B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7310/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft / Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 27. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Russe mit letztem Wohnsitz in der russischen
Republik Dagestan – gelangte am (…) in die Schweiz und stellte gleichen-
tags ein Asylgesuch.
Sein Asylgesuch begründete er im Wesentlichen damit, sein Bruder habe
in den Tschetschenienkriegen gegen Russland gekämpft und sei nach Be-
endigung dieser Kriege aufgrund seiner Aktivitäten strafrechtlich verfolgt
worden. Dabei sei auch seine Familie ins Visier der russischen Sicherheits-
behörden geraten. Er persönlich sei einige Monate in Haft gewesen und zu
einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, die jedoch zur Be-
währung ausgesetzt worden sei. Auch nach der Verhaftung und Verurtei-
lung seines Bruders sei er aber wiederholt bedrängt worden.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 stellte das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl.
B.
Bei einer durch die Bundesanwaltschaft in Auftrag gegebenen Hausdurch-
suchung stellte die Kantonspolizei B._______ am 29. August 2017 in der
damaligen Familienwohnung des Beschwerdeführers elf russische Pässe
sicher. Diese gehörten dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau sowie ihren
(…) Kindern. Auf den Beschwerdeführer ausgestellt waren ein Reisepass
und ein Inlandpass. Die Kantonspolizei B._______ zog die Pässe ein
und leitete sie an das SEM weiter.
Abklärungen der Kantonspolizei B._______ beim russischen Konsulat
ergaben, dass der Reisepass des Beschwerdeführers zwischen dem (…)
und (…) im C._______ in der russischen Republik Dagestan ausgestellt
wurde. Gemäss den Darlegungen des Konsulats muss der Beschwerde-
führer den Pass persönlich erlangt haben, zumal es sich um einen biomet-
rischen Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeitsdauer handelt.
Der russische Reisepass des Beschwerdeführers enthält Ein- und Ausrei-
sestempel der russischen Grenzbehörden vom (…), (…), (…) und (…)
(Grenzbehörden der Flughäfen Moskau-Sheremetyevo und Moskau-
Domodedovo). Enthalten sind zudem weissrussische Ein- und Ausreise-
stempel vom (…), vom (…) und (…) sowie vom (…).
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C.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer aufgrund des Verdachts von Heimatreisen das rechtliche Gehör
im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und den damit verbundenen Asylwiderruf.
D.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 bestritt der Beschwerdeführer, sich un-
ter den Schutz seines Heimatstaates begeben zu haben. Zwar habe er
über einen tschetschenischen Mittler einen russischen Pass beschafft. Die-
sen habe er aber nur benutzt, um seine kranke Mutter besuchen zu kön-
nen. Eine weitere Heimatreise habe er nach ihrem Tod unternommen.
In der Eingabe vom 27. Oktober 2017 ersuchte er um Einsicht in die Akten
seines Asylverfahrens und um Ansetzung einer Frist zu weiterer Stellung-
nahme.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 gewährte das SEM die ge-
forderte Akteneinsicht und setzte dem Beschwerdeführer Frist an zur Ein-
reichung einer weiteren Stellungnahme.
F.
Mit Eingabe vom 17. November 2017 bestätigte der Beschwerdeführer
seine Version, den russischen Reisepass in der Ukraine über einen tschet-
schenischen Mittler gegen entsprechendes Entgelt beschafft zu haben. Die
Passbeschaffung sei möglich gewesen, weil die Probezeit seiner Strafe
abgelaufen und er damit im System der russischen Strafverfolgungsbehör-
den nicht mehr ausgeschrieben gewesen sei. Dies heisse jedoch nicht,
dass seine Asylgründe nicht mehr bestünden. Sein Bruder befinde sich
zwar nicht mehr in Haft, sei jedoch nur unter Bewährung und unter strenger
Beobachtung freigelassen worden. Bei einer Rückkehr nach Russland wür-
den die Behelligungen durch die lokalen Behörden sofort wieder beginnen.
G.
Mit Verfügung vom 27. November 2017 – eröffnet am 28. November 2017
– aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
und widerrief das ihm gewährte Asyl.
Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerde-
führer habe sich zur Ausstellung seines russischen Reisepasses in seine
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Heimat begeben. Weitere Heimataufenthalte seien durch die russischen
Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass nachgewiesen. Die Hei-
matreisen seien freiwillig erfolgt, womit er sich (wieder) unter den Schutz
seines Heimatlands gestellt habe. Eine Unterschutzstellung sei auch darin
zu erblicken, dass er als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder im Jahr 2010
die Reisepässe seiner Töchter (…) und seines Sohnes (…) beantragt und
entgegengenommen habe, und am 25. Januar 2015 überdies auf der rus-
sischen Vertretung Pässe für seine Söhne (…) ausstellen liess.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom
17. November 2017, wonach weiterhin eine Gefährdungssituation bestehe,
seien unbeachtlich, weil mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und dem Widerruf des Asyls keine Wegweisungsverfügung einhergehe.
Der Entscheid bedeute nur, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem
Asylgesetz, sondern der ausländerrechtlichen Gesetzgebung unterstehe,
und den diplomatischen Schutz Russlands in Anspruch zu nehmen habe.
H.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des SEM vom 27. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
Prozessual ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss
des Vorverfahrens bei der Bundesanwaltschaft oder zumindest der Ge-
währung von Akteneinsicht in die Ermittlungsakten. Darüber hinaus er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliess-
lich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des oben rubri-
zierten Rechtsanwalts.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG.
2.
Das vorliegende Verfahren weist einen engen persönlichen und sachlichen
Bezug zum Beschwerdeverfahren E-3190/2016 auf, das die Schwester
des Beschwerdeführers betraf. Die Verfahren werden deshalb koordiniert
durch denselben Instruktionsrichter geführt.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 – 6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklau-
seln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person nicht
mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus,
wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK).
4.2 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG war bereits im Asyl-
gesetz vom 5. Oktober 1979 in der heutigen Form enthalten (vgl. dort
Art. 41 Abs. 1 Bst. b). In der Botschaft zum Entwurf für das Asylgesetz vom
5. Oktober 1979 führte der Bundesrat zu dieser Vorschrift aus, dass "Rei-
sen […] in das Land, aus dem man fliehen musste, mit den Gründen, wel-
che die Flucht veranlasst haben, unvereinbar sind" (BBl 1977 III, S. 145).
Es handle sich hier um einen klaren, unmissverständlichen Grundsatz, der
mit der FK kompatibel sei. Der bundesrätliche Entwurf wurde in der Folge
ohne grössere Beratungen im Parlament angenommen (vgl. zur Beratung
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im Ständerat Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1978 II 81;
zur Beratung im Nationalrat AB 1978 VII 1876). In der Praxis wurde die
Bestimmung als Automatismus verstanden, indem bei Heimatreisen ohne
Rücksicht auf die Beweggründe und Umstände im Einzelfall eine Unter-
schutzstellung angenommen wurde, welche zum Widerruf des Asyls führte.
Das Bundesgericht schützte diese Praxis: Selbst wenn ein Flüchtling nur
für kurze Zeit in sein Heimatland zurückkehre, könne er nicht mehr geltend
machen, auf den Flüchtlingsstatus und das Asyl angewiesen zu sein; eine
Ausnahme hiervon könne nur gemacht werden, wenn der Widerruf des
Asyls die betroffene Person unverhältnismässig stark treffen würde (BGE
110 Ib 208 E. 6 S. 211 f.).
4.3 In einem 1996 ergangenen Entscheid lockerte die ehemalige Asylre-
kurskommission (ARK) die bis dato bestehende Praxis (EMARK 1996 Nr.
12). Wenn jemand sich zurück in den Verfolgerstaat begebe, stelle dies
zwar ein starkes Indiz dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die
Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehe. Es seien aber Fälle denkbar, in
denen aus bestimmten Gründen das Risiko, wieder einer Verfolgungssitu-
ation ausgesetzt zu sein, auf sich genommen beziehungsweise bewusst
zu vermeiden versucht werde. Es könne daher nicht daran festgehalten
werden, dass eine Heimatreise praktisch ausnahmslos zum Widerruf des
Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse.
Für den Widerruf des Asyls müsse der Flüchtling erstens freiwillig in Kon-
takt mit seinem Heimatland getreten sein, er müsse zweitens beabsichtigt
haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drit-
tens müsse ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (siehe
EMARK 1996 Nr. 12 E. 4b und 7). Der Wortlaut des Urteils – insbesondere
die Anknüpfung an eine potentielle zukünftige Verfolgungssituation – lässt
erkennen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls nach einer
teleologischen Auslegung zumindest auch am Schutzbedürfnis der betref-
fenden Person zu messen sind. Die Heimatreise einer Person, welche in
ihrem Heimatland selbst einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausge-
setzt war, führt demnach gerade deshalb nicht automatisch zum Asylwider-
ruf, weil aus der Heimatreise nicht zwingend der Wegfall des Schutzbedürf-
nisses abgeleitet werden kann.
4.4 Die eben zitierte Rechtsprechung der ehemaligen ARK ist auch vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Für die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls muss der Beschwerde-
führer daher erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten
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sein, er muss zweitens beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen
haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drit-
tens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl.
BVGE 2010/17 E. 5.1.1 m.w.H.).
Wie nachfolgend (E. 4.4.1-4.4.3) aufzuzeigen ist, sind diese Voraussetzun-
gen im vorliegenden Fall ausnahmslos erfüllt. Im Sinne einer Ergänzung
ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer – trotz seiner Aushändigungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG – über Reisepapiere seines Heimatstaats verfügt, ein starkes
Indiz für eine Unterschutzstellung darstellt (vgl. EMARK 1998 Nr. 29).
4.4.1 Aufgrund der vorliegenden Beweismittel geht das Gericht davon aus,
dass der Beschwerdeführer verschiedentlich in sein Heimatland zurückge-
kehrt ist. Es ist erstellt, dass er über einen biometrischen Reisepass seines
Heimatlands verfügt, für dessen Ausstellung unter anderem die Abgabe
von Fingerabdrücken erforderlich ist. Dem Beschwerdeführer kann des-
halb nicht geglaubt werden, dass er den Reisepass über einen tschetsche-
nischen Mittler beschafft hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich
zwischen dem (…) und (…) in seiner Heimatregion Dagestan aufgehalten
hat; darauf deutet im Übrigen auch der weissrussische Ausreisestempel in
seinem Pass vom (…) hin. Weitere Heimataufenthalte sind aufgrund der
Ein- und Ausreisestempel im Reisepass zwischen (…) und (…) sowie zwi-
schen (…) und (…) erstellt. Aufgrund der weissrussischen Ein- und Ausrei-
sestempel im Reisepass ist schliesslich wahrscheinlich, dass sich der Be-
schwerdeführer auch in den Jahren (…) und (…) – in diesen Fällen auf
dem Landweg – in sein Heimatland begeben hat und hierbei Weissruss-
land als Transitland durchreist hat. Mit Ausnahme des Heimatbesuchs von
(…) kurz nach dem Tod seiner Mutter bestehen keine Hinweise darauf,
dass die Heimatreisen unfreiwillig erfolgt wären. Es ist damit grundsätzlich
von einer freiwilligen Heimatreise auszugehen.
4.4.2 Bei der Prüfung der Frage, ob mit der freiwilligen Heimatreise auch
eine Unterschutzstellung in Kauf genommen worden ist, muss unter ande-
rem berücksichtigt werden, ob die Heimatreise heimlich oder offiziell erfolgt
ist und ob dabei die Reisepapiere des Heimatstaates verwendet worden
sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer unter Verwendung seiner Ausweispa-
piere und damit auch unter Bekanntgabe seines Namens mehrfach nach
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Russland gereist und hat sich dort jeweils während mehrerer Wochen auf-
gehalten. Damit hat er sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates
gestellt beziehungsweise eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf ge-
nommen, zumal er davon ausgehen musste, dass er für die Einreise an
den Flughäfen Sheremetyevo und Domodedovo beziehungsweise am
Grenzübergang zwischen Weissrussland und Russland eine Identitätskon-
trolle der heimatlichen Behörden würde durchlaufen müssen.
4.4.3 Im vorliegenden Fall bestehen schliesslich keine Hinweise darauf,
dass die russischen Behörden dem Beschwerdeführer die von ihm beab-
sichtigte Unterschutzstellung verweigert hätten. Der Beschwerdeführer ist
wiederholt in sein Heimatland zurückgekehrt, ohne dass ihm dabei etwas
zugestossen wäre. Hinzu kommt, dass er neben seinen Heimataufenthal-
ten am (…) auf der russischen Vertretung in der Schweiz Pässe für
seine Söhne (…) ausstellen liess. Dabei ist er zwangsläufig mit konsulari-
schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines Heimatlandes in Kon-
takt gekommen, was ebenfalls auf die Schutzgewährung schliessen lässt.
4.5 Durch seine freiwillige Heimatreise hat der Beschwerdeführer mit an-
deren Worten zum Ausdruck gebracht, dass er in Russland keine Verfol-
gungshandlungen (mehr) zu befürchten hat. Vor diesem Hintergrund füh-
ren die dokumentierten Heimatreisen des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK ohne weiteres zur Ab-
erkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls. Aus
den Akten ergeben sich nämlich keine Hinweise darauf, dass die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls den Beschwer-
deführer unverhältnismässig stark treffen würden, zumal er in der Schweiz
über die Niederlassungsbewilligung verfügt, die nur unter erschwerten Vor-
aussetzungen widerrufen werden kann (vgl. Art. 63 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Auslän-
dergesetz, AuG, SR 142.20]). .
Sollte ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund einer allfälligen
Verurteilung des Beschwerdeführers im derzeit bei der Bundesanwalt-
schaft hängigen Strafverfahren doch aktuell werden, fiele der darauffol-
gende Entscheid über die Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 AuG) sowie über die
Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs.
1 AuG) in die Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden. An der
Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs hat der Beschwerdeführer folglich kein schutzwür-
diges Interesse. Selbst wenn ein solches Interesse zu bejahen wäre, wäre
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das Bundesverwaltungsgericht für die Feststellung überdies nicht zustän-
dig. Auf den Feststellungsantrag ist folglich nicht einzutreten. Bei dieser
Sachlage besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, mit dem
vorliegenden Urteil zuzuwarten, bis die Bundesanwaltschaft das Vorverfah-
ren gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen oder zumindest Akten-
einsicht in die Ermittlungsakten gewährt hat. Der Antrag ist abzuweisen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetre-
ten wird (vgl. soeben E. 4.5).
6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Einsetzung eines amt-
lichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Ungeachtet der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit
ist den Gesuchen des Beschwerdeführers daher nicht stattzugeben. Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweise.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: