin-
sichtlich der geltend gemachten Verfolgungsgefahr nicht aussagekräftig.
Bezüglich der eingereichten "Haftbestätigung" vom (…) März 2008 seien
mehrere Vorhalte anzubringen: Einerseits handle es sich nicht um ein of-
fizielles Dokument, andererseits sei dieses nicht abgestempelt und nicht
vollständig ausgefüllt. Sri-lankische Haftbestätigungen würden formal und
inhaltlich anders aussehen. Das eingereichte Dokument lasse zudem jeg-
liche inhaltliche Manipulation zu. Insgesamt würden die diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem effektiven behördlichen
Vorgehen bei Verdacht auf LTTE-Unterstützung nicht übereinstimmen re-
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Seite 10
spektive habe er hier die notwendigen offiziellen Beweismittel nicht bei-
gebracht. Das Beweismittel könne daher die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht glaubhaft machen.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen
festgehalten und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5.2.1 Hinsichtlich der Festnahme vom (…) März 2008 wird erneut auf die
dazu eingereichte, am selben Tag ausgestellte Haftbestätigung hingewie-
sen und ausgeführt, ohne ernsthafte Hinweise auf Fälschung und Mani-
pulation sei die Beweiskraft dieses Dokument als hoch einzuschätzen,
selbst wenn die theoretische Möglichkeit allfälliger Manipulation bestehe.
Da der Beschwerdeführer nur passive Kenntnisse der singhalesischen
Sprache habe, sei entschuldbar, dass er nichts über den genauen Inhalt
des Dokuments habe sagen können. Die weiteren Ausführungen der Vor-
instanz hinsichtlich der genauen Vorgaben bei Festnahmen seien na-
mentlich vor dem Hintergrund des damals herrschenden bürgerkriegs-
ähnlichen Ausnahmezustands nicht zutreffend. Zudem habe das BFM die
Möglichkeit, diesbezüglich Abklärungen über die Schweizer Botschaft in
Colombo vorzunehmen. Der Haftgrund sei dem Dokument zu entnehmen:
"Verdacht auf Terrorismus". Damit stelle sich die Frage, ob der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang registriert worden sei und mit
landesweiter asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe, respektive müs-
se, falls es zutreffe, dass er am (…) März 2008 unter dem Verdacht des
Terrorismus verhaftet worden sei (vgl. Beschwerde S. 5). Diesbezüglich
sei der richtige, rechtserhebliche Sachverhalt durch das Bundesverwal-
tungsgericht vor Ort abzuklären. Dass eine solche üblicherweise mit
nachfolgender gezielter Festnahme und Liquidation verbundene Regist-
rierung erfolgt sei, zeige die Tötung seiner Freunde zwischen 2005 und
2008. Es sei davon auszugehen, dass es sich hier um gezielte Hinrich-
tungen gestützt auf eine entsprechende Liste gehandelt habe. Wenn tat-
sächlich drei seiner Freunde, mit denen er aktiv gewesen und mit denen
er zusammen festgenommen worden sei, gezielt getötet worden seien,
sei klar, dass auch der Beschwerdeführer als LTTE-Helfer registriert und
entsprechend im Fall einer Rückkehr gefährdet sei.
Hinsichtlich der weiteren, von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprü-
che in den Aussagen des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen,
dass bei der Erstbefragung (Protokoll EVZ S. 5) aus Kapazitätsgründen
auf eine vertiefte Abklärung der Asylgründe verzichtet und der Beschwer-
deführer angehalten worden sei, sich möglichst kurz zu fassen; vor die-
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Seite 11
sem Hintergrund seien Missverständnisse und "Verkürzungen" erklärbar.
Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung falsche An-
gaben zur Dauer der Inhaftierungen im Jahr 2005 und der zweiten und
dritten Inhaftierung in Colombo angesprochen; man habe ihm jedoch
nicht Gehör geschenkt, und ihn zum Unterschreiben des Protokolls an-
gehalten. Vor diesem Hintergrund seien Ungereimtheiten durchaus plau-
sibel erklärbar (vgl. Beschwerde S. 7). Zutreffend sei, dass seine Inhaftie-
rung im Jahr 2005 eine Stunde, die zweite in Colombo einen Tag und die
dritte vom (…) Juli 2008 fünf Stunden lang gedauert hätten. Bei der ers-
ten und zweiten, nicht aber bei der dritten Festnahme sei jeweils eine
Kaution geleistet worden.
5.2.2 Der Beschwerdeführer erfülle heute auch nicht (mehr) die Voraus-
setzungen, um wieder in Colombo Wohnsitz nehmen zu können – dies
setze einen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt und eine Unbe-
denklichkeitsbescheinigung voraus. Es habe damit landesweit keine Mög-
lichkeit einer Wohnsitznahme mehr; diesbezüglich habe die Vorinstanz
keine Prüfung vorgenommen und sich nicht detailliert geäussert.
Die aktenkundigen Wohnsitzbestätigungen würden sich insofern als rele-
vant erweisen, zumal sich auch die Frage aufdränge, weshalb sie nicht
verlängert worden seien. So sei sein Aufenthalt am (…) März 2008 nur
um vier statt um sechs Monate verlängert worden; ein Aufenthalt nach
diesem Datum sei illegal gewesen.
5.2.3 Kombiniert mit dem gegen ihn geäusserten Terrorismusverdacht
und gestützt auf die damit erfolgte Registrierung als Verdächtiger auf der
entsprechenden Liste sei der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr
nach Colombo akut von einer Verhaftung und einer langjährigen Inhaftie-
rung, mit Sicherheit aber von einer Abschiebung in den Norden Sri Lan-
kas bedroht. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzun-
gen einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – zumindest sei vor
diesem Hintergrund von der Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Berücksichtigung des ge-
samten vorliegenden, massgeblichen Sachverhalts mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen.
E-7304/2009
Seite 12
6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die geschilderte Fest-
nahme im Jahr 2005 respektive die darauf ab Mai 2005 einsetzende Su-
che nach dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Insbesondere hätte er als von den sri-lankischen Sicherheitskräften ge-
suchte Person im Juli 2005 nicht über deren diverse Kontrollposten un-
gehindert nach Colombo reisen können. Ausserdem sind die diesbezügli-
chen Aussagen teilweise nicht nachvollziehbar: So gab er einmal an, er
sei geflüchtet, weil drei seiner Freunde getötet worden seien. Dabei da-
tierte er diese Vorfälle einmal auf das Jahr 2007, dann erklärte er, ein
Freund sei 2003 oder 2004 und zwei weitere im Jahr 2006 oder 2007
– somit nach seinem Weggehen – getötet worden. Die Aussage, er sei
wegen der drei getöteten Freunde ausgereist, kann in dieser Form nicht
zutreffend sein. Zudem stimmen diese Zeitangaben nicht mit den dazu
eingereichten Medienberichten überein: In diesen ist die Tötung von zwei
Jugendlichen im Jahr 2005 erwähnt und von je einem Tötungsdelikt in
den Jahren 2007 und 2008 die Rede. Damit erweisen sich die diesbezüg-
lichen Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Im Übrigen sind
weder diesen Zeitungsartikeln noch den weiteren Akten Hinweise zu ent-
nehmen, die auf eine tatsächliche Bekanntschaft dieser getöteten Perso-
nen mit dem Beschwerdeführer schliessen liessen; mithin lassen diese
Vorfälle keine konkreten Rückschlüsse auf die angeblich individuell und
gezielt seit 2005 gegen ihn bestehende Verfolgungssituation zu.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung erklärte und auf
Beschwerdeebene wiederholt, er habe flüchten müssen, da sein Name
auf einer "Liste" gestanden sei, ist erneut festzuhalten, dass er, wäre sein
Name tatsächlich auf einem solchen Dokument aufgeführt gewesen, nicht
auf dem beschriebenen Weg hätte ausreisen können. Der Beschwerde-
führer hat aber in diesem Zusammenhang erklärt, er habe nach einer
Festnahme am (…) Juni 2005 problemlos seinen Identitätsausweis zu-
rückerhalten und mit dem Auto über insgesamt fünf Kontrollposten nach
Colombo reisen können. Dabei habe er sich nur mit diesem Identitäts-
ausweis ausweisen und ein Formular ausfüllen müssen (vgl. Protokoll der
Befragung zu den Asylgründen S. 15 f.). Es muss daher nicht davon aus-
gegangen werden, die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ernsthafte
Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung
der LTTE gehegt oder ihn sogar auf eine Liste von Verdächtigen gesetzt
gehabt.
6.4 Hinsichtlich der angeblich kurz vor der Ausreise erlittenen Festnah-
men hat der Beschwerdeführer einmal geltend gemacht, er sei am
E-7304/2009
Seite 13
(…) März, (…) Mai und (…) Juli 2008 festgenommen worden; dabei sei er
bei der ersten und zweiten Festnahme gegen Kaution freigekommen (vgl.
Protokoll der Befragung zu den Asylgründen S. 6 und 9), bei der dritten
Freilassung sei keine Kaution geleistet worden (vgl. a.a.O. S. 12). Dem-
gegenüber erklärte er bei der Erstbefragung, er sei stets "wenn etwas
passiert sei" mitgenommen worden und jedes Mal sei er durch Geldzah-
lung freigekommen (vgl. Protokoll EVZ S. 6). Sodann hat er zuerst ange-
geben, die zweite Festnahme habe fünf Stunden, die dritte einen Tag lang
gedauert (vgl. Protokoll EVZ S. 7 f.); später führte er aus, er sei (…) Mai
2008 auf der Strasse um 8.00 festgenommen und am nächsten Tag um
9.00 Uhr – mithin nach einem Tag – freigelassen worden, die dritte Fest-
nahme habe dagegen fünf Stunden lang gedauert (vgl. Protokoll der Be-
fragung zu den Asylgründen S. 9 ff.).
In diesem Zusammenhang erweisen sich zudem die Erwägungen der
Vorinstanz bezüglich der eingereichten "Haftbestätigung" als grundsätz-
lich überzeugend. Insbesondere ist – entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers – festzuhalten, dass das Dokument formale Ungereimt-
heiten aufweist und inhaltliche Manipulationsmöglichkeiten zulässt. Das
Dokument ist unter den gegebenen Umständen nicht tauglich, das Asyl-
vorbringen zu belegen. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer zweifellos nicht dreimal ohne weite-
res freigekommen wäre, wäre er tatsächlich seit 2005 behördlich gesucht
und wegen LTTE-Aktivitäten gar auf einer einschlägigen "Terroristenliste"
aufgeführt gewesen.
6.5 Widersprüchlich hat sich der Beschwerdeführer auch zum Verlust sei-
ner Arbeitsstelle in Colombo geäussert: Gemäss Angaben im EVZ (vgl.
Protokoll S. 7) habe er selber im (…) 2008 mit der Arbeit aufgehört, da
sein Chef mit den Tigers zu tun gehabt habe. Bei der zweiten Befragung
führte er demgegenüber aus, weil Leute der "Bewegung" von ihm Hilfe
gewollt hätten und sich ausserdem neben dem Arbeitsgebäude ein Büro
der Eelam People's Democratic Party (EPDP) befunden habe, sei ihm die
Arbeit gekündigt worden (vgl. Protokoll der Befragung zu den Asylgrün-
den S. 17).
6.6 Soweit auf Beschwerdeebene die behaupteten Festnahmen unter
Bezugnahme auf eine Erwägung das Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 27. Oktober 2011 neu in Zusammenhang mit dem an-
geblich grossen Reichtum der Familie des Beschwerdeführers zu bringen
versucht wird (vgl. Eingabe vom 20. April 2012 S. 8), wirken diese Aus-
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führungen konstruiert und lebensfremd: Der Beschwerdeführer hat in den
Befragungen nie auch nur andeutungsweise geltend gemacht, er sei von
den sri-lankischen Behörden (am Heimatort und später in Colombo) wie-
derholt festgenommen worden, weil er aus einer reichen Familie stamme,
sondern er hat ausdrücklich erklärt, wegen Verdachts der LTTE-Unterstüt-
zung ins Visier der Sicherheitskräfte geraten zu sein.
Die ins Recht gelegten Beweismittel vermögen das angebliche grosse
Vermögen der Familie klarerweise nicht zu belegen. Bei den fünf Fotogra-
fien, die das Haus der Familie darstellen sollen, steht nicht fest, wer sie
wann wo aufgenommen hat. Und die eingereichten Kopien von Bankun-
terlagen (die auf verschiedene Namen ausgestellt sind), weisen einen
kumulierten Saldo von (…) sri-lankischen Rupien auf – dieser Betrag,
umgerechnet knapp (…) Schweizer Franken, dürfte sich in der Grössen-
ordnung der Summe bewegen, die der Beschwerdeführer für seine Reise
in die Schweiz mit Hilfe eines Schleppers ungefähr ausgegeben haben
wird.
6.7 Zusammenfassend ist in Würdigung der gesamten Akten festzustel-
len, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ei-
nes asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. Es erübrigt sich, auf die
vielen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und die Ausfüh-
rungen dazu weiter einzugehen, weil sie am Ausgang des Verfahrens
nichts zu ändern vermögen.
6.8 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
E-7304/2009
Seite 15
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax /
Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Gemäss neuester Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Grund-
satzurteil vom 27. Oktober 2011, BVGE 2011/24) ist der Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des so genannten Vanni-
Gebietes – zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Hinsichtlich des Distrikts
Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte das Bun-
desverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass sich die Lage dort deutlich
verbessert und die Versorgungslage sich entspannt habe. Ferner hätten
die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder
aufgenommen, so dass nicht mehr eine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche. Auch hätten einige Schulen wieder eröffnet und Spitäler seien
wieder eingerichtet. Die Rückkehr dorthin könne daher als generell zu-
mutbar eingestuft werden.
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8.4.2 Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage ist im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug in die-
ses Gebiet dabei eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen: Neben den allgemeinen
Faktoren (wie sozioökonomische und medizinische Aspekte, dem Kinds-
wohl usw.) ist auch dem zeitlichen Element entsprechend Rechnung zu
tragen (vgl. a.a.O. E.13.2.1). Namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung eines
Existenzminimums und der Wohnsituation sind massgebliche Faktoren
(vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2).
8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Jaffna
und hat dort bis Sommer 2005 bei seiner Familie gelebt. Die Familie lebe
aktuell in Jaffna. Er selber sei im Juli 2005 nach Colombo gegangen, wo
er zunächst bei einem Onkel untergekommen sei; später habe er sich bei
der zuständigen Polizeistelle registrieren lassen, sich in der Folge legal
dort aufgehalten und gearbeitet. Es ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, zumindest anfäng-
lich Unterstützung von den erwähnten Familienangehörigen, namentlich
der Angehörigen der Kernfamilie, allenfalls vom Onkel in Colombo, in An-
spruch nehmen kann. Es ist ihm als jungem Mann ohne familiäre Ver-
pflichtungen zuzumuten, sich auch im wieder um entsprechende Arbeit zu
bemühen und so sein weiteres Fortkommen zu sichern, zumal er wäh-
rend seines gut dreijährigen Aufenthalts in Colombo eigenen Angaben zu-
folge ein umfangreichen Beziehungsnetz aufgebaut und dort viele singha-
lesische Freunde habe (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen
S. 6). Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger Landesabwesen-
heit nicht ganz einfach sein dürfte, begründet dieser Umstand keine kon-
krete Gefährdung im Sinn des Gesetzes. Es bestehen vorliegend insge-
samt keine Anhaltspunkte darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine exi-
stenzielle Notlage geraten könnte.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Frage des Zusprechens einer Parteientschädigung stellt sich bei die-
sem Verfahrensgang nicht (zur Frage der Parteientschädigung in Zu-
sammenhang mit den Vorbringen betreffend Dienstreisebericht, vgl. auch
den diesbezüglichen "Pilotentscheid" D-3747/2011 vom 13. Juli 2012
E. 10.3).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: