B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7319/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende Aargau, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
25. Oktober 2015 und reiste über verschiedene Länder am 18. Dezember
2015 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 1. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zur Person befragt (BzP) und am 14. September 2017 fand die
ausführliche Anhörung zu den Asylgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei von der Verwaltung seiner Kebele gezwungen
worden, unentgeltlich für sie zu arbeiten und nachts das Kebele Büro zu
überwachen. Da er tagsüber trotzdem als (…) gearbeitet habe, sei er er-
schöpft gewesen und seiner Arbeit sieben Tage ferngeblieben. Daraufhin
sei er auf einen Polizeiposten gebracht und ihm sei die Mitgliedschaft in
der „Ubo-Partei“ (Abkürzung dem Gericht nicht bekannt) unterstellt wor-
den. Danach sei er für 23 Tage im Gefängnis von C._______ und für un-
gefähr vier Tage im Gefängnis von D._______ inhaftiert gewesen, wo er
gefoltert und geschlagen worden sei. Anschliessend habe man ihn nach
Addis Abeba gebracht, wo er zwangsrekrutiert werden sollte. Von dort aus
sei ihm die Flucht gelungen.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie ei-
nes Schreibens seiner Kebele ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2017 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 und Ergänzung vom 29. Dezember
2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller
Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 22. November 2017 sei aufzuheben
und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung des SEM auf-
zuheben und es sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
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vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei
ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu be-
willigen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
D.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Am 10. Januar 2018 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung des Kan-
tons E._______ vom 8. Januar 2018 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud gleichzeitig
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 hielt die Vorinstanz – unter einigen
zusätzlichen Anmerkungen – vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. So
sei die Sachbearbeiterin anlässlich der Anhörung stets freundlich gewesen
und der Beschwerdeführer sei lediglich auf unstimmige, unsubstantiierte
und unplausible Aussagen hingewiesen worden, um so seinem Anspruch
auf rechtliches Gehör gerecht zu werden. Ausserdem habe die anwesende
Hilfswerksvertretung keine diesbezüglichen Anmerkungen gemacht.
H.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 bot das Gericht dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit zur Replik.
I.
Mit Schreiben vom 7. und 21. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer zwei Mal um Fristerstreckung (bis am 21. Februar bzw. 7. März 2018).
Die Instruktionsrichterin kam diesen Ersuchen zwei Mal nach und er-
streckte die Frist bis zum 21. Februar beziehungsweise 7. März 2018.
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J.
Mit Schreiben vom 7. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut
um Fristerstreckung aufgrund von vorliegenden beruflichen Gründen.
K.
Mit Verfügung vom 8. März 2018 wies die Instruktionsrichterin das dritte
Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik – unter Hin-
weis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – ab. Eine entsprechende Stellungnahme ist
bis zum Urteilszeitpunkt nicht beim Gericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
Seitens des Beschwerdeführers wird gerügt, die Vorinstanz habe den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den Sachverhalt unrichtig und
unvollständig abgeklärt habe. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie
allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte.
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Befragerin habe an-
lässlich der Anhörung durch einen unsachgemässen Befragungsstil eine
angespannte Atmosphäre geschaffen. Weiter seien zentrale Aspekte (zur
Folter anlässlich seiner Inhaftierung) nicht genauer überprüft worden.
Schliesslich habe das SEM seine Staatsbürgerschaft nicht abgeklärt.
3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Der Unter-
suchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl-
suchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behörd-
lichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106
Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde
ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfang-
reiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind viel-
mehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als ange-
zeigt erscheinen (vgl. dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; CHRIS-
TOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BEN-
JAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu
Art. 49).
3.2 Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 14. September 2017 fällt
auf, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen
den Befragungsstil der zuständigen Sachbearbeiterin ansatzweise als be-
rechtigt erweisen. Es trifft zu, dass der Befragungsstil mitunter etwas be-
fremdet; so sind die wiederholten Einwürfe der Befragerin auf die Antwor-
ten, sie finde diese „merkwürdig“, kaum sehr hilfreich, und auch ihre kriti-
schen Bemerkungen bei der Schilderung des Beschwerdeführers betref-
fend seine Inhaftierung (vgl. beispielsweise Akten des Asylverfahrens,
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A20/22, F 119, 124) wirken nicht aufbauend. Dass er aber dadurch in sei-
nem Aussageverhalten zu seinen Ungunsten entscheidrelevant beeinflusst
worden wäre, kann zum einen den Akten nicht entnommen werden, war er
doch in der Lage, die Fluchtgründe aus seiner Sicht immer wieder darzu-
legen. Zum anderen verzichtete auch die Hilfswerksvertretung darauf, im
Rahmen der ihr eingeräumten Möglichkeit Einwände zum Befragungsstil
vorzubringen, und am Schluss bestätigte der Beschwerdeführer sodann
auch die Korrektheit des Protokolls. Diesem sind weiter keine Hinweise zu
entnehmen, dass anlässlich der Anhörung eine durchgehend schlechte At-
mosphäre geherrscht hätte, welche den Beschwerdeführer daran hinderte,
seine Asylgründe umfassend darzulegen. Schliesslich gab er am Ende der
Anhörung selber an, er habe alle seine Gründe darlegen können (vgl. Ak-
ten des Asylverfahrens, A20/22, F 203). Nach dem Gesagten muss er sich
auf seinen Aussagen behaften lassen. Die Rüge geht entsprechend fehl.
3.3 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, das SEM hätte
ihm weitere Fragen zu der Folter stellen müssen, ist darauf hinzuweisen,
dass ihm mehrfach Gelegenheit geboten wurde, seine Inhaftierungen (an-
lässlich welchen er gefoltert worden sein solle) zu schildern. In diesem Zu-
sammenhang wurden ihm sodann mehrere Rückfragen gestellt (vgl. bei-
spielhaft Akten des Asylverfahrens, A 20/22 F 71 ff., 119 ff.) und er wurde
aufgefordert, seine Vorbringen detailliert darzulegen. Es ist nicht Aufgabe
der Vorinstanz, hier weitergehend Einfluss zu nehmen und auf detailliertere
Aussagen hinzuwirken. Ferner ist anzumerken, dass sich der Beschwer-
deführer zu der angeblichen Folter äussern konnte (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A20/22, F 71 f., 199). Aus der Tatsache, dass er von der Hilfs-
werksvertretung, und nicht von der Befragerin, aufgefordert wurde, mehr
zu der angeblich erlebten Folter zu erzählen, ist ihm ausserdem kein Nach-
teil erwachsen. Schliesslich ist diesbezüglich anzumerken, dass er selber
bestätigt hat, alles für sein Asylgesuch Wesentliche gesagt zu haben
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 203) und anlässlich seiner
Rechtsmitteleingabe auch keine entsprechenden Ergänzungen mehr an-
brachte.
3.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Staats-
angehörigkeit nicht gründlich abgeklärt. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass er gemäss eigenen Angaben in F._______ geboren wurde und bis zu
seiner Ausreise in C._______, woher auch seine Eltern stammen, gelebt
hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 8 ff., 149 ff.). Die Vorinstanz
stellte richtigerweise fest, dass dieses Gebiet geografisch und politisch zu
Äthiopien gehört. Der Beschwerdeführer bestätigte sodann, dass er die
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äthiopische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A20/22, F 158 ff.). Aufgrund seiner Ausführungen zu seiner Herkunft und
insbesondere aufgrund seiner Bestätigung, es handle sich beim ihm um
einen ethnischen Somali mit äthiopischer Staatsbürgerschaft, bestand für
das SEM kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen.
3.5 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet
und es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen
an Art. 7 AsylG nicht genügend. So habe dieser nicht plausibel darlegen
können, weshalb ausgerechnet er für die nächtliche Überwachung des Ke-
bele-Büros ausgewählt worden sei. Weiter habe er sich widersprüchlich
zum Zeitpunkt seiner Verhaftung geäussert und er sei nicht in der Lage
gewesen, diese genau zu beschreiben. Dasselbe gelte für die anschlies-
sende Zeit auf der Polizeistation und im Liyu-Gefängnis. Auch nach mehr-
fachem Hinweis seien seine Schilderungen zu seinem Aufenthalt im Liyu-
Gefängnis nicht ausführlicher ausgefallen. Ferner sei er der Bitte, er solle
genau erklären, wie er die geschilderte Kundgebung in Addis Abeba erlebt
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habe, nicht nachgekommen und habe widersprüchliche Angaben zum Ab-
lauf seiner Flucht von der Station gemacht. Weshalb man ausgerechnet
ihn als Soldat habe rekrutieren wollen, wo ihm doch eine Parteimitglied-
schaft bei der UBO unterstellt worden sei, habe er nicht plausibel zu erklä-
ren vermocht. Schliesslich würden auch seine zeitlichen Angaben zum Auf-
enthalt in C._______ nicht übereinstimmen und im Widerspruch zum an-
geblichen Ausreisedatum stehen. Die geltend gemachten Ausreisegründe
seien demnach aufgrund seiner unplausiblen, unsubstantiierten und un-
stimmigen Aussagen nicht glaubhaft, weshalb auch auf eine eingehende
Würdigung der Beweismittel verzichtet werden könne. Im Übrigen handle
es sich beim abgegebenen Dokument ohnehin um eine Kopie ohne Be-
weiswert.
5.2 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 17. Januar 2018 äusserte sich
das SEM – unter Festhaltung an seinen Erwägungen – nur zum Befra-
gungsstil der Sachbearbeiterin (vgl. Bst. G des Sachverhalts).
5.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen
vor, er habe nie behauptet, speziell für die Arbeit beim Kebele-Büro ausge-
wählt worden zu sein. Er habe mehrmals geltend gemacht, dass es sich
um eine zwangsmässig durchgeführte und unbezahlte Arbeit gehandelt
habe. Die Behauptungen der Vorinstanz seien damit nicht nachvollziehbar.
Es sei kaum davon auszugehen, dass im Rahmen von Zwangsarbeit kon-
trolliert werde, ob eine Person über Papiere verfüge. Den herabgesetzten
Beweisanforderungen im Rahmen von Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz
keine Rechnung getragen. Trotz der schwierigen Umstände während der
Anhörung sei es ihm gelungen, seine Fluchtgründe vollständig und nach-
vollziehbar zu schildern.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon
aus, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die
Ereignisse vor seiner Ausreise aus Äthiopien zu Recht als unglaubhaft ein-
stufte.
5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Verhältnissen und seiner
Kindheit Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person bestehen. So
machte er beispielsweise unterschiedliche Angaben zu seinen Geschwis-
tern (vgl. Akten des Asylverfahrens, A8/12, S. 5 und A20/22, F 26, 29 f.)
und zum Aufenthaltsort seiner Eltern (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A8/12, S. 5 und A20/22, F 23, 55 ff.).
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5.4.2 Sodann konnte der Beschwerdeführer zu der angeblichen Fest-
nahme und den darauffolgenden Inhaftierungen – wie bereits die
Vorinstanz zutreffend feststellte – nur vage und unsubstantiierte Angaben
machen. So blieb seine Schilderung zum Moment seiner Festnahme ober-
flächlich und zum Gefängnis C._______ gab er zunächst nur an, dass es
sich dabei um ein riesiges Gebäude mit Innenhof und Zellen für Frauen
und Männer handle. Er sei „irgendwo“ festgehalten worden. Auch auf
Nachfrage hin blieben seine Erklärungen vage und er ergänzte nur, dass
es dort Toiletten gegeben habe und er im Gang an eine Metallstange ge-
fesselt gewesen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 108 ff., 120
ff.). Dasselbe gilt für die Schilderungen seines angeblich 23-tägigen Auf-
enthalts im Liyu-Gefängnis. So konnte er weder das Gebäude noch den
Ort im Gebäude genau beschreiben, wo man ihn während dieser 23 Tage
festgehalten habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 114 ff.). Es ist
jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsäch-
lich für neun beziehungsweise 23 Tage in diesen Gefängnissen festgehal-
ten worden, genauere Angaben hätte machen können. Dies umso mehr,
als er im Rahmen seiner 23-tägigen Inhaftierung – gemäss eigenen Anga-
ben – nicht ständig an derselben Stelle festgehalten worden sei und auch
gearbeitet habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 119). Weiter er-
wecken auch seine Zeit- und Datumsangaben den Eindruck, als würde er
diese seiner Geschichte anpassen. So gab er zunächst an, er habe seinen
Vater am
2. September 2015 für sieben Tage besucht und sei nach seiner Rückkehr
noch am selben Abend verhaftet worden. Später gab er an, er sei am
11. September 2015 verhaftet worden. Seine Erklärung zu diesem Wider-
spruch, er sei zwar am 2. September 2015 zu seinem Vater gereist, aber
erst am 3. September 2015 dort angekommen, wirkt konstruiert und ver-
mag nicht zu überzeugen. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch
auf explizite Nachfrage hin keine detaillierten Angaben zu seinem Aufent-
halt und der Kundgebung in Addis Abeba machen (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A20/22, F 130 ff.). Es ist ihm entsprechend nicht gelungen, glaub-
haft darlegen, vor seiner Ausreise aus Äthiopien in asylrelevanter Weise
verfolgt worden zu sein. Daran vermögen auch seine Ausführungen auf
Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal in der Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen festgehalten wird.
5.4.3 Was die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist
festzuhalten, dass er – gemäss eigenen Angaben – in F._______ geboren
wurde und seine Eltern aus C._______ (Regionalstaat Somali in Äthiopien)
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stammen. Nach der Machtübernahme durch die von der Ethiopian People’s
Revolutionary Democratic Front (EPRDF) angeführten Koalition von 1991
wurde die administrative Einteilung Äthiopiens reformiert und es wurden
administrative Einheiten nach ethnischen und sprachlichen Kriterien einge-
führt (vgl. BERISSO TADDESSE, Changing Alliances of Guji-Oromo and their
Neighbours: State Policies and Local Factors, in: Schlee/Watson [Hrsg.],
Changing Identifications and Alliances in North-East Africa, Volume I: Ethi-
opia and Kenya, 2009, S. 191 ff.). In der Verfassung von 1995 kreierte die
Regierung sodann neun auf ethnischen Kriterien basierende sogenannte
„regional states“ und zwei föderal verwaltete „city-states“ (vgl. Bertelsmann
Stiftung, BTI 2016 – Ethiopia Country Report, 29.02.2016,
pdf/BTI_2016_Ethiopia.pdf >, abgerufen am 29.03.2018). Der Regional-
staat Somali (vom Beschwerdeführer umgangssprachlich „Ogaden“ ge-
nannt) ist einer dieser neun „regional-states“, welcher geografisch und po-
litisch zu Äthiopien gehört (vgl. SHINN/OFCANSKY, Historical Dictionary of
Ethiopia, 2. Aufl. 2013, S. 371). Fast die gesamte Bevölkerung des Regio-
nalstaates Somali sind ethnische Somali mit äthiopischer Nationalität
(vgl. Institute for Security Studies [ISS], Fleeing terror, fighting terror: the
truth about refugees and violent extremism, 01.2018, /site/uploads/ear17-1.pdf>, abgerufen am 29.03.
2018). Bezüglich allfälliger äthiopischer Identitätsdokumente ist festzuhal-
ten, dass die Ausstellung solcher Dokumente einen Eintrag im Familienre-
gister einer Kebele voraussetzt. In von Nomaden bewohnten Regionen
(wie beispielsweise in ebendiesem Regionalstaat) wird eine solche Regist-
rierung weniger konsequent durchgeführt. Für Nomaden ist es in der Regel
nicht wichtig, eine Identitätskarte zu besitzen, sie identifizieren sich über
die Clanzugehörigkeit. In der Somali-Region wurde der Registrierungspro-
zess sodann gerade erst begonnen. In der Hauptstadt Jijiga wird derzeit
ein allumfassendes Zentralregister erstellt, das die Grundlage für die künf-
tigen Registrierungen bildet. In den restlichen Woredas der Region existie-
ren keine Personenregister. Dokumente werden dort an jeden ausgestellt,
der diese verlangt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] /
Bundesasylamt [BAA] / Bundesamt für Migration [BFM], Bericht zur D-A-
CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, 05.2010,
der/afrika/eth/ETH-ber factfindingmission-d.pdf >, abgerufen am 29.03.
2018).
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Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen ethnischen Somali mit äthiopischer Staatsbür-
gerschaft handelt. Im Übrigen gab er anlässlich der Anhörung selber an, er
sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A20/22, F 158). Dass er sich selber nicht als Äthiopier
sieht, ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Regionalstaat Somali über-
wiegend von Personen somalischer Ethnie bewohnt wird, nachvollziehbar.
Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Einschätzung
des Gerichts nichts zu ändern.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach kon-
stanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens
grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch
gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthio-
piens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische
Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor
allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonati-
gen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahme-
zustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24‘000 Perso-
nen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen
aus. Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnah-
mezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting
Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four
months, 30.03.2017, tem/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months
>, abgerufen am 03.04.2018). Im August 2017 wurde der Ausnahmezu-
stand zwar wieder aufgehoben, die inhaftierten Personen bleiben jedoch in
den sogenannten “rehabilitation camps” (vgl. dazu Urteile des BVGer
D-1023/2015 vom 25. August 2017 E. 7.1.2 und D-860/2016 vom 13. Juli
2017 E. 4.6 je m.w.H.). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenz-
regionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea
aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaff-
neten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik
und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht
in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von
Afrika, 14.06.2016, eritrea-ld.88768 > , abgerufen am 03.04.2018). Dementsprechend ist die
vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Ge-
walt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grund-
sätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung
einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, be-
rufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich
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(vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-4561/2017 vom
21. September 2017 E. 6.2.1 sowie E-623/2016 vom 28. Dezember 2017).
7.3.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine individuellen Gründe, wel-
che einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Der
Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt und soweit den Akten zu entnehmen
ist, gesund. Gemäss seinen Angaben leben sein Vater, (…) Geschwister
und seine Ehefrau noch in Äthiopien. Es ist demnach davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in Äthiopien über ein bestehendes familiäres
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein
kann. Zudem hat er, obwohl er gemäss eigenen Angaben nur vier Jahre
die Schule besucht hat, als (…), (…) und (…) gearbeitet und so für sich
gesorgt. Auch mithilfe seiner Ehefrau, welche offenbar über eine erweiterte
Schulbildung verfügt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/22, F 53), ist es
ihm zuzumuten, die Schule weiterzuführen oder sich um eine neue Anstel-
lung zu bemühen, um eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es
ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
den weiteren Inhalt der Beschwerde einzugehen. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
10. Januar 2018 wurden indes die Gesuche um unentgeltliche Rechts-
pflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem
Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten.
9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtli-
chen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Ho-
norar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 800.–
durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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