B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-73/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 2. Dezember 2016 / N (…).
E-73/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben im (…) 2012 aus So-
malia nach Äthiopien ausgereist. Danach sei er über den Sudan nach Ita-
lien weitergereist, wo er am 16. April 2015 angekommen sei. Am 2. Mai
2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag bei den hie-
sigen Behörden um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Befragung vom 6. Mai 2015 und der Anhörung vom 1. Sep-
tember 2016 brachte der aus B._______ (ein Dorf in der Region C._______
[resp. D._______] im östlichen Puntland, Region E._______; A11 S. 3)
stammende Beschwerdeführer vor, seine Familie (Nomaden und Angehö-
rige des Clans F._______ [Minderheit] – Clanfamilie G._______; A27
F47 f.) sei aufgefordert worden, (…) Kamele dem dominierenden Clan
H._______ (Clanfamilie I._______; A27 F47 f.) abzuliefern. Sein Vater und
ein Bruder hätten Widerstand geleistet. Daraufhin seien sie umgebracht
worden und Angehörige des dominierenden Clans hätten alle Kamele –
ungefähr (…) (A27 F59) – abgeholt (A27 F50). Zehn Tage später sei ein
zweiter Bruder zu den Tätern hingegangen, weil er sie habe zur Rede stel-
len wollen. Dann sei auch er getötet worden (A27 F51 f.). Ungefähr ein
Jahr später (A27 F54; im Jahr […] [A27 F21]) – sei der Beschwerdeführer
an einer Wasserstelle vom gleichen dominierenden Clan angegriffen und
geschlagen worden. Man habe ihm gedroht, dass er dasselbe Schicksal
wie sein Vater und seine Brüder erleide, wenn er weiterhin Wasser an die-
ser Stelle hole. Daraufhin sei er nach L._______ gegangen, obwohl er dort
niemanden gekannt habe. Er habe dort (…) Jahre ohne Unterschlupf als
(…) zugebracht (A27 F18 ff.). Anschliessend sei er nach Äthiopien geflüch-
tet (A27 F27). Unterwegs habe er erfahren, dass auch seine Mutter eines
natürlichen Todes verstorben sei (A27 F18).
C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid dahinge-
hend, dass die geltend gemachte Zugehörigkeit zu einem Minderheiten-
clan wie auch die Darlegung zum fluchtauslösenden Ereignis nicht plausi-
bel respektive glaubhaft seien (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Das Vorbringen,
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in Somalia herrsche Krieg, Armut und Perspektivenlosigkeit, sei nicht asyl-
relevant (Art. 3 AsylG). Schliesslich sei ein Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu betrachten.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin am 3. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte dabei, ihm sei nach Aufhebung der Verfügung die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (und sinngemäss auch Asyl zu ge-
währen); eventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ferner die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren.
E.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 30. Januar 2017 hielt das SEM
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten. Diese Stellungnahme wurde der Rechtsvertretung am
31. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 13. April 2017 wurde ein ärztliches Zeugnis des
J._______ vom 14. November 2016 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vor-
instanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es
eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber
eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen
Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen begründet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall
nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begrün-
dung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und
würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend
unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Im Wei-
teren braucht es einen sogenannten zeitlichen und materiellen Kausalzu-
sammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrechtlich relevanten nachtei-
ligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es bestehe eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE2010/57 E. 2.4 und 3.2).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte hinsichtlich ihrer Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft aus, dass der Viehbestand der Familie des Beschwerdeführers
für einen Minderheitenclan beträchtlich sei. Erstaunlich sei ausserdem,
dass der zweite Bruder sich bewusst – nachdem sein Vater und ein Bruder
bereits getötet worden seien – in Lebensgefahr gebracht habe und dass
eine Lösung des Konflikts (z.B. über Clanverhandlungen) nicht möglich ge-
wesen sei. Darüber hinaus seien die Angaben zur Ehe der Schwester des
Beschwerdeführers – sie sei mit einem Mann aus einem mächtigen Clan
in K._______ (Puntland) verheiratet – und der Umstand, dass seine Mutter
nach dem Angriff auf den Beschwerdeführer in der Gegend um B._______
verblieben sei, zweifelhaft. Es überrasche, so die Vorinstanz, dass weder
die Mutter noch der Beschwerdeführer aus der Verbindung der Schwester
hätten profitieren können. Ausserdem bleibe unklar, weshalb der Be-
schwerdeführer ein Jahr nach dem tödlichen Angriff seiner Familienange-
hörigen an der Wasserstelle misshandelt worden sei. Auch der weitere Ab-
lauf der Ereignisse – wie er in die Stadt L._______ gekommen sei – sei
nicht plausibel. Schliesslich seien auch die Schilderungen rund um seinen
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Aufenthalt in dieser Stadt und um seine Ausreise nicht glaubhaft (Art. 7
AsylG).
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde demgegenüber geltend gemacht, dass
der Viehbestand das ganze Vermögen seiner Familie gewesen sei. Sie hät-
ten keine Kamele dem dominierenden Clan abgeben wollen, weil sonst im-
mer wieder Druck auf sie ausgeübt worden wäre. In diesem Sinne sei auch
das – für somalische Begriffe übliche – Verhalten seines zweiten Bruders
zu werten. Hinsichtlich der Heirat seiner Schwester gelte es klarzustellen,
dass wenn eine Frau geheiratet habe, diese ihre Familie verlasse und zur
Familie ihres Ehemannes stosse. Danach sei sie nicht mehr mit dem Be-
schwerdeführer und seiner Mutter in Kontakt gestanden und nie mehr nach
B._______ zurückgekehrt.
5.3 Vorliegend ist massgebend, dass zwischen dem fluchtauslösenden Er-
eignis – der angebliche Angriff auf den Beschwerdeführer an der Wasser-
stelle im Jahr 2010 – und der Ausreise aus Somalia im (…) 2012 zwei Jahre
vergangen sind. Nach dem mutmasslichen Anschlag auf ihn sei er ohne zu
Zögern nach L._______ gegangen. Dort sei er ohne Beziehungsnetz oder
Verwandte immerhin (…) Jahre als obdachloser (…) geblieben (A27 F27).
Manchmal hätten andere Jugendliche das, was er sich verdient habe, oder
seine (…) geklaut; weitere Vorfälle habe es indes nicht gegeben. Weil er
keine Zukunft in dieser Stadt gehabt habe, sei er nach Äthiopien weiterge-
zogen (A27 F105 f.). Dennoch sei der „staatliche“ Schutz in Puntland in
Ortschaften wie L._______ oder K._______ besser als auf dem Land (A27
F97).
Gestützt auf diese Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in diesen zwei Jahren in L._______ nicht mehr bedroht wurde und
dass er aus wirtschaftlichen Gründen die Stadt verlassen hat. Eine starre
zeitliche Grenze, wann der zeitliche Kausalzusammenhang als unterbro-
chen zu gelten hat, lässt sich zwar nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils
bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive
Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. EMARK 2000
Nr. 17 E. 11.a). In der asylrechtlichen Literatur und Praxis wird eine Zeit-
spanne von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeit-
liche Kausalzusammenhang als zerrissen gelten müsse. Bei einer Zeit-
spanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausal-
zusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).
Damit fehlt es vorliegend am sachlichen und zeitlichen Kausalzusammen-
hang. Die Vorbringen sind daher asylrechtlich nicht relevant (Art. 3 AsylG).
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5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft darzulegen. Das SEM hat daher
im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach So-
malia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von So-
malia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher in die nördliche Landesteile
(Somaliland und Puntland) jedoch unter Umständen erfolgen kann (vgl. Ur-
teil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018 u.H.a. BVGE
2014/27 E. 6.5; wobei sich die Rechtsprechung von BVGE 2017/14 nur be-
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dingt auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt, zumal es sich vor-
liegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche
Herkunftsregion).
7.3.2 Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und es ist davon aus-
zugehen, dass er – damals mutmasslich als Minderjähriger – ab dem Jahr
2010 für (…) Jahre ohne ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in
L._______ (L._______ District/Region M._______ [südlicher Teil der Re-
gion E._______]/Puntland) gelebt hat. Er habe sich damals als obdachlo-
ser (…) seinen Unterhalt verdient. In Äthiopien habe er zudem ein Jahr in
einem somalischen Hotel als Laufbursche gearbeitet. Im Sudan habe er im
(…) 2014 die Studentin N._______ aus Somalia religiös geehelicht, die da-
mals immer noch in der sudanesischen Hauptstadt gelebt habe. Seine
Schwester lebe mit ihrem Ehemann – ein Mitglied eines einflussreichen
Clans – in K._______ (K._______ District/Region E._______/Puntland;
A27 F71 ff.). Zu ihr scheint er über die sozialen Medien regelmässigen
Kontakt zu haben (A27 F10), was seinem Einwurf zu widersprechen
scheint, bei einer verheirateten Schwester hole man sich keine Hilfe (A27
F77). Ferner verfügt er über einen Onkel in O._______ (Somaliland), wo er
während seiner Ausreise schon gewesen sei (A27 F84), und eine Tante in
P._______ (Somalia; A27 F81 ff.), wobei unklar ist, ob er zu ihnen Kontakt
hat. Nichtsdestotrotz ist bei dieser Sachlage – insbesondere aufgrund sei-
ner Verbindung zu seiner Schwester – von einem tragfähigen Beziehungs-
netz des Beschwerdeführers in seiner Heimat auszugehen. Seine Schwes-
ter kann ihn im Falle einer Rückkehr sowohl in sozialer als auch in wirt-
schaftlicher Hinsicht unterstützen und ihm so eine Wiedereingliederung er-
möglichen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer jung und trotz des ärztli-
chen Zeugnisses vom 14. November 2016 als gesund zu bezeichnen.
Auch wenn er gemäss eigenen Angaben keine Schule besucht hat, hat er
bereits in jungen Jahren eine hohe Selbstständigkeit und Ungebundenheit
an den Tag gelegt. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, indivi-
duelle Rückkehrhilfe (vgl. auch Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm
die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Puntland weiter erleichtern
könnte.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 13. Januar 2017
gutgeheissen wurde und auch heute nicht von genügenden Mitteln auszu-
gehen ist, werden keine Kosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: