B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-732/2016
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer im Dezember
2013 seinen Heimatstaat. Er traf er am 19. Juni 2014 in der Schweiz ein,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 7. Juli 2014 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP).
Das SEM teilte ihm mit Schreiben vom 4. November 2014 mit, dass das
zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
Das SEM hörte ihn am 22. September 2015 vertieft zu den Asylgründen
an.
Im Rahmen der Befragungen machte er geltend, er gehöre zur Ethnie der
Tigrinya und habe seit dem Jahr 2005 in der eritreischen Ortschaft
B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) gelebt. Er habe im
Jahr 2006 die Schule abgebrochen, um das Vieh seiner Eltern zu hüten.
Im September oder Dezember 2013 seien die Behörden zu Hause vorbei-
gekommen und hätten ihn mündlich aufgefordert, in den Militärdienst ein-
zurücken. Sie hätten auch andere Personen seines Dorfes aufgeboten. Er
sei jedoch nicht eingerückt, denn er habe sich um seine Angehörigen küm-
mern müssen. Die Behörden seien wiederholt zu ihm nach Hause und nach
E._______ gekommen, wo er sein Vieh gehütet habe. Sie hätten ihn aber
nicht finden können. Tagsüber habe er sich eine halbe Stunde Fussmarsch
von B._______ entfernt beim Vieh aufgehalten. Nachts habe er vierzig Mi-
nuten Fussmarsch von B._______ entfernt Ackerbau betrieben und die
Ernte für seine Familie eingebracht. Im Dezember 2013 sei er illegal nach
Äthiopien ausgereist, da er weder nach E._______ noch nach Hause habe
zurückkehren können. Nach einem nächtlichen Fussmarsch durch die Ein-
öde seines Grenzabschnitts habe er frühmorgens den Grenzfluss über-
wunden und sei dabei direkt in das äthiopische Dorf F._______ gelangt.
Dort hätten ihn äthiopische Soldaten aufgegriffen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Taufbestätigung und eine Kopie einer
Identitätskarte seiner Mutter ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 – eröffnet am 6. Januar 2016 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
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die Wegweisung, welche es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufschob. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit
der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 4. Februar
2016 sowie Kopien des Empfangsscheins vom 6. Januar 2016 und der an-
gefochtenen Verfügung eingereicht.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 8. Februar
2016 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit einer Ausnahme
(vgl. E. 1.3 in fine) einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Anordnung der Wegweisung. Der
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Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen (vgl. dazu E. 6), nachdem die Vo-
rinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers an-
geordnet hat. Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung ist nicht einzutreten, da der Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann (Art.
25 Abs. 2 VwVG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Dolmetscherin habe ihn nicht immer ver-
standen, weshalb er Gesagtes habe wiederholen müssen (Beschwerde S.
4). Ausserdem habe er nicht die Möglichkeit gehabt, alles in der Erstbefra-
gung zu Protokoll zu geben (vgl. Beschwerde S. 3), weshalb der Vorwurf
unterschiedlicher Protokollangaben nicht zutreffe. Ihm sei aufgetragen
worden, sich kurz und knapp zu halten. Damit wirft der Beschwerdeführer
der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Gehörsanspruchs, mithin
eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts
sowie Falsch- oder Nichtbeurteilung von erheblichen Sachverhaltselemen-
ten vor.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen (und eventuell die Anhörung zu wiederho-
len) wäre, sollte sich der sinngemässe Vorwurf der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs oder allenfalls der Willkür bei Sachverhaltsfeststellung und
Entscheidfindung als begründet erweisen.
Die Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen unzureichend Gelegen-
heit gehabt hätte, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Er hat sich frei
dazu äussern können. Aus dem Protokollblatt der Hilfswerkvertretung vom
22. September 2015 zum Beschwerdeführer geht nicht hervor, dass die
Leistung der Dolmetscherin Anlass zu formellen Beanstandungen gegeben
hätte. Er hat in den Befragungen stets angegeben, die eingesetzten Dol-
metscherinnen gut verstanden zu haben. Die nachgeschobene Kritik, wo-
nach die Dolmetscherin nicht alles verstanden habe, überzeugt nicht, weil
die Antworten des Beschwerdeführers klar ausgefallen sind und seiner Auf-
fassung nach den Kern seiner Asylbegründung enthalten haben. Er hat
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sämtliche Protokolle als abschliessend bezeichnet und nach Rücküberset-
zung genehmigt, weshalb er bei seinen Unterschriften zu behaften ist. Aus-
serdem hat er nicht konkret und substanziiert aufgezeigt, wo das SEM
seine Abklärungs- und Begründungspflicht konkret verletzt hätte. Zusam-
menfassend besteht kein formeller Grund für eine Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung oder eine Neuanhörung.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK [SR 0.142.30]; Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2010/27 mit
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinander-
gesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen wer-
den.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
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Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer
habe in zentralen Punkten der Asylbegründung widersprüchliche, der all-
gemeinen Erfahrung widersprechende, unlogische sowie wenig konkrete
Angaben gemacht. Er vermittle nicht den Eindruck, das Geschilderte per-
sönlich erlebt zu haben. Ausserdem überzeuge er nicht mit der Behaup-
tung, dass er trotz behördlicher Suche bis zur Ausreise im Ackerbau und in
der Viehhaltung tätig gewesen sei. Er widerspreche sich nämlich in Bezug
auf den Hüteort des Viehs respektive in Bezug auf die Ortskenntnisse der
Behörden. Weiter seien die Angaben zum Zeitpunkt der Ernteeinbringung
und die Behauptung, dass er keine Vorbereitungs- und Planungszeit für die
illegale Ausreise benötigt habe, nicht nachvollziehbar. Dasselbe sei in Be-
zug auf das auslösende Moment für eine Ausreise und die geltend gemach-
ten Ausreisemodalitäten festzustellen. Darüber hinaus könne er Elementa-
res – wie beispielsweise die Bezeichnung des überschrittenen Grenzflus-
ses – nicht angeben, obschon er die Region kennen soll. Da ihm seine
Asylgründe und die Schilderungen bezüglich der Umstände seiner illegalen
Ausreise nicht zu glauben seien, sei davon auszugehen, dass er die wah-
ren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Folglich sei weder von einer
legalen noch illegalen Ausreise aus Eritrea auszugehen, weshalb das Vor-
liegen allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
zu verneinen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen,
er habe die Wahrheit erzählt (Beschwerde S. 2), ein Militäraufgebot miss-
achtet und sei illegal ausgereist. Somit hält er der Vorinstanz vor, sie habe
in Bezug auf seine Aussagen den Massstab des Glaubhaftmachens nicht
richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht.
4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftma-
chen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im
Einzelnen sorgfältig dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des
Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert, stereotyp, vage und
ohne Realkennzeichen und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in
der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die
Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen. So setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Rückschau auf ein-
zelne frühere Aussagen mit den Vorhalten des SEM nicht substanziiert aus-
einander. Er legt damit nicht konkret dar, inwiefern die Vorinstanz zu Un-
recht auf Unglaubhaftigkeit seiner Angaben geschlossen hat. Die von ihm
in der Beschwerde geltend gemachten Präzisierungen reichen dabei nicht
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aus, die massiven Glaubhaftigkeitsdefizite in seinen Angaben zu entkräf-
ten. Demnach spielt es auch keine Rolle, ob er sich bloss beim Eindunklen
und nicht mehr nachts um die Einbringung der Ernte gekümmert habe.
Ebenso macht der aus dem Vorverfahren bereits bekannte und in der Be-
schwerde erneut angeführte Hinweis, wonach er nicht zu einem früheren
Zeitpunkt zu Fuss die Grenze habe überqueren können, weil die Ernte vor-
her einzubringen gewesen sei, den Sachvortrag nicht glaubhafter. Folglich
kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Einberufung in den Militärdienst und die illegale Ausreise sind somit
nicht zu glauben.
4.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob er durch seine illegale Ausreise aus dem
Heimatland, wie er dies behauptet, einen Grund für eine zukünftige Verfol-
gung durch die eritreischen Behörden gesetzt hat und er infolge subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Diesbezüglich ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen und mit der Vo-
rinstanz zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Umstände seiner
Ausreise offensichtlich verheimlicht. Daraus lässt sich zwar noch nicht mit
Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen, aber genau so wenig
reicht es aus, sich einzig auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu
berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und –umstände glaubhaft
darzutun. Die Beweis- und Substanziierungslast gilt von Gesetzes wegen
und wird nicht etwa umgekehrt. Unter diesen Umständen ist aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und angesichts
des vollständigen Fehlens substantiierter diesbezüglicher Ausführungen
auf Beschwerdeebene festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit
nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
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such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbstän-
dig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegwei-
sungspunkt deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem heutigen
Urteilsdatum in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit dem Urteil
gegenstandslos geworden.
8.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: