Abtei lung V
E-7308/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Belarus,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7308/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Belarus am (...)
zusammen mit seiner Mutter B._______, deren Beschwerdeverfahren
(...) in zeitlicher Hinsicht koordiniert wird, verlassen hat und am (...) in
die Schweiz gelangt ist, wo er am 3. März 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 9. März 2010 und der An-
hörung zu seinen Asylgründen vom 23. März 2010 im C._______ zur
Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er sei belarussischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______ (Belarus),
dass er ursprünglich zusammen mit seiner Mutter und seinem Vater in
der Ukraine gelebt habe, wo er geboren sei,
dass sein Vater nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle nach Belarus
umgezogen sei, wo er als Untersuchungsbeamter bei der Polizeiver-
waltung gearbeitet habe,
dass in der Folge auch er und seine Mutter ihre Arbeitsstellen verloren
hätten und deshalb unter Verzicht auf ihre ukrainische Staatsbürger-
schaft zu seinem Vater nach Belarus gezogen seien,
dass sein Vater, der (...) und (...) gewesen sei, im (...) von Un-
bekannten zusammengeschlagen worden und kurze Zeit später ver-
schwunden sei,
dass er vermute, diese Ereignisse hätten damit zu tun, dass sein Vater
bei der Arbeit als Untersuchungsbeamter (...) entdeckt habe,
dass seine Mutter drei Tage nach dem Verschwinden seines Vaters
eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet habe,
dass einige Tage später (...) ihre Wohnung durchsucht und ihre
Reisepässe, eine (...) beschlagnahmt hätten,
dass er und seine Mutter eine Woche später von (...) festgenommen
und (...)acht worden seien, wo man sie zu den Aktivitäten seines
Vaters einvernommen und dabei auch geschlagen habe,
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dass sie am nächsten Morgen schriftlich auf ihre belarussische Staats-
bürgerschaft hätten verzichten müssen und mit der Aufforderung, Be-
larus zu verlassen, freigelassen worden seien,
dass sie nach der Freilassung zu einer Bekannten gegangen seien,
bei der sie bis zu ihrer Ausreise geblieben seien,
dass er im Alter von (...) Jahren aus (...) gestürzt und (...) verloren
habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen ver-
wiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen ukrai-
nischen Rentenausweis zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2010 - eröffnet am
13. September 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 3. März 2010 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht zu genügen,
dass insbesondere aufgrund der strengen internen Kontrollen und der
straffen hierarchischen Strukturen der belarussischen Polizei un-
wahrscheinlich erscheine, dass der Vater des Beschwerdeführers auf
eigene Faust die unsauberen Geschäfte des (...) hätte aufdecken
können, ohne dass diese Erkenntnisse seinem Vorgesetzten bekannt-
geworden wären,
dass des Weiteren in Belarus jegliche Art von Korruption rigoros ver-
folgt und mit Haftstrafen geahndet werde, weshalb das Vorbringen, (...)
habe sich ungehindert an(...) beteiligen können, nicht glaubhaft sei,
dass zudem erstaunlich sei, dass sich der Arbeitgeber des Vaters nach
dessen Verschwinden nicht bei der Familie nach seinem Verbleib er-
kundigt habe,
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dass die weitere Aussage des Beschwerdeführers, er und seine Mutter
seien vom(...) einerseits aufgefordert worden, auf die belarussische
Staatsangehörigkeit zu verzichten und Belarus zu verlassen, anderer-
seits seien ihre Reisepässe beschlagnahmt worden, unlogisch sei,
zumal mit einer solchen Vorgehensweise eine Ausreise ja gerade ver-
unmöglicht würde,
dass sich der Beschwerdeführer und seine Mutter überdies hinsichtlich
der Frage, ob ihnen eine Kopie der Verzichtserklärung auf die Staats-
bürgerschaft ausgehändigt worden sei, widersprächen,
dass bezweifelt werden müsse, dass (...) den Beschwerdeführer und
seine Mutter über sämtliche beschlagnahmten Gegenstände informiert
hätten, und zudem stimmten seine Aussagen zu den sichergestellten
Objektiven nicht mit denjenigen seiner Mutter überein,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater lediglich den Beschwer-
deführer und nicht auch seine Ehefrau über seine Aktivitäten für den
(...) und seine (...)-Nachforschungen informiert habe,
dass die erst bei der Anhörung erfolgte Aussage des Beschwerde-
führers, sein Vater sei vom (...) beschuldigt worden, ein Terrorist und
Gegner des belarussischen Staatspräsidenten Alexander Lukaschenko
zu sein, nicht glaubhaft sei, da er allen Anlass gehabt hätte, diese
gravierende Anschuldigung bereits bei der Kurzbefragung zu er-
wähnen, um die Gefährdungssituation von Anfang an zu veranschau-
lichen,
dass diese Aussage deshalb in Zweifel gezogen werden müsse,
dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, das Asylgesuch abzulehnen, die Wegweisung Regelfolge
der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Oktober
2010 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von
Asyl beantragt,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Instruktionsrichter am 14. Oktober 2010 den Eingang der
Rechtsmitteleingabe bestätigte, dem Beschwerdeführer mitteilte, er
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und den
Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt
verlegte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mangels
Glaubhaftigkeit nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes darzutun,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöp-
fen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu
bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Wei-
se zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu
nehmen,
dass insbesondere aufgrund der Argumentation in der Beschwerde,
der Vorgesetzte des Vaters des Beschwerdeführers sei über dessen
Tätigkeiten bei der Polizei informiert gewesen und habe ihm die ent-
sprechenden Aufträge erteilt, davon auszugehen ist, dass nicht nur der
Vater, sondern auch sein Vorgesetzter vom (...) belangt worden wäre,
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dass angesichts der weiteren Entgegnung, nicht alle Beamten des (...)
seien korrupt, nicht nachvollziehbar ist, dass der Vater des Be-
schwerdeführers den (...) respektive seine Vorgesetzten nicht um Hilfe
angegangen ist, um den korrupten Beamten das Handwerk zu legen,
dass sich die Erklärung, die Mutter des Beschwerdeführers habe als
Erste nach ihrem Ex-Ehemann gesucht, weil sie ihn geliebt habe und
ihr sein Schicksal nicht egal gewesen sei, als haltlos erweist, da in
Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz davon auszu-
gehen ist, dass seine Vorgesetzten die Abwesenheit zur Kenntnis ge-
nommen und sich bei der Familie nach seinem Verbleib erkundigt hät-
ten,
dass sich das weitere Vorbringen, der (...) habe dem Beschwerdefüh-
rer und seiner Mutter ihre belarussischen Reisepässe abgenommen,
um ihnen einerseits die Möglichkeit zu nehmen, sich gegen die rechts-
widrigen Handlungen des (...) zu wehren, und sie andererseits zur
Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit zu zwingen, aufgrund
vorstehender Erwägungen als wenig stichhaltig erweist,
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdefüh-
rer wisse nicht, weshalb sein Vater seine Mutter nicht über seine Akti-
vitäten informiert habe, vielleicht weil sie den ganzen Tag gearbeitet
habe und ihm deshalb nicht habe helfen können, in keiner Weise zu
überzeugen vermag, zumal davon auszugehen ist, dass der Vater res-
pektive der Beschwerdeführer seine Ehefrau respektive seine Mutter
über solche exponierten Tätigkeiten (...) informiert hätte,
dass sich die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, er habe bei der
Kurzbefragung nicht gewusst, was das Wichtigste sei und was er in
den Vordergrund stelle solle, er habe nur die ihm gestellten Fragen
beantwortet, angesichts der Tatsache, dass er im EVZ seine Asyl -
gründe frei schildern konnte (Akten BFM A1/11 S. 5), und in Überein-
stimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
hätte allen Anlass dazu gehabt, die gravierende Anschuldigung des
(...) bereits bei der Kurzbefragung zu erwähnen, um die Gefähr-
dungssituation von Anfang an zu veranschaulichen, als haltlos erweist,
dass sich die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkei-
ten in zentralen Punkten der Asylvorbringen offensichtlich auch nicht
mit seinem angeblich schlechten Gedächtnis und seiner Aufregung bei
den Befragungen erklären lassen,
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dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit
den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ohne weiteren Begrün-
dungsaufwand erübrigt, da diese nicht geeignet sind, eine andere Be-
urteilung herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die in Belarus respektive in der Ukraine droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Belarus oder in der Ukraine noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der volljährige Beschwerdeführer nicht auf sich allein gestellt sein
wird, sondern in Begleitung seiner Mutter, deren Beschwerde mit Urteil
gleichen Datums abgewiesen wird, nach Belarus respektive in die
Ukraine zurückkehren wird,
dass sich zudem aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er
könnte nach seiner Rückkehr nach Belarus respektive in die Ukraine
seine vor der Einreise in die Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit
(A1/11 S. 3) nicht wieder aufnehmen oder er gerate in diesen Staaten
in eine existenzbedrohende Situation,
dass zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts der
unglaubhaften Aussagen im Asylpunkt davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen sowohl in der Ukraine,
wo er eigenen Angaben zufolge vor seiner Weiterreise nach Belarus
seit seiner Geburt gelebt hat, als auch in Belarus über ein ver-
wandtschaftliches respektive soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass er sich zudem im Besitz eines ukrainischen Rentenausweises
befindet und es ihm gegebenenfalls zuzumuten ist, sich auch in Bela-
rus einen Invaliditätsausweis ausstellen zu lassen, der ihn zum Bezug
einer Rente respektive von Vergünstigungen berechtigt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bela-
rus oder in die Ukraine schliesslich möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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