B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7313/2014
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Jan Frutig,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2014 / N (…).
E-7313/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
und hatten ihren letzten Wohnsitz im nordsyrischen Ort G._______ (kur-
disch: H._______) in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesîçe). Nach An-
gaben der Beschwerdeführer verliessen sie gemeinsam Syrien Ende Au-
gust 2014 und gelangten in die Türkei, von wo aus sie mit einem Einreise-
visum am 22. Oktober 2014 rechtmässig in die Schweiz einreisten. Am 27.
Oktober 2014 stellten sie ein Asylgesuch und wurden in der Folge per Zu-
fallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am
28. Oktober 2014 bevollmächtigten sie den oben rubrizierten Rechtsvertre-
ter, welcher die Beschwerdeführer 1-4 am 19. November 2014 zu den sum-
marischen Anhörungen (Befragungen zur Person [BzP]) begleitete. Am
24. November 2014 erfolgte die ausführliche Anhörung für die Beschwer-
deführer 1 und 2. Die am 25. November 2014 begonnene Anhörung der
Beschwerdeführerin 3 wurde wegen Verständigungsproblemen mit der
Dolmetscherin abgebrochen, und am 27. November 2014 – wie die Anhö-
rung des Beschwerdeführers 4 – erneut durchgeführt. Bei allen Anhörun-
gen war der mandatierte Rechtsvertreter anwesend.
B.
B.a Der Beschwerdeführer 1 begründete sein Asylgesuch im Rahmen der
Anhörungen im Wesentlichen damit, er sei als staatenloser Ajnabi lange
Zeit verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Seine
Schwester sei 2001 in den Libanon gereist, um überhaupt studieren zu
können. Sie sei 2005 nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon verhaftet und
für längere Zeit inhaftiert worden. Er selbst sei aufgrund seiner ständigen
Nachfrage nach ihrem Verbleib auf dem (...)-Posten in Damaskus ebenfalls
für vier Tage inhaftiert und während dieser Zeit von einem Mann namens
I._______ geschlagen worden. Er habe in der Folge für die Freilassung
seiner Schwester Geld bezahlen müssen. 2008 sei sie definitiv ausgereist,
weshalb er 2009 vom politischen Sicherheitsposten in X._______ vorgela-
den und aufgefordert worden sei, in der Öffentlichkeit nichts über ihren Ver-
bleib zu erzählen. 2010 habe er sich aufgrund der 2005 in Haft erlittenen
Schläge am Ohr operieren lassen müssen. Er habe als Fussballprofi auf-
grund seines Status als Ajnabi nur in „Ghettovereinen“ Fussball spielen
dürfen. Anfang 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten, sei
aber weiterhin rechtlos gewesen. Er habe die kurdische Partiya Yekitîya
Demokrat (PYD) bis zur Ausreise namentlich im Sportbereich unterstützt,
sei aber vereinzelt auch an Waffentransporten beteiligt gewesen. Im Jahr
E-7313/2014
Seite 3
2014 sei die Angst vor der sich nähernden Kampfzone gestiegen; so hätten
sich die Organisation Islamischer Staat (IS) und die al-Nusra-Front dem
Wohnort seiner Familie genähert. Er habe Angst gehabt, dass seine Kinder
ebenfalls zum Kampf gezwungen worden wären, zumal verschiedene An-
gehörige dort verschwunden seien. Zudem habe er befürchten müssen,
aufgrund der hohen beruflichen Position seines Schwagers, der als Direk-
tor für die (…) in J._______ verantwortlich gewesen sei, als Lösegeldpfand
entführt zu werden.
B.b Die Beschwerdeführerin 2 machte darüber hinaus geltend, die Sicher-
heitslage in Syrien sei sehr schlecht gewesen. Auch wenn ihre Kinder nie
konkret bedroht worden seien, habe sie aufgrund der näherkommenden
Kämpfe Angst um sie gehabt. Sie sei von Anfang 2013 bis kurz vor der
Ausreise für den Volksrat der PYD tätig gewesen und habe in dieser Funk-
tion beispielsweise Lebensmittel verteilt sowie die Termine für Märtyrer-Be-
erdigungen und Demonstrationen öffentlich mitgeteilt. Es habe Aufrufe ge-
geben, sich am bewaffneten Kampf der PYD zu beteiligen, weshalb sie
befürchtet habe, dass ihre Kinder in den Kampf hätten gehen müssen.
Zwang sei allerdings trotz der öffentlichen Aufrufe nie ausgeübt worden.
Die Gefährdung für PYD-Angehörige sei namentlich vom IS ausgegangen,
zumal dessen Kämpfer laut Erzählungen in Nachbardörfern bereits PYD-
Angehörige getötet hätten.
B.c Die Beschwerdeführerin 3 führte aus, sie sei nach ihrem Schulabbruch
im Jahr 2011 als Kurdischlehrerin tätig gewesen und habe sich dafür en-
gagiert, dass Kurdisch als offizielles Unterrichtsfach an den Schulen ge-
lehrt werden dürfe. Aufgrund des Näherrückens des IS sei sie von PYD-
Vertretern aufgefordert worden, sich am Kampf zu beteiligen. Sie habe
aber Angst gehabt vor Waffen und vor dem IS, weshalb sie dieser Auffor-
derung nicht nachgekommen sei. Dies habe keine negativen Konsequen-
zen gehabt. Die Bedrohung durch den IS sei namentlich für PYD-Angehö-
rige gross gewesen; ausserdem hätten ihr persönlich aufgrund der Tätig-
keit als Kurdischlehrerin auch Probleme durch das syrische Regime er-
wachsen können, zumal ihr Name und ihre Tätigkeit von diesem vermutlich
registriert worden sei. Überdies hätte sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht
studieren können, weshalb ein Verbleib in Syrien perspektivlos gewesen
wäre.
B.d Der Beschwerdeführer 4 machte geltend, nach seinem Schulabbruch
im Jahr 2013 bis zur Ausreise für die PYD an einem Militärkontrollpunkt
und auf Ölfeldern als Wache tätig gewesen zu sein. Er habe sich vor den
E-7313/2014
Seite 4
Kämpfen gefürchtet, zumal verschiedene seiner Kollegen im Kampf ver-
schwunden beziehungsweise verrückt geworden seien. Als PYD-Angehö-
riger sei er insbesondere durch den IS bedroht gewesen. Er sei aufgrund
seines jungen Alters nie in Kampfhandlungen involviert gewesen. Auch ihn
habe ein Freund aber – ohne Ausübung von Zwang – zum Kampf aufgeru-
fen.
B.e Die Beschwerdeführer 2-4 führten übereinstimmend aus, die PYD
habe zwar öffentlich dazu aufgerufen, sich am bewaffneten Kampf zu be-
teiligen, Zwang sei allerdings nie ausgeübt worden. Zudem seien sie per-
sönlich vom IS nie konkret bedroht worden.
B.f Die Beschwerdeführer reichten im vorinstanzlichen Verfahren verschie-
dene Identitätsdokumente ein (Familienbüchlein, Identitätskarten, Zivilre-
gisterauszüge, Laissez-Passer); zudem gaben sie zum Nachweis ihrer
Fluchtvorbringen verschiedene Schreiben, einen Arztbericht und den Arti-
kel einer Menschenrechtszeitschrift zu den Akten.
C.
Am 1. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz den Entwurf einer Verfügung
dem Rechtsvertreter zur Stellungnahme zu. Dieser nahm am 2. Dezember
2014 dazu Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 – eröffnet am selben Tag – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und
ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Weg-
weisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Disposi-
tivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen
Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). Im Asylpunkt begründete
die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen damit, bei der geltend ge-
machten Bedrohung durch den IS handle es sich nicht um eine gezielte,
gegen die Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung, weshalb das entspre-
chende Vorbringen nicht asylrelevant sei. Die Aufforderungen zum Kampf
durch die PYD und die Verhaftung beziehungsweise die Vorladungen des
Beschwerdeführers in den Jahren 2005 und 2009 erreichten nicht die er-
forderliche Verfolgungsintensität. Auch die von der Beschwerdeführerin 3
befürchteten Nachteile wegen ihrer Tätigkeit als Kurdischlehrerin bezögen
sich auf allgemeine wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen und
E-7313/2014
Seite 5
könnten trotz ihrer schwerwiegenden Folgen nicht als asylrelevant einge-
ordnet werden. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Rechtsvertre-
ters vom 2. Dezember 2014 wurde zudem ausgeführt, es bestünden keine
Hinweise darauf, dass PYD-Angehörige durch das Regime verfolgt wür-
den. Aus den Akten ergäben sich ausserdem keine Hinweise darauf, dass
die Beschwerdeführer durch den IS konkret bedroht seien, auch wenn der
Bruder der Beschwerdeführerin 2 Direktor der (…) in J._______ sei.
E.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 erhoben die Beschwerdeführer durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2014. Materiell stellten sie den
Antrag, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben und zur erneuten Überprüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzu-
weisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragt. Der Beschwerde war ein Bericht des Hochkom-
missars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vom 22. Oktober
2013 beigelegt, welcher den Schutzbedarf syrischer Flüchtlinge zum Ge-
genstand hat.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2014 hielt die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführer dürften sich bis zum
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Zudem hiess sie das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt
des späteren Wegfalls der Bedürftigkeit gut.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 forderte die damals zuständige
Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, sich zur Beschwerde vernehmen
zu lassen. Die auf den 27. April 2016 datierte Vernehmlassung des SEM
ging beim Bundesverwaltungsgericht am 25. April 2016 ein. Das SEM hielt
darin an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2016 stellte die damals zuständige
Instruktionsrichterin die Vernehmlassung des SEM vom 27. April 2016 dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Replik zu. Dieser reichte am
E-7313/2014
Seite 6
17. Mai 2016 eine Replik ein, wobei er an der Beschwerde vollumfänglich
festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i. V. m. Art. 38 der Testpha-
senverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn für die Be-
schwerdeführer konkreter Anlass zur Annahme bestünde, eine Verfolgung
hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künf-
E-7313/2014
Seite 7
tiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dem-
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m. w. H.). Nach Lehre und Praxis
wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentschei-
des abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden
Person(en) verändert hat (vgl. etwa STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17; zur
Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flücht-
lingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a
S.17).
4.
4.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführer insbesondere
geltend, sie hätten als besonders stark engagierte PYD-Mitglieder begrün-
dete Furcht vor einer Verfolgung durch den IS. Die Vorinstanz habe ver-
kannt, dass nicht die Verfolgung durch das Regime, sondern die Furcht vor
dem IS im vorliegenden Fall als zentrales Asylvorbringen zu werten gewe-
sen wäre. Aufgrund ihrer Aktivitäten für die PYD und ihres Verwandt-
schaftsverhältnisses zum Direktor der (…) von J._______ seien sie beson-
ders gefährdet gewesen, vom IS verfolgt zu werden. Es habe vorliegend
zwar keine asylrelevante Vorverfolgung vorgelegen, hingegen hätten die
Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch den
IS gehabt, zumal sich dieser H._______ im Sommer 2014 bis auf zirka
sechs Kilometer genähert habe. Der weitere Verlauf der Dinge sei für sie
nicht vorhersehbar gewesen. Die subjektive Furcht der Beschwerdeführer
sei aufgrund ihres Profils auch objektiv begründet, wobei bei der Beurtei-
lung des Risikoprofils auch die besondere Verletzlichkeit der minderjähri-
gen Kinder zu berücksichtigen sei. Auch eine nunmehr drohende Zwangs-
rekrutierung der Beschwerdeführer 3 und 4 durch die PYD sei bei der Be-
urteilung der Asylgesuche fälschlicherweise nicht in Betracht gezogen wor-
den.
4.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weisen die Beschwer-
deführer kein Profil auf, das sie einer besonders ausgeprägten Gefährdung
durch den IS aussetzen würde (vgl. Urteil des BVGer E-3210/2016 vom
1. Juni 2016, E. 3.3). Die Beschwerdeführer 1-4 waren weder in exponier-
ten politischen Funktionen tätig, noch haben sie sich an Kampfhandlungen
E-7313/2014
Seite 8
der PYD beziehungsweise ihres bewaffneten Arms, der Yekîneyên Paras-
tina Gel (YPG) beteiligt. Sie können deshalb trotz der nachgewiesenen ver-
wandtschaftlichen Beziehungen zu einem Direktor der (…) von J._______
nicht als Hauptzielscheibe für Angriffe islamistischer Fundamentalisten an-
gesehen werden. Selbst wenn zudem aufgrund der Umstände nachvoll-
ziehbar erscheint, dass sich die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer
Flucht subjektiv vor einer Verfolgung durch den IS gefürchtet haben, er-
scheint diese Gefahr im heutigen, dem für die Beurteilung der Fluchtvor-
bringen massgeblichen Zeitpunkt (s. o., E. 3.2) deutlich geringer. Nach ge-
sicherten Erkenntnissen haben die PYD und die YPG den IS seit Anfang
2015 kontinuierlich zurückdrängen können. Al-Hasakah, die Herkunftspro-
vinz der Beschwerdeführer, befindet sich heute fast ausschliesslich unter
der Kontrolle der YPG und ihrer Aliierten; lediglich in Qamishli
kontrolliert das Regime von al-Asad kleinere Gebiete (vgl. CARTER CENTER,
Tracking the Front Lines in Syria, abrufbar unter:
/syria-conflict-map/>, zuletzt abgerufen am 3. August 2016). Auch
in den angrenzenden Teilen des Iraks schrumpft das vom IS kontrollierte
Gebiet kontinuierlich (vgl. mit einer aktuellen Übersicht das INSTITUTE FOR
WAR, Iraq Control of Territory [Stand: 14. Juli 2016], abrufbar unter
map%2014%20JUL%202016.pdf>, zuletzt abgerufen am 3. August 2016).
Die irakischen Streitkräfte scheinen gegenwärtig auch in Richtung der IS-
Hochburg Mosul vorzurücken (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Tau-
sende Menschen fliehen vor Kämpfen bei Mossul, abrufbar unter
empfen-bei-mossul-14362074.html>, zuletzt abgerufen am 3. August
2016).
4.3 Auch das Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung der Be-
schwerdeführer 3 und 4 durch die PYD beziehungsweise die YPG ist nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu begründen (vgl. nur das
Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, E. 5.3 [als Referenzurteil publi-
ziert]). Die Ausführungen der Beschwerdeführer in den Anhörungen legen
im Gegenteil nahe, dass einerseits keine Zwangsrekrutierungen stattfinden
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A30/10, F 50; A35/11, F 44; A36/8, F 30),
und anderseits die Verweigerung zu kämpfen keine schwerwiegenden
Konsequenzen nach sich zieht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A30/10,
F 45; A35/11, F 26; A36/8, F 19). Die Beschwerdeführer bringen im vorlie-
genden Verfahren nichts vor, das an der gefestigten Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts etwas ändern könnte.
E-7313/2014
Seite 9
4.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer
folglich zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort
nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegwei-
sungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise un-
zumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung der Beschwerde-
führer aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit
der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt wurde, sind allerdings keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
E-7313/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner