B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7304/2015
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Österreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM
vom 21. Oktober 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seine Heimat
B._______ im Irak im (…) 2015. Er sei zunächst über die Türkei nach Grie-
chenland gelangt. Von dort aus sei er über Mazedonien, Serbien und Un-
garn nach Österreich gekommen, wo er von der Polizei aufgegriffen wor-
den sei. Am 13. September 2015 sei er in die Schweiz eingereist und
suchte gleichentags um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Oktober 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich
für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer
machte jedoch geltend, nicht nach Österreich zurückkehren zu wollen, da
er mit seiner zukünftigen Frau C._______ (N […]) zusammen leben wolle.
B.
Am 19. Oktober 2015 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO). Diesem Gesuch wurde am 21. Oktober 2015 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 (eröffnet am 5. November 2015) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Überstellung
nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung in dieses Land und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass in casu
keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erkennen sei
(Art. 9 Dublin-III-VO); ferner würden keine Gründe vorliegen, die einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden.
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Seite 3
D.
Mit Beschwerde vom 11. November 2015 (Poststempel: 12. November
2015) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung vom 21. Oktober 2015 sei voll-
umfänglich aufzuheben und die Sache sei mit der Weisung, auf das
Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein materielles Verfahren in der
Schweiz durchzuführen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessua-
ler Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner wurde ersucht, dass die Voll-
zugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung des Beschwer-
deführers nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die aufschiebende Wirkung entschieden habe.
Die Rechtsmittelschrift wurde dahingehend begründet, dass mit einer Weg-
weisung des Beschwerdeführers sein Recht auf Familienleben (Art. 8
EMRK) verletzt sei. Der Eingabe lagen eine Kopie des Ausweises der
Schweiz für vorläufig aufgenommene Ausländer von C._______ (Einreise-
datum: […] 2009) sowie eine Kopie eines Ehescheines von A._______ und
C._______ Jihad des Zivilgerichts B._______ vom (…) 2015 (mit Überset-
zung) bei.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
F.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 wurde der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung (Art. 107a AsylG) gewährt. Ferner wurde das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen
und der Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2
VwVG) abgewiesen. Überdies wurden Fristen angesetzt für das Einreichen
einer Stellungnahme der Partnerin des Beschwerdeführers und von weite-
ren Beweismitteln.
G.
Mit Eingaben vom 27. November und 4. Dezember 2015 wurden eine Stel-
lungnahme vom 23. November 2015 und eine eidesstattliche Erklärung
vom 2. Dezember 2015 von C._______ sowie eine Kopie eines (weiteren)
Ehescheins, ausgestellt am (…) 2015 durch das Zivilgericht B._______,
dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht.
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Seite 4
H.
Am 21. Dezember 2015 wurden weiter Unterlagen zu den Akten gereicht.
I.
Im Rahmen einer Vernehmlassung stellte das SEM am 28. Januar 2016
fest, dass bei der vorliegenden Eheschliessung die zwingende Formvor-
schrift – in der Schweiz seien einzig Zivilstandsbeamte berechtigt, einen
Eheschluss vorzunehmen – nicht eingehalten worden sei, weshalb keine
Ehe vorliege. Ferner bestehe gemäss Art. 9 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8
EMRK keine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und C._______.
J.
Am 17. Februar 2016 wurde bezugnehmend auf EMARK 2006 Nr. 7 der
vorinstanzlichen Feststellung entgegen gehalten, eine in Stellvertretung
geschlossene Ehe verstosse nicht offensichtlich gegen den schweizeri-
schen Ordre public. Zudem könne die Beziehung als langjährig, beständig
und schützenswert qualifiziert werden. Gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO
oder auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK sei die Be-
schwerde folglich gutzuheissen. Der Eingabe lag eine Kostennote des
Rechtsvertreters bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Seite 5
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prü-
fen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle
Behandlung verunmöglichen würde.
3.1 Auf Beschwerdeebene wird angeführt, der Entscheid der Vorinstanz sei
ohne die erforderliche Einzelfallabklärung ergangen. Sie habe es unterlas-
sen, die Beziehung des Beschwerdeführers mir seiner damaligen Verlob-
ten korrekt zu berücksichtigen, weshalb dem Entscheid ein unvollständiger
und mangelhaft erstellter Sachverhalt zugrunde liege.
3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfah-
ren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich re-
levanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis füh-
ren (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grund-
satz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Un-
tersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in
der Regel darauf beschränken, die Vorbringen zu würdigen und die ange-
botenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
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Seite 6
und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt sodann, dass die verfügende Behörde
die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss
(Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Abfassung der
Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich so-
wohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Da-
bei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander set-
zen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des
Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BGE 112 Ia 110 sowie
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1; 2006 Nr. 4 E. 5 und 2004 Nr. 38 E 7).
3.3 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM vorliegend den Sachverhalt, insbesondere auch
betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten und
deren Situation in der Schweiz, vollständig erstellt und diesen in ihrer Be-
gründung genügend berücksichtigt und Einzelfall bezogen gewürdigt hat.
Folglich hat die Vorinstanz die Verfahrensvorschriften nicht verletzt, wes-
halb kein Anlass besteht, die Verfügung aufzuheben und die Sache aus
diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E-7304/2015
Seite 7
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) sind die in
Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2).
Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) – wie das vor-
liegende – findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt wer-
den, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch ge-
stellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
Nach der Versteinerungsregel (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) ist bei der Prü-
fung der Zuständigkeitskriterien derjenige Sachverhalt massgebend, der
zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutz
– vorliegend am (…) 2015 in Österreich – vorgelegen hat (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, K4 zu Art. 7).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser
Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der
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Seite 8
die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2015 im österreichischen
Spielfeld ein Asylgesuch eingereicht hatte (A4). Das SEM ersuchte deshalb
die österreichischen Behörden am 19. Oktober 2015 um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
(A12). Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rück-
übernahme am 21. Oktober 2015 zu (A15).
5.2 Der Beschwerdeführer bestritt an der Befragung vom 9. Oktober 2015,
in Österreich jemals ein Asylgesuch gestellt zu haben. Nachdem er vor der
österreichischen Polizei erwähnt habe, dass er in der Schweiz eine Ver-
lobte habe, habe diese ihn nach der Daktyloskopie aufgefordert, binnen
72 Stunden das Land zu verlassen (A5 S. 5).
Des Weiteren wurde in der Beschwerdeeingabe vom 11. November 2015
festgehalten, dass gestützt auf Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO die
Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Dies
begründete der Rechtsvertreter damit, dass der Beschwerdeführer seine
auch aus B._______ stammende langjährige Freundin, welche hier vorläu-
fig aufgenommen worden sei, inzwischen stellvertretend geheiratet habe.
Die Brautleute hätten nach der Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz am (…) 2015 beim irakischen Konsulat in Bern vorgesprochen
und die für eine Heirat nach irakischem Recht nötigen Papiere eingereicht.
Es habe der Vollmachten für eine Stellvertreterehe im Irak bedurft, da eine
Heirat weder in der Schweiz noch in Österreich realistisch gewesen sei.
Nachdem diese Vollmachten in den Irak geschickt worden seien, sei am
(…) 2015 die Ehe durch das Zivilgericht in B._______ geschlossen und der
Eheschein ausgestellt worden. Am (…) 2015 hätten die bevollmächtigten
Stellvertreter vor demselben Gericht den Eheschluss bestätigt.
E-7304/2015
Seite 9
5.3 Obwohl der Beschwerdeführer die Einreichung eines Asylgesuchs in
Österreich in Frage stellte, ist – auch mangels eines Gegenbeweises – auf
die «Eurodac»-Meldung vom 16. September 2015, nach welcher er am (…)
2015 in Spielfeld ein Asylgesuch (Art. 23 Abs. 4 Verordnung [EU]
Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerab-
druckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung [EU]
Nr. 604/2013) eingereicht hatte, und auf die Zustimmung Österreichs vom
21. Oktober 2015 nach Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz zu verwei-
sen. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist folglich von der grundsätzli-
chen Zuständigkeit Österreichs und von einem take back-Verfahren aus-
zugehen, weshalb kein Raum für die Anwendung von Kapitel III Dublin-III-
VO – und somit auch nicht von Art. 9 Dublin-III-VO – besteht (vgl. E. 4.2).
5.4 Zusammenfassend liegt die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durch-
führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers bei Österreich.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer fordert weiter die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung seines Antrags
auf internationalen Schutz führen würde.
Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch mate-
riell überprüfen, auch wenn nach der in der Dublin-III-VO vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des internatio-
nalen oder nationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine
Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts. Die ins nationale Recht aufgenommene
Norm Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann. Es handelt sich hierbei um eine
Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspiel-
raum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und
2011/9 E. 8.1 f.).
6.2 Die Forderung, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei ge-
stützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einzutreten, wurde insbesondere da-
mit begründet, dass er und C._______ schon länger eine Beziehung führen
würden; ihr Familienleben sei folglich durch Art. 8 EMRK geschützt.
E-7304/2015
Seite 10
6.2.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann
angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass-
nahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. BGE 135 I 153
E. 2.1 m.w.H.). Als solche ist auch die Überstellung einer asylsuchenden
Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu betrachten (vgl. BVGE
2013/24 E. 5.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Famili-
enlebens fallen in erster Linie die Mitglieder der Kernfamilie, das heisst die
Ehegatten und minderjährige Kinder. Ebenfalls in den Schutzbereich fallen
können nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine ge-
nügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Hinweise
für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsa-
men Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande,
regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine
andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.).
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand
auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen, wenn er
sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheits-
recht (Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung
mit einem gefestigten Rechtsanspruch) in der Schweiz bezieht (vgl. statt
vieler BGE 135 I 143 E.1.3.1 und 130 II 281 E. 3.1, je m.w.H.). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVGE
2013/24 E. 5.2 und 2012/4 E. 4.3).
6.2.2 Im vorliegenden Fall können die Fragen, ob die Eheschliessung zwi-
schen dem Beschwerdeführer und C._______ gültig sei oder ob überhaupt
eine tatsächlich gelebte und stabile Beziehung im Sinne der Rechtspre-
chung vorliege, offen gelassen werden. C._______ verfügt in der Schweiz
über eine vorläufige Aufnahme, bei welcher es sich nicht um eine Aufent-
haltsbewilligung, sondern um einen vorübergehenden Status handelt, der
die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (vgl. BGE 138 I 246 E. 2.3
m.w.H.). Demzufolge ist Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall nicht anwend-
bar.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Grün-
den" geltend macht, weil seine Beziehung zu seiner damaligen Verlobten
– falls nicht unter dem Titel von Art. 8 EMRK bereits – unter diesem Titel
zum Selbsteintritt führen sollte, ist Folgendes festzuhalten:
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Seite 11
6.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – im Gegensatz
zur in der Beschwerde angeführten Rechtsprechung BVGE 2011/9 – nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
6.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
C._______ wurde vom SEM – wie bereits erwähnt – gewürdigt, und auf die
Möglichkeit eines allfälligen ausländerrechtlichen Familienzusammenfüh-
rungsverfahren hingewiesen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem
Zusammenhang weiterer Äusserungen.
6.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.5 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Öster-
reich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23 ff. und Art. 29 Dub-
lin-III-VO wiederaufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
E-7304/2015
Seite 12
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AuG unter
diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Ver-
fügung vom 20. November 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben.
Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7304/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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