B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7311/2015
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2007 in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch. Dabei machte der aus B._______ stammende Kurde im
Wesentlichen geltend, er sei zusammen mit einem Teilhaber im Autohandel
tätig gewesen und werde im Zusammenhang mit dem Handel eines Autos,
das sich als gestohlen und mit gefälschten Wagenpapieren ausgestattet
herausgestellt habe und deshalb beschlagnahmt worden sei, von den Be-
hörden gesucht. Sein Teilhaber sei deswegen bereits festgenommen und
zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 stellte das damalige BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Entsprechend
lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung qualifizierte
das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und Befürchtun-
gen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlings-
rechtliche Beachtlichkeit nicht genügend; der Beschwerdeführer werde von
den Strafverfolgungsbehörden wegen eines gemeinrechtlich zu qualifizie-
renden Vermögensdelikts (Diebstahl oder Hehlerei) verfolgt und es ent-
spreche dem legitimen Recht eines Staates, solche Delikte zu ahnden. Die
Wegweisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides und der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, wobei sich
die Zumutbarkeit insbesondere aus dem Umstand ergebe, dass sein Her-
kunftsort zur Provinz Suleymanyia und damit zu einer von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen gehöre, wo auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrsche.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2010
lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-47/2010 vom 30. Juni
2011 in vollumfänglicher Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse ab.
Insbesondere erachtete das Gericht die Behauptungen des Beschwerde-
führers, sein Teilhaber sei wegen des besagten Autohandels zu 15 Jahren
Gefängnis und – laut Beschwerdeschrift – er selber deswegen in Abwesen-
heit ebenfalls zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden, als unglaubhaft.
Beim nachgereichten Urteil (recte: Urteilsbestätigung) aus dem Jahre 2008
handle es sich um ein Dokument, das leicht zu beschaffen und dem jeder
Beweiswert abzusprechen sei; bezeichnenderweise habe er sich hierzu
replikweise auch gar nicht zu äussern veranlasst gesehen.
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Der Beschwerdeführer liess in der Folge die ihm angesetzten Ausreisefris-
ten ungenutzt verstreichen und widersetzte sich Vollzugsmassnahmen.
Für den weiteren Inhalt der Vorbringen, Beweismittel, Entscheidungen und
übrigen Akten des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit schriftlicher Eingabe an das BFM vom 29. November 2013 stellte der
zu jenem Zeitpunkt rechtsvertretene Beschwerdeführer ein "neues Asylge-
such", mit welchem er die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vor-
sorglicher Massnahmen und den Verzicht auf die Erhebung sowohl von
Verfahrenskosten als auch eines Gebührenvorschusses beantragte.
C.
Am 20. Dezember 2013 ordnete das BFM die einstweilige Sistierung von
Vollzugshandlungen an.
D.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 – eröffnet am 17. Oktober 2015 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte dessen zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zudem erhob das SEM vom
Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.–.
E.
Mit Eingabe vom 13. und Ergänzung vom 18. November 2015 reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung ein. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfah-
renskosten als auch eines Kostenvorschusses.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 3. De-
zember 2015 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest und hiess die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur
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Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. Dezember 2015 eingela-
den.
G.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015 beantragt das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer am 29. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Bei dem in die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2015 münden-
den Verfahren handelt es um ein multiples Asylverfahren, das vor der am
1. Februar 2014 in Kraft gesetzten neuen Fassung des Asylgesetzes (Än-
derungen vom 14. Dezember 2012) eingeleitet wurde. Diese Fassung ent-
hält unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und
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Seite 5
eben zu Mehrfachasylgesuchen (insb. Art. 111b und 111c AsylG). Die Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 halten in ih-
rem Absatz 2 indessen fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachasylgesuchen
weiterhin das bisherige Recht (in der Fassung vom 1. Januar 2008) an-
wendbar bleibt.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt aber das Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch im We-
sentlichen mit dem Vorliegen neuer Tatsachen und dem Erhalt neuer Be-
weismittel seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni
E-7311/2015
Seite 6
2011. Diese neuen Elemente und vor allem die deutsche Übersetzung ei-
nes bereits als Beilage zu einem Härtefallgesuch beim kantonalen Migrati-
onsamt eingereichten Anwaltsbriefes aus dem Irak vom 25. Juli 2011 seien
von wiedererwägungs- beziehungsweise revisionsrelevanter Bedeutung
und belegten seine geltend gemachte willkürliche Verurteilung wegen "Ge-
sinnungsdelikten". Die Würdigung im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts, insbesondere betreffend das vorgelegte Originalurteil, sei ungenü-
gend und unrichtig und sein Verzicht auf die Inanspruchnahme des Replik-
rechts dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Das BFM und das
Gericht würden in ihren Entscheidungen die tatsächlichen Gegebenheiten
im Nordirak verkennen, wie sie in zwei nunmehr vorlegbaren Berichten
(von Amnesty International vom April 2009 bzw. der Stiftung Wissenschaft
und Politik vom Mai 2011) dargelegt würden. Im Weiteren habe er erfahren,
dass der für die Verhaftung seines Geschäftspartners verantwortliche Offi-
zier der extralegalen Sicherheitskräfte Asayish unbekümmert mit dem be-
schlagnahmten Auto herumfahre, weshalb er seinen Bruder C._______
diesbezüglich mit Recherchen beauftragt habe. C._______ sei, wie dem
beiliegenden Todesschein und einer Polizeibestätigung vom (…) 2013 (je
mit deutscher Übersetzung) entnommen werden könne, am (…) 2013 von
Unbekannten erschossen worden, was ein weiteres Indiz für die willkürli-
chen Verurteilungen von ihm und seinem Partner sei. Die Anklagen seien
von der Asayish zuhanden des PUK-Richters iniziiert worden und basierten
auf reinen Unterstellungen, weil sie beide sich stets deren Aufforderungen
zur Schutzgeldzahlung widersetzt hätten. Ferner macht der Beschwerde-
führer auf sein aktivistisches und exponiertes exilpolitisches Engagement
in der Schweiz gegen die kurdische Regionalregierung aufmerksam. Die-
ses habe mit seinem nach der Einreise in die Schweiz erfolgten Beitritt zur
(…)-Partei eingesetzt und seither zahlreiche ernsthafte Drohungen gegen
ihn zur Folge gehabt. Parteiinformationen sowie seine Aktivitäten und ins-
besondere die gegen ihn gerichteten Drohungen seien auf der beiliegen-
den CD sowie auf Screenshots des Wikipedia-Internetportals und von Zei-
tungsartikeln (alle mit deutschen Übersetzungen) dokumentiert. Sein En-
gagement sei den heimatlichen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit be-
kannt geworden, weshalb er auch aus diesem Grund eine erhebliche und
asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat zu befürchten und Anspruch auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachflucht-
gründe habe.
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Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst den bereits erwähnten
erneut eine deutsche Übersetzung der dem Bundesverwaltungsgericht be-
reits im Original vorgelegten Bestätigung vom (…) 2008 betreffend das Ab-
wesenheitsurteils vom (…) 2008 zu den Akten.
3.2 In der Begründung des angefochtenen Entscheides verweist das SEM
zunächst auf die beiden Entscheidungen im ersten Asylverfahren, wo die
flüchtlingsrechtliche Unbeachtlichkeit und die Unglaubhaftigkeit der dort
geltend gemachten Verfolgung im Zusammenhang mit dem Autohandel er-
kannt worden seien. Angesichts dieser Feststellungen bestehe auch kein
Anlass zur Annahme, der Tod von C._______ sei aus asylrechtlichen Grün-
den erfolgt. Ferner sei nicht einsichtig, wieso der nunmehr erstmals er-
wähnte Hintergrund der damals geltend gemachten Verfolgung wegen des
Autohandels (politisches Motiv infolge Widersetzung gegen Schutzgelder-
pressungen der Asayish) nicht bereits im ersten Asylverfahren hätte gel-
tend gemacht werden können, weshalb er die Erkenntnisse in den dortigen
Entscheidungen nicht umzustossen vermöge. Der Beweiswert des Obduk-
tionsberichts und des Polizeirapports betreffend C._______ sei angesichts
der problemlosen unrechtmässigen Erwerbbarkeit solcher Dokumente und
der ohnehin blossen Farbkopiequalität des Polizeirapports wiederum ge-
ring. Auch aus den eingereichten Internetausdrucken und Zeitungsartikeln
könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie in keinem direkten Zu-
sammenhang mit seinen Vorbringen stünden. Aus den geltend gemachten
Vorfluchtgründen könne er somit keinen Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ableiten. Dies gelte ebenso für die vorgebrachten
und mit Beweismitteln untermauerten subjektiven Nachfluchtgründe in
Form der Mitgliedschaft bei der – im Übrigen legalen – (…)-Partei und des
exilpolitischen Engagements in der Schweiz. Es sei nicht davon auszuge-
hen, dass er mit diesem politischen Profil die Aufmerksamkeit der heimat-
lichen Behörden erweckt habe. Die dokumentierten Drohungen besagten
zudem nichts über deren Urheber und Ernsthaftigkeit. Die Wegweisung sei
die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides und der Vollzug der Weg-
weisung sei zulässig, zumutbar und möglich, wobei sich die Zumutbarkeit
insbesondere aus dem Umstand ergebe, dass sein Herkunftsort zur Pro-
vinz Suleymanyia und damit zu einer der von der kurdischen Regionalre-
gierung kontrollierten nordirakischen Provinzen gehöre, wo trotz grosser
Volatilität und Dynamik der Konfliktlage und grenznaher Präsenz des IS
aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage praxisgemäss keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch lägen keine individuellen
Gründe gegen die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vor, zumal der Beschwerdeführer jung, gesund und berufserfahren sei und
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in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz verfüge. Schliesslich auferlegte
das SEM dem Beschwerdeführer in Anwendung von aArt. 17b Abs. 4
AsylG und Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.–,
wogegen es die Ausrichtung einer Entschädigung in Anwendung von
aArt. 17b Abs. 1 AsylG verweigerte.
3.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Rechtsmittel- und Ergän-
zungseingabe zunächst die in beiden Asylgesuchen geltend gemachten
Verfolgungsgründe. Diese müssten zur Annahme der Flüchtlingseigen-
schaft führen. Das SEM versäume es im angefochtenen Entscheid, "die
neu vorgebrachten Erkenntnisse logisch und schlüssig zu interpretieren".
Zudem verkenne es, dass die damaligen Entscheidungen unter Annahme
eines unvollständigen Sachverhalts und insbesondere in Unkenntnis des
damals noch nicht bekannten politischen Hintergrundes (aufgrund der Ver-
weigerung von Schutzgeldzahlungen und mithin der Weigerung zur Unter-
stützung eines korrupten und rechtsstaatliche Prinzipien verachtenden Re-
gimes) ergangen seien. Dieses politische Verfolgungsmotiv sei erst mit den
Recherchen durch C._______ und dessen eigene Verfolgung und Tötung
zum Vorschein gekommen. Vor dem Hintergrund dieses neu erkannten po-
litischen Motivs habe es das SEM in Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör unterlassen, das bereits im ersten Asylverfahren vorgelegte
Gerichtsurteil nunmehr einer internen Echtheitsprüfung zu unterziehen.
Seine Asylvorbringen seien somit glaubhaft und asylrelevant, weshalb er
Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
des Asyls habe. Daneben bestehe eine begründete Verfolgungsfurcht aus
dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, zumal die Mitglieder der (…)-
Partei in seiner Heimat aktuell von den Sicherheitsdiensten der KDP ver-
folgt würden. Auch unterschätze das SEM die Tragweite seines exponier-
ten und mediale Wirkung auslösenden exilpolitischen Engagements, wel-
ches durchaus Aufmerksamkeit bei den heimatlichen Behörden erwecke.
Schliesslich macht er im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges auf die seit 2013 durch den bewaffneten Kon-
flikt mit der Organisation Islamischer Staat (IS) hervorgerufene massive
Verschlechterung der allgemeinen, insbesondere humanitären, sicher-
heitsmässigen, menschenrechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen, medizini-
schen und infrastrukturellen Lage im Nordirak aufmerksam. Es sei ihm des-
halb zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Als Beweismittel gibt der Beschwerdeführer erneut eine CD mit einer Zu-
sammenstellung sämtlicher zwischen Juli 2013 bis heute gegen ihn erfolg-
ten Drohungen (inklusive Kommentare) mitsamt teilweise deutschen Über-
setzungen zu den Akten.
3.4 In seiner Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 (dort S. 3) hielt
das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Einladung des
SEM zur Vernehmlassung fest (Zitat:), "dass das SEM das zweite Asylge-
such vom 29. November 2013 als solches entgegengenommen und mate-
riell behandelt hat, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
der Vernehmlassung von Interesse ist, weshalb sich das SEM im Rahmen
des vorliegenden zweiten Asylverfahrens nicht zur Durchführung einer or-
dentlichen Anhörung nach Art. 29 AsylG veranlasst gesehen hat (vgl. dazu
das am 18. November 2015 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1558/2015 E. 5.5, mit weiteren Hinweisen)", und im Übrigen
"ebenso die Beantwortung der Frage interessiert, weshalb das SEM das
im zweiten Asylgesuch (dort letzte Seite) gestellte Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten ungeprüft belassen hat".
3.5 Das SEM beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Be-
schwerde, ohne auf diese substanziell einzugehen, und verweist auf seine
bisherigen Erwägungen. Die vorstehend erwähnten Fragen, welche das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 3. Dezember
2015 der Vorinstanz stellte, blieben unbeantwortet.
4.
4.1 Das vorliegende Verfahren wurde durch die Eingabe vom 29. Novem-
ber 2013 ausgelöst. Diese von einem offensichtlich nicht rechtskundigen
Vertreter verfasste Eingabe beinhaltet juristische Begriffe wie "neues Asyl-
gesuch", "neue Tatsachen und Beweismittel", "neue Sachlage", "Wiederer-
wägung", "revisionsrechtlich erheblich", an welche die geltend gemachten
Verfolgungs- und Gefährdungsgründe sowie Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verfahrensrechtlich angeknüpft werden. Die Zuordnung geschieht
dabei recht eigenwillig und undifferenziert. Tatsache ist indessen, dass der
Beschwerdeführer die geltend gemachten Gründe stets im Rahmen eines
zweiten Asylgesuchs behandelt wissen wollte und er hierfür zutreffend das
damalige BFM anrief, ohne gleichzeitig ein Revisionsgesuch anhängig ma-
chen zu wollen. Das BFM nahm das zweite Asylgesuch zu Recht als sol-
ches anhand. Dabei verwies es einleitend zutreffend auf die Tatsache eines
abgeschlossenen ersten Asylverfahrens mit einem materiellen erstinstanz-
lichen und einem ebenso materiellen letztinstanzlichen Entscheid (vom
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30. Juni 2011). Soweit im neuen Asylgesuch die damaligen Gründe bloss
bekräftigt und die damalige Würdigung gemäss diesen beiden Entscheiden
in Kritik gezogen wird, bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen. Dies
gilt ebenso für Beweismittel, die damals bereits vorgelegt wurden (z.B. Ur-
teilsbestätigung vom Jahre 2008) oder bei Anwendung der zumutbaren
Sorgfalt ohne weiteres im ersten Asylverfahren hätten vorgelegt werden
können (z.B. Berichte von Amnesty International vom April 2009 bzw. der
Stiftung Wissenschaft und Politik vom Mai 2011). Weite Teile des zweiten
Asylgesuchs erweisen sich damit als unerheblich, und daran ändert deren
Bekräftigung in der vorliegenden Beschwerde nichts. Ein neues Asylge-
such darf nicht dazu dienen, im Rahmen früherer Asylverfahren ergangene
rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäum-
nisse nachzuholen.
Grundsätzlich bedeutsam für die Prüfung des zweiten Asylgesuchs sind
demgegenüber neue, seit dem 30. Juni 2011 hinzugetretene Sachverhalt-
selemente und Beweismittel, inklusive solcher neuer Tatsachen und Be-
weismittel, die sich auf den vorbestandenen Sachverhalt beziehen, auf-
grund ihrer Neuheit aber einer Revision nicht zugänglich sind (vgl. den
Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb.
E. 12.3). Für sich betrachtet wären neue Tatsachen und Beweismittel der
letztgenannten Art zwar im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen. Bei
gleichzeitiger Hängigkeit eines neuen Asylgesuchs (aufgrund neuer, zeit-
lich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens einge-
tretener und auf die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls
abzielender Verfolgungsgründe) ist die Wiedererwägung jedoch subsidiär
und hat keine selbständige Bedeutung. Diese neuen Elemente (neu hinzu-
getretene Sachverhaltselemente und Beweismittel, inklusive solcher neuer
Tatsachen und Beweismittel, die sich auf den vorbestandenen Sachverhalt
beziehen) sind im Folgenden zu prüfen.
4.2 In Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe ist das SEM in
seiner Auffassung zu stützen, dass die angebliche Verfolgung und der Tod
von C._______ keine neuen Rückschlüsse auf ein nun doch vorhandenes
politisches und somit asylrelevantes Motiv der gemeinrechtlichen Verfol-
gung des Beschwerdeführers zulassen. Dabei erstaunt nicht nur der Um-
stand, dass die Widersetzung gegen Schutzgelderpressungen der Asayish
nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht wurde und dieser Nach-
schub ohne entschuldbare Erklärung bleibt. Es ist auch nicht einsehbar,
dass die Widersetzung gegen Schutzgeldzahlungen, die von Angehörigen
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Seite 11
einer staatsnahen Miliz erpresst werden, einer Weigerung zur Unterstüt-
zung eines korrupten und rechtsstaatliche Prinzipien verachtenden Re-
gimes gleichzusetzen sei und damit ein politisches Verfolgungsmotiv be-
gründen soll. Zudem ist auch die Beweiswürdigung des SEM hinsichtlich
des Obduktionsberichts und des Polizeirapports betreffend C._______ in
keiner Weise zu beanstanden; dies gilt ebenso für die in diesem Zusam-
menhang vorgelegten Internetausdrucke und Zeitungsartikel. Die Be-
schwerde zeichnet betreffend die Vorfluchtgründe kein anderes Bild. So ist
nicht erkennbar, inwiefern es das SEM versäume, "die neu vorgebrachten
Erkenntnisse logisch und schlüssig zu interpretieren". Vor diesem Hinter-
grund stellt es ebenso wenig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar,
wenn das SEM sich nicht dazu veranlasst sieht, das bereits im ersten Asyl-
verfahren vorgelegte Gerichtsdokument nunmehr einer internen Echtheits-
prüfung zu unterziehen. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen,
dass es sich bei dem fraglichen Dokument nicht um das angebliche Straf-
urteil vom (…) 2008 handelt – dieses wurde noch gar nie zu den Akten
gegeben –, sondern um eine blosse und in seinem Beweiswert minderwer-
tige Bestätigung betreffend ein solches angebliches Strafurteil.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dem zweiten Asylgesuch
keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, welche eine
andere Beurteilung der im ersten Asylverfahren erkannten Unglaubhaf-
tigkeit und flüchtlingsrechtlichen Unbeachtlichkeit der Vorfluchtgründe zu-
lassen würden. Es besteht somit insoweit kein Anspruch auf Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls.
4.3 Betreffend die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtründe stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen ei-
nen Verfahrensmangel fest: Will das SEM über diese neuen Verfolgungs-
gründe mittels einer Verfügung über ein multiples, in der Schweiz gestelltes
Asylgesuch materiell entscheiden, sind in diesem neuen Verfahren grund-
sätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen wie bei einem ersten Asyl-
gesuch anzuwenden. Dazu gehört insbesondere der unabdingbare und als
Kernstück der Sachverhaltsermittlung schlechthin zu bezeichnende Ver-
fahrensschritt der Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen ge-
mäss Art. 29 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 20, bestätigt in BVGE 2009/53
E. 6). Eine solche Anhörung betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe
wurde nicht durchgeführt. Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des
Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und eine Bundesrechts-
verletzung dar, welche zwingend eine Kassation nach sich zieht (vgl. die
analoge Konstellation gemäss dem am 18. November 2015 ergangenen
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Seite 12
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1558/2015, dort E. 5.5). Das SEM
hat trotz unmissverständlichem Hinweis durch das Bundesverwaltungsge-
richt in seiner Vernehmlassung zu diesem Mangel nicht Stellung genom-
men. Es ist somit auch nicht erkennbar, ob es – wider Erwarten – allenfalls
berechtigte Gründe für den Verzicht auf eine Anhörung hatte. Präzisierend
klarzustellen ist jedoch, dass die zwecks Beurteilung des Bestehens sub-
jektiver Nachfluchtgründe unabdingbare Wiederaufnahme des erstinstanz-
lichen zweiten Asylverfahrens mit Durchführung einer ordentlichen Anhö-
rung bestenfalls zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers führen kann, da das Asyl nach Art. 54 AsylG ausgeschlos-
sen ist. Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hat daher
weiter Bestand und der Beschwerdeantrag auf Gewährung des Asyls ist –
unter Mitberücksichtigung der in E. 4.2 zuvor gewonnenen Erkenntnisse –
abzuweisen.
Je nach Ergebnis der vorzunehmenden Neubeurteilung betreffend die
Flüchtlingseigenschaft, wird sich das SEM auch mehr oder weniger mit der
Frage des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse ausei-
nanderzusetzen haben. Die im Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Ver-
fügung getroffene Wegweisungsanordnung als solche bleibt aber ebenfalls
unangetastet, weil sie durch eine allfällige Gewährung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht tangiert würde und ein Anspruch auf Gewährung des Asyls,
wie soeben gesehen, nicht besteht.
4.4 Weiter ist eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen
Gehörs insofern festzustellen, als das SEM seinen Kostenentscheid unter
Ignorierung des mit dem zweiten Asylgesuch gestellten Kostenerlassgesu-
ches getroffen hat (vgl. auch diesbezüglich die analoge Konstellation ge-
mäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1558/2015, dort
E. 5.6). Auch hierüber enthält sich das SEM trotz entsprechender Einla-
dung zur Stellungnahme jeglichen Kommentars. Die Gebührenerhebung
ist somit aufzuheben und im Rahmen des wiederaufzunehmenden zweiten
Asylverfahrens vom SEM neu zu beurteilen.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
mehrere Sachverhaltsfehler und Bundesrechtsverletzungen aufweist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Diese sind schwerwiegend und nicht heilbar (zur
Frage der Heilbarkeit vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
7452/2014 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen), so dass sie zwingend zur Kas-
sation der angefochtenen Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft,
E-7311/2015
Seite 13
den Wegweisungsvollzug und den Gebührenentscheid führen. Die Verfü-
gung vom 8. Oktober 2015 ist deshalb hinsichtlich der angefochtenen Dis-
positivziffern 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft), 4–5 (Anordnung
des Wegweisungsvollzuges) und 6 (Gebührenerhebung) aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit
gutzuheissen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt
insbesondere mittels Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG voll-
ständig und richtig abzuklären, zu erfassen und gestützt darauf sowie unter
Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde- und Ergän-
zungseingabe einen neuen Entscheid zu fällen. Die Beschwerde ist dem-
gegenüber abzuweisen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Ab-
lehnung des zweiten Asylgesuchs) und 3 (Wegweisungsanordnung) sowie
die Asylgewährung beantragt werden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche
Prozessführung geniessenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 - 3 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend zu be-
trachten. Obsiegende Parteien haben zwar grundsätzlich Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er ist jedoch auf
Beschwerdestufe nicht rechtsvertreten und es sind auch keine anderen
verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich, die ihm durch die Beschwerde-
führung entstanden sein könnten. Ein entsprechender Antrag wurde denn
auch nicht gestellt. Somit besteht kein Anlass zur Ausrichtung einer Partei-
entschädigung.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7311/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Aufhebung der Dispo-
sitivziffern 2 (Ablehnung des zweiten Asylgesuchs) und 3 (Wegweisungs-
anordnung) sowie die Gewährung von Asyl beantragt werden.
2.
Die Verfügung vom 8. Oktober 2015 wird hinsichtlich ihrer Dispositivziffern
1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft), 4–5 (Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges) und 6 (Gebührenerhebung) aufgehoben und die Be-
schwerde insoweit gutgeheissen.
3.
Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
(insb. E. 4.3, 4.4 und 5) an die Vorinstanz zurück.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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