Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7309/2009
U r t e i l v om 1 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 / N (…).
E7309/2009
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden
A._______ und B._______ mit ihrer Tochter C._______ Russland am 14.
September 2009, gelangten am 17. September 2009 in die Schweiz und
suchten gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
um Asyl nach. Am 23. September 2009 wurden A._______ (in der Folge:
der Beschwerdeführer) und B._______ (in der Folge: die
Beschwerdeführerin) summarisch befragt und am 7. Oktober 2009 zu
ihren Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten
aus X._______ (…). Von Beruf sei er E._______; er habe als F._______
bei der G._______ von X._______ gearbeitet. Seit fünf Jahren werde er
von der Polizei erpresst; im Jahre 2004 sei von ihm und einem Freund
erstmals Geld verlangt worden. Nachdem sein Freund umgebracht
worden sei, habe er umgehend 10 000 USD an die Erpresser bezahlt. In
der Folge sei er zwei bis drei Mal jährlich – unter Drohungen gegen ihn
und seine Familie – zu Zahlungen aufgefordert worden. Insgesamt habe
er rund 200 000 USD an die Erpresser bezahlt. Im Juni beziehungsweise
im Juli 2009 sei er zu Hause von Unbekannten aufgesucht, geschlagen
und mitgenommen worden. Zusammen mit einem anderen
Festgenommenen sei er in eine Zelle gebracht worden. Dort habe er mit
ansehen müssen, wie dieser gequält worden sei. Die Erpresser hätten
ihm gedroht, seine Familie auszulöschen, wenn er nicht bezahle. Nach
fünf bis sechs Tagen sei er freigelassen und aufgefordert worden, 50 000
USD zu bezahlen. Aus Angst sei er nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt, sondern die folgenden zwei Monate bei verschiedenen
Bekannten gewesen. Dennoch hätten die Erpresser regelmässig auf sein
Handy angerufen und ihn zur Zahlung aufgefordert. Jedes Mal habe er
versichert, er werde den Betrag demnächst leisten. Am (…) habe er bei
der Rückkehr an seinen damaligen Aufenthaltsort mehrere Polizeiautos
vor dem Haus stehen sehen. Er sei davon ausgegangen, dass dieses
polizeiliche Aufgebot ihm gelte, weshalb er weggegangen sei. In der
Folge habe er den Sohn seines Gastgebers kontaktiert. Dieser habe ihm
mitgeteilt, dass sein Vater umgebracht worden sei. Wenig später sei er
(der Beschwerdeführer) erneut unter Todesdrohungen gegen ihn und
seine Familie telefonisch aufgefordert worden, das einverlangte Geld
sofort zu bezahlen. Da er nicht habe bezahlten wollen, sei er am
folgenden Tag mit seiner Familie nach Moskau geflogen. Dort sei ihm am
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(…) von den Erpressern telefonisch mitgeteilt worden, er sei in ganz
Russland zur Fahndung ausgeschrieben. Deshalb habe er beschlossen,
Russland mit seiner Familie zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Polizei in
Dagestan sei korrupt. Ihr Ehemann werde seit Jahren von Mitgliedern der
Polizei erpresst. Auch sei er regelmässig mitgenommen und festgehalten
worden. Sie selber habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden
gehabt.
Als Beweismittel gaben der Beschwerdeführer und die
Beschwerdeführerin ihre Inlandpässe und den Geburtsschein ihrer
Tochter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingaben vom 23. und 25. November 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden in
materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich
aufzuheben und die Asylgesuche seien gutzuheissen. Eventualiter sei die
Verfügung im Wegweisungspunkte aufzuheben und die
Beschwerdeführenden und ihr Kind seien in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen für
den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2009 stellte der
Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang
des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Das Gericht gab den Beschwerdeführenden
von der Stellungnahme der Vorinstanz am 23. Dezember 2009 Kenntnis.
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Seite 4
F.
Am 8. Februar 2010 wurde der Sohn D._______ geboren, welcher in das
Verfahren seiner Eltern einbezogen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Be
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei
gemäss seinen Angaben über Jahre hinweg erpresst worden und habe
insgesamt 200 000 USD bezahlen müssen. Aufgrund der langen Dauer
und des grossen Betrages sei nicht plausibel, dass er nichts gegen die
Erpressungen unternommen habe. Der Hinweis, es sei nutz und sinnlos
gewesen, da er sich bei derselben Instanz hätte beschweren müssen, die
ihn verfolge, widerspreche den Erkenntnissen des BFM. Zwar seien
Amtsmissbrauch zur persönlichen Bereicherung und Korruption einzelner
Beamter nach wie vor Teil der russischen Verwaltung. Vor allem in den
Jahren des Machtvakuums nach dem Zerfall der Sowjetunion hätten sich
lokale Machtapparate gebildet, die von der Zentralregierung nur
ungenügend zu kontrollieren gewesen seien. Heute sei zwar der Einfluss
mafioser Gruppierungen auf staatliche Stellen lokal noch vorhanden.
Soweit einzelne Beamte aber versuchen würden, ihr Einkommen mit
unrechtmässigen Machenschaften zu verbessern, handle es sich nicht
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Seite 6
um staatliches Handeln, welches auf eine asylrelevante
Verfolgungsmotivation zurückzuführen sei, sondern um persönliche
Verfehlungen einzelner Beamter. Der russische Staat gehe gegen dieses
Übel im Rahmen seiner Möglichkeiten vor. Den Beschwerdeführenden
sei es bei dieser Sachlage möglich, ihr Schutzbedürfnis allenfalls unter
Beizug eines Anwalts auch bei höheren Instanzen vorzubringen.
Weiter stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich im
Laufe des Verfahrens widersprüchlich geäussert, namentlich betreffend
die Möglichkeit des Nachreichens von Dokumenten, die Anzahl
Vorladungen, die Fahndung nach ihm und die Frage des Erkennens der
Erpresser. Hinzu komme, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden
teilweise nicht miteinander vereinbar seien. So habe die
Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihr Ehemann habe seine gute
Stellung in der Hoffnung gekündigt, die Erpressungen würden dann
aufhören. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei
entlassen worden. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht,
das erste Vorkommnis habe sich (…) zugetragen. Die
Beschwerdeführerin habe dieses Ereignis indes 14 Tage vor der Hochzeit
vom (…) datiert. Schliesslich würden die Angaben des
Beschwerdeführers auch chronologische Ungereimtheiten enthalten.
Zunächst habe er die Entführung mit (…) datiert, später habe er
diesbezüglich von (…) gesprochen. Ferner habe er das letzte Ereignis vor
der Ausreise anlässlich der Erstbefragung auf den (…) datiert, bei der
Anhörung dagegen habe er den (…) angegeben.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Ihr Bericht decke sich mit den
bekannten maroden Zuständen in Dagestan. Die von der Vorinstanz
angeführten Widersprüche seien nicht gravierend und würden das
Hauptvorbringen nicht erschüttern.
5.
5.1. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aufgrund
von wesentlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen der
Beschwerdeführenden abgelehnt. Der nicht näher substanziierte Hinweis
auf die dem Gericht bekannte Situation in Dagestan genügt deshalb nicht,
diese zu entkräften.
5.2. Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, der
Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung einerseits angegeben,
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über ärztliche Bescheinigungen zu verfügen, die belegen würden, dass er
geschlagen worden sei. Anderseits habe er ausgesagt, nicht geschlagen
worden zu sein. Die Erklärung, er habe damit die Fusstritte und Schläge
gemeint, würde den Widerspruch bestätigen. Zu dieser vom BFM
festgestellten Unstimmigkeit wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt,
die Aussage, er sei nicht geschlagen worden, beziehe sich auf die in
diesem Zusammenhang angeführte Festnahme. Es könne daher nicht
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem anderen
Zeitpunkt geschlagen worden sei. Diese Erklärung ist nicht von der Hand
zu weisen. Auf Frage 18 anlässlich der Anhörung antwortete der
Beschwerdeführer nämlich unter Verweis auf eine lediglich beispielhaft
angeführte Festnahme von zwei Tagen und die dabei mit erlebte
Misshandlung eines anderen Inhaftierten. Die Aussage, er sie nicht
geschlagen worden, ist daher als auf diese eine Festnahme bezogen zu
verstehen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden
übereinstimmend ausgesagt, sie seien beide immer wieder geschlagen
worden (vgl. unter anderem Akten BFM A9/13 F63 und A2/9 S. 4 f.).
Demnach hat das BFM in diesem Punkt zu Unrecht einen Widerspruch
festgestellt. Indes hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den
erlittenen Schlägen medizinische Bescheinigungen in Aussicht gestellt,
welche die Misshandlungen belegen sollen. Bis heute liegen keine
entsprechenden Dokumente vor. Auch weitere, anlässlich der Anhörung
in Aussicht gestellte Belege (Aufforderungen und Vorladungen) hat der
Beschwerdeführer nicht zu den Akten gegeben. In der
Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden keine Gründe an,
weshalb es ihnen nicht möglich sei, Beweisdokumente einzureichen. Da
es sich beim Beschwerdeführer um einen F._______ handelt, darf von
ihm erwartet werden, dass ihm die Bedeutung von Beweismitteln bekannt
ist, und er solche einreicht oder aber dartut, aus welchen Gründen ihm
dies nicht möglich ist. Insoweit bestehen massive Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden.
5.3. Das BFM stellt im angefochtenen Entscheid weiter fest, der
Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung ausgesagt, ihm sei
in Moskau mitgeteilt worden, er sei in ganz Russland ausgeschrieben,
was ihn zur Ausreise ins Ausland bewogen habe. Bei der Anhörung
hingegen habe er erklärt, es habe geheissen, er werde zur Fahndung
ausgeschrieben und habe von hier (der Schweiz) aus erfahren, dass er
gesucht werde. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, die
Aussage anlässlich der Anhörung sei als Drohung zu werten. Die
Durchsicht der Protokolle ergibt dazu, dass der Beschwerdeführer
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anlässlich der Erstbefragung aussagte." Sie sagten zu mir, ich sei in der
ganzen Russischen Föderation als gesuchte Person gemeldet. ….
Deswegen kam ich hierher" (vgl. A1/10 S. 5). Bei der Anhörung gab er zu
Protokoll: "Sie haben gesagt, wenn ich nicht ins Heimatland zurück kehre,
werden sie mich zur Fahndung ausschreiben. … Jetzt habe ich hinterher
erfahren, dass ich tatsächlich gesucht werde" (vgl. A9/13 F14). Entgegen
der von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe
vertretenen Ansicht liegen hier betreffend den Zeitpunkt der Fahndung
und die Ausreisemotive klar unvereinbare Aussagen vor, was zusätzliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufkommen lässt.
5.4. Sodann hält die Vorinstanz den Beschwerdeführenden vor, der
Beschwerdeführer habe sich unvereinbar darüber geäussert, ob die
Erpresser maskiert gewesen seien oder ob er an den Gesichtern habe
erkennen können, dass es nicht dieselben Personen gewesen seien wie
beim ersten Vorkommnis. In der Rechtsmitteleingabe wird diesbezüglich
eingewendet, aus den Aussagen ergebe sich nicht zwingend, dass
maskierte Männer nach der Mitnahme nicht irgendwann ihre Masken
ablegen würden. Masken würden praxisgemäss nur bei öffentlichen
Festnahmen getragen, mithin liege kein Widerspruch vor. Auch dieser
Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen. Die Aussage anlässlich
der Erstbefragung ist einzig dahingehend zu verstehen, dass die
Erpresser jeweils maskiert kamen. Demgegenüber ergibt sich aus der
Antwort anlässlich der Anhörung, dass der Beschwerdeführer die
Gesichter seiner Erpresser erkennen konnte. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb
Erpresser zunächst eine Maske tragen sollten, um sich dann später
dennoch dem Opfer zu erkennen zu geben.
5.5. In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM auch
Unstimmigkeiten im chronologischen Ablauf der Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden fest. Diesbezüglich wird in der
Rechtsmitteleingabe auf die lange Dauer des Geschehenen hingewiesen.
Allein dieser Umstand vermag die unvereinbaren Aussagen betreffend
den Zeitpunkt der Entführung und das letzte Vorkommnis vor der
Ausreise nicht aufzulösen. Namentlich handelt es sich bei der Entführung
um ein einschneidendes Erlebnis im Leben des Beschwerdeführers,
welches in jeder Hinsicht prägend in Erinnerung bleiben sollte. Was das
letzte Vorkommnis anbelangt, so soll sich dieses kurz vor der Ausreise
der Beschwerdeführenden zugetragen haben. Diese wurden in der
Schweiz innerhalb von nur drei Wochen nach der Einreise zwei Mal zu
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Seite 9
ihren Asylgründen befragt, weshalb dieses Vorkommnis nicht weit
zurückliegt.
5.6. Schliesslich hat das Bundesamt im angefochtenen Entscheid
festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teilweise
nicht miteinander vereinbar. Dies betrifft unter anderem die
widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Umstände der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers. Da sich die
Beschwerdeführenden dazu in der Rechtsmitteleingabe nicht äussern,
kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die diesbezüglich
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Einzig ist zu ergänzen, dass erwartet werden darf, die
Beschwerdeführenden würden sich übereinstimmend darüber äussern,
ob dem Beschwerdeführer gekündigt wurde oder ob er selbst gekündigt
hat, und ebenso dürfen bezüglich der zeitlichen Einordnung dieses für die
Ausreise wesentlichen Vorkommnisses identische Angaben erwartet
werden.
5.7. Vor allem aber ist nicht nachvollziehbar und widerspricht jeglicher
Logik, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg erpresst worden
sein soll und insgesamt 200 000 USD bezahlt habe, trotzdem aber die
geltend gemachten, zum Teil massiven Übergriffe erduldet habe und die
offenbar in beträchtlicher Höhe verfügbaren finanziellen Mittel nicht dazu
verwendet hat, sich abzusetzen. Entgegen der Auffassung der
Vorrinstanz hält ihm dagegen das Gericht nicht vor, er hätte sich an die
zuständigen Behörden wenden können. Jüngste Berichte belegen, dass
auch die Behörden in hohem Masse in die weit verbreitete Korruption
verwickelt sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden das Land wegen der allgemein schlechten Lage
und der damit verbundenen Perspektivlosigkeit verlassen haben, unter
welchen aber die grosse Mehrheit der Bevölkerung zu leiden hat und die
nicht asylrelevant ist (vgl. dazu etwa Uwe Halbach, Stiftung Wissenschaft
und Politik, Russlands inneres Ausland, Der Nordkaukasus als
Notstandszone am Rande Europas, Oktober 2010, NZZ, Gewaltsame
Islamisierung im Kaukasus, 9.1.2011,
ung_im_kaukasus_1.9032132.html, abgerufen am 7.12.2011).
5.8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten von
Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind, in manchen Teilen nicht
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nachvollziehbar erscheinen und den Erkentnnissen des Gerichts bei
ähnlichen Fällen widersprechen. Insgesamt sind ihre Vorbringen daher
als nicht glaubhaft zu bewerten, und bezeichnenderweise haben sie denn
auch bis heute die in Aussicht gestellten Beweismittel nicht zu den Akten
gereicht, obwohl dazu ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre.
5.9. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen
oder nachweisen können. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Die
Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1], SR 142.311).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
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Seite 11
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde
führenden nach Russland beziehungsweise Dagestan ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen
den noch aus den Akten – auf die in Aussicht gestellten aber nie
eingereichten Beweismittel ist vorstehend eingegangen worden –
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
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Seite 12
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Dagestan zumutbar ist.
Die politische Situation im Nordkaukasus und insbesondere im
multikulturellen Dagestan, wo die zunehmende Radikalisierung die
Gesellschaft vor Ort immer stärker spaltet (vgl. RFE/RL Radio Free
Europe/Radio Liberty, Radicalization Splitting Society In Russia's North
Caucasus, 4.11.2011,
h caucasus/24381757.html, abgerufen am 7.12.2011), hat sich in den
letzten Jahren verschlechtert. Im Zusammenhang mit dem Krieg in
Tschetschenien haben sich Gewalt, Spannungen und massive
Menschenrechtsverletzungen im gesamten Nordkaukasus und auch in
Dagestan ausgebreitet. Destabilisierend wirken sich neben ethnischen
Spannungen hauptsächlich der Machtzuwachs eines
fundamentalistischen Islam, aber auch Clanstrukturen, bewaffnete
Gruppierungen, die organisierte Kriminalität und die Korruption aus. Die
Sicherheitskräfte reagieren auf den Anstieg der Gewalt mit extralegalen
repressiven Massnahmen. Um Druck auf die Rebellen auszuüben,
werden dieselben Methoden wie in Tschetschenien angewendet und
Verwandte und Bekannte für deren Taten verantwortlich gemacht (vgl.
Bericht der Parlamentarischen Versammlung z.H. des Europarates,
Menschenrechtslage im Nordkaukasus, Juni 2010; US Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010;
Amnesty International, Rule without law: Human rights violations in the
North Caucasus, Juli 2009; The Jamestown Foundation, North Caucasus
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Seite 13
authorities engaging in collective punishment, 17. Juli 2009;
International Crisis Group, Russia's Dagestan: Conflict causes, 3. Juni
2008; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D2114/2007 vom 18.
November 2010 E. 6.3; vgl. dazu etwa das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E969/2007 vom 15. April 2011).
Aufgrund der allgemeinen Lage geht das Bundesverwaltungsgericht in
Fortführung der Praxis der vormals zuständigen Schweizerische Asylre
kurskommission (ARK) davon aus, dass sich auch der
Wegweisungsvollzug abgewiesener Asylsuchender aus Dagestan nach
dieser Republik oder an einen innerstaatlichen Zufluchtsort innerhalb der
Russischen Föderation unter Umständen als zumutbar erweisen kann,
zumal dann, wenn wie in casu gültige Reisepapiere vorliegen (die
Beschwerdeführenden haben anlässlich der summarischen Befragung
angegeben, im Besitze bis 2013 beziehungsweise 2014 gültiger
Reisepässe zu sein, diese aber zuhause zurückgelassen zu haben, da
sie nicht gewusst hätten, dass sie ins Ausland gehen würden) und sie
offenbar über die behaupteten Erpressungen hinaus keine Probleme
hatten. An den Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative sind indessen hohe Anforderungen zu stellen.
Erforderlich ist vor allem – auch im Hinblick auf eine zumutbare
Unterkunft – ein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz.
Auf ein Beziehungsnetz kann unter Umständen auch geschlossen
werden, wenn sich die Betroffenen während langer Zeit an einem
innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielten und sich aus den Akten keine
überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Als
weitere Kriterien sind das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht, die
Ausbildung und bisherige Berufserfahrung der Personen sowie das
Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel zu berücksichtigen
(EMARK 2005 Nr. 17 E 8.3.3 S. 156 f.; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D1837/2007 vom 2. Dezember 2010 E.
6.4.2).
Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise vor zwei Jahren in
Dagestan dort gelebt, und sie sind deshalb mit der einheimischen Kultur
und Tradition tief verwurzelt. Hinzu kommt, dass gemäss ihren Angaben
die Eltern und mehrere Geschwister in X._______, der (…) leben.
Demnach haben sie in (…) familiäre, tragfähige Anknüpfungspunkte.
Weiter ergibt sich aufgrund der Akten, dass beide Beschwerdeführende
über einen Universitätsabschluss verfügen, mithin sehr gut ausgebildet
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sind. Der Beschwerdeführer ist E._______ und hat langjährige
Berufserfahrung. Die Beschwerdeführerin hat an der Staatlichen
Universität von (…) H._______ studiert und im Laden I._______
gearbeitet. Ferner nennen beide nebst (…) auch Russisch als ihre
Muttersprache. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr eine eigene Existenz aufbauen können. Auch wenn
die Arbeitssituation dort schwierig ist, ist nicht von vornherein
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
keine Anstellung finden werden. Zudem stammt der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben aus einer begüterten Familie. Namentlich zu
Beginn der Rückkehr können die Beschwerdeführenden deshalb wohl mit
der finanziellen Unterstützung seitens der Familie rechnen, und dies
umso mehr, als sie den Beschwerdeführer bereits früher im
Zusammenhang mit den geltend gemachten Erpressungen unterstützt
hat. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten
nach der weiterhin zutreffenden und gültigen Rechtsprechung der ARK
auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende
Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich
ist der Wegweisungsvollzug auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls
für die beiden Kinder der Beschwerdeführenden zumutbar. Das (…)
Mädchen und der (…) Knabe sind aufgrund ihres Alters noch sehr stark
eltern sowie familienbezogen und haben sich noch nicht im
schweizerischen Umfeld ausserhalb der Familie integriert.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es den sich im Besitze von Inlandpässen
befindenden Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2009 hat der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutgeheissen. Demnach sind den Beschwerdeführenden
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und den Mi
grationsdienst des (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Barbara Balmelli
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