B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-731/2016
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, (…),
beide Kongo (Kinshasa),
beide vertreten durch C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM
vom 2. Oktober 2014 / N (…).
E-731/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine kongolesische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in Kinshasa – suchte am 29. Juni 2012 in der Schweiz
um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
A.b Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres damaligen
Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und liess im Wesentlichen beantragen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
Mit Urteil E-6289/2014 vom 10. Dezember 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 28. Oktober 2014 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin von
ihrem neuen Rechtsvertreter (vgl. Vollmacht vom 22. Dezember 2015) bei
der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch einreichen und im Wesentlichen be-
antragen, es sei darauf einzutreten und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter
sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess sie ferner da-
rum ersuchen, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde-
führerin und ihr in der Schweiz als asylberechtigter Flüchtling anerkannter
Rechtsvertreter führten seit 2014 eine stabile Beziehung und seien seit
dem 30. September 2014 nach Brauch verheiratet, was nach kongolesi-
schem Zivilgesetzbuch als Form der Eheschliessung anerkannt sei. Auf-
grund dieser Beziehung der Beschwerdeführerin zu einer im Kongo
(Kinshasa) verfolgten Person hätte sie bei einer Rückkehr in ihren Heimat-
staat selber eine Reflexverfolgung zu befürchten. Ferner erwarte die Be-
schwerdeführerin von ihrem Rechtsvertreter und Lebenspartner ein Kind,
weshalb ihre Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) Art. 8 EMRK verletzen
würde.
E-731/2016
Seite 3
B.b Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 überwies das SEM die Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2015 ans Bundesverwaltungs-
gericht und führte zur Erklärung aus, dass diese darin keine grundlegende
Veränderung der Situation, welche nach dem Urteil des Gerichts vom
10. Dezember 2015 eingetreten wäre, geltend mache, weshalb die Ein-
gabe nicht als zweites Asylgesuch respektive als Wiedererwägungsgesuch
entgegengenommen werden könne. Indes könnte die Eingabe vom 22. De-
zember 2015 revisionsrechtlich von Belang sein.
C.
C.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 kam die Beschwerdeführerin der Auf-
forderung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung
vom 5. Januar 2016 nach und legte eine Revisionsverbesserung ins Recht.
Darin liess sie ausführen, dass sie im Bezug zu ihrem Vorbringen betref-
fend ihre Heirat nach Brauch mit ihrem Rechtsvertreter eingestehe, dass
sie ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG (SR 142.31) nicht nachge-
kommen sei. So habe sich dieses Ereignis tatsächlich vor dem Entscheid
des Gerichts vom 10. Dezember 2015 zugetragen. Da sie als Asylsu-
chende während des ordentlichen Verfahrens aber noch vom Recht auf
Verbleib in der Schweiz profitiert habe und vor Ergehen des Urteils nicht
mit einer Abweisung ihrer Beschwerde habe rechnen müssen, sei es ihr
nicht zweckmässig erschienen, das Gericht noch während des ordentli-
chen Verfahrens über ihre Heirat zu unterrichten. Unabhängig davon sei
ihr Revisionsgesuch gemäss Praxis aber gutzuheissen, weil sie angesichts
der Heirat mit einer im Kongo (Kinshasa) verfolgten Person bei einer Rück-
kehr in ihren Heimatstaat selber eine Reflexverfolgung zu befürchten habe
und in ihrem Fall folglich ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshin-
dernis vorliege.
Ferner sei sie schwanger, was sie im Laufe des Revisionsverfahrens auf
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit Unterlagen belegte, wo-
bei sie dies erst nach dem Entscheid des Gerichts vom 10. Dezember 2015
erfahren habe. Angesichts dieser Schwangerschaft liess sie mit Eingabe
vom 8. Januar 2016 – in Ergänzung zu ihrer Eingabe vom 7. Januar 2016
– beantragen, es sei mit Blick auf die einschlägigen Entscheide der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), EMARK (Entscheide und
Mitteilungen der ARK) 2004 Nr. 33, 2004 Nr. 10 und 2003 Nr. 24, von ihrer
Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) abzusehen, da dies unzumutbar
wäre.
E-731/2016
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Schliesslich liess sie in prozessualer Hinsicht nochmals um Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten ersuchen.
C.b Mit Urteil E-8372/2015 vom 10. Februar 2016 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob den Entscheid E-6289/2014
vom 10. Dezember 2015 auf, nahm das Beschwerdeverfahren noch einmal
anhand und wies die Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und
Asyl ab. Betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug nahm
es das Instruktionsverfahren unter der Verfahrensnummer E-731/2016 wie-
der auf. Schliesslich entschied es, dass der im Revisionsverfahren einstwei-
len ausgesetzte Vollzug der Wegweisung bis zum Ergehen anderslautender
Anordnungen bis auf weiteres ausgesetzt bleibe.
D.
Mit Eingabe vom 17. August 2016 (Datum Poststempel) liess die Be-
schwerdeführerin mitteilen, dass sie am (…) 2016 ihren Sohn, B._______,
zur Welt gebracht habe. Des Weiteren liess sie unter Beilage einer Präsi-
dialverfügung des (…) vom (…) 2016 betreffend Vaterschaft und Unterhalt
darauf hinweisen, dass die Anerkennung der Vaterschaft durch ihren
Rechtsvertreter und Lebenspartner in die Wege geleitet worden sei. Letz-
terer sei ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Asyl, weshalb sein
Sohn gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in dieses einzubeziehen und
bezüglich der Beschwerdeführerin selbst – vor dem Hintergrund der Einheit
der Familie und der ihr als Lebensgefährtin ihres politisch aktiven Rechts-
vertreters drohenden Reflexverfolgung – die Flüchtlingseigenschaft zu be-
jahen sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, unter Beilage geeigneter Beweis-
mittel Auskunft darüber zu geben, ob sie mit dem angeblichen Vater ihres
Sohnes verheiratet sei respektive beabsichtige, diesen zu heiraten, und
bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei. Ferner er-
suchte das Gericht die Beschwerdeführerin – unter Beilage geeigneter Be-
weismittel – um Auskunft darüber, ob sie mit dem angeblichen Vater ihres
Sohnes zusammenlebe und sie sich gegenseitig finanziell unterstützten.
Schliesslich forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf anzugeben,
aus welchem Grund sie gegen den angeblichen Vater ihres Sohnes eine
Vaterschafts- und Unterhaltsklage erhoben habe und der angebliche Vater
das Kind nicht – bereits vor der Geburt – im Rahmen des ordentlichen,
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Seite 5
nicht strittigen Vaterschaftsanerkennungsverfahrens vor dem Zivilstands-
amt anerkannt habe.
F.
Mit Eingabe vom 23. August 2016 liess die Beschwerdeführerin in Beant-
wortung dieser Fragen ausführen, dass sie noch nicht mit dem Vater ihres
Sohnes verheiratet sei. Eine Heirat sowie die Gründung einer Familie in
der Schweiz sei jedoch geplant, wobei ein solches Vorhaben lange und
sehr kostspielig sei und deshalb nicht sofort umgesetzt werden könne. Aus
diesem Grund sei noch kein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz
eingeleitet worden. Gegenwärtig lebe die Beschwerdeführerin noch nicht
mit dem Vater ihres Kindes zusammen. Allerdings habe dieser seit der Ge-
burt des Kindes und auch während der Schwangerschaft – wegen der kan-
tonalen Behörden inoffiziell – bei der Beschwerdeführerin gewohnt. Er sei
sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Sohn eine grosse
Stütze. In finanzieller Hinsicht beteilige er sich bereits am Unterhalt seines
Kindes, wobei der Richter im Verfahren betreffend Vaterschaftsanerken-
nung auch den Unterhalt festlegen müsse. Bezüglich der Anerkennung des
Kindes wurde ausgeführt, dass das diesbezügliche Verfahren bereits vor
der Geburt des Kindes eingeleitet worden sei, die Beschwerdeführerin sich
aufgrund von Sprachproblemen aber zunächst an die falsche Behörde ge-
wendet habe, was den Prozess verzögert habe.
G.
Mit Eingabe vom 29. August 2016 gelangte die Beschwerdeführerin erneut
ans Bundesverwaltungsgericht und liess, mit Verweis auf andere Fälle, wo
die Kinder anerkannter Flüchtlinge mit Asyl in das Asyl ihrer Eltern einbe-
zogen worden seien, obwohl die Eltern nicht zusammenlebten, im Wesent-
lichen ausführen, dass eine solche Behandlung gestützt auf den Grundsatz
der Rechtsgleichheit auch ihr und ihrem Sohn zustehe. So sei der Vater
ihres Kindes respektive ihr Lebenspartner, der wie bereits erwähnt ein an-
erkannter Flüchtling mit Asyl sei, in der Schweiz exilpolitisch sehr aktiv.
Dasselbe gelte für sie selbst. Da das Bundesverwaltungsgericht darüber
im Rahmen des Revisionsverfahrens E-8372/2015 nicht im Detail infor-
miert gewesen sei, habe es entschieden, dass die asyl- respektive flücht-
lingsrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht mehr geprüft
werde. Wäre ihr das rechtliche Gehör im Revisionsverfahren in korrekter
Weise gewährt worden, hätte das Bundesverwaltungsgericht in jedem Fall
zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. In diesem Zusammenhang
stellte die Beschwerdeführerin in Aussicht, Fotografien ihrer Heirat nach
Brauch nachzureichen.
E-731/2016
Seite 6
H.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 (Poststempel; die Eingabe ist irrtümlich
datiert auf den 4. September 2016) liess die Beschwerdeführerin auf den
Fall eines äthiopischen Kindes verweisen, das ins Asyl seines eritreischen
Vaters einbezogen worden sei, obwohl es nicht mit seinem Vater zusam-
mengelebt und auch die Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater und der
Mutter nicht mehr bestanden habe. Das SEM habe das Asyl nicht auf die
Mutter ausweiten können, weil diese nicht dieselbe Staatsbürgerschaft wie
der Vater des gemeinsamen Kindes habe. Im vorliegenden Fall habe die
Beschwerdeführerin aber dieselbe Nationalität wie der Vater ihres Kindes,
weshalb nicht nur ihr Kind, sondern auch sie selbst in die Flüchtlingseigen-
schaft des Vaters einzubeziehen sei.
I.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin auf zwei
aktuelle Zeitungsartikel verweisen, welche die Funktionsweise des Bun-
desverwaltungsgerichts im Bereich der Asylverfahren thematisieren und
kritisieren. Dazu liess sie ausführen, dass sie der Arbeit des Gerichts trotz
der bei ihr dadurch ausgelösten Bestürzung weiterhin Vertrauen entgegen-
bringe.
J.
Mit Eingabe vom 14. November 2016 liess die Beschwerdeführerin eine
Kopie des Urteils des [Gerichts] betreffend die Vaterschaft ihres Lebensge-
fährten ins Recht legen. Diesem Urteil ist im Wesentlichen zu entnehmen,
dass der Lebensgefährte am (…) 2016 sinngemäss erklärt habe, Vater des
am (…) 2016 geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin zu sein, weshalb
das Bezirksgericht ein entsprechendes Vaterschaftsverhältnis feststellte.
Im Begleitschreiben liess die Beschwerdeführerin dazu ausführen, dass ih-
rem Sohn als Kind eines anerkannten Flüchtlings demnächst eine Aufent-
haltsbewilligung ausgestellt werde. Die Flüchtlingseigenschaft sei aber
auch auf sie auszudehnen, weshalb sie an ihren Begehren weiterhin fest-
halte.
K.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 wurde eine Kopie des Entscheids der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (…) vom 24. November
2016 eingereicht, mit welchem für das Kind der Beschwerdeführerin eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (SR 210) mit dem Auftrag, das
Kind bei der Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten, er-
richtet worden ist.
E-731/2016
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Urteil E-8372/2015 vom 10. Februar 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin – nach Prüfung
der Prozessvoraussetzungen – gut, hob den Entscheid E-6289/2014 vom
10. Dezember 2015 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder an-
hand, wobei es die Beschwerde bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft
noch im Verfahren E-8372/2016 unmittelbar abwies und bezüglich der Fra-
gen der Wegweisung- und des Wegweisungsvollzugs das vorliegende Ver-
fahren (E-731/2016) neu eröffnete.
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3.
Das Kind, B._______, ist ins Verfahren seiner Mutter einzubeziehen.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
Wie soeben erwähnt, wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Gutheis-
sung des Revisionsgesuchs – die Beschwerde bezüglich Asyl und Flücht-
lingseigenschaft noch im Urteil E-8372/2016 vom 10. Februar 2016 ab, wo-
bei eine Rücküberweisung ans SEM zwecks Einbezug der Beschwerdefüh-
rerin und ihres damals noch ungeborenen Kindes in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Rechtsvertreters und angeblichen Lebensgefährten respektive
Vaters damals noch nicht zur Debatte stand, wurde die dafür notwendige
eheähnliche Gemeinschaft (die der Ehe gestützt auf Art. 1a Bst. e AsylV 1
E-731/2016
Seite 8
auch im Anwendungsbereich von Art. 51 AsylG gleichgestellt ist [vgl. BVGE
2012/5 S. 45 ff.]) respektive Vaterschaft doch überhaupt nicht substantiiert
dargelegt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind mithin nur noch
die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug. Das am 19. August 2016
erneut geäusserte Vorbringen, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AuG in die Flüchtlingseigenschaft respek-
tive ins Asyl ihres angeblichen Lebenspartners beziehungsweise seines
Vaters einzubeziehen, kann mithin im vorliegenden Verfahren nicht (wie
nachfolgend in E. 7.2 ausgeführt auch nicht vorfrageweise) gehört werden,
sondern ist beim SEM wiedererwägungsweise geltend zu machen. Das-
selbe gilt für das mit der Eingabe vom 29. August 2016 geäusserte Vorbrin-
gen, auch die Beschwerdeführerin selbst, nicht nur ihr angeblicher Lebens-
gefährte, sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, weshalb eine flüchtlings-
rechtliche Verfolgung durch ihren Heimatstaat zu bejahen sei.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
deren Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Verfügt eine asylsuchende Person, wie vorliegend, nicht über eine Auf-
enthaltsbewilligung, prüft das SEM respektive das Bundesverwaltungsge-
richt bei Ablehnung des Asylgesuchs (bzw. Nichteintreten auf ein Asylge-
such) vorfrageweise, ob ein potenzieller Anspruch auf eine kantonale Auf-
enthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familien-
lebens besteht. Diese Prüfung erfolgt indes nur, sofern der zuständigen
kantonalen Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung vorliegt. Wird unter diesen Umständen das Bestehen eines po-
tenziellen Anspruchs bejaht, hebt das SEM respektive das Bundesverwal-
tungsgericht die Wegweisung auf, da die konkrete Beurteilung des An-
spruchs auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung und damit auch der Ent-
scheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen
Behörden fällt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
6.3 Im vorliegenden Fall ist ein potentieller Anspruch auf eine kantonale
Aufenthaltsbewilligung aus den nachfolgenden Gründen sowohl gestützt
auf das AuG (SR 142.20) als auch gestützt auf Art. 8 EMRK zu verneinen.
6.3.1 Der angebliche Lebenspartner der Beschwerdeführerin wurde am
8. Dezember 2014 in der Schweiz als Flüchtling mit Asyl anerkannt und
verfügt gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem
E-731/2016
Seite 9
(ZEMIS) über eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung; vgl. Art. 33 AuG).
Gestützt auf Art. 44 AuG – der die Erteilung respektive Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung für Angehörige der Kernfamilie einer Person mit
Aufenthaltsbewilligung regelt – lässt sich angesichts der Ausgestaltung die-
ser Vorschrift als "Kann-Bestimmung" per se kein Anspruch auf eine Auf-
enthaltsbewilligung zugunsten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
herleiten.
6.3.2 Gestützt auf Art. 8 EMRK bestünde – angesichts der Tatsache, dass
der angebliche Lebenspartner der Beschwerdeführerin respektive der Va-
ter ihres Kindes als Flüchtling mit Asyl ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat (vgl. Art. 60 Abs. 1
AsylG) – grundsätzlich ein Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres
Kindes auf Aufenthaltsbewilligung (vgl. statt vieler BGE 127 II 60 E. 1 d)
aa) sowie BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Der Schutz des Privat- und Familienle-
bens gemäss Art. 8 EMRK greift jedoch nur, wenn die Beschwerdeführerin
respektive ihr Kind zum angeblichen Lebensgefährten respektive Vater
auch eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung un-
terhalten, so dass von einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegan-
gen werden kann.
Diese zweite Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die mit Eingabe
vom 23. August 2016 vorgebrachten, äusserst oberflächlich ausgefallenen
Ausführungen – wonach der angebliche Lebensgefährte respektive Vater
seit der Geburt des Kindes und auch schon in der Schwangerschaft inoffi-
ziell bei der Beschwerdeführerin gewohnt habe und sich bereits seit das
Kind auf der Welt sei, an dessen Unterhalt beteiligt habe – vermögen das
Gericht nicht von einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intak-
ten Beziehung zu überzeugen. So hat die Beschwerdeführerin trotz expli-
ziter Aufforderung durch das Gericht keinerlei Beweismittel zur Untermau-
erung dieser Vorbringen – wie beispielsweise Fotografien der Familie,
Banküberweisungen oder Schreiben von Nachbarn oder Freunden – ins
Recht gelegt. Selbst die mit Eingabe vom 29. August 2016 in Aussicht ge-
stellten Fotografien der angeblichen Heirat nach Brauch wurden nie beim
Gericht eingereicht. Folglich wurde die Voraussetzung einer hinreichend
engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung weder belegt noch
glaubhaft gemacht, weshalb auch gestützt auf Art. 8 EMRK kein potenziel-
ler Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung bejaht werden
kann.
E-731/2016
Seite 10
6.4 Nach dem Gesagten ist die mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 ange-
ordnete Wegweisung zu stützen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorgani-
sation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).
Weil sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Er-
örterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. Mithin ist auch
die für die Anwendung des Non-Refoulement-Grundsatzes und damit für
die Beurteilung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätz-
lich relevante Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG Rechte daraus ableiten können, dass
der Vater des Kindes ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Asyl ist,
nicht zu beantworten. Dasselbe gilt mit Bezug zur mit Eingabe vom 29. Au-
gust 2016 behaupteten exilpolitischen Aktivität der Beschwerdeführerin in
der Schweiz.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-731/2016
Seite 11
7.3.2 In EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 kam die Asylrekurskommission – die
Vorgängerorganisation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsge-
richts – zum Schluss, dass die Rückkehr von Personen aus Kongo
(Kinshasa) unter bestimmten Umständen zumutbar sei, nämlich dann,
wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa
oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des
Landes gewesen sei, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein
gefestigtes Beziehungsnetz verfüge; trotz Vorliegen der genannten Krite-
rien erscheine der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prü-
fung und Abwägung der individuellen Umstände – unter anderem in aller
Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder
in ihrer Begleitung habe, für mehrere Kinder verantwortlich sei oder sich
bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten Ge-
sundheitszustand befinde.
Angesichts der Tatsache, dass sich das genannte Urteil auf die Situation
vor über zehn Jahren bezieht, erscheint es angebracht, im Sinne einer teil-
weisen Aufdatierung von EMARK 2004 Nr. 33 der Frage nachzugehen, ob
heute noch an dieser Praxis festgehalten werden kann.
7.3.3 Zunächst ist vorwegzunehmen, dass die Datenlage bezüglich der
Entwicklungssituation in Kongo (Kinshasa) verschiedentlich als unsicher
und unzuverlässig bezeichnet wurde (vgl. Deutsche Gesellschaft für Inter-
nationale Zusammenarbeit [GIZ], Länder-Informations-Portal: Kongo –
Wirtschaft & Entwicklung, letzte Aktualisierung August 2016; MARIVOET/DE
HERDT, Reliable, Challenging or misleading? A qualitative account of the
most recent national surveys and country statistics in the DRC, in: Cana-
dian Journal of Development Studies, 35 [1], 2014, S. 97-119; Secure Live-
lihoods Research Consortium / Overseas Development Institute [ODI],
Livelihoods, basic services and social protection in Democratic Republic of
the Congo, Juli 2012). Als Grund dafür wurde unter anderem auf die dort
nach wie vor grosse Armut verwiesen (vgl. MORTEN JERVEN, Who’s
counting?, in: Africa in Fact, 11.2014). So lebten nach Angaben der Deut-
schen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) zwei Drittel
der Bevölkerung des Landes in absoluter Armut. Zwar herrschten seit den
Wahlen im Jahr 2006 Hoffnungen im Volk, die sozio-ökonomische Lage im
Land bleibe aber weiterhin prekär und verbessere sich nur langsam (vgl.
GIZ, a.a.O.). Im Human Development Index (HDI) 2015 des UN Develop-
ment Programme (UNDP), der neben Faktoren wie Schulbildung und Le-
benserwartung auch das Einkommen berücksichtigt, belegte Kongo
E-731/2016
Seite 12
(Kinshasa) Rang 176 von 188, wobei das geschätzte jährliche Bruttonatio-
naleinkommen pro Kopf von 529 USD im Jahr 2005 auf 680 USD im Jahr
2014 – bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3‘363 USD in
Subsahara-Afrika für das Jahr 2014 – gestiegen war (vgl. UNDP, Briefing
note for countries on the 2015 Human Development – Report Congo [De-
mocratic Republic of the], undatiert). Bezüglich Kinshasa wurde nach 2010
sogar von der Verschlimmerung der bereits im Jahr 2000 festgestellten Ar-
mut berichtet (vgl. SYLVIE AYIMPAM, Economie de la débrouille à Kinshasa.
Informalité, commerce et réseaux sociaux, 2014, S. 20; FILIP DE BOECK,
“Poverty” and the Politics of Syncopation Urban Examples from Kinshasa
[DR Congo], in: Current Anthropology, 56 [S11], 10.2015, S. 146-158).
Als direkte Konsequenz dieser Armut wurde verschiedentlich die chroni-
sche Mangel- und Fehlernährung erwähnt, welche vor allem bei Kindern
verbreitet sei und deren körperliche und geistige Entwicklung negativ be-
einflussen könne. Besonders gefährdet seien Kinder alleinerziehender
Mütter, da diese von den prekären Lebensbedingungen der Bevölkerung
in Kinshasa stark betroffen seien. Während die Weltbank Anfang 2016 da-
von berichtete, dass die chronische Mangelernährung mit landesweit 43
Prozent auf einem hohen Niveau stagniert sei, wurde in einem Artikel der
französischen Zeitung Le Monde vom August 2016 bezüglich Kinshasa er-
wähnt, dass sich die Ernährungssituation der Bevölkerung angesichts der
Entwertung des kongolesischen Franc drastisch verschlechtert habe. So
habe sich die Kaufkraft der Menschen innert weniger Monate auf die Hälfte
reduziert (vgl. zum Ganzen: The World Bank, World Bank Approves Addi-
tional Funds to Support Human Development Systems in DRC, 29. März
2016; GIZ, a.a.O.; L'Objectif, Des filles mères kinoises exposent leurs en-
fants à la malnutrition, 24. Dezember 2015, meres-kinoises-exposent-leurs-enfants-a-la-malnutrition/ >, abgerufen am
30. November 2016; Le Monde, A Kinshasa, la souffrance ordinaire du «
délestage » alimentaire, 15. August 2016).
Daneben fehle es insbesondere in städtischen Gebieten des Landes an
sauberem Trinkwasser (vgl. GIZ, a.a.O.). Die Wasserqualität in Kinshasa
sei derart schlecht, dass Erkrankungen durch verunreinigtes Wasser, ins-
besondere Durchfallerkrankungen, ein häufiges und schwerwiegendes Ge-
sundheitsproblem darstellen. So sei es in der Hauptstadt des Landes in
den vergangenen Jahren wiederholt und ohne Vorwarnung zum Ausbruch
von Choleraepidemien gekommen, und von Typhus sei fast ein Prozent der
Bevölkerung betroffen (vgl. The Guardian, Forty years on from the Rumble
E-731/2016
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in the Jungle, Kinshasa is a city of chaos, 15. Oktober 2014; Agence fran-
çaise de développement [AFD], De l’eau potable pour les bidonvilles de
Kinshasa, August 2013; MICHEL L. KAPEMBO ET AL., Evaluation of Water
Quality from Suburban Shallow Wells Under Tropical Conditions According
to the Seasonal Variation, Bumbu, Kinshasa, Democratic Republic of the
Congo, in: Exposure and Health, online veröffentlicht am 13. Juni 2016,
S. 487-496). Für diesen alarmierenden Wasserzustand in Kinshasa wur-
den in den konsultierten Quellen verschiedene Gründe genannt: Während
das Abwassersystem in der unter anderem von den Reichen des Landes
bewohnten „ville ancienne“ völlig veraltet und heruntergekommen sei, fehle
es in den anderen Quartieren gänzlich an einer Kanalisation. Zudem ver-
fügt die Stadt auch nicht über eine Kläranlage. Dies führt dazu, dass
menschliche Exkremente, aber auch Krankenhausabwässer ungehindert
in Flüsse und ins Grundwasser gelangen können. Zudem funktioniert die
Entsorgung der Haushaltsabfälle nicht. Mülldeponien sind über die ganze
Stadt verteilt und Abfälle werden auch in Gewässern entsorgt, was diese
und das Grundwasser zusätzlich verschmutzt (vgl. VALÉRIE BAH, UrbanAf-
, What future can there be for Kinshasa la Belle?, 13. August 2013;
SYLVIE AYIMPAM, a.a.O., S. 71; MICHEL L. KAPEMBO ET AL., a.a.O., S. 487-
496; Integrated Regional Information Networks [IRIN], Once upon a time it
was Kin la belle, 3. März 2016; WaterAid, Financing sustainable and resil-
ient water and sanitation infrastructure in African countries, undatiert). In
Kinshasa kam es in den vergangenen Jahren zudem noch zusätzlich zu
einer Verschlechterung der Trinkwasserversorgung, weil die Trinkwasser-
produktion ins Stocken geraten ist, während die Bevölkerung stark ge-
wachsen ist (vgl. Banque africaine de développement [BAD], Elaboration
du schéma directeur pour la gestion intégrée des eaux urbaines [GIEU] de
la ville de Kinshasa et étude de faisabilité de la desserte en eau potable de
Kinshasa Ouest - Rapport d'évaluation, Juni 2015).
Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass die Säuglings- und Kinder-
sterblichkeit in Kongo (Kinshasa) – die in den vergangenen Jahren zwar in
geringfügigem Ausmass rückläufig gewesen ist – mit 104 bis 120 Toten auf
1‘000 Lebendgeburten nach wie vor bei den höchsten in der Welt liegt, wo-
bei die Säuglings- und Kindersterblichkeit in der Hauptstadt gemäss den
konsultierten Quellen ein wenig tiefer liegen dürfte als der Landesdurch-
schnitt (vgl. Programme des Nations Unies pour le développement [PNUD],
Revue annuelle du Document de Stratégie Croissance et de Réduction de
la Pauvreté de deuxième génération [DSCRP II] et du Programme d’Action
du Gouvernement [PAG], 9. Juli 2014; U.S. Agency for International Devel-
opment [USAID], USAID/DRC Fact Sheet – Health, letzte Aktualisierung
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am 20. Juli 2015, sheets/usaiddrc-fact-sheet-health >, abgerufen am 30. November 2016;
GIZ, a.a.O.; Ministère du Plan et Suivi de la Mise en oeuvre de la Révolu-
tion de la Modernité [MPSMRM] / Ministère de la Santé Publique [MSP] /
ICF International, Enquête Démographique et de Santé [EDS-RDC], 2013-
2014, September 2014 ; Le Monde Diplomatique, Die Spur des Wassers,
Dezember 2016). Diese hohe Sterblichkeitsrate dürfte auch mit dem
schlechten Zustand des Gesundheitssystems in Kongo (Kinshasa) zusam-
menhängen. So wird verschiedentlich von einem chronischen Mangel an
wichtigen Medikamenten, Ausrüstung und qualifiziertem Fachpersonal so-
wie von einem Fehlen der notwendigen Blutkonserven in den Kliniken des
Landes berichtet (vgl. USAID, a.a.O.; GIZ, a.a.O.; Radio Okapi, RDC:
rupture de stocks de sang dans certains hôpitaux de Kinshasa, 27. Ja-
nuar 2016). Auch werden die unzureichenden hygienischen Standards,
welche zur Übertragung von Krankheiten unter den Patienten führten, kri-
tisiert (vgl. Journalistes pour les droits humains [JDH], Kinshasa : les
centres de santé fonctionnent dans une insalubrité notoire, 7. Januar 2014;
VIVI MAKETA, Perceptions of Health, Health Care and Community-Oriented
Health Interventions in Poor Urban Communities of Kinshasa, Democratic
Republic of Congo, in: PLoS One, 8 [12], 12.2013, S. 1-8). Daneben ist der
Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistun-
gen aufgrund der verhältnismässig sehr hohen Behandlungskosten stark
eingeschränkt. So schätzt USAID, dass rund 70 Prozent der Kongolesin-
nen und Kongolesen nur einen beschränkten oder gar keinen Zugang zur
Gesundheitsversorgung hätten (vgl. USAID, a.a.O.; Voix des Sans-Voix
pour les droits de l’homme [VSV], Hôpital du Cinquantenaire : Des craintes
de l’existence d’une formation medicale pour les plus forts financierement
et politiquement 27. März 2014, 2014_15.pdf >, abgerufen am 30. November 2016; Business et Finances,
Pas de soins sans argent, 26. August 2014; VIVI MAKETA, a.a.O., S. 1-8).
7.3.4 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die sozioökonomi-
sche Lage in Kongo (Kinshasa) im Allgemeinen und in Kinshasa im Beson-
deren auch nach 2010 prekär bleibt und sich – wenn überhaupt – nur lang-
sam verbessert. So ist eine chronische Mangel- und Fehlernährung, vor
allem bei Kindern, nach wie vor verbreitet, wobei vor dem Hintergrund der
Entwertung des kongolesischen Francs sogar von einer massiven Ver-
schlechterung der Ernährungssituation der Bevölkerung Kinshasas berich-
tet wurde. Zudem fehlt es landesweit an sauberem Trinkwasser. In
Kinshasa wurde angesichts des stetigen Wachstums der Bevölkerung gar
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von einer sich verschlechternden Trinkwasserversorgung mit fatalen Fol-
gen für die Gesundheit der dort lebenden Menschen berichtet. Das Ge-
sundheitssystem des Landes befindet sich ferner in einem schlechten Zu-
stand, mangelt es in den Spitälern doch an wichtigen Medikamenten, Aus-
rüstung und Fachpersonal sowie an der nötigen Hygiene. Daneben ist der
Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistun-
gen aus finanziellen Gründen stark eingeschränkt.
Diese sehr schlechten Lebensbedingungen, die sich innerhalb des letzten
Jahrzehnts kaum verbessert haben, können vor allem für besonders ver-
wundbare Personengruppen, wie kleine Kinder und Personen in fortge-
schrittenem Alter sowie in einem schlechten Gesundheitszustand, ein-
schneidende Konsequenzen haben. Folglich erscheint es gerechtfertigt, an
der in EMARK 2004 Nr. 33 unter anderem aufgestellten Praxis festzuhal-
ten, dass der Vollzug der Wegweisung nach sorgfältiger Prüfung und Ab-
wägung der individuellen Umstände in der Regel – selbst bei letztem
Wohnsitz der Betroffenen in Kinshasa oder in einer über einen Flughafen
verfügenden Stadt im Westen des Landes und bei Vorliegen eines Bezie-
hungsnetzes an diesem Ort – unzumutbar ist, wenn die Betroffenen
(kleine) Kinder in ihrer Begleitung haben, für mehrere Kinder verantwortlich
sind oder sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem
schlechten Gesundheitszustand befinden.
7.4 Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Kindheit bis zu ihrer Ausreise
aus Kongo (Kinshasa) in der Hauptstadt Kinshasa wohnhaft. Wie im Rah-
men des ordentlichen Verfahrens im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6289/2014 vom 10. Dezember 2015, E. 7.3.2, festgehalten, ist davon
auszugehen, dass sie in Kinshasa nach wie vor über ein soziales Netz ver-
fügt. So vermochte ihr damaliges Vorbringen, sie habe keinen Kontakt
mehr zu ihren Eltern und sei auch ausserstande, diesen wiederherzustel-
len, weshalb sie deren aktuellen Wohnort nicht kenne, nicht zu überzeugen
(vgl. A8/12, Rz. 3.01; A23/25, F7 ff.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass
ihre Familie nach wie vor [in einem bestimmten Quartier] wohnt. So gab die
Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren vor der Vorinstanz wieder-
holt an, sie habe mit ihrer Familie stets in jenem Quartier gelebt (vgl. A8/12,
Rz. 2.01; A23/25, F38 f.). Da es sich [bei jenem Quartier] um ein weitge-
hend von Armut geprägtes Quartier handelt (vgl. zur Situation im Quartier
[Angabe verschiedener Quellen]), ist davon auszugehen, dass die in
E. 7.3.3 beschriebenen Probleme auch dort anzutreffen sind. Vor diesem
Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass das Baby der Beschwer-
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deführerin erst [wenige] Monate alt und somit noch sehr vulnerabel ist, er-
scheint ein Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.
Soweit die Beschwerde nicht bereits mit Urteil E-8372/2016 vom 10. Feb-
ruar 2016 abgewiesen wurde, ist sie mit dem vorliegenden Urteil im Weg-
weisungspunkt abzuweisen, im Vollzugspunkt indes gutzuheissen. Die Dis-
positivziffern 4-5 der Verfügung vom 2. Oktober 2014 sind aufzuheben und
das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären zufolge des teilweisen Obsie-
gens die reduzierten Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 und nochmals mit Eingabe vom
7. Januar 2016 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (vgl. Bst. B.a und C.a) ist indes gutzuheissen. So waren die
von den Beschwerdeführenden gestellten Rechtsbegehren nicht von vor-
neherein aussichtslos. Ferner ist aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit
auszugehen. Demnach sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Den Beschwerdeführenden ist sodann angesichts des hälftigen Obsiegens
im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine um
die Hälfte ermässigte Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwen-
dige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Der Rechtsver-
treter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Verfahren – einschliesslich des im Verfahren
E-8372/2015 betreffend Wegweisung und Vollzug getätigten Aufwands –
zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In An-
wendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist den Be-
schwerdeführenden durch die Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädi-
gung in der Höhe von pauschal Fr. 300. (inkl. Auslagen und allfälliger
MwSt.) auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Soweit die Beschwerde nicht bereits mit Urteil E-8372/2016 vom 10. Feb-
ruar 2016 abgewiesen wurde, wird sie mit dem vorliegenden Urteil im Weg-
weisungspunkt abgewiesen, im Vollzugspunkt indes gutgeheissen.
Die Ziffern 4-5 der Verfügung vom 2. Oktober 2014 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 300. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: