Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7304/2010
Urteil vom 22. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
c/o Schweizerische Botschaft in Bogotá,
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten mit Schreiben 9. Juni 2008 an die
Schweizerische Botschaft in Bogotá um Schutzgewährung durch die
Schweiz nach.
Die Vertretung bestätigte mit Schreiben vom 24. Juni 2008 den Erhalt des Asylgesuchs und forderte die
Beschwerdeführenden zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf.
Mit Schreiben vom 27. August 2008 an die Botschaft lieferten die Beschwerdeführenden die geforderten
Angaben und reichten verschiedene Beweismittel zu den Akten.
B.
Die Botschaft übermittelte am 3. September 2008 das schriftliche
Asylgesuch mit den Beilagen dem BFM und führte aus, eine Befragung
sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2010 teilte die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der
entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf
der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter
führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu
verwehren und das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihnen in
Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur
Stellungnahme gewährt, welche innert 30 Tagen ab Erhalt dieser
Verfügung einzureichen sei.
Die vorinstanzliche Verfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss
Empfangsbestätigung am 8. Juni 2010 zugestellt. Die Übermittlung der
Empfangsbestätigung an das BFM erfolgte durch die Botschaft am
21. Juni 2010 (Eingang: 25. Juni 2010).
D.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 an die Schweizerische Botschaft
(Eingang: 28. Juni 2010) reichten die Beschwerdeführenden eine erste
Stellungnahme zum Inhalt der vorinstanzlichen Zwischenverfügung zu
den Akten.
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Am 21. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden unter dem Titel "Ergänzung zum Schreiben vom 25.
Juni 2010" eine weitere, ausführliche Stellungnahme zu den Akten. Diese Stellungnahme ging am 26. Juli
2010 bei der Botschaft ein.
Die vor Ort zuständige Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung übermittelte diese beiden Stellungnahmen
am 5. August 2010 mit einem kurzen Begleitschreiben an die Vorinstanz (Eingang: 13. August 2010).
E.
Mit Verfügung vom 12. August 2010 verweigerte das BFM die Einreise
der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss
aktenkundigem Empfangsschein am 26. August 2010 eröffnet.
F.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 an die Botschaft in Bogotá
(Eingang: 22. September 2010) erhoben die Beschwerdeführenden
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
Mit Begleitschreiben vom 28. September 2010 übermittelte die Vertretung
die Beschwerdeschrift dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen
Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (die nicht in
einer Amtssprache der Schweiz abgefasste Rechtsschrift wird in
unpräjudizieller Weise entgegengenommen). Die Beschwerdeführenden
haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein
solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
3.
3.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt,
dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
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der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der
asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3).
Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl.
a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf
ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in
aller Regel nicht zu genügen (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des
eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden
negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in
jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu
begründen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden wurden im vorliegenden Verfahren nicht
befragt; die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Zwischenverfügung
vom 12. April 2010 damit begründet, dass der entscheidrelevante
Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt beurteilt werde.
Mit gleicher Verfügung setzte das BFM den Beschwerdeführenden eine
Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Stellungnahme an.
Die Verfügung vom 12. April 2010 wurde den Beschwerdeführenden
gemäss aktenkundiger Empfangsbestätigung am 8. Juni 2010 eröffnet,
die 30-tägige Frist endete demnach am 8. Juli 2010.
Die Beschwerdeführenden reichten am 25. Juni 2010 – demnach
fristgerecht (vgl. Art. 21 Abs. 1 in fine VwVG) – bei der Schweizerischen
Botschaft eine erste Stellungnahme zu den Akten. Mit Eingabe vom
21. Juli 2010, welche am 26. Juli 2010 bei der Botschaft einging,
ergänzten die Beschwerdeführenden ihr Schreiben vom 25. Juni 2010 mit
einem Schreiben und mehreren Beweismitteln.
4.2. In der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2010 hielt das BFM
jedoch fälschlicherweise fest, die Beschwerdeführenden hätten die am
12. April 2010 gesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen
lassen.
4.3. Nach dem Gesagten hat das BFM einerseits den Sachverhalt vor
Erlass seiner Verfügung unrichtig festgestellt und andererseits das
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rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem es die
fristgerechte Stellungnahme vom 25. Juni 2010 nicht berücksichtigt hat.
Die ebenfalls vor Erlass der Verfügung unter der Bezeichnung "Ergänzung zum Schreiben vom 25. Juni
2010" eingereichte ausführliche Stellungnahme vom 21. Juli 2010 wäre von der Vorinstanz unter dem
Blickwinkel von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu prüfen gewesen; gemäss dieser Bestimmung können verspätete
Parteivorbringen von der Behörde trotz der Verspätung berücksichtigt werden, wenn sie ausschlaggebend
erscheinen.
4.4. Die Tatsache, dass ihre fristgerechte Stellungnahme vom 25. Juni
2010 dem BFM durch die Schweizerische Botschaft erst am 5. August
2010 übermittelt wurde (wo sie am 13. August 2010, einen Tag nach
Versand des negativen Asylentscheids, einging), darf sich
selbstverständlich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden
auswirken.
4.5. Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben
und sind die Akten zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen
Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen. Die Frage einer Heilung des
prozessualen Fehlverhaltens der Vorinstanz stellt sich bei dieser
Sachlage nicht; abgesehen davon kann es nicht Sinn und Zweck des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein, eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nachzuholen.
4.6. Die Feststellung, dass das BFM den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör nicht gewährt hat, führt indessen auch nicht dazu, dass
ihnen die Einreisebewilligung bereits aus diesem Grund zu bewilligen
wäre. Den Akten sind bei summarischer Durchsicht nicht genügend
konkrete Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, den
Beschwerdeführenden wäre ein Verbleib im Heimatstaat für die Dauer
der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar
im Sinn von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die
Aufhebung der vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2010 beantragt
wird.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, in Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Stellungnahmen der
Beschwerdeführenden vom 25. Juni 2010 und 21. Juli 2010 in ihre Verfügung einfliessen, mithin den
entscheidrelevanten Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und zu würdigen sowie
gegebenenfalls in der Sache neu zu entscheiden.
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6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2. Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht
anwaltlich vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien
durch die Beschwerdeführung unverhältnismässig hohe Kosten
erwachsen. Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung
vom 12. August 2010 beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung vom 12. August 2010 wird aufgehoben. Die Akten werden
zur korrekten Weiterführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens an das
BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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