B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7310/2016
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am
12. September 2015. Gemäss Mitteilung des Grenzwachtpostens Basel
Nord reiste der Beschwerdeführer am 25. November 2015 beim Grenz-
übergang B._______ in Begleitung seines Bruders und zwei weiteren Per-
sonen in die Schweiz ein. In der Folge wurde der Beschwerdeführer wegen
illegaler Einreise in Haft genommen. Am 30. November 2015 suchte er um
Asyl nach. Am 11. Dezember 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahren-
szentrum Basel zur Person befragt (BzP). Am 1. September 2016 hörte die
Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus
C._______ in der Autonomen Region Kurdistan. Von 2009 bis 2012 habe
er für die (…) bei einem Checkpoint in der Nähe des Grenzübergangs
D._______ Wache geschoben und Fahrzeuge kontrolliert. Nach Ablauf des
dreijährigen Arbeitsvertrages habe er diesen aufgrund der Arbeitsbedin-
gungen nicht verlängern wollen. Danach habe er als (…) gearbeitet. Im
Jahr 2013 habe er eine Frau kennengelernt. Daher habe er im Jahr 2015
seinen Vater gefragt, ob er bei ihrer Familie um ihre Hand anhalten würde.
Sein Vater sei jedoch dagegen gewesen. Er habe im September 2015 ver-
langt, er müsse eine Cousine heiraten, die ihren Ehemann bei Kämpfen
gegen den Islamischen Staat (IS) verloren habe. Da er gegen diese Heirat
gewesen sei und sein Vater sowie dessen Bruder ihm gedroht hätten, habe
er den Irak verlassen.
B.
Am 15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
eine irakische Identitätskarte sowie einen Nationalitätenausweis ein.
C.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.
D.
Mit Eingabe vom 25. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
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tene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Frage nach
der Glaubhaftigkeit könne daher offen gelassen werden. Es erscheine we-
nig wahrscheinlich, dass er wegen seiner Weigerung, eine verwitwete Cou-
sine zu heiraten, von einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG
betroffen sein werde. Zudem sei festzuhalten, dass die Sicherheits- und
Justizbehörden der vier irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich
in der Lage und willens seien, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu
gewähren. Selbst unter der wenig wahrscheinlichen Annahme, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der drohenden Zwangsehe von ernsthaften
Verfolgungsmassnahmen durch seinen Vater und dessen Bruder betroffen
wäre, könne er bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor Verfolgung
nachsuchen.
4.2 In der Rechtsmitteingabe hält der Beschwerdeführer an der drohenden
Gefährdung durch seinen Vater infolge der Weigerung, die verwitwete Cou-
sine zu heiraten, fest. Eine Heirat zwischen Cousins sei vorgesehen, um
das Fortbestehen des Stammes zu sichern. Die kurdischen Behörden wür-
den diese veralteten Praktiken stützen. Vom Staat gebe es keine Schutz-
massnahmen. Entgegen seiner Ausführungen anlässlich der Befragungen
haben die kurdischen Behörden den Arbeitsvertrag nicht erneuern wollen,
weil er verdächtigt wurde, nicht genügend motiviert zu sein, bewaffnet ge-
gen den islamischen Extremismus anzukämpfen. Nachdem sein Arbeits-
vertrag nicht erneuert worden sei, sei er von den Behörden der Autonomen
Region Kurdistan überwacht worden. Aufgrund seiner pazifistischen und
moderaten Einstellung sei er als Gefahr für die (…) angesehen worden. Er
habe dies anlässlich der Befragungen nicht erwähnt, weil er befürchtet
habe, die schweizerischen Behörden würden ihn dann verdächtigen, etwas
mit dem IS zu tun zu haben.
4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehba-
rer Weise dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling (Art. 3 AsylG) nicht erfüllt.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Weige-
rung, die verwitwete Cousine zu heiraten, nicht von einem ernsthaften
Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Sodann sind die Aus-
führungen des Beschwerdeführers, er sei nach Ablauf seines Arbeitsver-
hältnisses bei der (…) von den Behörden überwacht worden, und er habe
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dies anlässlich der Befragungen nicht erzählt, da er befürchtet habe, die
schweizerischen Behörden würden ihn verdächtigen, Anhänger vom IS zu
sein, als nachgeschoben zu qualifizieren. Zudem substantiiert er dieses
Vorbringen nicht ansatzweise. Ansonsten legt er mit dem sinngemässen
Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vo-
rinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den
Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1 Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak
durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aus-
sagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit
verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und
Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei
die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravie-
rend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden
sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar so-
wie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzent-
rieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herrsche
hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei
deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der
Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls wür-
den keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge eine Grundschulausbil-
dung und habe das erste Gymnasialjahr abgeschlossen. Zudem habe er
Arbeitserfahrungen als (…) und (…), mithin sollte es ihm bei einer Rück-
kehr in den Nordirak möglich sein, wieder eine Arbeit zu finden. Schliess-
lich könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr – so-
fern nötig – Aufnahme bei Kollegen oder Geschwistern finden könne, mit
welchen er gemäss eigenen Angaben von der Schweiz aus in Kontakt
stehe.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass in den
vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird
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seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Ha-
labja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Ge-
walt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer
Zeit massgeblich verändern. An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehal-
ten (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer D-6404/2016 vom 2. Dezember 2016 mit
Verweisen). Was die individuellen Wegweisungshindernisse anbelangt,
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verweisen werden. Der Wegweisungsvollzug ist als zumut-
bar zu erachten.
6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine irakische Identitätskarte sowie
einen Nationalitätenausweis. Es obliegt ihm, sofern erforderlich, sich bei
der zuständigen Vertretung im Irak weitere für eine Rückkehr notwendige
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch
als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
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auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: