B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7312/2010
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Septem-
ber 2010 / N (…).
E-7312/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus der Provinz B._______ – verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. August 2010 von Is-
tanbul aus in einem T.I.R.-Lastkraftwagen, und gelangte über ihm unbe-
kannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle am 17. August 2010
in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. August
2010 wurde er durch das Bundesamt im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ summarisch und am 2. September 2010 einge-
hend zu seinen Asylgründen befragt.
B.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme
aus einer Familie, die in seinem Dorf am meisten Land besitze und sich
mit der (…) beschäftige. Sowohl Mitglieder der Familie seines Vaters als
auch seiner Mutter hätten bereits früher Probleme mit der Gendarmerie
gehabt, weil man sie der Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kur-
distan, Arbeiterpartei Kurdistans) verdächtigt habe, und weil sie weder
das Dorf verlassen noch Dorfschützer hätten werden wollen. Als er noch
klein gewesen sei, seien bereits Leute der PKK zu ihnen nach Hause ge-
kommen und dabei bewirtet und mit Lebensmitteln unterstützt worden.
Etwa mit 14 Jahren habe er den "Gleichgesinnten" mit Pferd und Esel
Lebensmittel in die Berge gebracht und sei jeweils mit Holz nach Hause
gekommen. Im Jahre 2007 hätten sie einen Pick-up gekauft und von da
an habe er sie zweimal im Jahr mit Nahrung und Kartonschachteln ver-
sorgt. Seit 2006 bis zu seiner Ausreise sei er jährlich vier, fünf oder noch
mehrere Male von den Gendarmen festgenommen beschimpft und ge-
schlagen worden. Sie hätten ihn jeweils noch am gleichen Tag oder am
nächsten Morgen wieder freigelassen. Manchmal seien auch sein Vater,
Onkel und Cousins auf den Gendarmerieposten von D._______ mitge-
nommen worden. Der Postenkommandant habe ihn unter Druck gesetzt,
als Spitzel für die Behörden zu arbeiten. Vor vier bis fünf Monaten sei ein
neuer Kommandant gekommen, der noch mehr Druck auf ihn ausgeübt
und ihn öfters festgenommen habe. Er sei von den Behörden beobachtet
und jeweils gefragt worden, wohin er so spät mit dem Pick-up unterwegs
sei. Das letzte Mal habe er die PKK im Mai 2010 beliefert. Anfangs Juli
2010 sei er auf den Posten mitgenommen worden und dabei stark mit
Fäusten geschlagen und getreten worden. Der Kommandant sei sehr wü-
tend gewesen, weil er von der PKK-Unterstützung überzeugt gewesen
sei, ihm jedoch nichts habe nachweisen können. Daher habe er ihn nicht
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Seite 3
der Staatsanwaltschaft übergeben können, sondern ihn nach 24 Stunden
entlassen müssen. Danach sei er krank geworden und habe einige Tage
zu Hause bleiben müssen. Als er etwa Mitte Juli 2012 aus B._______
nach Hause unterwegs gewesen sei, sei er in der Nähe seines Dorfes
von den Angehörigen der JITEM (Jandarma Istihbarat Terörle Mücadele;
Nachrichtendienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) angehalten und
geschlagen worden. Man habe ihm mit dem Gewehrkolben einen Schlag
auf den Hinterkopf und noch einige Fusstritte verpasst, sodass er mit dem
Gesicht zum Boden gefallen sei. Da die Leute gedacht hätten, dass er
bewusstlos sei, hätten sie sich beraten, was sie mit ihm tun sollten. Zu-
erst hätten sie ihn erschiessen und dies mit der Waffenlieferung an die
PKK begründen wollen, dann hätten sie sich entschieden, ihn als Agenten
anzuwerben, und ihn mit Wasser bespritzt, damit er wieder zu sich kom-
me. Aus Angst, dass sie ihn umbringen würden, habe er der Zusammen-
arbeit zugestimmt. Er sei zwei Tage zu Hause geblieben und habe nach
Rücksprache mit seiner Familie realisiert, dass sich die Situation nicht
ändern würde und er von den Angehörigen der Oezel-Tim (Spezial
Kampfeinheiten der türkischen Armee sowie der Gendarmerie) bezie-
hungsweise JITEM umgebracht werde und sich daher zur Ausreise ent-
schlossen. Danach habe er sich zu seinem Onkel im Dorf begeben, wo er
sich einige Tage versteckt habe. Inzwischen habe der Gendarmeriepos-
ten angerufen und nach ihm gefragt, damit er sich dort melde. In der Fol-
ge sei er zu einem anderen Onkel nach B._______ gegangen, wo er etwa
zwei Wochen geblieben sei, bis er nach Istanbul gereist sei, wo er sich
bis zur Ausreise bei einem Cousin aufgehalten habe. Ausser der erwähn-
ten Tätigkeiten sei er politisch nicht aktiv gewesen. Den Militärdienst habe
er ab Februar 2007 für 15 Monate in Izmir geleistet. Zum Beleg seiner
Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. September 2010 – eröffnet am 10. September 2010
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in seine Heimat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vor-
instanzliche Verfügung Beschwerde einreichen. Er beantragte, die Verfü-
gung vom 8. September 2010 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigen-
schaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2010 verfügte die Instruktions-
richterin, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Zwischenverfügung
wurde die Beschwerde der Vorinstanz zugestellt und diese zum Einrei-
chen einer Vernehmlassung aufgefordert.
F.
Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2010 vollum-
fänglich an seinen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer am 22. Oktober 2010 zur Stellungnahme gebracht.
G.
Am 8. November 2010 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
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tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 6
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügten.
Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung aus, dass gemäss Erkenntnis-
sen des BFM ein dringender Tatverdacht der PKK-Unterstützung sowohl
für die Eröffnung einer formellen Strafuntersuchung durch die Staatsan-
waltschaft als auch für die gerichtliche Anordnung einer formellen Unter-
suchung ausreichen würde, zumal der Beschwerdeführer für die Behörde
direkt greifbar gewesen sei. Erst recht gelte dies, wenn die betreffende
Person – wie vom Beschwerdeführer dargestellt – bei Verhören Kontakte
zur PKK zugegeben habe. Angesichts dieser Tatsache erscheine es als
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hin-
weg konkret der PKK-Unterstützung verdächtig worden wäre, ohne dass
gegen ihn ein formelles Strafverfahren eröffnet und er in formelle Unter-
suchungshaft versetzt worden wäre. Demnach seien diese Aussagen tat-
sachenwidrig und würden massive Zweifel am Wahrheitsgehalt der gel-
tend gemachten Asylvorbringen wecken.
Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei seit 2006
immer wieder zum Gendarmerieposten mitgenommen und verhört wor-
den, da ihn die Behörden als Pick-up Fahrer sehr genau beobachtet hät-
ten, und er trotzdem bis Mai 2010 heimlich Waren an die PKK geliefert
habe sowie die PKK-Leute weiterhin zu ihm nach Hause gekommen sei-
en, müssten diese Aussagen als realitätsfremd bezeichnet werden. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – obwohl angeblich un-
ter intensiver Beobachtung durch die Behörden – die PKK mit Lebensmit-
teln hätte beliefern können. Geradezu abenteuerlich würden seine Aus-
sagen anmuten, wonach er zweimal jährlich im Schein des Vollmondes,
ohne Licht, an einen verabredeten Ort im Wald Waren gebracht habe. Ein
solches Vorgehen wäre sowohl den Behörden als auch der mit diesen
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zusammenarbeitenden Dorfbevölkerung aufgefallen, denn auch ein ohne
Licht fahrendes Motorfahrzeug könne sich nicht geräuschlos fortbewe-
gen. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass die PKK im
Wissen um die Probleme des Beschwerdeführers mit den Behörden
selbst jeglichen Kontakt mit ihm eingestellt hätte, um die Gefahr für ihre
Kämpfer, entdeckt zu werden, möglichst gering zu halten. Auf entspre-
chende Nachfragen habe der Beschwerdeführer die fehlende Plausibilität
dieser Aussagen nicht entkräften können und habe stattdessen mit All-
gemeinplätzen geantwortet.
Ferner seien zwar die Aussagen des Beschwerdeführers zu der Asylbe-
gründung recht umfangreich, würden sich jedoch stringent auf die Hand-
lungsabläufe gemäss einer – offensichtlich im Wesentlichen erfundenen
Geschichte – beschränken. Bei näherer Betrachtung würden sich die
Aussagen zu einzelnen Teilen dieser Geschichte als vage und un-
substanziiert erweisen. So habe der Beschwerdeführer selbst beim Nach-
fragen weder angeben können, wie viele Gendarmen ihn Anfang Juli
2010 zum Posten mitgenommen hätten, noch von wie vielen JITEM-
Leuten er später angehalten und geschlagen worden sei; auch der Name
des Kommandanten des Gendarmeriepostens von D._______, der ihm in
den letzten Monaten vor seiner Ausreise so zugesetzt habe, sei ihm un-
bekannt. Ebenfalls habe er die Anzahl der Festnahmen durch diesen
Kommandanten nicht nennen könnten. Aufgefordert zu schildern, wie er
bei der Warenlieferung für die PKK vorgegangen sei, habe er sich auf
zwei Sätze beschränkt, und den Wortlaut der Gespräche, welche anläss-
lich seiner letzten Festnahme stattgefunden haben sollten, habe er eben-
falls nicht ansatzweise wiederzugeben vermocht (vgl. A6 S. 16).
Bezüglich des Ereignisses, wie er mittels Todesdrohung von der JITEM
zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei, sei festzustellen, dass seine
Aussagen einstudiert und konstruiert wirkten.
Ferner seien auch die Aussagen zu den Reiseumständen nicht glaubhaft.
So sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Verbleib sei-
nes Reisepasses sehr wohl bekannt sei und dass er diesen mit grosser
Wahrscheinlichkeit für seine Reise in die Schweiz benützt habe. Neben
seinen unsubstanziierten Angaben zu seiner Fahrt im Laderaum eines
LKW's spreche gegen seine Glaubhaftigkeit auch der Umstand, dass er
sich auf einem mitgeführten Papier mit Handnotizen aufgeschrieben ha-
be, wie er nachts in den LKW eingeladen worden sei und man ihm nur
Wasser und Brot gegeben habe, sowie dass die erwähnten Handnotizen
E-7312/2010
Seite 8
in allgemeiner Form auch seine Asylvorbringen enthielten. Diese würden
jedoch in mehreren Bereichen nicht mit den Aussagen des Beschwerde-
führers übereinstimmen.
Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer möglicher-
weise zu irgendeinem Zeitpunkt behördliche Gewalt erlebt haben könnte,
wie jedoch aus den obenstehenden Erwägungen hervorgehe, könne we-
der Häufigkeit noch Intensität den Aussagen des Beschwerdeführers ent-
sprochen haben, da unter anderem keine entsprechende Motivation der
Behörden zu erkennen sei. Falls er tatsächlich – vor anderem Hinter-
grund als seiner geltend gemachten, offensichtlich unglaubhaften Verbin-
dung zur PKK – in seiner Heimat tatsächlich behördliche Gewalt erfahren
haben sollte, könnte er sich allfälligen zukünftigen Verfolgungsmassnah-
men durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes, in
eine Grossstadt im Westen oder Süden des Landes, entziehen.
4.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer fest, dass seine
übereinstimmenden Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen sowie auch denjenigen an die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft genügen würden. Er stamme aus der Provinz B._______, die zu
jenen kurdischen Provinzen gehöre, in welchen der Krieg zwischen den
türkischen Sicherheitskräften und den PKK-Kämpfern seit 1984 am meis-
ten tobe. Darunter leide auch die Zivilbevölkerung. Er stamme aus einer
Familie, die den Behörden als "terroristenfreundlich" bekannt sei. Dabei
nennt er Verwandte (Cousins und Onkel), die verfolgt worden seien und
ins Ausland hätten flüchten müssen. Einer befinde sich auch in der
Schweiz. Der Beschwerdeführer sei in kriegerischen Verhältnissen auf-
gewachsen. Er habe von verschwundenen und gefolterten Kurden gehört
und habe erlebt, dass die Dorfbevölkerung von den türkischen Sicher-
heitskräften schikaniert, eingeschüchtert und misshandelt werde. Die
Familie des Beschwerdeführers habe die PKK immer im Wissen, dass sie
einmal erwischt werden könnte, unterstützt. Der Beschwerdeführer und
sein Vater seien jedes Mal auf dem Posten geschlagen und gedemütigt
worden. Sie hätten bei den Festnahmen ihre Unterstützung jedes Mal ab-
gestritten, weshalb man sie jeweils freigelassen habe. Dies habe bis zu
jenem Tag gedauert, als der Beschwerdeführer festgenommen worden
sei. Die Angehörigen der JITEM hätten ihn als Spitzel einsetzen wollen,
weshalb sie ihn nicht erschossen hätten. Aus demselben Grund sei ge-
gen ihn auch kein Strafverfahren eröffnet worden. Dies sei eine bekannte
Methode der türkischen Sicherheitskräfte, dass sie bestimmte Personen
als Spitzel gewinnen wollten. Daher seien die Behauptungen der Vorin-
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Seite 9
stanz, wonach die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und
unglaubhaft seien, nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus Furcht vor einer Festnah-
me oder einer aussergerichtlichen Exekution verlassen. Einer seiner
Cousins sei ermordet worden. Da er aus einer "terroristenfreundlichen
Familie" stamme, müsse zumindest in einer Gesamtwürdigung von einer
Reflexverfolgung ausgegangen werden. Die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) habe die Existenz einer Reflexverfolgung für Famili-
enmitglieder von gesuchten oder inhaftierten Personen in der Türkei wie-
derholt anerkannt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1993 Nr. 6 und EMARK 1994 Nr. 5).
Es treffe nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug
in eine anderen Teil seines Heimatlandes hätte in Sicherheit bringen kön-
nen. Zu gross wäre die Gefahr, eines Tages in eine Polizeikontrolle zu ge-
raten. Er hätte die ganze Zeit in Angst leben müssen.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2010 stellte das BFM
fest, dass die Beschwerdeschrift einerseits pauschal auf die Situation in
der Provinz B._______, andererseits auf verwandtschaftliche Beziehun-
gen des Beschwerdeführers und auf seine von den Behörden als "terro-
ristenfreundlich" bezeichnete Familie verweise. Bezüglich der aufgeführ-
ten im Ausland lebenden Verwandten sei festzuhalten, dass deren Aus-
reise offenbar viele Jahre zurückliege und auch deshalb für die Behörden
kein Motiv für die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers
dargestellt haben dürfte. Der erwähnte Cousin sei bereits im Jahre (…) in
die Schweiz gereist und sein Asylgesuch sei (…) rechtskräftig abgewie-
sen worden.
4.4 In seiner Replik vom 8. November 2010 wendet der Beschwerdefüh-
rer ein, dass eine Person, die bereits einmal im Zusammenhang mit der
PKK ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei, von nun an
als "Terrorist" oder als "potenzieller Terrorist" gelte. Sodann beharrt er
weiterhin auf seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten. Schliess-
lich zitiert er ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das sich mit der
Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei und der Verfolgung
von denjenigen, die im Zusammenhang mit der PKK stünden, auseinan-
dersetze (vgl. D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E 4.5.2 f.).
E-7312/2010
Seite 10
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten
Akten zum Schluss, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevan-
ten Sachverhalts in der Tat nicht genügen, wobei anzumerken ist, dass –
entgegen der Rüge in der Beschwerde – das BFM die Vorbringen nicht
aufgrund von widersprüchlichen Angaben, sondern aufgrund von tatsa-
chenwidrigen, realitätsfremden und unsubstanziierten Aussagen als un-
glaubhaft bezeichnet hat. Dies obschon, wie nachfolgend aufzuzeigen
sein wird, es durchaus einige widersprüchliche Aussagen in den Befra-
gungsprotokollen sowie zwischen diesen und den Beschwerdevorbringen
gibt.
5.2 Zutreffend erachtete das Bundesamt, dass beim konkreten Tatver-
dacht auf eine PKK-Unterstützung eine Strafuntersuchung eröffnet wor-
den wäre, da gemäss den protokollierten Angaben des Beschwerdefüh-
rers die türkischen Behörden sowohl über die Besuche der PKK-Leuten
bei ihm zu Hause als auch über seine Warenlieferungen im Bilde gewe-
sen seien (vgl. A6/25, Antworten: 66, 68, 116, 136, 137). Offensichtlich
ungereimt erscheinen vor diesem Hintergrund demgegenüber die pau-
schalen Aussagen, wonach die Behörden es zwar geahnt hätten, dass er
für die PKK Lebensmittel transportiere, ihm jedoch nichts hätten nachwei-
sen können. An einer anderen Stelle der Befragung gab er nämlich wie-
der an: "Das Gespräch war immer das Gleiche. Ich solle ihm (dem Kom-
mandanten) sagen, wann die Leute erscheinen, wo sie erscheinen, ich
solle Auskunft geben. Der Dorfvorsteher informierte sie ohnehin schon,
aber er wollte es von mir hören." Auf entsprechende Frage des Sachbe-
arbeiters, ob er folglich zugegeben habe, mit diesen Leuten Kontakt zu
haben, beantwortete er diese Frage unmissverständlich mit "ja sicher"
(A6/25, Antwort 139), womit er zugab, dass die Behörden darüber Be-
scheid gewusst hätten. Diese Aussage wiederspricht demnach derjeni-
gen, wonach man ihm nichts habe nachweisen können, die er auch in der
Beschwerde wiederholt. Dort wendet er ein, dass man ihn immer deshalb
freigelassen habe, weil er die Unterstützung der PKK jedes Mal abgestrit-
ten habe (vgl. Beschwerde, S. 5 unten). Nicht geglaubt werden kann fer-
ner, dass die Soldaten angeblich gewusst hätten, dass ein PKK-Mitglied
namens (…) jahrelang beim Beschwerdeführer zu Hause verkehrt habe,
jedoch nicht in der Lage gewesen sein sollten, ihn zu fassen. Undifferen-
ziert und wenig konkret erscheinen seine Äusserungen zu den jeweiligen
Gesprächen auf dem Gendarmerieposten. So beschränkte sich der Be-
E-7312/2010
Seite 11
schwerdeführer auf die Aussagen, dass der Kommandant meist nichts
anderes tat, als zu fluchen und ihn zu beleidigen. Angesichts dieser in
mehrerer Hinsicht ungereimten Schilderungen steht fest, dass der Be-
schwerdeführer nie unter Verdacht gestanden haben kann, die PKK tat-
sächlich mit Lebensmitteln unterstützt zu haben, denn – wie bereits er-
wähnt – hätten die Behörden nicht jahrelang zugeschaut, ihn ständig für
einen Tag festgenommen und wiederholt zur Zusammenarbeit aufgefor-
dert, sondern er wäre in Untersuchungshaft genommen worden und man
hätte ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet. In diesem Zusammenhang
fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Frage, weshalb er
sein Heimatland verlassen habe, vorerst von den 90-er Jahren über die
damaligen politischen Zustände, über die er vom Vater erfahren habe,
ausführlich berichtete, bis er vom Befrager mit der Aufforderung unterbro-
chen werden musste, er soll seine persönlichen Erlebnisse, nicht die Er-
zählungen seiner Eltern vorbringen (A6/25, Antwort 52). Dieser Umstand
weist darauf hin, dass er sich möglicherweise die Schikanen, der damals
ein grosser Teil der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt war, und die ihm
sein Vater erzählte, aneignete, zumal B._______ in den 90-ger Jahren
tatsächlich Hochburg der PKK gewesen war und bis (…) zu den Provin-
zen gehört hatte, die sich im Ausnahmezustand befanden. Ebenfalls ist
denkbar, wie es die Vorinstanz festhielt, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich, aber aus anderen Gründen, behördlich schikaniert sein könnte,
was jedoch gemäss Praxis der Bundesbehörden keinen ernsthaften
Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellt, der ihm den Verbleib in der
Türkei verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde.
So erweisen sich allfällige Nachteile, die der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe erlebt haben kann,
schon aufgrund der Intensität solcher Erlebnisse als nicht asylrelevant;
die schweizerischen Asylbehörden verneinen in konstanter Praxis das
Vorliegen einer so genannten Kollektivverfolgung von Kurden aus der
Türkei (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 20 E. 3.a).
5.3 Dass dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise offensichtlich
nichts Schwerwiegendes zugestossen ist, wird ausserdem durch seine
Aussage, wie schlimm er die Reise im Laderaum des LKW's empfunden
habe, erneut erhellt: "Dort drin war es stockdunkel. Ich wusste nicht, was
auf mich zukommt, hätte so etwas mein ganzes Leben lang noch nie er-
lebt" (vgl. A6/25, Antwort 27). Eine derartige Aussage lässt den Eindruck
aufkommen, dass die Reise im LKW bisher das Schlimmste gewesen
sein muss, was er jemals erlebt hat.
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Seite 12
5.4 Schliesslich bestätigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine
Reiseumstände sowie Asylvorbringen auf einem Zettel aufgeschrieben
hat, dass es sich vorliegend höchst wahrscheinlich um eine konstruierte
Geschichte handelt. Er hätte dies nicht getan, wenn er das Erzählte tat-
sächlich selbst erlebt hätte. Seine Erklärungen, hätte er gesund denken
können, hätte er den Zettel nicht in seiner Hosentasche aufbewahrt, und
er habe seine Gedanken zu Papier bringen wollen, um sie nicht zu ver-
gessen, wirken unbehelflich und weisen darauf hin, dass ihm entweder
jemand diktiert hatte, was er sagen solle, damit er es anschliessend aus-
wendig lerne, oder, dass er sich selbst eine Geschichte zurechtgelegt hat-
te, die er sich aufschreiben musste, um sie nicht zu vergessen. Selbstre-
dend wurde zu diesem Umstand in der Beschwerde keine Stellung bezo-
gen.
5.5 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde und der Replik näher einzugehen, da sie an vorliegender
Würdigung nichts zu ändern vermögen. Insbesondere nicht mehr einzu-
gehen werden braucht auf die geltend gemachte Reflexverfolgung, da
sein Vater und sein Onkel sowie weitere Verwandte offensichtlich unbe-
helligt weiterhin im Dorf leben. Ausserdem wurde – wie bereits in der Ver-
nehmlassung erwähnt – das Asylgesuch seines Cousins rechtskräftig ab-
gewiesen.
5.6 Demnach kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E-7312/2010
Seite 13
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt-
oder De-facto-Flüchtling qualifizieren würde, liegt nicht vor, zumal gemäss
konstanter Praxis mit Bezug auf die südöstlichen Provinzen in der Türkei
seit vielen Jahren nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgegangen wird. An dieser Feststellung vermag auch
das in der Replik erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Zif-
fer 4.4) zur Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei nichts zu
ändern.
7.3.2 Individuelle, über die allgemeine Situation hinausgehende Gründe
für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs hat der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe nicht konkret aufgezeigt. So ist aufgrund der Anga-
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ben des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er aus B._______
stammt, wo er in einer Grossfamilie lebte. Die Sekundarschule hat er ab-
geschlossen und in der Folge als (…) mit seinem Vater und Onkel gear-
beitet. Seiner Familie geht es finanziell gut, sie hat auch seine Ausreise
finanziert. Seine Eltern und (…) Schwestern leben weiterhin im Dorf. Auf-
grund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass noch mehrere
Onkel und Cousins, entweder in B._______ oder in Istanbul leben.
Demnach ist dem jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesun-
den Beschwerdeführer zuzumuten, allenfalls anfänglich mit Hilfe der Fa-
milienangehörigen, im Heimatland wieder Fuss zu fassen und sich eine
Existenz aufzubauen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: