Abtei lung V
E-7307/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Belarus,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7307/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Belarus am
(...) zusammen mit ihrem volljährigen Sohn B._______, dessen Be-
schwerdeverfahren (...) in zeitlicher Hinsicht koordiniert wird, verlassen
hat und am (...) in die Schweiz gelangt ist, wo sie am 3. März 2010 um
Asyl nachgesucht hat,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 9. März 2010 und der An-
hörung zu ihren Asylgründen vom 23. März 2010 im C._______ zur
Begründung des Asylgesuchs geltend machte, sie sei belarussische
Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ (Belarus),
dass sie ursprünglich zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn
in der Ukraine gelebt habe, wo sie geboren sei,
dass sie sich von ihrem Ehemann habe scheiden lassen, weil sich die-
ser nach seiner Entlassung aus dem Polizeidienst entschlossen habe,
in D._______ eine Stelle als Untersuchungsbeamter bei der Polizei-
verwaltung anzunehmen,
dass sie und ihr Sohn Mitte (...) nach dem Verlust ihrer Arbeitsstellen
zu ihrem geschiedenen Ehemann nach D._______ umgezogen seien
und deshalb die belarussische Staatsbürgerschaft erlangt hätten,
dass ihr Ex-Ehemann bei der Arbeit die (...) entdeckt habe,
dass er Anfang (...) von Unbekannten zusammengeschlagen worden
und am (...) nicht mehr von der Arbeit zurückgekehrt sei,
dass sich die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz ihres Ex-Mannes
erfolglos nach seinem Verbleib erkundigt und bei der Polizei eine Ver-
misstenanzeige gemacht habe,
dass einige Tage später (...) Leute des (...) abends ihre Wohnung
durchsucht und neben (...) auch ihre Reisepässe beschlagnahmt
hätten,
dass die drei Männer einige Tage später erneut vorbeigekommen sei-
en und sie in das Quartier des (...) verbracht hätten, wo sie zu den
Aktivitäten ihres Ex-Mannes respektive Vaters einvernommen und da-
bei auch geschlagen worden seien,
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dass ihrem Ex-Ehemann vorgeworfen worden sei, Mitglied des (...) und
ein Verbrecher zu sein, der ein Attentat gegen den belarussischen
Staatspräsidenten (Alexander Lukaschenko) geplant habe,
dass ihr Sohn, der aufgrund einer Kopfverletzung seit seiner Kindheit
(...) sei, anlässlich des Verhörs auf den Kopf geschlagen worden sei,
dass sie am nächsten Morgen freigelassen worden seien, nachdem
man sie dazu angehalten habe, schriftlich auf die belarussische
Staatsbürgerschaft zu verzichten und Belarus zu verlassen, ansonsten
weiterhin gegen sie vorgegangen werde,
dass sie zu Hause ihre Sachen gepackt und eine Bekannte aufgesucht
hätten, die bei der Organisation der Ausreise behilflich gewesen sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen ver-
wiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eine
Scheidungsurkunde zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2010 - eröffnet am
13. September 2010 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 3. März 2010 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht zu genügen,
dass insbesondere aufgrund der strengen internen Kontrollen und der
straffen hierarchischen Strukturen der belarussischen Polizei un-
wahrscheinlich erscheine, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin auf eigene Faust unsaubere Geschäfte des (...) hätte entdecken
können, ohne dass diese Erkenntnisse seinem Vorgesetzten zu Ohren
gekommen wären,
dass des Weiteren in Belarus jegliche Art von Korruption rigoros ver-
folgt und mit Haftstrafen geahndet werde, weshalb das Vorbringen, der
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(...) habe sich ungehindert an (...) beteiligen können, nicht glaubhaft
sei,
dass diese Aussage auch deshalb unglaubhaft sei, weil bei solchen
Aktivitäten des (...) auch die (...) hätte mitwirken müssen,
dass zudem erstaunlich sei, dass sich der Arbeitgeber des Ex-Ehe-
mannes nach dessen Verschwinden nicht bei der Familie nach dem
Verbleib erkundigt habe,
dass die weitere Aussage der Beschwerdeführerin, sie und ihr Sohn
seien vom (...) einerseits aufgefordert worden, auf die belarussische
Staatsangehörigkeit zu verzichten und Belarus zu verlassen, anderer-
seits seien ihre Reisepässe beschlagnahmt worden, unlogisch sei,
zumal mit einer solchen Vorgehensweise eine Ausreise ja gerade ver-
unmöglicht werde,
dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn überdies hinsichtlich
der Frage, ob ihnen eine Kopie der Verzichtserklärung auf die Staats-
bürgerschaft ausgehändigt worden sei, widersprächen,
dass bezweifelt werden müsse, die (...) hätten die Beschwerdeführerin
über die Beschlagnahmung der Gegenstände informiert, und zudem
stimmten ihre Aussagen zu den sichergestellten Objekten nicht mit
denjenigen ihres Sohnes überein,
dass nicht nachvollziehbar sei, der Ex-Ehemann habe die Beschwer-
deführerin im Gegensatz zu seinem Sohn nicht über seine Aktivitäten
für den (...) und seine (...)-Nachforschungen informiert,
dass die erst bei der Anhörung erfolgte Aussage der Beschwerde-
führerin, ihr Ex-Ehemann sei vom (...) unter anderem beschuldigt
worden, ein Attentat auf Präsident Alexander Lukaschenko geplant zu
haben, nicht glaubhaft sei, zumal sie allen Anlass gehabt hätte, diese
gravierende Anschuldigung bereits bei der Kurzbefragung zu erwäh-
nen, um die Gefährdungssituation von Anfang an zu verdeutlichen,
dass diese Unterlassung deshalb als Indiz für einen vorgespiegelten
Sachverhalt zu qualifizieren sei,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, das Asylgesuch abzulehnen, die Wegweisung Regelfolge
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der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Ok-
tober 2010 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von
Asyl beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Instruktionsrichter am 14. Oktober 2010 den Eingang der
Beschwerde bestätigte, der Beschwerdeführerin mitteilte, sie dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und den Entscheid
über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verlegte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien mangels
Glaubhaftigkeit nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes darzutun,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöp-
fen, ihre mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu
bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Wei-
se zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu
nehmen,
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dass insbesondere aufgrund der Argumentation in der Beschwerde,
die Vorgesetzten des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin seien
über dessen Tätigkeiten bei der Polizei informiert gewesen und hätten
ihm die entsprechenden Aufträge erteilt, davon auszugehen ist, dass
nicht nur der Ex-Ehemann, sondern wohl auch seine Vorgesetzten vom
(...) belangt worden wären,
dass angesichts der weiteren Entgegnung, nicht alle Beamten des (...)
seien korrupt, nicht nachvollziehbar ist, dass der Ex-Ehemann den (...)
beziehungsweise seine Vorgesetzten nicht um Hilfe angegangen ist,
um den korrupten Beamten das Handwerk zu legen,
dass sich die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe als Erste
nach ihrem Ex-Ehemann gesucht, weil sie ihn geliebt habe und sein
Schicksal ihr nicht egal gewesen sei, als haltlos erweist, da in
Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz davon auszu-
gehen ist, dass seine Vorgesetzten die Abwesenheit zur Kenntnis ge-
nommen und sich bei der Familie nach seinem Verbleib erkundigt
hätten,
dass sich das weitere Vorbringen, der (...) habe der Beschwerde-
führerin und ihrem Sohn lediglich ihre belarussischen Reisepässe ab-
genommen, um sie dazu zu bewegen, mit ihren ukrainischen Reise-
pässen in die Ukraine zurückzukehren, nicht mit der Aussage der Be-
schwerdeführerin bei der Anhörung, sie habe ausser ihrem be-
larussischen Reisepass keine anderen persönlichen Dokumente be-
sessen (Akten BFM A6/15 S. 2), vereinbaren lässt,
dass sich die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmig-
keiten in zentralen Punkten der Asylvorbringen offensichtlich auch
nicht mit der geltend gemachten Nervosität bei den Befragungen er-
klären lassen,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit
den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ohne weiteren Begrün-
dungsaufwand erübrigt, da diese nicht geeignet sind, eine andere Be-
urteilung herbeizuführen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihr in Belarus respektive in der Ukraine droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Belarus oder in der Ukraine noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde Frau
handelt und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
sie könnte nach ihrer Rückkehr nach Belarus respektive in die Ukraine
ihre vor der Einreise in die Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht
wieder aufnehmen oder sie gerate in diesen Staaten in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass sich in diesem Zusammenhang das Vorbringen, sie und ihr Sohn
hätten ihre Arbeitsstellen in der Ukraine wegen ihrer Nationalität ver-
loren (A6/15 S. 11), unglaubhaft ist, da aufgrund der Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe davon auszugehen ist, dass die eigenen An-
gaben zufolge in der Ukraine geborene Beschwerdeführerin und ihr
Sohn ukrainische Staatsangehörige sind und über ukrainische Reise-
pässe verfügen,
dass zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts der
unglaubhaften Aussagen im Asylpunkt davon auszugehen ist, dass die
Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen sowohl in der Ukraine,
wo sie gemäss eigenen Angaben vor ihrer Weiterreise nach Belarus
seit ihrer Geburt gelebt hat, als auch in Belarus über ein ver-
wandtschaftliches respektive soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Bela-
rus oder in die Ukraine schliesslich möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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