Abtei lung V
E-7314/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
A._______,
Weissrussland (Belarus),
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7314/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der – eigenen Angaben zufolge etwa 17-jährige – Beschwerde-
führer seinen Heimatstaat am 20. August 2010 versteckt im Anhänger
eines Lastwagens verlassen habe und unkontrolliert durch ihm unbe-
kannte Länder gereist sei, um am 26. August 2010 in die Schweiz
einzureisen und gleichentags um Asyl zu ersuchen,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 8. September
2010 und der Anhörung vom 21. September 2010 dieses Gesuch im
Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Heimatland an
einem Anlass, an dem Fussball mit einem Motorrad gespielt werde,
zusammen mit einem Kollegen die alte Fahne von Belarus geschwenkt
habe,
dass er nach Spielende von zwei Männern in ziviler Kleidung auf einen
B._______ mitgenommen und zu der Fahne befragt worden sei; dabei
habe er ein Blatt Papier unterschrieben,
dass er einen Monat später von der Staatsanwaltschaft vorgeladen
worden sei und dabei ein Geständnis unterschrieben habe; deswegen
drohe ihm nun eine Gefängnisstrafe von drei bis zehn Jahren,
dass er sich deshalb auf dem Heimweg zur Ausreise entschlossen
habe,
dass nach einem diesbezüglichen Auftrag des Bundesamtes ein
Facharzt am 8. September 2010 das chronologische Alter des Be-
schwerdeführers mittels einer Knochenaltersanalyse nach Greulich-
Pyle auf 19 Jahre oder mehr einschätzte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 – am gleichen Tag
persönlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
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dass er nicht habe glaubhaft machen können, er sei aus entschuldba-
ren Gründen dazu nicht in der Lage gewesen, da erstens jeder weiss-
russische Bürger über 16 Jahre gesetzlich über einen Reisepass ver-
fügen müsse; zweitens habe er widersprüchliche Angaben zur Be-
gründung gemacht, weshalb er seine Geburtsurkunde nicht habe mit-
nehmen können,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle,
dass auch zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass das BFM aufgrund der Knochenaltersanalyse, des Aussehens
des Beschwerdeführers und infolge des Umstandes, dass er seine
wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen
versuche, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung vom 4. August
2010 sei aufzuheben und das Asylgesuch sei an die Vorinstanz zur
materiellen Überprüfung zurückzuweisen; in prozessrechtlicher Hin-
sicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. Oktober
2010 dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung
einräumte, welche er mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 fristgerecht
wahrnahm,
dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass
seine Vorbringen keineswegs tatsachenwidrig seien, da bekannt sei,
dass das Hissen der alten weissrussischen Fahne ein Zeichen der
Opposition sei,
dass ferner der mangelnde Detailreichtum seiner Schilderungen mit
seinem Alter zu erklären sei,
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dass sein Verbleib bei seiner Grossmutter (nach dem Tod seiner El -
tern) in Weissrussland wohl behördlich nicht geregelt gewesen sei,
weswegen sich die behördliche Aufforderung zur Passausstellung
verzögert haben könnte,
dass er seine Verwandten durch eine – die Beschaffung der Geburts-
urkunde vorangehende – Kontaktaufnahme nicht gefährden wolle,
dass das angegebene Alter durchaus im Rahmen der zeitlichen Ab-
weichung von drei Jahren, die bei einer Knochenaltersanalyse möglich
sei, liege,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 eingereichte Beschwer-
deergänzung vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet wurde, in-
dessen praxisgemäss dieser Mangel als durch die Eingabe vom
11. Oktober 2010 enthaltenen Original-Unterschrift behoben zu erach-
ten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
ein Einzelrichterentscheid mit Zustimmung eines zweiten Richters er-
folgt, auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1
Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass vorfrageweise abzuklären ist, ob es sich beim Beschwerdeführer
um eine minderjährige Person handelt,
dass die Beweislast dafür beim Beschwerdeführer liegt (Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR
210]), wobei das angegebene Alter im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung als glaubhaft erscheinen muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 30
E. 5.3.4),
dass die von der Vorinstanz veranlasste Knochenaltersanalyse bei
angeblich 17-jährigen Personen als Beweis der Volljährigkeit als un-
tauglich zu bezeichnen ist, da eine Abweichung von bis zu drei Jahren
noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann (vgl.
EMARK 2000 Nr. 19 E. 7c),
dass zur Beurteilung des Alters insbesondere selbst abgegebene
Identitätspapiere in Betracht kommen, wobei bei Nichtabgabe noch
nicht davon ausgegangen werden darf, dass die Minderjährigkeit nicht
zutrifft, sondern zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis
zu prüfen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1; 2001 Nr. 22 E. 3b),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist – wie in der Folge
noch dargelegt wird –, plausible Gründe für dieses Versäumnis
(Nichtabgeben von Identitätspapieren) anzugeben,
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dass die Beweislosigkeit der Behauptung der Minderjährigkeit sich
zuungunsten des Beschwerdeführers auswirkt und daher von seiner
Volljährigkeit auszugehen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldba-
ren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt
auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernis nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder ein Reisepapier, welches zur Ein-
reise in einen Staat berechtigt, noch ein Identitätspapier, das zwecks
Identitätsbeweis von den heimatlichen Behörden ausgestellt wird (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6), den schweizerischen Behörden vorgelegt hat,
dass er dies mit dem Umstand entschuldigt, er besitze kein solches
Dokument und sei von den heimatlichen Behörden auch nie aufgefor-
dert worden, sich ein solches ausstellen zu lassen,
dass er einzig eine Geburtsurkunde im Hause seiner Grossmutter
habe, die er indes durch eine Kontaktaufnahme nicht gefährden wolle,
dass er indes versucht habe, für die Beschaffung dieser Geburts-
urkunde zwei Freunde per Telefon oder E-Mail zu erreichen (A12, S. 2
und 11 f.),
dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er damit ihre Gefähr-
dung in Kauf nahm, nachdem er bei der Grossmutter eine solche zu
vermeiden versucht haben will,
dass seine Gründe, wieso er nicht in der Lage sein sollte, mindestens
die Geburtsurkunde zu beschaffen, daher nicht glaubhaft sind (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass das BFM zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht (Art. 32
Abs. 3 Bst. b AsylG), da seine Vorbringen nicht überzeugen,
dass vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
kann, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an-
schliesst, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere widersprüchlich über
die vorgebrachten Geschehnisse äusserte (beispielsweise betreffend
die Vorladung der Staatsanwaltschaft oder das Verhör) und seine
Schilderungen jegliche Realkennzeichen (beispielsweise persönliche
Färbungen, Detailreichtum) vermissen lassen,
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dass er in seinen Rechtsmitteleingaben den von der Vorinstanz darge-
tanen Unglaubhaftigkeitselementen lediglich entgegen hält, diese sei-
en mit seinem Alter zu erklären, ohne Konkreteres dazu auszuführen,
dass dieser Einwand indessen die Einschätzung des Gerichts nicht zu
ändern vermag, da – selbst bei angenommener Minderjährigkeit – ein
grösserer Detailreichtum der Vorbringen, ohne die erwähnten Wider-
sprüche hätte erwartet werden können,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach offensichtlich nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als aussichts-
los zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand:
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