Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7319/2010
Urteil vom 2. März 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8.
September 2010 / N._______.
E-7319/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein in Äthiopien geborener und aufgewachsener
eritreischer Staatsangehöriger, verliess Äthiopien eigenen Angaben
zufolge am 26. März 2000 Richtung Sudan, wo er bis zum 10. Dezember
2004 lebte, wobei er sich zwischen dem 1. Juni 2004 und dem 5.
Dezember 2004 in Haft befunden habe. Danach sei er nach Libyen
weitergereist, wo er sich bis zum 8. Dezember 2007 aufgehalten habe;
auch dort sei er inhaftiert worden. Via Italien sei er schliesslich am 16.
Dezember 2007 in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag ein
Asylgesuch stellte. Am 27. Dezember 2007 wurde er summarisch im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) sowie am 22. Januar 2008 in
Bern-Wabern einlässlich vom BFM zu seinen Asylgründen befragt. Für
die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (…) zugeteilt.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Sein Bruder, welcher bei [eritreischer Arbeitgeber] in Äthiopien als (…) sowie (…) gearbeitet habe und
zudem während der Zeit des Referendums sehr "aktiv" gewesen sei, habe im Laufe der 1990er-Jahre
aufgrund seiner Einberufung in den Militärdienst nach Eritrea, wo er noch heute lebe, gehen müssen. Im
Jahre 1999 habe die zivile äthiopische Sicherheitspolizei den Beschwerdeführer geschlagen und mit einer
Waffe bedroht, da sie irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, es handle sich beim Beschwerdeführer
um dessen Bruder. Nach Aufklärung des Missverständnisses habe man ihn aufgefordert, den
Aufenthaltsort seines Bruders preiszugeben. Als der Beschwerdeführer daraufhin versucht habe, zu
flüchten, sei ihm ins Bein geschossen worden. Danach habe er vorerst bei einem Bruder des Mannes
gewohnt, welcher ihn nach der Schussverletzung gefunden habe. Anschliessend sei er nach B._______
zur Frau seines Onkels väterlicherseits gezogen, von wo aus er in den Sudan gereist sei. Ausserdem
hätten er und seine Familie vermehrt Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt; insbesondere habe
man ihnen die Bewilligung für den Familienbetrieb entzogen. Nach seiner Ausreise habe ihn seine Mutter
darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie ein Schreiben zugesandt bekommen habe, in welchem die Behörden
den Beschwerdeführer zur Befragung vorgeladen hätten. Wäre er in Äthiopien geblieben, hätte er mit einer
Ausweisung nach Eritrea rechnen müssen; dort wiederum hätte ihm eine Einberufung zu einem
langjährigen Militärdienst gedroht.
B.
Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer
zahlreiche Beweismittel zu den Akten (seine eritreische Identitätskarte,
eine Heiratsurkunde vom (…) 2001, worin der Beschwerdeführer als
eritreischer Staatsbürger aufgeführt wird, Kopien der eritreischen
Identitätskarten seiner Eltern, eine Kopie des (…) Passes seines Vaters
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sowie eine Vorladung durch den Kriminaldienst für eine Anhörung am (…)
1999 beziehungsweise am (…) 1991 gemäss dem äthiopischen
Kalender).
C.
Am 24. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer nach Art. 41 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergänzend
angehört.
D.
Am 28. Juli 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in
Addis Abeba um Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers,
insbesondere in Bezug auf seine Wohnsituation und seine Familie in
Äthiopien. Mit Schreiben vom 10. September 2009 gab die Botschaft zu
den gewünschten Punkten Auskunft, wobei auch die polizeiliche
Vorladung geprüft und als echt befunden wurde. Dem Beschwerdeführer
wurde mit Schreiben vom 18. September 2009 das rechtliche Gehör
betreffend die Abklärungsergebnisse der Botschaft gewährt. Dieser nahm
mit Eingabe vom 28. September 2009 dazu Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 26. November 2009 (eröffnet am 27. November 2009)
verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Äthiopien
sowie deren Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus,
die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien habe sich seit der
Unterzeichnung des Friedensabkommens im Juni 2000 deutlich
verbessert. Zudem habe sich mit Einführung des neuen
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom Dezember 2003 und der speziell
Personen eritreischer Herkunft betreffenden Direktive vom Januar 2004
die Situation für die in Äthiopien lebenden Personen eritreischer Herkunft
weiter entspannt. Die Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer
habe im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Krieg zwischen Eritrea
und Äthiopien gestanden, und es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb
die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt noch ein Interesse an
ihm haben sollten. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zudem
herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt. Auch würden sich aus den Akten keine anderen
Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
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erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei auch
technisch möglich und praktisch durchführbar.
F.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. Dezember 2009
(Poststempel, Faxschreiben vom 26. Dezember 2009) an das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als
Flüchtling und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Zudem ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung machte er im
Wesentlichen geltend, er werde in Äthiopien aufgrund seiner eritreischen
Herkunft bedroht; ausserdem sei ein neuer Suchbefehl gegen ihn und
seinen Bruder erlassen worden.
G.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut.
H.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
wurden ein äthiopischen Suchbefehl vom (…) 2008 betreffend den
Beschwerdeführer und seinen Bruder sowie ein Schreiben vom
7. Dezember 2009, in welchem festgehalten wird, dass die
Geschäftsbewilligung der Mutter des Beschwerdeführers im (…) 2000
erloschen sei (beide nach mündlicher Übersetzung redigiert von der
Rechtsvertreterin), zu den Akten gereicht.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte in seiner Verfügung vom
5. Februar 2010 die Vorinstanz auf, zu den neu eingereichten
Dokumenten sowie zur Wegweisung nach Äthiopien, welche verfügt
wurde, obwohl das Bundesamt die eritreische Staatsbürgerschaft des
Beschwerdeführers nicht bestritten hatte, Stellung zu nehmen.
Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass einer legalen
Einreise eritreischer Staatsangehöriger nach Äthiopien allenfalls
Schwierigkeiten entgegenstehen könnten.
J.
Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 führte das BFM aus, es
würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen;
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Seite 5
gewisse Punkte würden aber Anlass zu folgenden Bemerkungen geben:
In Bezug auf die nachgereichten Dokumente sei es nicht möglich, sich zu
deren Echtheit zu äussern, solche Dokumente seien aber in Äthiopien
käuflich zu erwerben. Des Weiteren sei es für Personen eritreischer
Herkunft, welche ursprünglich aus Äthiopien stammten und die eritreische
Staatsbürgerschaft erworben hätten, möglich, ein Einreisevisum nach
Äthiopien zu erhalten. In Addis Abeba könne nach der Einreise sodann
ein Residence Permit beantragt werden. Die Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers in Eritrea sei ein blosser Nebenpunkt, welchem keine
Asylrelevanz zukomme. Im Übrigen vermöge die bloss hypothetische
Möglichkeit, zum Militärdienst eingezogen zu werden, die Annahme einer
Furcht vor Verfolgung nicht zu begründen.
K.
Mit Urteil vom 13. April 2010 (Verfahren E-8047/2009) hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene
Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Abklärung des
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurück. Auf die Erwägungen wird nachfolgend – soweit
entscheidwesentlich – Bezug genommen.
L.
Das BFM ersuchte am 4. Mai 2010 die Schweizerische Vertretung in
Addis Abeba um Abklärungen in Bezug auf den äthiopischen Suchbefehl
vom (…) 2008 betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder
sowie bezüglich der Bestätigung, in welcher festgehalten wird, dass die
Geschäftsbewilligung der Mutter des Beschwerdeführers im (…) 2000
erloschen sei.
Gemäss Botschaftsauskunft vom 9. Juni 2010 beziehungsweise 10. Juni 2010 sei der Suchbefehl eine
Fälschung, während es sich bei der Bestätigung betreffend Erlöschen der Geschäftsbewilligung der Mutter
des Beschwerdeführers um ein echtes Dokument handle, welches zu Handen der schweizerischen
Behörden ausgestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2010 das
rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Vertretung gewährt.
M.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eine Stellungnahme hierzu ein, in welcher ausgeführt
wurde, dass es sich bei dem betreffenden Dokument um eine Vorladung
und nicht um einen Suchbefehl handle; der Begriff sei bei der
Übersetzung falsch angewendet worden. Zur Echtheit des Dokumentes
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könne der Beschwerdeführer jedoch keine Stellung nehmen. Zudem habe
er keine Kenntnis, ob die unterzeichnende Person unterdessen ausser
Dienst sei. Des Weiteren habe die Mutter auf behördlichen Entscheid
keine Lizenz für die Weiterführung des Geschäfts mehr bekommen. Der
Beschwerdeführer könne allerdings nichts zu dem Umstand sagen, dass
die Mutter die Bestätigung offenbar zu Handen der schweizerischen
Behörden habe ausstellen lassen; aber er sei sich sicher, dass seine
Mutter nie freiwillig zu den Behörden gegangen wäre und um die
Erlöschung der Lizenz ersucht hätte.
N.
Mit Verfügung vom 8. September 2010 – eröffnet am 9. September
2010 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach
Äthiopien an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich.
Auf die detaillierte Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
O.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
11. Oktober 2010 (vorab per Telefax vom 11. Oktober 2010; Datum
Poststempel: 12. Oktober 2010) namens und im Auftrag des
Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und als
Folge davon sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; in
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
P.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Verfügung vom 21. Oktober 2010
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verwies den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2010, welche dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM fest, dass
keine neuen oder erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen
würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten;
daher beantrage das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Im
Übrigen wurde auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen.
R.
Am 22. November 2010 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der
Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch (N._______). Das Verfahren ist derzeit
erstinstanzlich hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
In seinem Urteil vom 13. April 2010 (Verfahren E-8047/2009) hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass in der Verfügung vom 26. November
2009 die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
lediglich in Bezug auf Äthiopien erfolgt sei, obwohl er
unbestrittenermassen eritreischer Staatsbürger ist. Eine rechtlich
überzeugende Erklärung hierfür habe die Vorinstanz jedoch nicht
geliefert. Das BFM habe lediglich festgehalten, dass die
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Eritrea ein Nebenpunkt
sei, dem von vornherein keine Asylrelevanz zukomme. Im Gegensatz
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hierzu erachtete das Gericht die Frage, ob der Beschwerdeführer
bezogen auf sein Heimatland Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, als
zentralen Punkt des vorliegenden Asylverfahrens. Des Weiteren habe die
Vorinstanz auch den Wegweisungsvollzug lediglich in Bezug auf
Äthiopien geprüft, mit der Begründung, Personen eritreischer Herkunft,
die ursprünglich aus Äthiopien stammen, sich aber mehrere Jahre im
Ausland aufgehalten und die eritreische Staatsbürgerschaft erworben
hätten, könnten nach Äthiopien zurückkehren. Das Gericht hielt einerseits
fest, dass es nicht ersichtlich sei, auf welche rechtliche Grundlage sich
eine Wegweisung in einen anderen als den Heimatstaat stütze;
namentlich habe die Vorinstanz nicht die einschlägigen asylgesetzlichen
Drittstaaten-Tatbestände zur Anwendung gebracht (Art. 34 AsylG);
andererseits fehle eine Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Eritrea, das Heimatland
des Beschwerdeführers, obwohl gleichzeitig ein Vollzug in dieses Land im
Verfügungsdispositiv nicht explizit ausgeschlossen worden sei (vgl. Art.
45 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ebenso fehle eine Prüfung der Frage, ob der
Beschwerdeführer in Äthiopien vor einem allfälligen Refoulement nach
Eritrea sicher wäre.
Das Gericht hielt demnach fest, dass die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers in Bezug
auf Eritrea hätten geprüft werden müssen. Diese Prüfung sei von der Vorinstanz zu Unrecht unterlassen
worden, weshalb die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung
des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
wurde (vgl. Verfahren E-8047/2009).
5.
5.1. Das BFM stellte in der Folge mit Verfügung vom 8. September 2010
fest, die Situation der eritreischstämmigen Personen in Äthiopien habe
sich seit Unterzeichnung des Friedensabkommens im Juni 2000, der
Einführung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Dezember 2003
und der besonders Personen eritreischer Herkunft betreffenden Direktive
vom Januar 2004 deutlich verbessert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
könne nicht davon gesprochen werden, dass Personen eritreischer
Herkunft in Äthiopien generell asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt
seien. Die Suche der äthiopischen Behörden nach dem
Beschwerdeführer stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit den
Ereignissen während des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien im
Jahre 1999; es sei allerdings nicht ersichtlich, weshalb die Behörden zum
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heutigen Zeitpunkt noch ein Interesse am Beschwerdeführer haben
sollten. Zwar würde er bei einer Rückkehr nach Äthiopien voraussichtlich
einvernommen und nach seinem zwischenzeitlichen Aufenthaltsort
befragt werden; jedoch würden keine Indizien vorliegen, der
Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit Massnahmen der
äthiopischen Behörden in einem asylbeachtlichen Ausmass befürchten.
Diese Einschätzung werde durch die Tatsache bestätigt, dass die Mutter
des Beschwerdeführers nach wie vor in Addis Abeba lebe, dort ein Haus
besitze sowie ein Geschäft betreibe, welches zwar im Jahr 2000
geschlossen worden sei, diese inzwischen aber offenbar wieder habe
eröffnen können, denn gemäss Botschaftsabklärung sei das eingereichte
Schreiben der Stadtverwaltung Addis Abeba vom 7. Dezember 2009 zwar
echt, das Dokument sei aber zu Handen der schweizerischen Behörden
ausgestellt worden; bei dem Schreiben handle es sich ferner um ein
Dokument, mit welchem die ehemalige Geschäftsinhaberin anzeige, dass
sie ihren Laden nicht mehr betreibe; die Gründe für die Geschäftsaufgabe
seien jedoch nicht genannt und auch nicht, dass das Geschäft durch den
äthiopischen Staat geschlossen worden sei; auch die Stellungnahme des
Beschwerdeführers hierzu vermöge das Abklärungsergebnis nicht
anzuzweifeln beziehungsweise zu begründen, weshalb davon
auszugehen sei, das Geschäft der Mutter sei durch die äthiopischen
Behörden geschlossen worden. Ferner seien die Ausführungen des
Beschwerdeführers auch nicht geeignet, das Abklärungsergebnis der
Schweizer Botschaft, beim eingereichten, als "Suchbefehl" betitelten
Dokument handle es sich um eine Fälschung, anzuzweifeln. Das BFM
beantragte, das sich in den Beschwerdeakten befindende Dokument als
Fälschung einzuziehen. Schliesslich vermöge lediglich die hypothetische
Möglichkeit, eines Tages zum Militärdienst in Eritrea eingezogen zu
werden, keine Annahme einer Furcht vor Verfolgung zu begründen. Somit
würden insgesamt keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylbeachtliche
Nachteile seitens der äthiopischen Behörden drohen würden.
Zudem sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar und auch technisch möglich sowie
praktisch durchführbar. Der Beschwerdeführer habe im Sudan im (…) 2001 eine äthiopische
Staatsangehörige, welche seit 2004 in Addis Abeba lebe, geheiratet. Eritreische Staatsangehörige, welche
sich wie der Beschwerdeführer lange Zeit in Äthiopien aufgehalten hätten und deren Familienangehörige
dort leben würden, hätten die Möglichkeit, ein Visum für Äthiopien zu beantragen und zu erhalten. Ferner
könnten Personen eritreischer Herkunft, die ursprünglich aus Äthiopien stammten, sich jedoch mehrere
Jahre im Ausland aufgehalten hätten und eritreische Staatsangehörige geworden seien, nach Äthiopien
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zurückkehren. Dazu müssten sie unter Vorlage der entsprechenden Dokumente ein Einreisevisum auf
einer äthiopischen Vertretung im Ausland beantragen. Die Prüfung der Visaanträge sowie die Erteilung des
entsprechenden Visums erfolge durch das dafür zuständige Immigration Office in Addis Abeba. Liege die
Zustimmung aus Addis Abeba vor, könne die äthiopische Vertretung im Ausland das Einreisevisum
erteilen. Nach der Einreise bestehe sodann die Möglichkeit, beim Immigration Office in Addis Abeba ein
Residence Permit zu beantragen. Insbesondere würden Personen eritreischer Herkunft, die – wie der
Beschwerdeführer – mit äthiopischen Staatsangehörigen verheiratet sind, regelmässig solche
Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Schliesslich wurde auf das Staatsangehörigkeitsgesetz 278/2003 vom
Dezember 2003 sowie auf die am 15. Mai 2009 in Kraft getretene Direktive der äthiopischen Regierung,
welche die Rückkehrmöglichkeiten eritreischer Staatsangehöriger nach Äthiopien regle, verwiesen.
Aus den Akten würden sich des Weiteren keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat [sic] mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Aufgrund dieser Erwägungen lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien.
5.2. Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, dass
das eingereichte Dokumente nicht nur deshalb unglaubwürdig sei, weil es
fälschlicherweise aufgrund eines Übersetzungsfehlers als "Suchbefehl"
und nicht als "Vorladung" betitelt worden sei. Über die dieses Dokument
ausstellende Behörde könne er nichts sagen, die Vorladung sei ihm so
geschickt worden. Des Weiteren befinde sich der Bruder des
Beschwerdeführers in Eritrea im Gefängnis, da auch er mit der jetzigen
eritreischen Regierung nicht einverstanden sei. Aufgrund der Tätigkeit
des Bruders gehöre der Beschwerdeführer für [eritreischer Arbeitgeber] in
Addis Abeba nach wie vor zu den gesuchten Personen. Würde er in
Äthiopien aufgegriffen, würde man ihn aus politischen Gründen
inhaftieren. Zudem handle es sich bei der Ehefrau des
Beschwerdeführers um eine Amhara; ihre Familie sei allerdings nie mit
der Heirat der beiden einverstanden gewesen. Die Ehefrau lebe derzeit
bei ihrer Familie; der Beschwerdeführer würde von der Familie seiner
Ehefrau jedoch keine Unterstützung erhalten, sondern müsste gar eine
Bedrohung von Leib und Leben befürchten. Ausserdem habe er Kenntnis
davon, dass seine Mutter ihr Geschäft nicht mehr betreibe; dass die
Abklärungen der Schweizer Botschaft ein anderes Ergebnis ergeben
hätten, könne er sich nicht erklären. Er habe allerdings nur
oberflächlichen telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Er würde bei
einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit seiner Mutter leben. Ferner sei
es für den Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den vorinstanzlichen
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Seite 12
Ausführungen – unmöglich, als Eritreer regulär in Äthiopien zu leben oder
die äthiopische Staatsbürgerschaft auf herkömmliche Weise zu erhalten,
denn das äthiopische Staatsbürgerschaftsgesetz sehe eine
Wiedereinsetzung in die äthiopische Staatsbürgerschaft auf Antrag vor;
als Voraussetzung hierfür müsse einerseits ein Antrag in Äthiopien
gestellt werden und die antragsstellende Personen müsse andererseits
dort ihren Wohnsitz haben; beides sei jedoch für deportierte Eritreer,
auch wenn sie sich inzwischen in einem Drittland aufhalten würden, nicht
möglich. Die Direktive von 2004 gelte im Übrigen nur für die im Januar
2004 in Äthiopien residierenden eritreischstämmigen Personen, die seit
1991 ununterbrochen in Äthiopien gelebt hätten. Zudem sei eine
Registrierung nur während der dreimonatigen Registrierungsperiode
möglich gewesen. Überdies würden die mit der Anwendung der
Direktiven und Gesetze beauftragten staatlichen Stellen ihren Aufgaben –
wenn überhaupt – zumeist nur unvollkommen und in höchst willkürlicher
Weise nachkommen. Schliesslich wurde auf den Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Äthiopien: Eritreische Herkunft,
Auskunft der Länderanalyse" vom 11. Mai 2009 verwiesen, welcher
ausführe, dass sich gemäss Auskunft eines Äthiopien-Experten die
Situation für rückkehrende eritreischstämmige Personen
folgendermassen darstelle: Wenn die äthiopische Regierung Personen
die Rückkehr nach Äthiopien als äthiopische Staatsangehörige oder als
eritreische Staatsangehörige mit Daueraufenthaltsrecht gestatte, hätten
sie keine formale Verfolgung wegen der früheren Ausweisungsverfügung
zu befürchten. Sie wären jedoch dem allgemeinen Lebensrisiko
(fortdauernde Feindseligkeit von erheblichen Teilen der Bevölkerung,
Diskriminierung bei Interaktionen mit unteren Behördenebenen, Gefahr
der erneuten Verfolgung bei weiterer Verschärfung der Spannungen
zwischen Äthiopien und Eritrea) für Personen eritreischer Abstammung in
Äthiopien ausgesetzt.
6.
6.1. Nach Art. 3 Abs. 1 des AsylG gilt eine Person als Flüchtling, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist. Dabei ist zu beachten, dass die Möglichkeit der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezogen auf den Herkunftsstaat – das
Land, in dem der Betroffene zuletzt wohnte – nur bei staatenlosen
Personen Anwendung findet; für nicht staatenlose Personen ist die
Flüchtlingseigenschaft demgegenüber in Bezug auf den Heimatstaat zu
prüfen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
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Seite 13
a. M. 1990, S. 32; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 329 ff.; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.7; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH
[Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 170). Art. 3 Abs. 1 des AsylG entspricht
inhaltlich dem Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), aus dessen Wortlaut
klar hervorgeht, dass die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf das
„Heimatland“ und für staatenlose Gesuchsteller in Bezug auf den
„Wohnsitzstaat“ (Formulierungen gemäss der amtlichen Übersetzung aus
dem englischen und französischen Originaltext; SR 0.142.30) zu prüfen
ist; das UNHCR verwendet in seiner nichtamtlichen Übersetzung des
Konventionstextes in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von 1979 (Neuauflage 2003,
hiernach: UNHCR-Handbuch) die Formulierungen des „Landes, dessen
Staatsangehörigkeit [eine Person] besitzt“ sowie für Staatenlose des
„Landes, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte“ (vgl.
UNHCR-Handbuch, Rz. 101; vgl. auch GUY S. GOODWIN-GILL/JANE
MCADAM, The refugee in international law, 3. Aufl., Oxford 2007, S. 67).
6.2. Das Gericht hält fest, dass die Vorinstanz entweder
Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung sowie Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in Bezug auf Eritrea, den
Heimatstaat des Beschwerdeführers, hätte prüfen müssen oder aber den
asylgesetzlichen Drittstaaten-Tatbestand gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG zur Anwendung hätte bringen müssen; danach müsste die
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Eritrea offengelassen, der
Wegweisungsvollzug dorthin jedoch im Verfügungsdispositiv explizit
ausgeschlossen werden (Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG) und nur die Prüfung
der Frage, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien effektiven Schutz vor
Rückschiebung nach Eritrea erhalten würde, erfolgen. Die Verfügung des
BFM ist in einer (Misch-)Form ergangen, welche dem Gesetz gänzlich
unbekannt ist.
6.2.1. In der Verfügung vom 8. September 2010 erfolgte die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, der unbestrittenermassen
eritreischer Staatsbürger ist, im Wesentlichen in Bezug auf Äthiopien.
Das BFM hielt bezüglich Eritrea allerdings fest, dass die hypothetische
Möglichkeit, in Eritrea eines Tages zum Militärdienst eingezogen zu
werden, noch keine Annahme einer Furcht vor Verfolgung zu begründen
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vermöchte und daher der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in
seinem Heimatland Eritrea keine Asylrelevanz zukomme, zumal er weder
aus dem Militärdienst aus Eritrea geflohen sei noch eine Vorladung zum
Militärdienst erhalten habe. Eine rechtlich überzeugende Erklärung,
weshalb die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
sowohl in Bezug auf Äthiopien als auch auf Eritrea erfolgte, gab die
Vorinstanz jedoch nicht an.
Weitere Abklärungen in Bezug auf die Situation, wie sie sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Eritrea darstellen würde, fehlen zudem gänzlich; abgesehen von den zitierten Erwägungen betreffend
den Militärdienst, der für sich alleine keine asylrelevante Bedeutung habe, hat die Vorinstanz nicht
untersucht, was der Beschwerdeführer in seinem Heimatland allenfalls zu gewärtigen hätte. Sämtliche
zusätzlichen Abklärungen beziehen sich auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien, dessen
Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, Verfolgung zu befürchten habe. Auch die im Zusammenhang mit der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs getroffene Feststellung, dem Beschwerdeführer drohe im
Heimatland keine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung, bleibt ohne eine weitere Begründung. Eine
eingehende Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf Eritrea begründete Furcht vor
Verfolgung haben müsse, fehlt – mit Ausnahme der zitierten Erwägungen betreffend eine hypothetische
Möglichkeit, dort zum Militärdienst eingezogen zu werden – im vorliegenden Fall.
Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM implizit eine Prüfung nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG
vornahm. Aus diesem Grund ist die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft) aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Eritrea muss offengelassen
werden, und ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist ausdrücklich auszuschliessen.
6.2.2. Des Weiteren prüfte die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug
lediglich in Bezug auf Äthiopien, mit der Begründung, eritreische
Staatsangehörige, welche sich wie der Beschwerdeführer lange Zeit in
Äthiopien aufgehalten hätten und deren Familienangehörige dort leben
würden, hätten die Möglichkeit, ein Visum für Äthiopien zu beantragen
und zu erhalten. Ferner könnten Personen eritreischer Herkunft, die
ursprünglich aus Äthiopien stammen, sich jedoch mehrere Jahre im
Ausland aufgehalten hätten und eritreische Staatsangehörige geworden
seien, nach Äthiopien zurückkehren. Dazu müssten sie unter Vorlage der
entsprechenden Dokumente ein Einreisevisum auf einer äthiopischen
Vertretung im Ausland beantragen. Liege die Zustimmung aus Addis
Abeba vor, könne die äthiopische Vertretung im Ausland das
Einreisevisum erteilen. Nach der Einreise bestehe die Möglichkeit, ein
Residence Permit zu beantragen. Insbesondere würden Personen
eritreischer Herkunft, die mit äthiopischen Staatsangehörigen verheiratet
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sind, regelmässig solche Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Schliesslich
könne gar die äthiopische Staatsangehörigkeit beantragt werden.
Es ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung alle inhaltlichen Fragen bezüglich der
Drittstaatenregel gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG korrekt geprüft und beantwortet werden; mit den
vorstehend zitierten Erwägungen hat sich die Vorinstanz inhaltlich (implizit) auch dazu geäussert, dass
dem Beschwerdeführer kein allfälliges Refoulement aus Äthiopien nach Eritrea drohe, sondern dass er sich
vielmehr in Äthiopien legal und dauerhaft wieder niederlassen könne. Eine Prüfung und entsprechende
Begründung, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien vor einem allfälligen Refoulement nach Eritrea
ausreichenden Schutz findet und welche Voraussetzung gegeben sein muss, um einen Vollzug nach
Äthiopien als zulässig zu erklären, prüft das BFM zwar an dogmatisch falscher Stelle; die Ausführungen
sind jedoch in ihrem Inhalt zu bestätigen, da nach Erkenntnis des Gerichts ein effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG in Äthiopien besteht; namentlich sind gemäss den
vorliegenden Berichten seit 2002 keine Ausweisungen oder Deportationen eritreischstämmiger Personen
aus Äthiopien mehr bekannt geworden (vgl. Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC], Eritrea: IDPs
returned or resettled but border tensions remain, 16 Februar 2009; International Comittee of the Red Cross
[ICRC], Annual Report 2008: Ethiopia, 27. Mai 2009)
6.3. Vor dem Hintergrund obiger Erwägung ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann und
das BFM somit nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers hätte
eintreten dürfen. Ferner hätte die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf
Eritrea offengelassen und der Wegweisungsvollzug nach Eritrea im Sinne
des Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG im Verfügungsdispositiv explizit
ausgeschlossen werden müssen. Indem das Bundesverwaltungsgericht
im vorliegenden Urteil Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung aufhebt und einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea
ausdrücklich ausschliesst, im Übrigen aber die Beschwerde abweist,
erwächst dem Beschwerdeführer insgesamt aus dem Vorgehen der
Vorinstanz kein prozessualer Nachteil.
7.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das weitere (Vollzugs-)Verfahren des
Beschwerdeführers (Anordnung einer Ausreisefrist u.ä.) mit dem derzeit
noch hängigen Asylverfahren seiner Ehefrau (vgl. oben Bst. R), von der
Vorinstanz im Sinne der Einheit der Familie koordiniert zu führen ist.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten)
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
21. Oktober 2010 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die
Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren und aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
bedürftig ist.
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2. Nachdem aufgrund der dogmatischen Unstimmigkeiten der
vorinstanzlichen Verfügung mit dem vorliegenden Urteil ein Teil der
Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung aufzuheben sowie eine
Ergänzung des diesbezüglich unvollständigen Dispositivs vorzunehmen
ist, rechtfertigt sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung durch die
Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist aufgrund der Akten auf
Fr. 300.– zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September
2010 (betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) wird
aufgehoben.
2.
Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea wird ausgeschlossen.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Das weitere (Vollzugs-)Verfahren des Beschwerdeführers ist mit dem
derzeit noch hängigen Asylverfahren seiner Ehefrau zu koordinieren.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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