B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7316/2016
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, Distrikt Jaffna ‒ reiste am (…)
2014 zusammen mit seinem Sohn E._______ in die Schweiz ein und sie
stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ Asylgesuche. Am 25. August 2014 fand die Kurzbefragung des
Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 26. Juni 2015 seine
Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
statt.
B.
Am (…) verstarb das Kind E._______ in der Schweiz an den Folgen eines
Unfalls.
C.
Am (…) 2016 reisten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter C._______
legal mit einem Visum in die Schweiz ein. Sie stellten am 29. Juli 2016 Asyl-
gesuche. Am 3. August 2016 fand die BzP der Beschwerdeführerin im
EVZ G._______ und am 8. September 2016 ihre Anhörung zu den Asyl-
gründen statt.
D.
D.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er stamme aus Jaffna. Im Juni 2006 sei er auf der Suche nach Arbeit
nach H._______ (Vanni-Gebiet) gegangen. Er und sein Cousin seien dort,
als sie auf einem Motorrad unterwegs gewesen seien, durch Angehörige
der Armee aus einem Hinterhalt beschossen worden, wobei er eine
Schussverletzung (…) erlitten habe. Einige Tage später sei er wieder nach
Jaffna zurückgekehrt, wo er zunächst keine Probleme gehabt habe. Eines
Abends im Jahr 2012 sei er von Soldaten in das Camp der sri-lankischen
Armee vorgeladen und am nächsten Tag von Soldaten mitgenommen, ver-
hört und geschlagen worden. Im Jahr 2013 sei er erneut von der Armee
mitgenommen und verhört worden. Die Armeeangehörigen hätten ihn je-
weils nach dem Grund für seine Verletzung und nach Verbindungen zur
"Bewegung" gefragt, und hätten ihn aufgefordert, ihnen in seinem Besitz
befindliche Waffen abzugeben. Er vermute, dass jemand aus seinem Dorf
der Armee von seiner Schussverletzung berichtet habe. Am (…) 2014 hät-
ten Leute in einem sogenannten "White Van" sein Haus aufgesucht, und
hätten dieses durchsucht. Er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht zu
Hause, sondern bei einem Bruder gewesen. Da er befürchtet habe, diese
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Seite 3
Leute würden ihn erneut aufsuchen, habe er Geld und eine Reisetasche
bereitgemacht um diesfalls fliehen zu können. Als am
(…) 2014 erneut ein "White Van" gekommen sei, sei er zusammen mit
E._______ geflüchtet, nachdem sie rechtzeitig durch Hundegebell gewarnt
worden seien. Er habe den Sohn auf die Flucht mitgenommen, weil er be-
fürchtet habe, dieser könnte von der Armee mitgenommen werden, um ihn
(Beschwerdeführer) dazu zu bewegen, sich ihnen auszuliefern. Er sei aber
davon ausgegangen, dass seine Ehefrau und die Tochter keine Probleme
haben würden. Die Personen, die mit dem "White Van" gekommen seien,
hätten seine Ehefrau befragt und angekündigt, sie würden in einer Woche
wiederkommen. Er sei mit E._______ nach Colombo gereist, wo er einen
Schlepper damit beauftragt habe, ihre Ausreise zu organisieren. Der Sohn
und er seien mithilfe eines Schleppers am (…) 2014 auf dem Luftweg von
Colombo via I._______ nach J._______ gereist, von wo sie per Auto in die
Schweiz gebracht worden seien. Seinen Reisepass und die Identitätskarte
habe er dem Schlepper abgeben müssen. Nach der Ausreise habe er von
seiner Ehefrau erfahren, dass die Armee sich im Oktober 2014 ein weiteres
Mal nach ihm erkundigt und ihn ins D._______ Camp vorgeladen habe. Im
Übrigen habe er keine Kontakte zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) gehabt, ausser dass er diese mit Nahrungsmitteln unterstützt habe.
D.b Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe per-
sönlich keine Nachteile durch die heimatlichen Behörden oder andere Or-
ganisationen erlitten. Ihr Ehemann brauche ihre Unterstützung, da er we-
gen des Unfalltodes ihres Sohnes psychisch gefährdet sei. Ihr Gatte sei
2006 in G._______ angeschossen worden. Im Jahr 2012 hätten ihn meh-
rere Soldaten morgens mitgenommen und ihn erst am Nachmittag wieder
entlassen. 2013 sei er erneut von der Armee befragt worden. Im Jahr 2014
hätten Leute in einem "White Van" versucht, den Ehemann zu entführen.
Beim ersten Mal sei dieser weggerannt und habe sich bei ihrer Schwester
versteckt. Die Männer hätten sich nach ihm erkundigt, das Haus aber nicht
betreten. Beim zweiten Besuch dieser Leute, im Juni 2014, habe ihr Ehe-
mann zusammen mit ihrem Sohn das Haus verlassen und ihren Gold-
schmuck mitgenommen. Erst nach einem Jahr habe er wieder Kontakt zu
ihr aufgenommen und ihr gesagt, dass er sich in der Schweiz befinde.
Im Jahr 2014 hätten diese Leute sich noch zwei- oder dreimal nach ihrem
Ehemann erkundigt – das erste Mal etwa zwei Wochen nach dem Vorfall
im Juni 2014, ab 2015 aber nicht mehr.
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E.
Am 18. Juli 2016 ging beim SEM ein Unterstützungsschreiben für die Be-
schwerdeführenden von Drittpersonen ein, zusammen mit ärztlichen Be-
scheinigungen betreffend alle drei Beschwerdeführenden vom 14. Juli
2016.
F.
Mit separaten Schreiben vom 9. September 2016 räumte das SEM den
Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, sich zu mehreren Widersprüchen
in ihren Aussagen zu äussern.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 23. September 2016
reichten die Beschwerdeführenden eine diesbezügliche Stellungnahme
ein.
G.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 (eröffnet am 26. Oktober 2016) stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 25. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des
SEM und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sie die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage wurde die Identitäts-
karte des Beschwerdeführers im Original eingereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu be-
legen, stellte fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden,
und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einge-
laden.
E-7316/2016
Seite 5
J.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden
Fürsorgebestätigungen der Heilsarmee Flüchtlingshilfe nach.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2016 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde den Beschwer-
deführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben.
M.
In ihrer Replikeingabe vom 6. Januar 2017 hielten die Beschwerdeführen-
den an ihrer Beschwerdeeingabe vollumfänglich fest und reichten einen
Kurzbericht der Hilfswerksvertretung inklusive Zusatzblatt sowie Kopien
der medizinischen Atteste vom 14. Juli 2016 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-7316/2016
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Glaubhaf-
tigkeit der Angaben der Beschwerdeführenden zum Verhör des Beschwer-
deführers im Jahr 2012 sei zu bezweifeln. Er habe ausgesagt, die Soldaten
hätten ihn am Abend zuvor vorgeladen, während die Beschwerdeführerin
zu Protokoll gegeben habe, die Soldaten hätten ihren Ehemann am Mor-
gen mitgenommen. Zudem seien die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers zu den Umständen der Befragungen in den Jahren 2012 und 2013
oberflächlich, liessen keine persönliche Betroffenheit erkennen und wür-
den mithin keine Realkennzeichen aufweisen. Auch die diesbezüglichen
Aussagen der Beschwerdeführerin seien einsilbig und substanzlos. Sie
habe keine subjektiv geprägten Wahrnehmungen vermitteln können. Fer-
ner hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben zum Auf-
enthaltsort des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des ersten Erscheinens
eines "White Van" im Jahr 2014 gemacht. Die Ausführungen in der Stel-
lungnahme vermöchten nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer
ausgesagt habe, er sei nicht zu Hause gewesen, die Beschwerdeführerin
aber angegeben habe, er sei von zu Hause weggerannt, als er das Fahr-
zeug gehört habe. Divergierend seien auch ihre Aussagen dazu, ob die
White-Van-Leute ins Haus gekommen seien oder im Vorhof geblieben
seien. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Erklärung in der Stellung-
nahme in anderem Zusammenhang durchaus eine Unterscheidung zwi-
schen "Haus" und "Vorhof" gemacht.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der BzP ausgesagt, sein Reise-
pass sei nach seiner Ankunft in Colombo ausgestellt worden. Die
Beschwerdeführerin habe jedoch im Rahmen ihres Visumsgesuchs eine
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Seite 7
Kopie des Reisepasses ihres Ehemannes eingereicht, aus welcher hervor-
gehe, dass dieser bereits am (…) ausgestellt worden sei. Bei der Erklä-
rung, er habe den Reisepass bereits vor (…) beantragt, diesen jedoch erst
nach seiner Ankunft in Colombo erhalten, handle es sich um eine typische
Schutzbehauptung, gehe doch aus seinen Aussagen anlässlich der Anhö-
rung hervor, dass er dieses Dokument erst nach der Kontaktaufnahme mit
einem Schlepper unmittelbar vor der Ausreise habe ausstellen lassen.
Ferner hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben dazu
gemacht, wann die White-Van-Leute sich nach der Ausreise des Beschwer-
deführers erneut nach ihm erkundigt hätten. Der Aussage, die Beschwer-
deführenden hätten während etwas eines Jahres keinen Kontakt gehabt,
sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung ange-
geben habe, von seiner Frau telefonisch erfahren zu haben, dass die Ar-
mee sich nach ihm erkundigt habe, sowie dass er bereits bei der BzP ge-
wusst habe, dass die Leute beim Vorfall vom (…) 2014 seiner Ehefrau ge-
sagt hätten, sie würden nach einer Woche wiederkommen. Aufgrund dieser
Ungereimtheiten und Widersprüche könne die von den Beschwerdeführen-
den vorgebrachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden.
Betreffend eine vom Beschwerdeführer im Jahr 2006 erlittene Schussver-
letzung gebe es einerseits keine Hinweise darauf, dass es sich um einen
gezielten Angriff aus einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv ge-
handelt habe. Zudem bestehe sachlich und zeitlich kein genügend enger
Kausalzusammengang zwischen diesem Vorfall und der sechs Jahre spä-
ter erfolgten Ausreise. Demnach sei dieses Ereignis nicht asylrelevant.
Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur tamilischen Ethnie sowie
ihre Landesabwesenheit würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von
einer begründeten Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr auszugehen.
Ebenso sei in der zu erwartenden Befragung am Flughafen sowie der all-
fälligen Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise sowie
Kontrollmassnahmen am Wohnort keine asylrelevante Verfolgung zu erbli-
cken. Die Beschwerdeführenden seien legal aus Sri Lanka ausgereist. Der
Beschwerdeführer habe zwar angegeben, seinen Reisepass dem Schlep-
per gegeben zu haben. Dies erkläre aber nicht, wie seine Ehefrau im Rah-
men ihres Visumsgesuchs eine Kopie seines Passes habe einreichen kön-
nen, obwohl sie angeblich seit (…) 2014 keinen Kontakt mehr gehabt hät-
ten und er den Pass erst in Colombo erhalten habe. Es könne somit davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Besitz gültiger
Reisepapiere seien.
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Seite 8
Ferner sei nicht anzunehmen, dass er wegen seiner früheren vereinzelten
Unterstützungsleistungen für die LTTE in den Augen der sri-lankischen Si-
cherheitsbehörden als Person gelte, welche eine besonders enge Bezie-
hung zu den Tigers gepflegt habe. Er habe auch nie geltend gemacht, we-
gen dieses Engagements irgendwelche Probleme erlitten zu haben. Es
gebe somit keine Hinweise darauf, dass er deswegen asylrelevante Nach-
teile zu befürchten habe. Sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet habe nach seiner
Darstellung nur wenige Tage gedauert und die Narbe der Schussverletzung
sei nicht ohne weiteres sichtbar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts würden Narben zudem nicht alleine schon Verhaftung
und Folter nach sich ziehen. Es bestehe somit auch unter Berücksichtigung
der im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren kein begrün-
deter Anlass zur Annehme, die Beschwerdeführenden hätten mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbare Zukunft asylrelevante Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten.
Im Weiteren würden sich vorliegend weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass ihnen eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung
drohe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe
mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass
nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen eine unmensch-
liche Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Wegweisungsvoll-
zug in die Nord- und in die Ostprovinz sei gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdefüh-
renden würden zudem in ihrem Herkunftsort über eine Unterkunft verfügen
und hätten ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung sie
zurückgreifen könnten. Das Kindeswohl stehe angesichts der erst kurzen
Dauer des Aufenthalts der Tochter in der Schweiz der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Schliesslich seien auch die Voraus-
setzungen für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aus medizinischen Gründen nicht gegeben. Gemäss Aktenlage sei derzeit
nur der Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung. Es sei demnach
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden eine ärztliche
Behandlung benötigten, welche in Sri Lanka nicht verfügbar wäre.
E-7316/2016
Seite 9
3.2
3.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde stellten die Beschwerdeführenden
sich auf den Standpunkt, ihre Asylvorbringen seien entgegen der Einschät-
zung der Vorinstanz plausibel, substanziiert und somit glaubhaft.
Betreffend die Vorladung im Jahre 2012 liege in den Aussagen der Be-
schwerdeführenden kein Widerspruch vor. Die Beschwerdeführerin sei am
Vorabend, als ihr Ehemann die Aufforderung, am nächsten Tag im Armee-
Camp zu erscheinen, erhalten habe, nicht zu Hause gewesen und habe
hiervon nichts gewusst. Sie habe das geschildert, was sie am nächsten
Morgen selber erlebt habe. Zu den Vorfällen im Armeecamp sei der Be-
schwerdeführer nur sehr knapp befragt worden. Man habe ihn gefragt, auf
welche Weise er misshandelt worden sei, nicht aber auf welche Körperstel-
len er geschlagen worden sei und ob er sich ärztlich habe behandeln las-
sen müssen. Er sei durch das Erlebte stark traumatisiert gewesen und
habe deshalb auch mit seiner engsten Bezugsperson nicht darüber spre-
chen können. Die Beschwerdeführerin habe ihn auch nicht durch nähere
Fragen weiter belasten wollen. Aus diesem Grund habe sie keine substan-
ziierten Angaben zum Zustand ihres Ehemannes machen können.
Die unterschiedlichen Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdefüh-
rers beim ersten Erscheinen des "White Vans" seien darauf zurückzufüh-
ren, dass die Beschwerdeführerin dieses Ereignis mit demjenigen vom (…)
2014 verwechselt habe. Der Beschwerdeführer sei beim ersten Vorfall nicht
zu Hause, sondern bei seinem Bruder gewesen. Seine Angaben zum ers-
ten Erscheinen der White-Van-Leute beruhten somit nicht auf persönlichen
Erfahrungen, weshalb seine Aussagen betreffend die Hausdurchsuchung
nicht ausschlaggebend seien. Im Weiteren habe die Vorinstanz verkannt,
dass der Beschwerdeführer bereits nach dem Vorfall vom (…) 2014 Vorbe-
reitungsmassnahmen für die Ausreise getroffen habe. Der Reisepass sei
nicht vom Schlepper in Colombo sondern von einer "agency for passport"
respektive einem anderen Schlepper organisiert worden, mit welchem er
sich schon nach dem Vorfall vom (…) 2014 in Verbindung
gesetzt habe. Der Schlepper habe nach seiner Ausreise der Beschwerde-
führerin eine Kopie seines Reisepasses und seiner ID zugestellt. Über die
Ankündigung des CID beim Vorfall vom (…) 2014, in einer Woche wieder-
zukommen, sei der Beschwerdeführer von einer Drittperson informiert wor-
den, die er wegen der bevorstehenden Ausreise kontaktiert habe. Dass An-
gehörige des CID seine Ehefrau im (…) 2014 aufgesucht hätten, habe er
von ihr anlässlich eines Telefongesprächs vor der Anhörung erfahren. Sie
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habe ihm aber nicht mitgeteilt, dass diese Personen bereits zwei Wochen
nach dem Ereignis im Juni 2014 gekommen seien.
3.2.2 Ein Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka sei eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder ver-
gangene Verbindung zu den LTTE. Auch wenn er nie Mitglied der LTTE
gewesen sei, habe er diese 1987 mit Nahrungsmitteln unterstützt. Das Mo-
tiv des Beschusses im Jahre 2006 sei nicht relevant. Die Befragungen im
Armeecamp in den Jahren 2012 und 2013 würden zeigen, dass die sri-
lankischen Behörden ihm eine Mitgliedschaft bei den LTTE unterstellt hät-
ten und er somit aus ihrer Sicht als Bedrohung wahrgenommen werde.
Deshalb würden ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaft Nachteile
drohen. Einem noch grösseren Risiko seien Personen ausgesetzt, welchen
unterstellt werde, dass sie den tamilischen Separatismus wiederaufleben
lassen wollten. Dadurch, dass er bei den Verhören aufgefordert worden
sei, Waffen aus seinem Besitz abzugeben, werde ersichtlich, dass die sri-
lankischen Behörden davon ausgingen, er stelle eine Bedrohung für den
sri-lankischen Einheitsstaat dar. Dies werde dadurch bestätigt, dass der
CID ihn in der Folge mehrmals aufgesucht habe. Im Rahmen des "Body-
checks" bei der Kontrolle am Flughafen in Colombo würden die Sicher-
heitskräfte die Narbe (…) entdecken und würden ihn deshalb verdächtigen,
ein Mitglied der LTTE zu sein. Da er vom CID an seinem Wohnsitz gesucht
werde, könne er nicht dorthin zurückkehren. Aus diesem Grund, sowie weil
die Beschwerdeführerin ihre beiden Kühe habe verkaufen müssen, wäre
keine gesicherte Einkommenssituation gegeben, und sie würden in eine
existenzielle Notlage geraten.
3.3 Das Staatssekretariat führte in seiner Vernehmlassung aus, die Erklä-
rung, die Beschwerdeführerin habe die Ereignisse vom (…) und (…) 2014
verwechselt, sei nachgeschoben und zudem nicht mit den Angaben in der
Stellungnahme vom 23. September 2016 vereinbar. Zudem sei diese Er-
klärung damit nicht in Einklang zu bringen, dass sie bei ihrer Anhörung ex-
plizit ausgesagt habe, ihr Ehemann sei beim ersten Vorfall im Jahr 2014
weggerannt und habe sich versteckt. Betreffend den Reisepass des Be-
schwerdeführers liege nicht nur ein Widerspruch betreffend das Ausstell-
datum vor. Die Darstellung, dieser sei nach seinem Weggang aus dem Hei-
matdort ausgestellt worden, werde durch die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Passkopien widerlegt. Dass er falsche Angaben zum Zeit-
punkt der Ausstellung dieses Dokuments gemacht habe, wecke auch Zwei-
fel am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen. Das Vorbringen, der Schlep-
per habe neben der Identitätskarte auch Kopien des Reisepasses an die
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Beschwerdeführerin geschickt, wirke konstruiert. Trotz entsprechender
Aufforderung habe der Beschwerdeführer bisher weder das Original noch
Kopien seines Reisepasses eingereicht und die Identitätskarte sei erst im
Beschwerdeverfahren vorgelegt worden. Er habe die Mitwirkungspflicht
verletzt, indem er es unterlassen habe, Identitätspapiere einzureichen, ob-
wohl ihm dies möglich gewesen wäre. Es müsse nach wie vor davon aus-
gegangen werden, dass er im Besitz des Originals des Reisepasses sei.
3.4 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, betreffend
die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen im Jahr 2014
müsse berücksichtigt werden, dass sie aufgrund der Traumatisierung
durch den Tod ihres Sohnes nicht in der Lage gewesen sei, sich an die
Vorfälle genau zu erinnern, was sie auch wiederholt gesagt habe. Dies
werde durch die Hilfswerksvertreterin und die medizinischen Abklärungen
bestätigt. Es werde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen
Reisepass schon nach dem Vorfall vom Februar 2014 beantragt habe. Der
Schlepper, der ihn auf der Reise begleitet habe, habe den Pass von dem
für dessen Ausstellung zuständigen Schlepper beschafft und dieses Doku-
ment sei ihm persönlich deshalb erst während seines Aufenthalts in Co-
lombo zugestellt worden. Es liege daher diesbezüglich kein Widerspruch
vor, und er sei nicht im Besitz des Originals dieses Dokuments. Was die
Identitätskarte betreffe, habe er eine geringfügige Verletzung der Mitwir-
kungspflicht begangen, welche aber in Anbetracht seines prekären psychi-
schen Zustandes infolge des Todes seines Sohnes nicht ins Gewicht falle.
Die Rückkehr nach Sri Lanka sei den Beschwerdeführenden insbesondere
aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. In der psychiatrischen Grund-
versorgung bestünden in Sri Lanka grosse Defizite. Gerade im Norden
seien die Behandlungsmöglichkeiten aufgrund massiver Überlastung sehr
eingeschränkt. Es dürfte dem Beschwerdeführer aufgrund der traumati-
schen Erlebnisse schwerfallen, kurzfristig den beruflichen Einstieg wieder
zu finden. Ihre Verwandten in Sri Lanka seien nicht in der Lage, sie zu un-
terstützen. Die Zumutbarkeitskriterien gemäss dem Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 seien nicht ge-
geben.
E-7316/2016
Seite 12
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
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Seite 13
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.2 Unter Beachtung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche und
Ungereimtheiten enthalten, welche sie durch ihre Erklärungen in der Stel-
lungnahme vom 23. September 2016 sowie in ihren Eingaben auf Be-
schwerdeebene nicht auszuräumen vermögen, im Wesentlichen zu bestä-
tigen ist.
5.2.1 Zwar ist den Beschwerdeführenden dahingehend zuzustimmen, dass
ihre Schilderungen der Vorladung des Beschwerdeführers im Jahr 2012
sich bei genauer Durchsicht nicht widersprechen. Der Beschwerdeführer
sagte ebenso wie seine Ehefrau aus, er sei von den Behörden am Morgen
nach der Vorladung mitgenommen worden, weshalb ihre Aussagen hierzu
übereinstimmend sind.
Indessen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich ihre Darlegun-
gen zum Ablauf der Ereignisse beim erstmaligen Erscheinen von Leuten in
einem "White Van" im (…) 2014 in mehrfacher Hinsicht widersprechen. Die
Erklärung, die Beschwerdeführerin habe die Ereignisse vom (…) 2014 und
(…) 2014 verwechselt, vermag nicht zu überzeugen, da sie im Rahmen der
Anhörung beide Vorfälle schilderte und auch die Flucht ihres Ehemannes
beim zweiten Erscheinen der White-Van-Leute ausdrücklich erwähnte (vgl.
Protokoll Anhörung A39 S. 9 ff.). Ebenso lässt sich der Umstand, dass der
Beschwerdeführer bei seiner BzP Einzelheiten des Gesprächs zwischen
seiner Ehefrau und den White-Van-Leuten beim Vorfall vom (…) 2014 schil-
dern konnte, nicht vereinbaren mit der Behauptung der Beschwerdeführe-
rin, sie habe nach diesem Ereignis während eines Jahres keinen Kontakt
zu ihrem Ehemann gehabt. Die Erklärung, er habe von einer nicht näher
bezeichneten Drittperson erfahren, was die CID-Leute seiner Ehefrau bei
der Vorsprache im (…) 2014 gesagt hätten, muss als offenkundige Schutz-
behauptung bewertet werden.
E-7316/2016
Seite 14
Im Weiteren wies das SEM zu Recht darauf hin, dass der Umstand, dass
mit den Visumsunterlagen der Beschwerdeführerin eine Kopie eines Rei-
sepasses ihres Ehemanns mit dem Ausstelldatum (…) eingereicht wurde,
nicht in Einklang zu bringen ist mit der Darstellung des Beschwerdeführers
im Rahmen seiner Befragungen, wonach er seinen Reisepass erst in Co-
lombo – mithin nach (…) ‒ beschafft habe und diesen sowie seine Identi-
tätskarte dem Schlepper habe abgeben müssen (vgl. Protokoll BzP A6 S.
7, Protokoll Anhörung A20 S. 2 f.). Die Argumentation in der Stellungnahme
vom 23. September 2016 sowie in der Beschwerdeeingabe, der Beschwer-
deführer habe den Reisepass bereits nach dem ersten Erscheinen der
White-Van-Leute im (…) 2014 beantragt, aber erst während seines Aufent-
halts in Colombo erhalten, steht in klarem Widerspruch zu seinen Ausfüh-
rungen im Rahmen der Befragungen. Namentlich ist darauf hinzuweisen,
dass er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, nach dem Vorfall vom
(…) 2014 Vorbereitungen für eine Flucht getroffen zu haben, eine Beantra-
gung von Reisepapieren aber nicht erwähnte (vgl. A20 S. 12 F109). Die
Darstellung, er habe zwei verschiedene Schlepper mit der Beschaffung des
Reisepasses sowie der Organisation seiner Ausreise beauftragt, sowie
dass der Schlepper die dem Beschwerdeführer abgenommene Identitäts-
karte sowie Kopien des Reisepasses seiner Ehefrau zugestellt haben solle,
wirkt konstruiert und unrealistisch. Unter diesen Umständen muss davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer legal und unter anderen
Umständen, als von ihm vorgebracht, aus seinem Heimatland ausgereist
ist und er das hierfür verwendete Reisedokument den schweizerischen
Asylbehörden vorenthalten hat.
5.2.2 Aus diesen Gründen sind erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise an-
gebracht.
5.3 Darüber hinaus fehlt es diesen Vorbringen aber auch an der asylrecht-
lichen Relevanz:
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
E-7316/2016
Seite 15
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktu-
elle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an
exil-politischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen frühe-
rer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zu-
sammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den
LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3).
Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unter-
liegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere
nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden
oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri
Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog.
schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das
Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risiko-
faktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person
ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehren-
den eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
5.3.2 Die Beschwerdeführenden sind keiner dieser Risikogruppen zuzu-
rechnen. Die Narbe des Beschwerdeführers befindet sich an einer nicht gut
sichtbaren Stelle. Zudem sind – wie oben dargelegt – starke Zweifel ange-
bracht an seiner Darstellung, er werde von den sri-lankischen Sicherheits-
kräften verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Selbst bei Wahr-
unterstellung wäre angesichts des sehr niederschwelligen geltend ge-
machten oppositionellen Profils nicht davon auszugehen, dass er von den
sri-lankischen Behörden als ernsthafter Regimegegner betrachtet wird.
Insbesondere ergeben sich aus den Akten auch keine stichhaltigen Hin-
weise dafür, dass der Beschwerdeführer in der "Watch List" oder der "Stop
List" der sri-lankischen Sicherheitskräfte eingetragen ist. Dass kein aktuel-
les Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gegeben sein dürfte, wird
dadurch bestätigt, dass sich nach Angaben der Beschwerdeführerin im
Jahr 2014 noch zwei- oder dreimal jemand nach ihrem Ehemann erkundigt
habe, er danach aber bis zu ihrer Ausreise im (…) 2016 nicht mehr gesucht
worden sei (vgl. Protokoll Anhörung A39 S. 10 F116 ff.). Schliesslich er-
scheint aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zum
Verbleib seines Reisepasses wahrscheinlich, dass er nach wie vor in des-
sen Besitz ist. Bei den Beschwerdeführenden liegen demnach keine mas-
sgebenden risikobegründenden Faktoren im Sinne der oben genannten
E-7316/2016
Seite 16
Rechtsprechung vor. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme eines
aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit der
Beschwerdeführenden zur tamilischen Ethnie oder aufgrund ihrer Landes-
abwesenheit. Es sind nach dem Gesagten entgegen der in der Beschwer-
deeingabe vertretenen Auffassung keine massgeblichen Hinweise dafür
ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte ins Visier der sri-
lankischen Behörden geraten könnten und diese ein potenzielles Verfol-
gungsinteresse an ihnen haben könnten.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
E-7316/2016
Seite 17
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auf-
fassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-
1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungs-
situation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Ta-
milen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren
müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
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Seite 18
nien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen
Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei
unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behand-
lung.
7.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über
einen so-genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von
Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie per-
sönlich gefährdet wären.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grund-
sätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus wel-
chem die Beschwerdeführenden stammen, hielt es zusammenfassend
fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – be-
jaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil
publizierten Entscheid qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht auch den
E-7316/2016
Seite 19
Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar
(vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
7.3.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht
auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint.
7.3.3.1 Die Aktenlage lässt darauf schliessen dass die Beschwerdeführen-
den in ihrem Herkunftsort in der Provinz Jaffna über eine Unterkunft sowie
ein landwirtschaftliches Grundstück verfügen. Der Beschwerdeführer hat
zudem berufliche Erfahrung in verschiedenen Branchen (vgl. Protokolle
Anhörung A21 S. 4, A39 S. 3). Ferner kommt ihnen zugute, dass sie ihren
Angaben zufolge über zahlreiche Familienangehörige sowohl in Sri Lanka
als auch im Ausland verfügen. Es kann davon ausgegangen werden, dass
sie mit Unterstützung durch dieses soziale Beziehungsnetz rechnen
können, namentlich durch ihren im Heimatstaat verbliebenen älteren Sohn.
Die gegenteilige, nicht weiter substanziierte Behauptung in der Replik ver-
mag diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund
kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in der
Lage sein werden, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern.
7.3.3.2 Betreffend die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
psychischen Probleme ist Folgendes festzustellen:
Dass die Beschwerdeführenden durch den tragischen Unfalltod ihres
Kindes respektive Bruders in der Schweiz einer erheblichen psychischen
Belastung ausgesetzt worden sind, ist nachvollziehbar und verständlich.
Gemäss Rechtsprechung in Bezug auf psychische Beschwerden kann al-
lerdings nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E-7316/2016
Seite 20
Das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas weist nach
Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf.
Dennoch ist vorliegend davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige
Behandlung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden im
Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen
staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chava-
kachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätz-
lich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna stationierte NGO
"Shanthiham – Association for Health and Counselling" Beratung, Grup-
pentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Perso-
nen an. Falls die im Sommer 2016 beschriebenen Beschwerden heute
noch andauern sollten, wäre den Beschwerdeführenden zumutbar, sich an
eine dieser Stellen zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung des ge-
sundheitlichen Zustands wäre eine umfassendere Behandlung auch in Co-
lombo möglich. Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung
– beispielsweise mit Antidepressiva – in Sri Lanka bei der State
Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich,
wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medi-
kamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC
bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2 m.w.H.;
Urteil des BVGer E-2908/2017 vom 18. Juli 2018 E. 7.3.3). Zudem könnte
allfälligen solchen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden auch durch die
medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]).
Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, eine Rückkehr der Beschwer-
deführenden nach Sri Lanka werde zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen wird. Die psychi-
sche Erkrankung der Beschwerdeführenden stellt demnach kein Wegwei-
sungsvollzugshindernis dar.
7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten in Be-
rücksichtigung aller vorliegenden Sachverhaltsfaktoren als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, falls notwendig sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 21
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2016 ihr
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich
ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der
Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7316/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: