B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7314/2015
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Françoise Jacquemettaz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 29. Dezember 2014 nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung in den zuständigen Dublin-Staat Italien an und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
B.
Mit Urteil E-2275/2015 vom 22. April 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 10. September 2015 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei in die Schweiz gekommen, um mit Frau B._______ zu leben.
Diese habe das gemeinsame Kind in der 18. Schwangerschaftswoche ver-
loren. Aufgrund ihres psychischen Zustands und des Betreuungsbedarfs
des Sohnes, sei seine Anwesenheit unabdingbar.
D.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 (zugestellt am 2. November 2015)
wies das SEM die als Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe vom
10. September 2015 ab, erklärte die Verfügung vom 29. Dezember 2014
als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und schloss die auf-
schiebende Wirkung einer Beschwerde aus.
E.
Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage zweier ärztlicher Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 27. Ok-
tober 2015 aufzuheben und sein Aufenthalt bei seiner Frau und seinem
Kind in der Schweiz zu regeln. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen, hierüber unverzüglich die für den Voll-
zug der Wegweisung nach Italien zuständigen kantonalen Behörden zu in-
formieren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insofern ein-
zutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer ein Be-
gehren bezüglich Aufenthaltsrechts in der Schweiz stellt, nimmt er eine Er-
weiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Be-
schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nament-
lich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer
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wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmit-
teln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer
D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).
4.
Die Vorinstanz schliesst einen angespannten psychischen Zustand von
Frau B._______ nicht aus, erkennt jedoch zu Recht, dass in der Schweiz
eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung gewährleistet ist,
womit eine Anwesenheit des Beschwerdeführers nach Art. 17 Dublin-III-VO
ausser Betracht fällt. Der Beschwerdeführer erwidert, es gehe klar aus den
eingereichten Arztberichten hervor, dass die Einheit der Familie für das
Wohlbefinden von Frau B._______ und ihres Sohnes unabdingbar sei. Die
Arztberichte vermögen jedoch die Ausführungen der Vorinstanz nicht in
Frage zu stellen oder umzustossen, sie stellen mithin keine Beweismittel
dar, die eine andere, neue Beurteilung der ursprünglichen Verfügung zu-
liessen. Gemäss dem ärztlichen Schreiben vom 12. Oktober 2015 sind
Frau B._______ und ihr Sohn bereits seit Juli 2014 in ärztlicher Behand-
lung. Sodann stehe es gemäss Beschwerdeausführungen auch im Inte-
resse des Kindes, zusammen mit seinen beiden Elternteilen leben zu kön-
nen. Hierauf wurde bereits mit der seitens des Bundesverwaltungsgerichts
gestützten Verfügung vom 1. April 2015 vertieft eingegangen.
Die Umstände haben sich seit dem ersten Entscheid nicht wesentlich ge-
ändert und es wurden keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel nam-
haft gemacht, die eine andere Beurteilung, als diejenige im ordentlichen
Verfahren zulassen würden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die
Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten wird. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag betreffend aufschie-
bende Wirkung und Mitteilung gegenstandslos geworden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
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Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel