B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7309/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Heimatland am (…) verlassen zu ha-
ben und von Brazzaville über Frankreich am (…) in die Schweiz einge-
reist zu sein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe wurde sie am
5. November 2012 summarisch zu den Personalien, dem Reiseweg und
den Ausreisegründen befragt (BzP, Protokoll in den Akten BFM: A5/12).
Am 22. November 2013 fand die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll
in den Akten BFM: A13/18) statt.
B.
Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
aus, seit der Geburt bis (…) in Kinshasa gelebt zu haben. Danach sei sie
zum Vater ihres Kindes nach B._______ gezogen. Im Rahmen der Wah-
len 2011 habe ihr Partner mit Soldaten Problemen bekommen, da er ver-
dächtigt worden sei, für eine Menschenrechtsorganisation zu arbeiten. Er
sei deshalb mehrfach verhört und auf der Heimreise von einer Geschäfts-
reise im (…) von Soldaten getötet worden. Diese seien anschliessend zu
ihr nach Hause gekommen und hätten ihr Haus durchsucht, mehrere Ge-
genstände beschlagnahmt und sie festgenommen. Sie sei in ein Gefäng-
nis gebracht und dort drei Monate lang festgehalten und mehrmals ver-
hört worden. Mehrfach sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Als
man sie zusammen mit anderen Häftlingen in ein anderes Gefängnis ha-
be transferieren wollen, habe ihr ein Polizist anlässlich einer Pause wäh-
rend der Fahrt zur Flucht verholfen, indem er ihr gesagt habe sie solle
weiter in den Wald hinein laufen und sich in einem Erdloch verstecken.
Später habe er sie zu sich nach Hause geholt, von wo aus sie sich am
nächsten Tag auf die Flucht in die Schweiz begeben habe.
C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Ausführungen der Beschwerde-
führerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht Stand,
so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der
Wegweisung sei zumutbar, da es sich bei der Beschwerdeführerin um ei-
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ne gesunde und gut ausgebildete Frau handle und sie in ihrem Her-
kunftsort über ein Familien- und Beziehungsnetz verfüge. Soweit für den
Entscheid wesentlich, wird auf die einlässliche Begründung in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Dezem-
ber 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 2. Dezember 2013.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen seien
entgegen der Meinung der Vorinstanz sehr wohl glaubhaft. Auf Details in
der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 forderte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdefüh-
rerin zur Verbesserung ihrer Rechtsmitteleingabe auf.
E.b Nach fristgerechter Beschwerdeverbesserung forderte die Instrukti-
onsrichterin die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 4. Feb-
ruar 2014 auf, einen Vorschuss an die Verfahrenskosten einzuzahlen.
E.c Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 suchte die Beschwerdeführerin un-
ter Einreichung einer Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes
des Kanton Aargau vom 20. Dezember 2012 um Verzicht auf die Erhe-
bung des Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nach.
E.d Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2014 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen
Verhältnissen der Beschwerdeführerin gut, verzichtete wiedererwä-
gungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor-
instanz zum Schriftenwechsel ein.
E.e Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2014 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2014 zur
Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [ SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und – nach fristgerechter Nachreichung der
Originalunterschrift – formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
beurteilen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründet die Ablehnung des Asylgesuches im We-
sentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als
glaubhaft zu erachten seien, namentlich seien ihre Aussagen nicht hinrei-
chend begründet, wenig konkret und widersprüchlich ausgefallen oder als
nachgeschoben und damit nicht glaubhaft zu werten.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerde-
führerin zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.
So zeigt das BFM zutreffend auf, dass die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin in mehreren Punkten, teilweise sogar massiv, widersprüchlich und
insgesamt wenig detailliert und stereotyp ausgefallen sind. Ein unauflös-
barer Widerspruch in einem zentralen Punkt der Asylbegründung besteht
etwa, wenn die Beschwerdeführerin in der BzP einerseits ausführt, sie sei
während der dreimonatigen Haft alle 2-3 Tage verhört worden (vgl. A5/12,
S. 7) und in der Anhörung andererseits zu Protokoll gibt, nur während
zweier Wochen verhört worden zu sein. Nachdem die befragende Person
der Beschwerdeführerin diesen Widerspruch umgehend aufgezeigt hatte,
vermochte sie ihn nicht etwa aufzulösen, sondern verdeutlichte ihn noch,
indem sie festhalten liess, in der Zeit, in der sie dort gewesen sei, habe
es zwei Wochen gedauert, bis man aufgehört habe, sie zu verhören (vgl.
A13/18, S. 10). Mit dem Hinweis in der Beschwerde, die Protokollstellen
seien nochmals durchzulesen, löst sie den Widerspruch gerade nicht auf.
Zu Recht beurteilt das BFM auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin
betreffend Waffenhandel als nachgeschoben und damit unglaubhaft.
Dass sie dies, wie sie in der Anhörung vorgibt, nicht gesagt habe, weil
man sie nicht zur Präzisierung aufgefordert habe (vgl. A13/18, S. 9),
überzeugt schon deshalb nicht, weil sie andererseits ohne entsprechende
Aufforderung sehr präzise aufgelistet hatte, was alles genau die Polizisten
beschlagnahmt hätten (vgl. A5/12, S. 7).
In ihrer Rechtsmitteleingabe beschränkt sich die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen auf eine Wiederholung ihrer Behauptungen und vermag
damit den Vorhalten des BFM nichts Wesentliches entgegenzuhalten.
Vielmehr verstrickt sich die Beschwerdeführerin erneut in dieselben Wi-
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dersprüche, etwa wenn sie wiederum nur ausführt, sie könne nicht bestä-
tigen, aus welchem Gefängnis die Männer, die mit ihr auf dem LKW
transportiert worden seien, gekommen seien (Beschwerdeeingabe S. 3),
nachdem ihr das BFM zu Recht entgegengehalten hatte, sie habe einmal
über Männer sowohl in dem Gefängnis als auch während dem Transport
gesprochen und einmal ausgesagt, auf dem LKW seien ausschliesslich
Frauen transportiert worden.
Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin einzugehen, ergänzend kann auf die zutreffenden und
ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
4.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das
BFM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
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tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hin-
weisen).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
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Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nicht ge-
lungen, da die Verfolgungsvorbringen übereinstimmend mit der Vorin-
stanz als unglaubhaft zu beurteilen sind. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
6.2.1 In der Demokratischen Republik Kongo herrscht keine landesweite
Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl
gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur als zumutbar, wenn
sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kin-
shasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im
Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte
über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kri-
terien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und
Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch
dann als nicht zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine)
Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich
bereits in fortgeschrittenem Alter oder in einem schlechten gesundheitli-
chen Zustand befindet. Ebenso erachtet das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung einer alleinstehenden, über kein soziales
oder familiäres Netz verfügenden Frau als grundsätzlich unzumutbar (vgl.
statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-874/2013 vom
25. September 2013 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben in Kinshasa
geboren und hat dort bis 2009 gelebt. Sie verfügt über einen höheren
Schulabschluss und hat mit einer (…) begonnen. Bis zur Geburt ihrer
Tochter sei sie als (…) für ihren Lebensaufenthalt aufgekommen. Danach
habe sie bis zu ihrer Ausreise im (…) beim Vater ihres Kindes in
B._______, einer Stadt in der Provinz Bas-Kongo im Westen des Landes,
die über den Flughafen C._______ erreichbar ist, gelebt. Ob sich ihr Kind
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in B._______ befinde, wisse sie nicht, sie habe aber erfahren, dass der
Freund des Vaters auf dieses aufpasse. Freunde ihres verstorbenen
Mannes hätten ihr auch bei der Ausreise geholfen. Darüber hinaus ver-
fügt die Beschwerdeführerin im Heimatland über ein grosses verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz, so lebten nebst den Eltern zahlreiche Ge-
schwister im Heimatland, darunter fünf in Kinshasa. Das BFM verweist zu
Recht auf diese begünstigenden Umstände. Insgesamt ist damit den von
der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien genüge getan, zumal die Be-
schwerdeführerin auf Rechtsmittelstufe keinerlei Einwände erhebt. Damit
erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich als möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG, zumal es der Beschwerdeführerin obliegt,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 12. Februar 2014 wurde jedoch das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen. Nachdem auch im heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: