B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7304/2018
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 21. November 2018 / N (…).
E-7304/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. März 2013 in der Schweiz erstmals
um Asyl. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 verneinte die Vorinstanz
seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 ab.
B.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde gegen das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014. Der
EGMR wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. Mai 2017 ab. Am 11. De-
zember 2017 lehnte der Ausschuss der Grossen Kammer des EGMR das
Gesuch des Beschwerdeführers um Neubeurteilung des Falles ab.
C.
Am 29. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Asylge-
such in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 20. April 2018 verneinte die
Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil E-2992/2018 vom 26. Juli 2018 ab.
D.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer beim „Com-
mittee Against Torture“ (CAT) Beschwerde. Dieses teilte dem SEM am
26. November 2018 mit, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausge-
setzt werde.
E.
Am 14. November 2018 reichte der Beschwerdeführer sein drittes Asylge-
such in der Schweiz ein und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei
er zu seinen Gesuchgründen anzuhören. Dem Gesuch sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen. Eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be-
freien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu verzichten.
E-7304/2018
Seite 3
Sein Asylgesuch begründete er im Wesentlichen mit seiner erhöhten exil-
politischen Exponiertheit.
Als Beweismittel reichte er einen Print-Screen-Ausdruck vom 14. Novem-
ber 2018 (mit Fotos von zwei Facebook-Videos), ein Schreiben von
B._______ vom 2. November 2018 (inklusive zweier Kopien von Zeitungs-
artikeln und diverser Fotos von Facebook-Videos), ein Schreiben von
C._______ vom 4. November 2018 sowie zwei Bestätigungsschreiben des
Vereins D._______ vom 18. Juni 2017 und vom 8. Februar 2018 ein.
F.
Mit Verfügung vom 21. November 2018 (eröffnet tags darauf) lehnte die
Vorinstanz die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers ab, verneinte
abermals seine Flüchtlingseigenschaft, wies sein drittes Asylgesuch ab,
soweit sie darauf eintrat, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten
verzichtete sie und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember
2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie
um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand.
Mit seiner Beschwerde legte er einen Print-Screen-Ausdruck vom 20. De-
zember 2018 (mit Fotos von zwei Facebook-Videos) sowie das Schreiben
von B._______ vom 2. November 2018 (inklusive zweier Kopien von Zei-
tungsartikeln und diverser Fotos von Facebook-Videos) ins Recht.
H.
Am 24. Dezember 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht mit super-
provisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aus.
E-7304/2018
Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung wies es ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs (Verzicht auf erneute Anhörung, Verletzung der Begrün-
dungspflicht) vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie al-
lenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
E-7304/2018
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zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
insbesondere auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Ent-
scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesent-
lichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu
begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. dazu beispielsweise
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches
Gehör verletzt, weil sie ihn nicht nochmals angehört habe, ist unbegründet.
Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzu-
hören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 4. April 2014 mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 in
Rechtskraft erwachsen. Über sein zweites Asylgesuch wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2992/2018 vom 26. Juli 2018 rechtskräftig
entschieden. Das dritte Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von
Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Beschwer-
deführer vor Antragstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer
seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift aus-
führlich darlegen.
4.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht alle
neu eingereichten Beweismittel geprüft, sondern festgehalten, die angeb-
lich vorbestehenden Tatsachen hätten mit einem Revisionsgesuch geltend
gemacht werden müssen. Es sei nicht zumutbar gewesen, neben dem
neuen Asylgesuch auch noch ein Revisionsgesuch an das Bundesverwal-
tungsgericht zu richten und damit eine Gesamtbetrachtung der verschie-
denen Beweismittel und Sachverhaltselemente durch eine Behörde zu ver-
unmöglichen. Auch diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz ist zu Recht auf
die bereits vor dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Juli 2018 entstandenen
Beweismittel nicht eingegangen, da diese mittels Revision beim Bundes-
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Seite 6
verwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden müssen. Der Be-
schwerdeführer begründet auch nicht, weshalb er die Schreiben des
D._______ vom 18. Juni 2017 und 8. Februar 2018 sowie das Video vom
(…) 2018 nicht bereits im Verfahren E-2992/2018 eingereicht hat. Seine
Argumentation, die gleichzeitige Einreichung eines Revisionsgesuchs an
das Bundesverwaltungsgericht sei unzumutbar, verfängt nicht. Es liegt
keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht vor.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.).
5.3 In seinem Referenzurteil D-2899/2016 vom 24. August 2017 beschäf-
tigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der aktuellen Rechtsprechung
des EGMR betreffend den Sudan. In den Entscheiden A. I. gegen die
Schweiz (Beschwerde Nr. 23378/15) und N. A. (Beschwerdeführer im vor-
liegenden Verfahren) gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 50364/14) vom
30. Mai 2017 habe der Gerichtshof seine bisherige Einschätzung, dass sich
die Gefährdung des sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppo-
sitionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede
Person treffen könne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend
verdächtigt werde, wiederholt. Auch habe der Gerichtshof erneut darauf
hingewiesen, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politi-
schen Opposition im Ausland überwache. In beiden Urteilen habe der
E-7304/2018
Seite 7
EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung vorgenommen. Gestützt
auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekri-
tischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste
nicht systematisch sei, habe der Gerichtshof festgehalten, dass bei der Be-
urteilung des Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr in den Sudan verschie-
dene Kriterien zu berücksichtigen seien: das allfällige Interesse der suda-
nesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund derer Vergangenheit,
sei es im Sudan oder Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer re-
gimekritischen Organisation unter Berücksichtigung des Charakters und
der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regie-
rung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Be-
troffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Ver-
sammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre
persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern
der Opposition im Exil (vgl. D-2899/2016 E. 4.5 f.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein drittes Asylgesuch im Wesent-
lichen damit, sein exilpolitisches Engagement habe sich in den letzten Mo-
naten massiv erhöht. Im Sommer 2018 habe er zusammen mit dem Exil-
politiker B._______ ein neues satirisches Video produziert, auf welchem er
klar erkennbar sei und in welchem er sich politisch äussere. Einem weite-
ren Video habe er seine Stimme geliehen und darin kritisiert, dass sich der
Präsident verfassungswidrig zum dritten Mal wählen lassen wolle. Auf die-
sem Video sei er zwar nicht zu sehen, für den sudanesischen Nachrichten-
dienst sei es jedoch einfach, die Produzenten (ihn und B._______) ausfin-
dig zu machen. Mit Schreiben vom 2. November 2018 setze sich
B._______ gegen die Ausschaffung des Beschwerdeführers ein und er-
kläre die gemeinsamen politischen Aktivitäten, namentlich die Produktion
von über 100 Videos über die politische Situation im Sudan. Die (…) des
(…), C._______, lege in ihrem Schreiben vom 4. November 2018 die Akti-
vitäten und Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers für und innerhalb
des Vereins dar. Die vier jährlich vom Verein organisierten Veranstaltungen
wären ohne seine Hilfe nie zustande gekommen. Angesichts der neuen Vi-
deos und der damit verbundenen Schärfung seines politischen Profils, der
Zunahme seiner Bekanntheit in exilpolitischen Kreisen und des offenen
Einsatzes bekannter sudanesischer Exilpolitiker für ihn, sei davon auszu-
gehen, sein politisches Engagement habe eine Exponiertheit erreicht, wel-
che dem sudanesischen Geheimdienst bekannt sei. Er werde als ernsthaf-
ter und potenziell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen und hätte
bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen zu rechnen.
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Seite 8
Als Beweismittel reichte er die unter Buchstabe E. aufgeführten Unterlagen
ein.
6.2 Zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen
führte die Vorinstanz aus, im Schreiben von B._______ werde nicht darge-
legt, welchen Beitrag der Beschwerdeführer bei der Herstellung der Videos
genau geleistet habe. Er sei in keinem der Videos zu erkennen und er habe
nicht weiter dargelegt, welchen Beitrag er bei der Produktion dieser Videos
genau geleistet habe. Im Video vom (…) 2018 sei gemäss seinen Angaben
seine Stimme zu hören. Daraus könne er jedoch im asylrechtlichen Sinne
nichts zu seinen Gunsten ableiten. In den Zeitungsartikeln werde sein
Name nicht erwähnt, sondern ausgeführt, dass B._______ in Europa lebe
und satirische Videos über den Sudan mache. Gemäss dem Schreiben der
(…) des (…) habe der Beschwerdeführer bei der Organisation und der
Durchführung von mehreren Veranstaltungen dieses Vereins mitgeholfen.
Es werde jedoch nicht näher dargelegt, wo, wann und in welchem Rahmen
diese durchgeführt worden seien. Alle diese Beweismittel würden nicht dar-
legen, inwiefern das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers geschärft
worden sei. Aus den zitierten Einzelfällen des EGMR und CAT-Urteilen
könne er nichts zu seinen Gunsten herleiten. Sein Profil, seine Exponiert-
heit, die Dauer, das Ausmass sowie die Art seiner exilpolitischen Tätigkeit
würden sich erheblich von diesen Fällen unterscheiden. Mit Urteil E-
2992/2018 vom 26. Juli 2018 habe sich das Bundesverwaltungsgericht ein-
gehend mit der neusten Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich exilpoli-
tisch aktiver sudanesischer Staatsangehörigen befasst und sei zum
Schluss gekommen, dass er die dort aufgelisteten Risikoprofile nicht er-
fülle. Er vermöge unter Hinweis auf öffentliche Quellen auch nicht darzule-
gen, weshalb er aufgrund der Verschärfung des Mediengesetzes und der
Inhaftierung von Medienschaffenden im Sudan nunmehr bei einer Rück-
kehr in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet sein solle. Es sei ihm ge-
rade nicht gelungen, ein exilpolitisches Profil glaubhaft darzulegen, wel-
ches das Interesse der sudanesischen Sicherheitsbehörden auf sich zu
ziehen vermöge.
6.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde, B._______ habe in seinem Schreiben entgegen der
Ansicht der Vorinstanz genau ausgeführt, dass die Idee zum Dreh von sa-
tirischen Videos über den Sudan vom Beschwerdeführer gekommen sei
und er auch in den Videos selbst mitgespielt habe. Zudem habe er beim
Dreh und der Konzeption der Videos geholfen oder den Videos seine
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Seite 9
Stimme verliehen. Er sei im Video vom (…) 2018 und auch in anderen Vi-
deos klar erkennbar. Im Video vom (…) 2018 äussere er scharfe Kritik am
sudanesischen Präsidenten, welcher sich zum dritten Mal wiederwählen
lassen wolle. Auch wenn er darauf nicht zu sehen sei, könne der sudane-
sische Nachrichtendienst die Produzenten dieses regimefeindlichen Vi-
deos – namentlich ihn und B._______ – ausfindig machen. Der Gehalt des
Videos mit seiner Stimme hätte im Kontext der übrigen Videos und weite-
ren Tätigkeiten geprüft werden müssen. Gepaart mit den übrigen veröffent-
lichten Videos, seiner Tätigkeit für den D._______, für die (…), für das Ra-
dio „E._______“, das Theater „F._______“ sowie mit den Zeitungsberich-
ten, in denen er bereits namentlich und mit Foto erwähnt worden sei, habe
sich sein exilpolitisches Profil entscheidend geschärft. Durch die weite Ver-
breitung des Videos vom (…) 2018 (bereits knapp vier Millionen Mal ange-
sehen) habe sich der Kreis der Personen, die auch die übrigen Videos an-
sehen würden, vergrössert. Entsprechend habe sich die Wahrscheinlich-
keit erhöht, dass seine Tätigkeiten den sudanesischen Behörden als re-
gimefeindliche Aktivität aufgefallen sein müsse. Es sei zwar zutreffend,
dass in den Zeitungsartikeln nur B._______ genannt werde, jedoch seien
die Videos zusammen mit diesem produziert worden, weshalb die Behör-
den auch auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden seien.
C._______ führe in ihrem Schreiben sodann aus, dass er in einer entschei-
denden Rolle bei der Organisation und der Durchführung von mehreren
Veranstaltungen des Vereins mitgeholfen habe. Daraus ergebe sich eine
weitere Schärfung seines Profils und eine Intensivierung seiner exilpoliti-
schen Tätigkeit, die – in einer Gesamtbetrachtung – derart sei, dass sie mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufmerksamkeit der su-
danesischen Behörden auf sich gezogen habe. Der Beschwerdeführer ver-
weist sodann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-186/2017
vom 26. November 2018, in welchem einem anderen Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, obwohl dessen exilpoliti-
sche Tätigkeiten geringer als seine einzustufen seien. Bei einer Rückkehr
würde er noch am Flughafen umgehend inhaftiert und gefoltert werden. Es
bestehe für ihn deswegen bei einer Rückkehr in den Sudan, analog zu den
Entscheiden des EGMR A. A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr.
58802/12) sowie A. I. gegen die Schweiz eine Refoulementgefahr, die
Art. 3 EMRK verletzen würde.
Ins Recht legt er die unter Buchstabe G. aufgelisteten Beweismittel.
E-7304/2018
Seite 10
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgerichts prüfte im Urteil E-2992/2018 vom
26. Juli 2018 ausführlich, ob der Beschwerdeführer zufolge seiner geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (Mitgliedschaft
D._______, Teilnahme an Kundgebungen, Foto mit Anführer des
D._______, Tätigkeit beim Radiosender „E._______“, Aktivität beim Flücht-
lingstheater „F._______“, satirische Videos mit B._______) Grund für eine
zukünftige Verfolgung durch die sudanesischen Behörden gesetzt hat und
deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Dies wurde verneint (vgl. a.a.O.
E. 5.5). Im vorliegenden Verfahren ist nun zu prüfen, ob zufolge der neuen
Vorbringen und Beweismittel sich das Profil des Beschwerdeführers derart
verschärft hat und er durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
matland, namentlich dem geltend gemachten verstärkten exilpolitischen
Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch
die sudanesischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge
Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.2 Als neue Tatsachen macht der Beschwerdeführer geltend, durch seine
Beziehung zu B._______, einem bekannten Exilpolitiker, und durch das Vi-
deo vom (…) 2018 sei er besonders exponiert. Die Beziehung zu
B._______ wurde bereits bei der Prüfung seines zweiten Asylgesuchs be-
urteilt und die Vorinstanz hielt dazu fest, die Produktion von Videos mit ei-
nem Exilpolitiker verleihe dem Beschwerdeführer kein exponiertes exilpo-
litisches Profil (vgl. Urteil des BVGer E-2992/2018 E. 5.1). Es liegt diesbe-
züglich keine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts vor, auch wenn
der Beschwerdeführer mit B._______ seit dem Urteil vom 26. Juli 2018
noch ein weiteres Video (vom […] 2018) produziert hat. Daran ändern auch
die mit Schreiben von B._______ eingereichten Fotos von Facebook-Vi-
deos und von Zeitungsausschnitten nichts. Die im Brief von B._______ an-
geführten Facebook-Videos, welche vor dem (…) 2018 entstanden sind,
wurden bereits im Verfahren E-2992/2018 thematisiert, konnten jedoch zu-
folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht
ausführlich gewürdigt werden. Das Mehrfachgesuch dient nicht dazu,
rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen und
Versäumnisse des Beschwerdeführers wiedergutzumachen. Seit diesem
Urteil sind nun zwei weitere Videos hinzugekommen beziehungsweise ein-
gereicht worden. Das Video vom (…) 2018 hätte der Beschwerdeführer im
Rahmen einer Revision gegen das Urteil vom 26. Juli 2018 einreichen
müssen und ist im vorliegenden Verfahren deshalb nicht zu würdigen (vgl.
E. 4.4). Im Video vom (…) 2018 ist angeblich die Stimme des Beschwer-
deführers zu hören, seine Person ist hingegen nicht zu sehen. Gemäss der
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Seite 11
Übersetzung des SEM wird in diesem Video ein Minister willkommen ge-
heissen und gefragt, wie es im Sudan gegangen sei. Zudem wird ihm eine
akustisch nicht verständliche Frage zum Jahr 2020 gestellt. Der Minister
antwortet auf diese Frage: „kaum bin ich aus dem Flugzeug gestiegen,
willst du über Politik reden. Im Sudan ist’s heiss und überfüllt“ und fügt ei-
nen akustisch ebenfalls nicht verständlichen weiteren Satz an (vgl. SEM-
Akten E 2, Beweismittel 7). Vom Beschwerdeführer wird diese Wiedergabe
nicht angezweifelt und er selbst reicht keine Übersetzung des Inhalts des
Videos ein. Seine Behauptung in der Beschwerdeschrift, er äussere in die-
sem Video unter anderem scharfe Kritik am sudanesischen Präsidenten,
weil sich dieser zum dritten Mal wählen lassen wolle (vgl. Beschwerde S.
7 E. 2.5), stimmt nicht mit dem Inhalt der Übersetzung des SEM überein.
Selbst unter Berücksichtigung, dass das Video vom (…) 2018 knapp vier
Millionen Mal angeschaut worden sein soll, hat sich die Situation des Be-
schwerdeführers zufolge dieses Videos im Vergleich zu seiner Situation am
26. Juli 2018 nicht derart verändert, als dass von einer Verschärfung sei-
nes exilpolitischen Profils auszugehen ist.
C._______ erwähnt in ihrem Schreiben vom 4. November 2018, dass der
Beschwerdeführer ein sehr aktives Mitglied des (…) sei. Dieser Verein
setze sich für die Anliegen der Exil-Sudanesen in der Schweiz ein und un-
terstütze und berate die Mitglieder in alltäglichen Belangen. Zudem orga-
nisiere der Verein vier Veranstaltungen pro Jahr. Die Mithilfe des Be-
schwerdeführers beinhalte die Suche von Veranstaltungsorten, Konzeption
der Abläufe und Zuständigkeiten für die Veranstaltungen, Einrichtung der
Veranstaltungsorte und die technische Verantwortlichkeit. Die Tätigkeiten
des Beschwerdeführers für diesen Verein sind somit administrativer Natur.
Der Verein selbst verfolgt keinen politischen Zweck, sondern hilft den Mit-
gliedern bei alltäglichen Fragen.
Anders als in der Konstellation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-186/2017 vom 26. November 2018 (vgl. insb. E. 6.4.4) war der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Sudan nicht regierungskri-
tisch engagiert (vgl. SEM-Akten A6 S. 11). Vielmehr konnte er seinen Rei-
sepass verlängern und legal ausreisen (vgl. dazu Ausführungen im Urteil
des BVGer E-1424/2014 vom 4. Juni 2014 E. 5.1). Er arbeitete in einer (…)
und war nicht ehemaliger Student, gehörte also nicht der Bildungselite an.
Zudem ist er auch nicht Angehöriger einer ethnischen Minderheit. Sein Pro-
fil ist somit nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers im zitierten Ent-
scheid vergleichbar.
E-7304/2018
Seite 12
In einer Gesamtwürdigung ist beim Beschwerdeführer nicht von einer In-
tensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements auszu-
gehen. Von einer „massiven“ Zunahme seiner Exponiertheit kann entgegen
seiner Auffassung keine Rede sein. Mit Blick auf die Kriterien, welche der
EGMR den beiden genannten Urteilen vom 30. Mai 2017 zugrunde legte,
ist ausserdem festzuhalten, dass bezüglich des Beschwerdeführers im vor-
liegenden Fall keinerlei sonstige Faktoren gegeben sind, die wegen exilpo-
litischen Engagements eine Gefährdung im Sudan wahrscheinlich erschei-
nen liessen. Dies gilt insbesondere auch für das Kriterium persönlicher Be-
ziehungen zu prominenten Mitgliedern der Exilopposition.
7.3 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
7.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich
ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die
Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zwar ist die im Sudan herrschende
politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwie-
rig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach
Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem
Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Voll-
zug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Die allgemeine Lage im Sudan ist, mit Ausnahme der Region Darfur, weder
von Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt Khartum sodann für Per-
sonen aus Darfur eine Aufenthaltsalternative dar (vgl. BVGE 2013/5
E. 5.4.5). An dieser Einschätzung ist trotz der negativen Entwicklungen in
jüngerer Zeit (vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, Annual Report 2017/18 – Su-
dan; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2018 - Sudan; vgl. auch
D-2899/2016 E. 4.4.4 und E. 5.4.2) und den aktuellen Protesten zufolge
der Erhöhung von Preisen für Basisprodukte und Benzin sowie der Inflation
(vgl. Neue Zürcher Zeitung, „Brotrevolte“ im Sudan breitet sich aus, 21. De-
zember 2018,
sich-aus-ld.1446827 [abgerufen am 21. Januar 2019]) festzuhalten. Der
Wegweisungsvollzug in den Sudan erweist sich grundsätzlich als zumut-
bar.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hin-
sicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan zumutbar. Er ist
(…) Jahre alt und gesund. Vor seiner Ausreise hat er in der Hauptstadt
Khartum gelebt und dort nach zwölfjähriger Schulbildung das Gymnasium
abgeschlossen. Danach arbeitete er zirka neun Jahre lang in einer (…).
Seine Eltern und zahlreiche Geschwister leben zudem in Khartum. Ange-
sichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
sich im Sudan wieder wird integrieren können. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich auch als zumutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenver-
fügung vom 15. Januar 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung
ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
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