B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7306/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (…).
E-7306/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 11. August 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 19. August 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das
vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 28. Januar 2015 beendet
und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 3. Oktober 2016 folgte die
Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und habe mit seiner Fa-
milie von der Landwirtschaft gelebt. Die Schule habe er eines Tages abge-
brochen. In der Folge habe er sich aus Angst vor einem Aufgriff durch die
Militärbehörden versteckt gehalten. Im Januar 2012 sei er illegal in den Su-
dan ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarte seiner Mutter, der
Einwohnerkarte und EPLF-Parteikarte (Eritrean People's Liberation Front)
seines Vaters, der Taufscheine seiner beiden Söhne und seiner Heiratsur-
kunde ein.
C.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 24. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben; es
sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als
Folge sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei
die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs festzustel-
len und als Folge sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-7306/2016
Seite 3
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2016 gewährte die Instrukti-
onsrichterin die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeistän-
dung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem
wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
F.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 12. Dezember 2016 zu den Akten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz – mit
einigen zusätzlichen Ausführungen – an ihren Erwägungen fest.
H.
Mit Replik vom 4. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz Stellung. Zudem reichte er zwei Zeugenbestätigun-
gen mit zwei Ausweiskopien dieser Zeugen ein und ersuchte um deren An-
hörung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht
aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde
im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde
aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung
während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet er-
weist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2).
Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell
weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die
Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65
Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist
(vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine
als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offen-
sichtlich unbegründet abgewiesen wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des
Beschwerdeführers als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). An der BzP habe er an-
gegeben, er habe im Jahr 2006 die Schule abgebrochen und sich danach
bis zur Ausreise im Jahr 2012 versteckt gehalten, weil er Angst gehabt
habe, ins Gefängnis zu kommen (SEM-Akte A6 S. 4 und S. 8). Probleme
mit der Polizei, den Behörden oder dem Militär habe er nicht gehabt. An
der Anhörung habe er jedoch erklärt, er habe die Schule im Jahr 2009 we-
gen seiner Volljährigkeit abbrechen müssen. Danach habe er eine schrift-
liche Vorladung für die militärische Ausbildung erhalten, woraufhin er sich
versteckt habe (SEM-Akte A26 F9, F32). Auf den Widerspruch angespro-
chen habe er ausgeführt, er sei an der BzP in keiner guten Verfassung
gewesen. Diese Erklärung sei nicht überzeugend, zumal der Erhalt der mi-
litärischen Vorladung von grosser Bedeutung und der Grund für seine Aus-
reise gewesen sei (SEM-Akte A26 F9 ff. und F69 ff.). Mithin sei nicht nach-
vollziehbar, dass er diesen Punkt an der BzP unerwähnt gelassen habe.
Die Angaben zum angeblichen Erhalt der Vorladung seien sodann trotz
mehrmaliger Nachfrage einsilbig ausgefallen (SEM-Akte A26 F16 ff.). Auf
die Frage, ob er die Vorladung, die sich gemäss Angaben des Beschwer-
deführers noch im Heimatdorf befinde, nachreichen könne, habe er erklärt,
das Schreiben sei für ihn bedeutungslos gewesen und deshalb wisse er
nicht, wo es sich befinde. Diese Aussage sei widersprüchlich zum zuvor
Gesagten, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass er eine Vorladung
erhalten habe (SEM-Akte A26 F27 ff.). Angesichts der weiteren unsubstan-
tiierten, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben müssten die Aussa-
gen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft beurteilt werden.
Aufgrund der Aktenlage und der unglaubhaften Schilderungen des Be-
schwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser weder den National-
dienst verweigert habe noch desertiert sei. Die Vorbringen zur illegalen
Ausreise aus Eritrea seien demnach asylrechtlich unbeachtlich.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Argumentation des SEM
gründe auf einer zu restriktiven Handhabung von Art. 7 AsylG. Er habe
seine Vorbringen insgesamt glaubhaft darlegen können. So sei auch das
SEM von der mehrheitlichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur illegalen
Ausreise ausgegangen. Zudem seien der summarische Charakter und
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Seite 6
seine gesundheitliche Verfassung an der BzP zu beachten. Auch die Hilfs-
werksvertreterin habe im Anschluss an die Anhörung angegeben, er sei
sehr unruhig und unkonzentriert gewesen (SEM-Akte A26 S. 12). Er habe
bereits an der BzP erklärt, dass er sich nach dem Schulabbruch versteckt
gehalten habe, da er zur militärischen Ausbildung habe gehen sollen. Da-
mit habe er die Aufforderung zum Militärdienst angedeutet, nur deren
Schriftlichkeit nicht erwähnt. Zum Erhalt des Einberufungsschreibens habe
er einige Angaben machen können. Entsprechend der ihm gestellten Fra-
gen seien seine weiteren Ausführungen hierzu unpräzise ausgefallen.
Schliesslich habe er plausibel dargelegt, das Schreiben sei für ihn bedeu-
tungslos gewesen, da er nicht im Sinn gehabt habe, dem Aufgebot nach-
zukommen (SEM-Akte A26 F19, F22 f. und F29 ff.). Im Übrigen deckten
sich seine glaubhaften Vorbringen mit bekannten Berichten aus Eritrea (mit
Verweis auf den SEM-Bericht Focus Eritrea, Update Nationaldienst und il-
legale Ausreise, Bern, 22. Juni 2016).
Die Nichtbefolgung der Militärvorladung und seine illegale Ausreise stellten
Flüchtlingsgründe dar. Er habe eine asylrechtlich relevante Bestrafung zu
befürchten. Durch seine illegale Ausreise erfülle er ferner subjektive Nach-
fluchtgründe. Diesbezüglich habe das SEM eine unzulässige Praxisände-
rung vorgenommen und dabei die vom Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2010/54 formulierten Anforderungen sowie die geltenden COI-Stan-
dards nicht eingehalten. Ferner spreche die allgemeine Menschenrechts-
situation in Eritrea dafür, ihn als Flüchtling anzuerkennen.
5.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung insbesondere aus, die öffentlich
angekündigte Praxisänderung betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea
sei nicht mit der Konstellation im Grundsatzurteil BVGE 2010/54 vergleich-
bar und auch sonst nicht zu beanstanden.
5.4 In der Replik weist der Beschwerdeführer auf zwei Zeugen hin, die sei-
nen Schulabbruch und seine illegale Ausreise bestätigen würden. Die Pra-
xisänderung des SEM sei zudem nach wie vor zu beanstanden.
6.
Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt darauf, er habe – entgegen
der Einschätzung der Vorinstanz – die Dienstverweigerung glaubhaft ge-
macht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren
sei. Eventualiter erfülle er aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nach-
fluchtgründe und sei vorläufig aufzunehmen.
E-7306/2016
Seite 7
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
6.2 Nach Durchsicht der Akten ist den Erwägungen des SEM, wonach die
Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG seien, vollumfänglich beizupflichten. Die von der Vorinstanz aufge-
zeigten gravierenden Widersprüche in wesentlichen Punkten (vgl. dazu
Verfügung E. II) vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen
auf Beschwerdeebene nicht zu entkräften. Zunächst erklärt der summari-
sche Charakter der BzP weder die zentralen Widersprüche noch das Nicht-
erwähnen relevanter Vorbringen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6505/2018
vom 30. Juli 2018 E. 6.2, m.w.H.). Ferner bestätigte der Beschwerdeführer
an der BzP, dass es ihm gut gehe. Aus dem Protokoll ist nichts Gegenteili-
ges ersichtlich (SEM-Akte A6 S. 9). Insofern vermag seine Unruhe während
der Anhörung nichts über seine Verfassung und die Angaben an der BzP
auszusagen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdefüh-
rer an der BzP die angeblich erhaltene Vorladung zum Militärdienst nicht
erwähnte. Die Erklärung hierzu überzeugt nicht (vgl. oben E. 5.2). Vielmehr
wäre zu erwarten gewesen, dass er – hätte er die besagte Vorladung tat-
sächlich erhalten – sowohl an der BzP als auch an der Anhörung ausführ-
lich und übereinstimmend darüber berichtet hätte. Hinzu kommt, dass er
die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Schulabbruchs nicht
plausibel zu erklären vermochte. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vor-
E-7306/2016
Seite 8
instanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise aus Eritrea in keinem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militär-
verwaltung gestanden hat. Den Erhalt der Vorladung für den Militärdienst
konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Er fällt nicht in die
Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zu-
gesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist demnach abzuweisen.
6.3 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Aus-
reise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5.1 f.).
6.4 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer kei-
nen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung hat glaubhaft
machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner
geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte
existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft
deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. Der Eventualantrag auf Zuspre-
chung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) und auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich
abzuweisen. Eine Anhörung der mit der Replik genannten Zeugen erübrigt
sich vor diesem Hintergrund.
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Seite 9
6.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
das Vorgehen des SEM hinsichtlich der Praxisänderung zur illegalen Aus-
reise in obgenanntem Referenzurteil implizit bestätigte und diese als zu-
lässig erachtete (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-71/2017 vom 28. April
2017 E. 7.3 ff.). Überdies beruhte die langjährige bisherige Praxis der Vor-
instanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts.
Zudem hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni
2016 informiert. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Praxisänderung
der Vorinstanz sei unzulässig, erweist sich somit als unbegründet.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe
angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und wegen seiner illegalen Ausreise zu einer Verletzung von Art. 3
und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei (untermauert mit Quellen-
angaben). Ferner sei der Wegweisungsvollzug wegen des von ihm ver-
langten Diskretionserfordernisses als unzumutbar einzustufen.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-7306/2016
Seite 10
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in einem jüngst ergangenen
Grundsatzurteil die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil des
BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgese-
hen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter
den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folter-
verbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK).
8.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu de-
cken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbeson-
dere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
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Seite 11
wenn das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung des
Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen National-
dienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig
entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unver-
hältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den
Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Nicht erstellt sei zudem, dass die kol-
portierten Misshandlungen und Übergriffe derart systematisch stattfänden,
dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko aus-
gesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu
verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich
ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshand-
lungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächende-
ckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben
auf Beschwerdeebene. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu
betrachten.
8.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
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gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft
verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Ehe-
frau und Kinder sowie Mutter und Geschwister) und eine gesicherte Wohn-
situation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie
bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Demnach bestehen keine Anhalts-
punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2016
gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist zudem nach wie vor von der Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind daher keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auch die un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Die amtliche Rechtsbeistän-
din machte insgesamt einen Aufwand von sieben Stunden geltend, was
angemessen erscheint. Die Auslagenpauschale ist jedoch praxisgemäss
nicht zu vergüten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2), der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände ge-
mäss Art. 110a AsylG und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist
das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1‘512.– (inkl. Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7306/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘512.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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