B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7306/2013
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
28. November 2013 / N (…).
E-7306/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge legal [im] August 2010 und gelangte auf dem
Landweg nach Istanbul, von wo aus er einige Wochen später in ein ihm
unbekanntes Land flog. Von dort aus reiste er am [im] August 2010 in die
Schweiz weiter, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte und ins EVZ Altstätten transferiert
wurde. Am 8. September 2010 wurde er im EVZ Altstätten summarisch zu
seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt. Am 4. Februar 2011
fand die einlässliche Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. Der
Beschwerdeführer machte anlässlich der beiden Anhörungen im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
A.b Er sei in C._______ ([…]), Provinz Al-Hasaka, Syrien, geboren worden
und im Jahr 2007 mit seiner Familie nach B._______ gezogen. In
B._______ habe er als angestellter Coiffeur in einem Salon in einem (…)
Quartier namens D._______ gearbeitet. Eines Tages hätten sich drei Be-
amte des politischen Sicherheitsdienstes in diesem Salon die Haare
schneiden lassen, wobei sie sich geweigert hätten, etwas dafür zu bezah-
len. Einer dieser Beamten – mit Namen E._______ – sei danach regelmäs-
sig im Coiffeursalon erschienen, wobei er nie etwas fürs Haareschneiden
habe bezahlen wollen. [Mitte] 2010, als E._______ wieder einmal in den
Salon gekommen sei, habe er vom Beschwerdeführer verlangt, dass die-
ser als Informant für den politischen Sicherheitsdienst arbeite, indem er die
kurdische Kundschaft des Coiffeursalons – die oft über Politik und kurdi-
sche Parteien gesprochen habe – abhöre und das Besprochene respektive
die Namen jener Kunden, welche die Regierung kritisierten, an den Sicher-
heitsdienst weiterleite. Der Beschwerdeführer habe dies trotz der Drohun-
gen von E._______ abgelehnt. Am darauffolgenden Tag, dem (…) 2010,
sei der Beamte erneut im Salon erschienen und habe ihn gefragt, ob er
sich nochmals überlegt habe, zu kooperieren. Als er dies verneint und dem
Beamten zu verstehen gegeben habe, dass er Kurde sei und seine Kund-
schaft nicht verraten würde, habe E._______ ihm eine Ohrfeige verpasst,
ihn beleidigt und den Coiffeursalon schliesslich verlassen. Eine halbe
Stunde später, so gegen 14.00 Uhr, sei der Beschwerdeführer dann von
einer Patrouille des politischen Sicherheitsdienstes aufgesucht und auf den
Polizeiposten "(…)" mitgenommen worden. Dort sei ihm vorgeworfen wor-
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den, er habe E._______ geschlagen und beschimpft. Nachdem er sich er-
neut geweigert habe, für den politischen Sicherheitsdienst zu arbeiten, sei
er in einen Keller gebracht worden, wo er geschlagen und neun Stunden
lang festgehalten worden sei. Danach sei er unter der Auflage, sich darüber
Gedanken zu machen, für den politischen Sicherheitsdienst zu arbeiten,
nach Hause geschickt worden.
Nach einer guten Weile, das heisst [zwei bis drei Wochen später], – er habe
die Sache schon vergessen gehabt – sei E._______ wieder am Arbeits-
platz des Beschwerdeführers aufgetaucht und habe ihn gefragt, ob er sich
nun zur Zusammenarbeit mit dem politischen Sicherheitsdienst entschie-
den habe. Da der Arbeitgeber des Beschwerdeführers an jenem Tag auch
zugegen gewesen sei, habe sich der Beamte nicht lange mit ihm unterhal-
ten können. Folglich sei E._______ am darauffolgenden Tag, dem (…), um
(…) Uhr in Begleitung eines jungen Mannes erneut im Salon erschienen
und habe den Beschwerdeführer aufgefordert, ihm und seinem Begleiter
die Haare zu schneiden. Nachdem der Beschwerdeführer von E._______
verlangt habe, etwas dafür zu bezahlen, sei er von diesem geschlagen und
zu Boden geworfen worden. Als er den Beamten von sich habe wegstos-
sen wollen, habe er diesen versehentlich mit der Schere, die er noch in der
Hand gehabt habe, in den Bauch gestochen. Da der Begleiter von
E._______ mit seinem verletzten Kollegen beschäftigt gewesen sei, sei
dem Beschwerdeführer die Flucht nach F._______ gelungen, von wo aus
er ein Taxi nach G._______ genommen habe.
In G._______ habe er die Nacht in einer Parkanlage verbracht. Am nächs-
ten Tag habe er seinen Vater, der bereits von den syrischen Behörden auf-
gesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden
sei, telefonisch kontaktiert. Noch am selben Tag, das heisst [im] Au-
gust 2010, sei sein Vater nach G._______ gereist und habe ihm geraten,
Syrien zu verlassen. Nachdem er für vier Tage bei einem Freund seines
Vaters in G._______ untergekommen sei, habe er sein Heimatland aus
Angst, wegen seiner kurdischen Ethnie zu einer unverhältnismässig hohen
Strafe verurteilt zu werden, verlassen. Von einem Freund will der Be-
schwerdeführer erfahren haben, dass E._______ ihn – begleitet von einer
Patrouille des Sicherheitsdienstes – nach seiner Ausreise aus Syrien noch
zwei Mal bei seinem Vater zu Hause gesucht habe, wobei der Bruder des
Beschwerdeführers beim ersten Mal für einen Tag festgenommen worden
sei.
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Seite 4
A.c Anlässlich der Bundesanhörung vom 4. Februar 2011 trug der Be-
schwerdeführer zudem vor, sich in der Schweiz politisch zu engagieren,
indem er an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilnehme. Zur
Untermauerung dieses Vorbringens reichte er im Verlauf des vor-instanzli-
chen Verfahrens ein Flugblatt einer Kundgebung gegen die syrische Re-
gierung in H._______ vom (…) 2010, sowie Fotografien von diesem An-
lass, auf denen auch er zu sehen ist, ein (A18, Beilage 1, Dokument 1 und
Beilage 2, Dokumente 7 und 8). Zudem reichte er ein Flugblatt einer De-
monstration gegen die syrische Regierung in H._______ vom (…) 2011,
diverse Fotografien dieser Veranstaltung, auf denen wiederum auch er zu
sehen ist, eine CD-Rom mit einem Fernsehbericht von [Fernsehsender]
über die erwähnte Demonstration vom (…) 2011, einen Ausdruck des auf
YouTube aufgeschalteten Fernsehberichts von [Fernsehsender], auf dem
der Beschwerdeführer ebenfalls zu sehen ist, einen auf dem Internet auf-
geschalteten schriftlichen Bericht des [Fernsehsender] Beitrags über die
Demonstration vom (…) 2011 sowie einen auf der Seite [Internetadresse]
aufgeschalteten Bericht dieser Kundgebung einschliesslich Fotografien da-
von zu den Akten (A18, Beilage 2, Dokumente 2-6).
A.d Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Bundesan-
hörung vom 4. Februar 2011 das rechtliche Gehör zu der von der Vor-in-
stanz bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus durchgeführten
Botschaftsanfrage – aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit
seinem syrischen Reisepass legal aus Syrien ausgereist sei und Ende
2010 nicht von den syrischen Behörden gesucht werde – gewährt. Er führte
dazu aus, dass die syrischen Behörden nie offenlegten, wenn sie jeman-
den suchten. Auch werde nach einer Person nicht landesweit gesucht,
wenn sie von den Behörden nicht fichiert sei.
B.
Mit Eingabe vom 24. August 2011 informierte der damalige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers die Vorinstanz über die Mandatsübernahme und
teilte mit, dass es dem Beschwerdeführer seit gut einem Monat nicht mehr
möglich gewesen sei, sich telefonisch mit seiner Familie zu unterhalten,
wobei er zuvor erfahren habe, dass beinahe alle zwei oder drei Wochen
Leute des politischen Sicherheitsdienstes bei seiner Familie vorbeigekom-
men seien und nach ihm gefragt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers
habe jeweils geantwortet, dass er nichts über den Verbleib seines Sohnes
wisse.
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Mit Eingabe vom 20. Januar 2012 orientierte der damalige Rechtsvertreter
die Vorinstanz über die Niederlegung des Mandates des Beschwerdefüh-
rers.
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2013, zugestellt am 29. November 2013,
wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung an. Wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nahm sie ihn jedoch vorläufig in der Schweiz auf.
Zur Begründung dieses Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, wie-
sen sie doch diverse Ungereimtheiten auf, welche ihren Wahrheitsgehalt in
Frage stellten. So habe er im Rahmen der freien Schilderung seiner Asyl-
gründe anlässlich der Bundesanhörung zunächst zu Protokoll gegeben, bei
der Auseinandersetzung mit E._______ [Mitte] 2011 zurück geschlagen zu
haben, um später in derselben Anhörung zu erklären, den Beamten nur
beschimpft zu haben. Wenig glaubhaft erscheine ferner, dass der Be-
schwerdeführer den Polizeiposten in B._______, auf dem er festgehalten
worden sei, nicht habe lokalisieren können, habe es sich seinen eigenen
Angaben zufolge doch um den grössten Posten (…) gehandelt und sei er
von dort auch selbständig wieder nach Hause zurückgekehrt. Auch über-
zeuge es nicht, dass er nichts Genaueres über die Funktion oder Stellung
von E._______ gewusst habe. Überdies mute es eigenartig an, dass er den
Namen des Freundes seines Vaters in G._______ anlässlich der summa-
rischen Befragung nicht gekannt habe, habe er doch angegeben, bei die-
ser Person vier Tage untergekommen zu sein. Auffallend sei überdies, dass
er im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben dazu gemacht
habe, wann und wie oft der politische Sicherheitsdienst nach dem Vorfall
mit der Schere nach ihm gesucht habe. So habe er anlässlich der summa-
rischen Befragung noch angegeben, der Sicherheitsdienst habe am Tag
nach seiner Flucht und als er sich bereits in der Türkei aufgehalten habe,
nach ihm gesucht, wobei beim zweiten Vorfall sein Bruder mitgenommen
worden sei. Anlässlich der Bundesanhörung habe er dann nicht mehr ge-
wusst, wann er genau gesucht worden sei und habe auch die Festnahme
seines Bruders zunächst nicht erwähnt, sondern sei erst im weiteren Ver-
lauf der Anhörung, auf Nachfrage hin, darauf zu sprechen gekommen.
Auch habe er später in der Anhörung vorgebracht, neben diesen beiden
Malen noch weitere Male gesucht worden zu sein. Diese Ungereimtheiten
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erweckten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungs-
vorbringen erfunden und auswendig gelernt. Bezüglich der dazu abgege-
benen Erklärung, er sei mit seinem Vater nicht direkt in Kontakt gestanden,
habe er sich ebenfalls in Widersprüche verstrickt. So habe er dazu doch
zunächst angegeben, über einen Freund, der mit seinem Vater in Kontakt
stehe, zu diesen Informationen gekommen zu sein, während er später vor-
getragen habe, vom Schlepper, der mit dem Vater Kontakt aufgenommen
habe, darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Schliesslich hätten die
Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Damaskus ergeben,
dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde, weshalb auch
ausgeschlossen werden könne, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgungsmassnah-
men seitens des syrischen Regimes zu befürchten habe. Bezüglich der
vorgetragenen vorübergehenden Verhaftung auf dem Polizeiposten in
B._______ erübrige sich mithin eine vertiefte Glaubwürdigkeitsprüfung, da
diese vor dem Hintergrund des Resultats der [Abklärung] ohnehin nicht
asylrelevant sei. Der Vollständigkeit halber sei aber zu erwähnen, dass die
Schilderungen dieses Vorfalls insgesamt wenig substantiiert ausgefallen
seien.
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Tätigkeiten
in der Schweiz hielt die Vorinstanz fest, dass diese keine qualifizierten Ak-
tivitäten darstellten, welche erwarten liessen, dass sie das Interesse der
syrischen Behörden geweckt haben könnten. So sei der öffentliche Expo-
niertheitsgrad des Beschwerdeführers an politischen Anlässen vor dem
Hintergrund der von ihm eingereichten Beweismittel und seiner Schilderun-
gen nicht als derart bedeutend einzustufen, dass davon ausgegangen wer-
den müsse, dass er von den syrischen Behörden als Gefahr wahrgenom-
men werde. Folglich vermöchten die vorgetragenen politischen Aktivitäten
in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begrün-
den. Daran änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts.
D.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid der Vorinstanz durch seinen aktuellen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Weg-
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weisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Bewil-
ligung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe seine Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen, zumindest aber
glaubhaft gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl
zu gewähren sei. Zum Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
sich bezüglich der Auseinandersetzung mit E._______ [Mitte] 2011 wider-
sprochen, wurde vorgetragen, dass er dieses Ereignis anlässlich beider
Befragungen im Rahmen einer sehr ausführlichen, detailreichen und in ei-
nem Stück wiedergegebenen freien Schilderung zu Protokoll gegeben
habe, welche sich glaubhaft lese. Einzig widersprüchlich sei der in der Bun-
desanhörung zu findende Satz "Ich schlug zurück", welcher auf einen
Übersetzungsfehler zurückgeführt werden müsse. So habe der Beschwer-
deführer in seiner Antwort auf die Frage 85 bei der Bundesanhörung denn
auch wiederholt, dass er E._______ anlässlich der Auseinandersetzung
[Mitte] 2011 nicht geschlagen habe. Dass er die genaue Adresse des
grössten Polizeipostens in B._______ nicht habe nennen können, erkläre
sich damit, dass er sich als Zuzüger noch nicht so gut (…) ausgekannt und
zuvor nie mit der Polizei zu tun gehabt habe. Dass er von dort aus selb-
ständig mit einem Taxi habe nach Hause fahren können, könne nicht als
Widerspruch dazu gesehen werden, müsse man dem Taxifahrer doch be-
kanntlich nur die Zieladresse angeben, ohne zu wissen, von wo man genau
losfahre. Dazu, dass der Beschwerdeführer Genaueres über die Funktion
von E._______ habe wissen müssen, bestehe überdies kein Anlass. Das-
selbe gelte für den Namen des Freundes des Vaters in G._______, habe
doch der Vater die Führung bei der Rettung seines Sohnes übernommen
und er selber in diesem Zeitpunkt andere Sorgen gehabt, als sich den Na-
men des Freundes des Vaters oder dessen Adresse zu merken. Schliess-
lich verdeutliche der Vorwurf, er habe sich zur Festnahme seines Bruders
anlässlich der Suche nach dem Beschwerdeführer widersprüchlich geäus-
sert, dass die Vorinstanz mit der Lupe nach Ungereimtheiten gesucht habe.
Dasselbe gelte für die Angaben betreffend die späteren Suchvorgänge,
habe er diese doch nicht selbst erlebt. Der Abklärung der Schweizerischen
Vertretung in Damaskus sei deshalb zu misstrauen, weil sie sich offensicht-
lich auf Quellen der syrischen Regierung stütze, welche kaum offen lege,
wenn sie einen Kurden aus politischen Gründen verfolge. Ansonsten stehe
die Abklärung der Botschaft nicht im Widerspruch zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers, habe dieser doch nie behauptet, dass er offiziell vor-
bestraft oder gegen ihn ein amtliches Verfahren am Laufen sei.
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Seite 8
Zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz
wurde ausgeführt, er sei bereits im Jahr 2006 der [kurdische Partei] beige-
treten. In der Schweiz sei er sofort gegen das heimatliche Regime weiter
aktiv geblieben und habe dabei gut sichtbar an Kundgebungen teilgenom-
men, von denen eine von [Fernsehsender], aufgezeichnet und im Fernse-
her sowie im Internet ausgestrahlt worden sei. Unter den Teilnehmern der
Demonstration hätten sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Spitzel der
Regierung respektive der Geheimdienste befunden. So sei der Vater des
Beschwerdeführers im Anschluss an die Kundgebung von Geheimdienst-
leuten mit der Begründung, sein Sohn habe [an einer Aktion in der Schweiz
teilgenommen], aufgesucht und während eines Monats inhaftiert worden.
Da dieser Aktion somit grosse Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zuge-
kommen sei und diese kurz vor Ausbruch des offenen Bürgerkrieges in Sy-
rien stattgefunden habe, sei sie sehr wohl geeignet gewesen, ein beson-
deres Interesse der syrischen Geheimdienste auf sich zu lenken und den
Beschwerdeführer zu identifizieren. Zudem sei dieser nach wie vor politisch
aktiv, habe er sich doch mit der Führungsriege der Partei anlässlich einer
Versammlung in H._______ getroffen und nehme an den wöchentlichen
[Demonstrationen] teil.
Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe und die Einschät-
zung der Vorinstanz sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Be-
hauptungen stütze. Auch sei die Asylrelevanz seiner Verfolgungsvorbrin-
gen – mit der sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht auseinandergesetzt habe
– zweifelsfrei gegeben. So sei die drohende Verfolgung politisch sowie
ethisch motiviert und gefährde ihn konkret an Leib und Leben. Angesichts
der notorischen Menschenrechtsverletzungen des syrischen Geheim-
dienstes vor allem gegenüber kurdischen Oppositionellen sei dies nicht zu
bezweifeln.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden auf Beschwerdeebene ein
Ausdruck des nach wie vor auf YouTube aufgeschalteten Fernsehberichts
von [Fernsehsender], Belege bezüglich der Mitgliedschaft des Beschwer-
deführers bei der [kurdische Partei] sowie Ausdrucke von diversen Foto-
grafien des Beschwerdeführers mit Politikern der [kurdische Partei] sowie
von der wöchentlichen [Demonstration], (…) eingereicht.
E.
E-7306/2013
Seite 9
E.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerde vom 30. Dezember 2013 aufschie-
bende Wirkung zukommt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten sei. Gleichzeitig forderte das Gericht den Beschwerdeführer
dazu auf, die mit der Rechtsmitteleingabe ins Recht gelegte aktuelle Be-
stätigung der [kurdische Partei] in eine Amtssprache übersetzen zu lassen,
mindestens aber den Inhalt des Schreibens bekannt zu geben.
E.b Mit fristgerechter Eingabe vom 30. Januar 2013 kam der Beschwerde-
führer dieser Aufforderung nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2014 bot das Gericht der Vor-in-
stanz Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. In
ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2014 führte die Vorinstanz in Er-
gänzung zu ihrer Verfügung vom 28. November 2013 aus, dass der Be-
schwerdeführer seine auf Beschwerdeebene vorgetragene Mitgliedschaft
bei der [kurdische Partei] im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht geltend
gemacht habe. Unabhängig von einer allfälligen Parteizugehörigkeit werde
jedoch daran festgehalten, dass seine politischen Tätigkeiten in der
Schweiz keine qualifizierten Aktivitäten darstellten, die das Interesse der
syrischen Behörden auf sich gelenkt haben könnten.
G.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer Ausdru-
cke seiner Facebook-Seite ein, auf denen Fotografien von ihm anlässlich
einer Vorstandssitzung der [kurdische Partei] zu sehen sind. Im Begleit-
schreiben wies er darauf hin, dass auf der Seite auch sein Name sowie
sein Beruf (Coiffeur) und sein derzeitiger Wohnsitz vermerkt seien.
H.
In seiner Replik vom 3. März 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass
die Vorinstanz keine Zweifel an der Authentizität der von ihm eingereichten
Bestätigung der [kurdische Partei] geäussert und auch deren Beweiswert
nicht in Frage gestellt habe. Dass er die Parteimitgliedschaft, wie von der
Vorinstanz bemängelt, im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt habe,
sei darauf zurückzuführen, dass diese nicht unmittelbarer Grund für seine
Ausreise gewesen sei und die Flucht einzig durch den Druck von
E._______ ausgelöst worden sei. So sei er, der Beschwerdeführer, bei der
Bundesanhörung denn auch aufgefordert worden, sich auf die unmittelba-
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Seite 10
ren Ursachen für die Flucht zu konzentrieren, was zusammen mit der An-
spannung dazu geführt habe, dass nicht nur die Mitgliedschaft bei der [kur-
dische Partei], sondern noch andere, schwerer wiegende Ereignisse uner-
wähnt geblieben seien. Als Beispiel dafür sei zu erwähnen, dass er im Mi-
litärdienst statt "Die Erde spricht arabisch", "Die Erde spricht kurdisch" ge-
sungen habe, woraufhin er in Haft genommen und misshandelt worden sei.
In jedem Fall sei die von der Vorinstanz nicht bezweifelte Mitgliedschafts-
bestätigung für die Frage wesentlich, was ihm bei einer Rückkehr nach Sy-
rien drohen würde und weshalb dies so sei. In diesem Zusammenhang
seien auch die Nachfluchtgründe von Bedeutung. So habe seine Interne-
taktivität die Aufmerksamkeit des syrischen Machtapparats auf ihn gelenkt.
Beleg dafür sei, dass er im Februar 2014 WhatsApp-Nachrichten – in de-
nen ihm und seiner Familie schwere Nachteile angedroht würden – auf sein
Mobiltelefon erhalten habe, die er nach Übersetzung und Transfer auf ei-
nen einreichbaren Datenträger nachreichen wolle. Die Nummer seines Te-
lefons sei nach seinen Beiträgen von einem Geheimdienstmitarbeiter über
seinen ehemaligen Arbeitgeber in Erfahrung gebracht worden.
I.
Mit Eingabe vom 7. März 2014 reichte der Beschwerdeführer die in Aus-
sicht gestellten Ausdrucke der WhatsApp-Nachrichten sowie eine DVD mit
den akustischen Sprachmitteilungen, die er von einem Geheimdienstmitar-
beiter aus B._______ zugesandt erhalten haben will, nach. Gemäss der
entsprechenden deutschen Übersetzung enthalten sowohl die schriftlichen
als auch die akustischen Mitteilungen neben Beleidigungen des Beschwer-
deführers auch Drohungen gegenüber ihm und seiner Familie.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklu-
sive Verbeiständung, gut. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf,
einen Ausdruck der am 7. März 2014 eingereichten WhatsApp-Korrespon-
denz nachzureichen, auf dem der Name der Kontaktperson, welche die
Mitteilung geschickt hat, ersichtlich sei, und mittels Ausdruck der
WhatsApp-Kontaktinformationen Aufschluss über die auf die Kontaktper-
son lautende Telefonnummer zu geben.
K.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 kam der Beschwerdeführer der Aufforde-
rung des Gerichts nach und reichte Ausdrucke der betreffenden Whats-
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Seite 11
App-Nachrichten, auf denen auch die Telefonnummer des Absenders er-
sichtlich sind, nach. Zudem legte er einen Ausdruck einer E-Mail – per Mo-
biltelefon vom [E-Mailadresse] gesendet – ins Recht, in dem der gesamte
WhatsApp-Chat enthalten ist. Auch reichte er Ausdrucke seiner Facebook-
Seite ein, auf der seine Personalien, seine Mobiltelefonnummer sowie
seine [E-Mailadresse] zu sehen sind, und führte dazu aus, dass es für den
syrischen Geheimdienst ein Leichtes sei, seinen Facebook-Account zu ha-
cken und so auf seine Mobiltelefonnummer zuzugreifen. Ferner stehe fest,
dass das WhatsApp-Konto auf demselben Mobiltelefon installiert sei, wie
die [E-Mailadresse]. Schliesslich stellte er in Aussicht, den Vertrag mit [Te-
lefonanbieter] für die von ihm genutzte Mobiltelefonnummer, welche auf
seinen Cousin laute, nachzureichen und dem Gericht – zwecks besserer
Lesbarkeit der eingereichten Ausdrucke – die Zugangsdaten zu seinem Fa-
cebook-Account mitzuteilen.
L.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
druck der [Telefonanbieter] zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass
die auf seinem Facebook-Account aufgeschaltete Mobiltelefonnummer auf
(…), nach Angaben des Beschwerdeführers dessen Cousin, lautet. Zudem
reichte er besser leserliche Ausdrucke der mit Eingabe vom 22. Mai 2014
bereits eingereichten Ausdrucke seiner Facebook-Seite sowie die in Aus-
sicht gestellten Zugangsdaten zu seinem Facebook-Account nach.
Schliesslich ersuchte er das Gericht, bezüglich der akustischen Sprach-
nachrichten einen Länderexperten beizuziehen, der die Sprechweise, das
Vokabular und den alawitischen Dialekt sicherlich mit einem typischen Mit-
arbeiter des syrischen Geheimdienstes in Verbindung bringen könne.
M.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 legte der Beschwerdeführer eine Kopie ei-
nes ihn betreffenden Marschbefehls des Rekrutierungszentrums [Ort in der
Provinz Al-Hasaka] vom (…) 2015 (inklusive Übersetzung) – auf dem ver-
merkt ist, dass das Dokument dem Vater des Beschwerdeführers ausge-
händigt worden sei – ins Recht und führte dazu aus, dass seine Einberu-
fung als neues Element zur Gefährdung aus politischen Gründen hinzu-
komme, weshalb seine Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung
umso mehr angezeigt scheine.
E-7306/2013
Seite 12
N.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Original des in Kopie einge-
reichten Marschbefehls beizubringen und unter Beilage des Zustellnach-
weises darüber Auskunft zu geben, wann das Original dieses Dokuments
seinem Vater übergeben worden und in welcher Form die Kopie an ihn ge-
langt sei.
O.
Mit Eingabe vom 11. September 2015 reichte der Beschwerdeführer das
Original des Marschbefehls vom (…) 2015 und einer Mobilisierungsmittei-
lung ein. Zum Weg der Zustellung führte er aus, dass sein Vater am (…)
2015 auf den Polizeiposten gerufen worden sei, um den Marschbefehl ab-
zuholen. Ein Freund der Familie sei dann ins Kurdengebiet im Irak gereist,
um die eingereichten Dokumente von dort aus via eine Privatperson, die
zwischen der Schweiz und dem Nordirak einen Kurierdienst betreibe, hier-
her kommen zu lassen. Vorab seien seiner Schwester von einer syrischen
Nummer aus per WhatsApp Fotografien dieser Dokumente auf ihre
Schweizer Mobiltelefonnummer gesendet worden. Er legte seiner Eingabe
eine CD-Rom mit der entsprechenden WhatsApp-Konversation bei und
reichte am 17. September 2015 einen Ausdruck dieser Konversation ein.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 lud das Gericht die Vor-
instanz zur Einreichung einer zweiten Stellungnahme ein. In ihrer Ver-
nehmlassung vom 27. Oktober 2015 führte diese zum Marschbefehl und
der Mobilisierungsmitteilung aus, dass deren Beweiswert als sehr gering
einzustufen sei, da entsprechende Dokumente auf Grund verbreiteter be-
hördlicher Korruption leicht käuflich erhältlich seien. Ferner habe der Be-
schwerdeführer kein militärisches Dienstbüchlein eingereicht, weshalb
nicht festgestellt werden könne, ob er überhaupt diensttauglich sei. Inwie-
fern seine Angaben im Rahmen des Asylgesuchs betreffend den absolvier-
ten Militärdienst der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG
Stand hielten, sei damals, angesichts der Tatsache, dass keine Wehr-
dienstverweigerung geltend gemacht worden sei, zudem nicht geprüft wor-
den. Ohnehin habe das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 fest-
gehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion alleine die
Flüchtlingseigenschaft noch nicht zu begründen vermöge. Vielmehr müsse
eine Person wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Be-
handlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG gleichkomme. Auch weise der Beschwerdeführer kein Profil
E-7306/2013
Seite 13
auf, welches mit der Situation im zitierten Leitentscheid vergleichbar sei.
So ergäben sich aus den Akten keine fundierten und glaubhaften Hinweise
dafür, dass er sich innerhalb oder ausserhalb Syriens in regimekritischer
Weise engagiert oder aus anderen Gründe die besondere Aufmerksamkeit
der syrischen Regierungsbehörden erregt habe: Erstens sei er [im] August
2010 legal mit seinem Reisepass aus Syrien ausgereist und zu diesem
Zeitpunkt nicht von den syrischen Behörden gesucht worden, wie eine Ab-
klärung bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben habe.
Zweitens habe die Vor-instanz seine Asylvorbringen als unglaubhaft ge-
würdigt. Daran vermöchte auch der eingereichte WhatsApp-Dialog zwi-
schen ihm und E._______ nichts zu ändern, könne ein solcher Dialog doch
durchaus gefälscht werden. Drittens stellten die geltend gemachten exilpo-
litischen Tätigkeiten keine qualifizierten Aktivitäten dar, welche erwarten
liessen, dass er das Interesse der syrischen Behörden geweckt haben
könnte. Denn als einfacher Teilnehmer respektive Mitläufer sei sein öffent-
licher Exponierungsgrad an diesen politischen Anlässen nicht als derart
bedeutend einzustufen. Somit sei nicht zu erwarten, dass er von den syri-
schen Behörden als Gefahr wahrgenommen werde. Viertens habe er an-
lässlich der beiden Befragungen durch die Vorinstanz an keiner Stelle gel-
tend gemacht, seit 2006 Mitglied der [kurdische Partei] gewesen zu sein.
An der Anhörung vom 4. Februar 2015 habe er gar verneint, in Syrien po-
litisch aktiv gewesen zu sein. Dass er dies nun auf Beschwerdeebene be-
haupte, wirke konstruiert und nachgeschoben. Obwohl er auf Beschwerde-
ebene zudem angeben habe, in der Schweiz an Parteiveranstaltungen teil-
zunehmen und entsprechende Fotos auf seinem Facebook-Konto zu pos-
ten, sei seinen dazugehörigen Ausführungen nichts Konkretes zu seinem
Engagement, seiner Funktion und seiner Position innerhalb der Partei zu
entnehmen. Aus den eingereichten Auszügen seines Facebook-Kontos
könne auch nichts über Art, Ziel und Zweck der angeblichen politischen
Veranstaltungen in Erfahrung gebracht werden; ebenso wenig, welche
Rolle er an diesen Veranstaltungen gespielt habe. Folglich sei dieser neu
vorgebrachte Sachverhalt nicht Beweis genug für die Annahme eines mas-
sgeblichen politischen Exponierungsgrades, aufgrund dessen ihn die syri-
schen Behörden als staatsgefährdend einstufen würden.
Q.
In seiner Replik vom 16. November 2015 führte der Beschwerdeführer aus,
die Vorinstanz verkenne, dass Glaubhaftmachung genüge, um Flucht-
gründe anzunehmen. Dies tue sie insbesondere, wenn sie meine, selbst
Originaldokumente von militärischen Behörden könnten leicht gekauft wer-
den. Dabei unterlasse sie es aber, irgendwelche entsprechenden Indizien
E-7306/2013
Seite 14
zu nennen, weshalb es sich bei dieser Einschätzung um eine blosse Be-
hauptung respektive Mutmassung handle. Ein solches Vorgehen der
Asylbehörden widerspreche dem sorgfältigen Umgang mit Hinweisen auf
Verfolgung. Das Militärbüchlein habe leider nicht beschafft werden können,
wäre von der Vorinstanz aber wohl ohnehin als Fälschung abgetan worden.
In der Tat sei es aber nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer,
hätte er das eine Dokument bereits käuflich erworben, nicht auch das an-
dere hätte kaufen sollen. Mithin sei die Tatsache, dass er das Militärbüch-
lein nicht habe einreichen können, als Indiz für die vorgetragene Verfol-
gungsgefahr zu verstehen. Was die WhatsApp-Belege angehe, stellten die
Einwände der Vorinstanz schwere Vorwürfe dar, die zurückgewiesen wür-
den, da sie blosse Mutmassungen darstellten. Insgesamt habe es die Vo-
rinstanz im Lichte der Praxis zu Syrien zu Unrecht unterlassen, die Ge-
samtheit der Indizien zu würdigen. Nach dem Gesagten werde vollumfäng-
lich an den Argumenten und Anträgen festgehalten, was insbesondere für
das Nachfluchtengagement des Beschwerdeführers gelte, welches sich im
Laufe der Zeit verstärkt habe. So habe das Bundesverwaltungsgericht bei-
spielsweise im Entscheid E-6007/2014 vom 6. Oktober 2015 festgehalten,
dass bei Problemen aufgrund von Militärdienstverweigerung respektive
Desertion bereits ein geringes Engagement genüge, um eine asylrelevante
Verfolgung anzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-7306/2013
Seite 15
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E-7306/2013
Seite 16
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. Dies
wurde von der Vorinstanz mit der Begründung verneint, seine Vorbringen
bezüglich der Ereignisse im Heimatland hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Wie nachfolgend auf-
gezeigt, ist die Vorinstanz zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt.
5.2 Zwar würde eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asyl-
rechtlichen Sinn angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Verfolgungsvorbringen aus objektiver Sicht berechtigt erscheinen. In-
des entspricht sein Verhalten – wie von ihm anlässlich der Anhörungen ge-
schildert – nicht dem Verhalten einer Person, welche tatsächlich eine sol-
che Furcht empfindet. So ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer – der nach eigenen Angaben zuvor nie irgendwelche Probleme
mit den syrischen Behörden gehabt haben will (vgl. A1/14, Rz. 15, S. 9) –
nach der Haft [Mitte] 2010 – anlässlich welcher ihm Fusstritte in den Bauch
verpasst worden seien und sein Kopf gegen die Wand geschlagen worden
sei, so dass er aus der Nase geblutet habe (vgl. A17/18, F48 ff.) – seinen
Alltag ohne Weiteres wieder aufgenommen und die Angelegenheit innert
kürzester Zeit vergessen haben soll (vgl. A1/14, Rz. 15, S. 6). Dass er den
Beamten des Geheimdienstes bei dessen erneutem Besuch im Coiffeur-
salon nur drei Wochen nach seiner Inhaftierung dazu gedrängt haben soll,
für das Haareschneiden zu bezahlen, ihn dazu aufgefordert haben will, den
Salon zu verlassen, und ihn obendrein auch noch zurückgeschlagen haben
soll (vgl. A1/14, Rz. 15, S. 7 f.; A17/18, F23), erscheint gar leichtsinnig und
mithin ebenfalls wenig plausibel. Auch leuchtet es nicht ein, weshalb der
Beschwerdeführer, wie von ihm selbst zugegeben (vgl. A1/14, Rz. 16, S. 9;
A17/18, F109 ff. und F113 ff.), über die offizielle syrische Grenze in die
Türkei ausgereist ist, hätte er sich – vor dem Hintergrund der vorgetragene
Verletzung des Beamten – damit doch dem Risiko ausgesetzt, von den
Grenzbehörden aufgehalten und verhaftet zu werden. So hätte er doch
E-7306/2013
Seite 17
kaum wissen können, ob bei seiner Ausreise tatsächlich noch kein landes-
weiter Haftbefehl gegen ihn ausgeschrieben worden war (vgl. A17/18,
F114). In diesem Zusammenhang erscheint es denn auch merkwürdig,
dass sich der Beschwerdeführer kurz nach dem Vorfall darum gesorgt ha-
ben will, von den syrischen Behörden aufgegriffen zu werden, weshalb er
mit dem Taxi und nicht mit dem öffentlichen Verkehr nach G._______ ge-
flüchtet sei (vgl. A17/18, F76), während er vier Tage danach – als objektiv
gesehen ein höheres Risiko bestand, dass sein Fall landesweit gemeldet
worden war – plötzlich keine Bedenken mehr hatte, von den syrischen Be-
hörden ergriffen zu werden.
Aufgrund dieses vom Beschwerdeführer geschilderten, abenteuerlich an-
mutenden Verhaltens entsteht der Eindruck, dass dieser seine Verfol-
gungsvorbringen nicht selbst erlebt, sondern aus der Warte eines unbetei-
ligten Erzählers wiedergegeben hat. Dafür spricht auch, dass seine Dar-
stellungen – was die beobachtbare Ebene betrifft – zwar relativ detailliert
und präzise ausgefallen sind, was die Gefühls- und Gedankenebene an-
belangt aber eher substanzarm geblieben sind. Beispielsweise sind seinen
Ausführungen im Zusammenhang mit der vorgetragenen Verhaftung
[Mitte] 2010 weder Gefühls- noch Gedankenbeschreibungen zu entneh-
men. Darauf angesprochen, welche Gefühle er während der neun Stunden
im Keller des Polizeipostens in B._______ verspürt habe und welche Ge-
danken ihm während dieser Zeit durch den Kopf gegangen seien, antwor-
tete er nur: "Ich fragte mich, weshalb ich das Ganze erleben müsse, mehr
nicht" (A17/18 F 52). Genausowenig führte er aus, was er sich bei den
wiederholten Besuchen von E._______ im Coiffeursalon dachte oder was
er anlässlich der wiederholten Weigerung des Beamten, zu bezahlen,
fühlte. Schliesslich verlieren die Darstellungen des Beschwerdeführers be-
züglich der Ereignisse nach seiner Flucht von B._______ nach G._______
an Schlüssigkeit und Schärfe, was den Eindruck erweckt, dass er die von
ihm vorgetragenen Verfolgungsvorbringen auswendig gelernt und sich da-
bei besonders auf die zentralen Elemente konzentriert hat. So mutet es,
wie von der Vorinstanz ausgeführt, in der Tat eigenartig an, dass er kaum
den Vornamen des Freundes seines Vaters in G._______, bei dem er sich
immerhin vier ganze Tage aufgehalten haben will, wusste. Auch sind seine
Schilderungen bezüglich der Idee der Flucht und der Anwesenheit des
Schleppers bei der Ausreise aus Syrien wenig schlüssig. So gab er anläss-
lich der summarischen Befragung noch zu Protokoll, die Idee, das Land zu
verlassen, stamme von seinem Vater (A1/14, Rz. 15, S. 6), während er bei
der Bundesanhörung angab, die Flucht sei seine eigene Idee gewesen
(A17/18, F23). Bezüglich der Anwesenheit des Schleppers bei der Ausreise
E-7306/2013
Seite 18
aus Syrien gab der Beschwerdeführer in der Anhörung überdies zunächst
zu Protokoll, dieser habe ihn in G._______ abgeholt und in die Türkei ge-
bracht (vgl. A17/18, F100), um wenig später in vager Weise auszuführen,
dass er ohne Schlepper ausgereist sei, indes von einer "kleinen Person" –
einem Mitarbeiter des Schleppers –, welche sich aber weit von ihm entfernt
gehalten habe, begleitet worden sei (vgl. A17/18, F107 f.).
5.3 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwal-
tungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bezüglich der Ereignisse im Heimatland als unglaubhaft
einzustufen sind. Folglich verfügte der Beschwerdeführer bei seines Aus-
reise aus dem Heimatland nicht über Fluchtgründe. Daran ändern auch die
im Zusammenhang mit den angeblichen Fluchtgründen eingereichten Be-
weismittel nichts. So kommt der angeblich zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und einem syrischen Geheimdienstmitarbeiter geführten WhatsApp-
Konversation vom Februar 2014 insofern ein geringer Beweiswert zu, als
es wiederum leichtsinnig und mithin unplausibel anmutet, dass der Be-
schwerdeführer dem Geheimdienstmitarbeiter Dinge wie "Zuhälter ist dein
Vater oder Bashar, du Esel" oder "der Hund Bashar" antwortete, während
sich seine Familie möglicherweise noch in Syrien aufhielt (vgl. Replik vom
3. März 2014, S. 2) und somit in die Fänge des Geheimdienstes hätte ge-
raten können.
6.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über
flüchtlingsrechtlich relevante Nachfluchtgründe verfügt.
6.1 In seiner Rechtsmitteleingabe trug der Beschwerdeführer vor, er habe
zwischenzeitlich ein Aufgebot erhalten, in den Militärdienst einzurücken,
weshalb er von den syrischen Behörden gesucht werde. Zur Untermaue-
rung dieses Vorbringens reichte er beim Bundesverwaltungsgericht einen
Marschbefehl vom (…) 2015, abgestempelt vom Rekrutierungszentrum be-
ziehungsweise von der Aushebungssektion [Ort in der Provinz Al-Hasaka],
sowie eine Mobilisierungsmitteilung – beides im Original – ein. Die Vo-
rinstanz stellte bezüglich dieser Dokumente lediglich fest, dass deren Be-
weiswert als sehr gering einzustufen sei, da entsprechende Dokumente auf
Grund verbreiteter behördlicher Korruption leicht käuflich erhältlich seien.
Auf eigentliche Fälschungsmerkmale ging die Vorinstanz demgegenüber
nicht ein. Ferner habe der Beschwerdeführer kein militärisches Dienst-
büchlein ins Recht gelegt, weshalb nicht festgestellt werden könne, ob er
überhaupt diensttauglich sei. Inwiefern seine Angaben im Rahmen des
E-7306/2013
Seite 19
Asylgesuchs der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG
Stand hielten, sei damals, angesichts der Tatsache, dass keine Wehr-
dienstverweigerung geltend gemacht worden sei, zudem nicht geprüft wor-
den.
6.2 Diese Einschätzung seitens der Vorinstanz greift – nicht zuletzt ange-
sichts der Tatsache, dass verschiedentlich davon berichtet wurde, dass in
Syrien in jüngster Zeit vermehrt Reservisten einberufen wurden (vgl. statt
vieler Syrian Human Rights Committee [SHRC], Syrian refugees: A crisis
with undue international response, 23. November 2013; Reuters, Strained
Syrian army calls up reserves; some flee, 4. September 2012) – zu kurz.
Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass Dokumente wie der vom Beschwer-
deführer eingereichte Marschbefehl in Syrien gekauft werden können. In-
des entspricht es keiner seriösen Beweiswürdigung, ein Dokument, bei
dem keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich sind, alleine
mit diesem Argument für beweisuntauglich zu erklären. So könnte die Be-
weistauglichkeit jedes Dokuments – mag es noch so echt sein – mit der
genannten Begründung in Frage gestellt werden. Auch die Tatsache, dass
kein Militärbüchlein eingereicht wurde, macht die ins Recht gelegten Doku-
mente noch nicht zu Fälschungen. So gab der Beschwerdeführer im Rah-
men der Anhörung vom 4. Februar 2011 denn auch verschiedentlich zu
Protokoll, dass er den Militärdienst absolviert habe (vgl. A17/18, F8 und
F23). Dass die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben im vo-
rinstanzlichen Verfahren nicht geprüft wurde, kann ihm mit Blick darauf,
dass sich die Situation in seinem Heimatland seit seinen Anhörungen er-
heblich verändert hat, nicht zu Last gelegt werden. Auch das Argument der
Vorinstanz, es bestünden keine glaubhaften Hinweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungs-
behörden erregt habe, da er im August 2010 legal mit seinem Reisepass
aus Syrien ausgereist und zu diesem Zeitpunkt nicht von den syrischen
Behörden gesucht worden sei, wie eine Abklärung bei der Schweizerischen
Vertretung in Damaskus ergeben habe, überzeugt nicht. So ist die Schwei-
zerische Vertretung in Damaskus seit Ende Februar 2012 bis heute ge-
schlossen (vgl. /damascus). Wie das Bundesverwal-
tungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, ergeben sich in Anbetracht
der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates Zweifel daran, ob Ahn-
dungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger mit hinreichender
Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. statt vieler das Urteil
D-4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3 m.w.H.). Auch im Verfahren des
Beschwerdeführers kann dem entsprechenden Abklärungsergebnis der
Botschaft nicht ein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden.
E-7306/2013
Seite 20
6.3 Nach dem Gesagten erscheint eine sorgfältige Prüfung der Echtheit
der eingereichten Dokumente durch die Vorinstanz zwecks Einschätzung
der Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers unumgänglich. Dabei ist mit
Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5987/2013 vom
7. Dezember 2015 festzustellen, dass anhand der darin erörterten abwei-
chenden Quellenlage nicht ersichtlich ist, ob die syrischen Streitkräfte über-
haupt noch Wehrpflichtige, die wie der Beschwerdeführer aus den kurdi-
schen Gebieten wie [Ort in der Provinz Al-Hasaka] stammen, zum Dienst
einberufen (vgl. E. 5.2 und 5.3). Dies ist von der Vorinstanz unter Berück-
sichtigung der relevanten Quellen – sowie der Unübersichtlichkeit und
Volatilität der Lage in Syrien – sorgfältig abzuklären. Als zusätzliche Abklä-
rungen fällt insbesondere in Betracht, den Beschwerdeführer zur Absolvie-
rung des syrischen Militärdienstes und zum Erhalt des Marschbefehls zu
befragen sowie diesbezüglich aufzufordern, allfällige weitere Beweismittel
beizubringen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Sache
an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit es die erforderlichen
Abklärungen vornimmt und die Ergebnisse im Rahmen eines neuen Ent-
scheids festhält.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der für die Beurteilung der Nach-
fluchtgründe entscheidrelevante Sachverhalt, soweit die geltend gemachte
militärische Einberufung des Beschwerdeführers betreffend, derzeit nicht
umfassend abgeklärt ist (zur Behandlung, die Dienstverweigerer und De-
serteure seitens der staatlichen syrischen Behörden erwarten müssen vgl.
BVGE 2015/3 E.6.7.2). Die diesbezüglich vorzunehmenden weiteren Ab-
klärungen – insbesondere kommt eine Anhörung des Beschwerdeführers
zur Absolvierung seiner Dienstpflicht, zu den genauen Umständen der gel-
tend gemachten militärischen Einberufung und zum konkreten Erhalt des
Marschbefehls in Betracht – sprengen den Rahmen des Beschwerdever-
fahrens. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom
28. November 2013 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen
zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
E-7306/2013
Seite 21
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte am 16. November 2015 eine aktuelle Kosten-
note ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von 16.4 Stunden erscheint
nicht vollumfänglich angemessen und ist mithin zu kürzen, zumal das Ver-
fahren sich im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen nicht als überdurch-
schnittlich komplex darstellt. Das Gericht erachtet eine Kürzung um 3 Stun-
den als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz des Rechtsver-
treters von Fr. 300. ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der
Gesamtaufwand beläuft sich mithin auf 4'530. (inkl. MwSt. und Auslagen).
Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in dieser Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7306/2013
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2013 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'530.
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: