B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-732/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezem-
ber 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige mit letz-
tem offiziellem Wohnsitz in (…) in der Provinz (…) – verliess ihren Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge [im] August 2015 gemeinsam mit ihrer
Schwester (N […]; Beschwerdeverfahren […]) und reiste gleichentags mit
einem Schweizer Visum über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein. Am
18. August 2015 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel ein Asylgesuch, wo am 2. September 2015 die Kurzbefragung durch-
geführt wurde. Dabei sowie anlässlich der eingehenden Anhörung vom 14.
Januar 2016 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor:
A.b Sie sei seit 2013 Mitglied einer Hauskirche mit Namen „Yinxinchengyi“
(deutsch: durch den Glauben zur Gerechtigkeit), wobei sie dank ihrer Mut-
ter zu diesem Glauben gestossen sei.
Nachdem sie ihr Elternhaus verlassen habe, sei sie über ihre neue Arbeits-
stelle – die sich an einem Ort weit weg von ihrem Heimatort befunden habe
– zu einer Bibelgruppe vor Ort gestossen. Sie habe damals niemanden dort
gekannt und mithin auch keine Kontaktgruppe gehabt. Bei der Arbeit habe
sie dann mit ihren Mitarbeitern über Religion gesprochen, worauf sie von
einer Kollegin in ihre Gemeinschaft, die ebenfalls zur Hauskirche „Yinxin-
chengyi“ gehört habe, eingeladen worden sei.
Im Juni 2014 habe sie sich bei einer Glaubensschwester zu Hause zum
Beten eingefunden. Plötzlich sei der Sohn der Gastgeberin, der nicht gläu-
big gewesen sei, aufgetaucht und habe mitgeteilt, dass er die Polizei alar-
miert habe. Obwohl er den Eingang versperrt habe, sei der Beschwerde-
führerin die Flucht gelungen. Im Freien angekommen, habe sie die Polizei-
sirenen gehört und sei weggerannt. Die Polizei habe sie verfolgt, wobei es
ihr gelungen sei, dieser zu entkommen.
Im September 2014 sei sie mit einer Glaubensschwester in einem Dorf
missionieren gegangen. Auf einmal sei eine Polizeisirene zu hören gewe-
sen, worauf sie sich bei einer anderen, in jenem Dorf wohnhaften Glau-
bensgenossin versteckt habe. Letztere habe sich sofort ein Bild über die
Situation gemacht und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Polizei
tatsächlich nach ihr suche. Einige Tage nach diesem Vorfall sei eine andere
Glaubensschwester im Dorf vorbeigekomme und habe erzählt, dass die
Polizei auch in ihrer Ortschaft nach einer Person, deren Beschreibung auf
die Beschwerdeführerin zutreffe, gesucht habe. Angesichts dessen habe
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die Beschwerdeführerin das Haus ihrer Glaubensgenossin für einige Zeit
nicht mehr verlassen und habe danach den Entschluss gefasst, aus China
auszureisen.
Da sie dazu einen Reisepass gebraucht habe, sei sie zu ihren Eltern zu-
rückgekehrt, wo ihr das gewünschte Dokument [im] Dezember 2014 aus-
gestellt worden sei. Sie habe ihre Reisepläne dann aber zurückgestellt,
weil sie sich bei ihrer Familie sehr wohl und sich in ihrem Heimatdorf relativ
sicher gefühlt habe. [Im] Mai 2015 sei es in ihrem Elternhaus zu einer
Durchsuchung seitens der Polizei gekommen. Im Zuge dieser Intervention
habe sich herausgestellt, dass die Polizei nach der Mutter der Beschwer-
deführerin – die sich zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause befunden habe –
Ausschau gehalten habe. Als die Mutter am Abend zurückgekehrt sei und
erfahren habe, dass die Polizei nach ihr gesucht habe, habe sie umgehend
ihren Koffer gepackt und sei verschwunden. Nach diesem Ereignis habe
die Beschwerdeführerin noch weitere drei Male miterlebt, wie die Polizei
bei ihren Eltern zu Hause vorbeigekommen sei, das letzte Mal Anfang Juni
2015. Die Polizei habe sich wiederholt nach dem Verbleib ihrer Mutter er-
kundigt und von der Familie verlangt, ihre Rückkehr bei den Behörden an-
zuzeigen. Zudem habe sie die Beschwerdeführerin gewarnt, nicht auf die
Idee zu kommen, an Gott zu glauben. Diese habe grosse Angst gehabt und
nur daran denken können, dass die Polizei über die früheren Ereignisse
allenfalls Bescheid gewusst habe. Vor diesem Hintergrund und weil sie da-
von ausgegangen sei, dass die chinesische Regierung nicht locker lassen
werde, hätten sie und ihre Schwester sich schliesslich doch zur Ausreise
entschieden.
Auf Empfehlung ihres Vaters seien sie und ihre Schwester zu einer weite-
ren Glaubensschwester nach (…) gezogen, von wo aus sie schliesslich
aus China ausgereist seien.
A.c Zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen reichte die Beschwer-
deführerin neben ihrem chinesischen Pass und der Boarding Card Aus-
züge aus der Bibel (Markus und Lukas Evangelium), die sie in einer Kirche
in Basel bekommen habe, zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 – am 3. Januar 2017 eröffnet
– lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
ihre Wegweisung sowie den Vollzug an.
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B.b Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, es sei der Beschwer-
deführerin nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe – we-
gen ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen seitens der Be-
hörden ausgesetzt gewesen zu sein – glaubhaft zu machen.
So seien ihre Schilderungen zu den Vorfällen, die sich ungefähr im Juni
2014 und im September 2014 zugetragen hätten, insgesamt oberflächlich
und schemenhaft ausgefallen. Beispielsweise sei es ihr auch auf mehrma-
liges Nachfragen hin nicht möglich gewesen, zu erzählen, wie die Polizei
nach den beiden Vorfällen konkret nach ihr gesucht habe. Die Art und
Weise ihrer Darstellungen vermittelten nicht den Eindruck, dass sie von
selbst erlebten Erfahrungen berichtet, sondern vielmehr einen auswendig
gelernten Sachverhalt rezitiert habe.
Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin zu den wiederholten Po-
lizeibesuchen wegen der Religionszugehörigkeit ihrer Mutter widersprüch-
lich geäussert. So habe sie anlässlich der eingehenden Anhörung zunächst
zu Protokoll gegeben, sie sei während den Dursuchungen im Mai nicht zu
Hause gewesen. Auf die Anschlussfrage, ob sie ausser im Juni sonst noch
einmal direkten Kontakt mit der Polizei gehabt habe, habe sie dann jedoch
erzählt, dass sie die Polizei auch vorher dort – das heisst beim Eingang –
gesehen habe und diese insgesamt drei Mal – das heisst [im] Mai 2015, an
einem Datum, an das sie sich nicht mehr erinnern könne, sowie Anfang
Juni 2015 – persönlich getroffen habe. Ferner entstehe angesichts der Art
und Weise, wie sie die behördlichen Besuche schildere, nicht der Eindruck,
sie habe diese selber erlebt. So sei es ihr nicht gelungen, überzeugend zu
schildern, weshalb sie aufgrund dieser Polizeibesuche beschlossen habe,
aus China auszureisen. Auch habe sie nicht erlebnisnah erzählen können,
was konkret bei diesen Besuchen geschehen sei.
B.c Weiter führte das SEM zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin
laufe auch nicht Gefahr, bei einer Rückkehr nach China Verfolgung zu er-
leiden, weil ihr die behauptete Mitgliedschaft bei der „Yinxinchengyi“ nicht
geglaubt werden könne.
So habe sie weder erklären können, worin sich die „Yinxinchengyi“ von an-
deren Glaubensgemeinschaften unterscheide, noch andere christliche
Glaubensgemeinschaften aufzählen können. Im Allgemeinen sei es ihr
nicht möglich gewesen, Genaueres über die „Yinxinchengyi“ zu erzählen,
was sie damit begründet habe, dass sie sich nicht so gut auskenne und
sich ihre Erfahrung darauf beschränke, dass sie die Bibel lese und die
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Schrift studiere. Ferner habe sie die Frage nach dem Gründer der Gemein-
schaft dahingehend beantwortet, dass sie dies nicht genau wisse, indes
von anderen gehört habe, dass Martin Luther am Anfange gestanden sei.
Auf Anfrage habe sie aber weder sagen können, wer Martin Luther sei,
noch was er gemacht habe. Auch habe sie kaum etwas über die Struktur,
die Organisation, die Geschichte oder die Mitgliederzahl der Gemeinschaft
berichten können. Es sei ihr auch nicht gelungen, erlebnisnah zu erzählen,
wie sie ihren Glauben im Alltag praktiziert habe und was sie jeweils an den
genannten Versammlungen gemacht habe. Zusammenfassend sei folglich
zu sagen, dass ihr Kenntnisstand über die „Yinxinchengyi“ von sehr ober-
flächlichem Charakter sei. Ihr dagegen vorgebrachtes Argument, sie sei
erst seit kurzem gläubig und habe sich darauf konzentriert, den Worten
Gottes zu huldigen, vermöge nicht zu überzeugen, da sie zur Zeit der Be-
fragung doch schon ungefähr zweieinhalb Jahre der Glaubensgemein-
schaft angehört habe.
Schliesslich seien auch die eingereichten Beweismittel – das Markus und
das Lukas Evangelium auf Chinesisch – untauglich, die behauptete Mit-
gliedschaft bei der Glaubensgemeinschaft „Yinxinchengyi“ zu beweisen
respektive zumindest glaubhaft zu machen. Eine Identifikation als Mitglied
derselben könne bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil die Be-
schwerdeführerin ihren Pass nach den Vorfällen, die sich ungefähr im Juni
2014 und im September 2014 zugetragen hätten, legal beantragt und keine
Probleme bei der Ausstellung gehabt habe.
B.d Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet
werden. Ferner ergäben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte da-
für, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig. Auch
sei dieser zumutbar, sprächen doch weder die in China herrschende politi-
sche Situation noch andere Gründe dagegen. So habe die Beschwerde-
führerin vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat teilweise bei ihrem Vater gelebt,
weshalb von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden
könne. Da sie zuletzt in einer [Fabrik] gearbeitet habe, sei zudem auch ihre
wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich. Auch vor dem Hintergrund
des in die Schweiz eingeführten Geldes und der Kosten für das Visum und
die Flugtickets dürfe angenommen werden, dass sie in China in keine exis-
tenzbedrohende Situation geraten werde. Schliesslich sei die Beschwer-
deführerin jung und gesund.
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C.
C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 2. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und der Beschwerdeführerin
sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, in-
klusive Verbeiständung, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Schliesslich ersuchte sie darum, die Verfahrensakten der
Schwester der Beschwerdeführerin seien im vorliegenden Verfahren von
Amtes wegen beizuziehen.
C.b Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung wurde zunächst ausgeführt,
dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie das Elternhaus verlassen
habe, um an einem anderen Ort zu arbeiten, im Jahr 2013 wieder zu ihrer
Familie zurückgekehrt sei, wo ihre Mutter ihr davon erzählt habe, dass sie
zum Glauben gefunden habe, und sie ins Evangelium eingeweiht habe. Die
Beschwerdeführerin sei davon begeistert gewesen, wie sich ihre Mutter
aufgrund des Glaubens verändert habe. Aus diesem Grund habe auch sie
sich der Glaubensgemeinschaft „Yinxinchengyi“ zugewendet. Im Winter
2013 sei es dann zu einem Ereignis gekommen, welches ihr Vertrauen in
Gott gestärkt habe: Sie sei auf der vereisten Strasse gestürzt, wobei das
herannahende Auto nicht mehr habe ausweichen können und ihr über die
Beine gefahren sei. Trotzdem habe sie wie durch ein Wunder aufstehen
und ihre Beine bewegen können.
C.c Zur Begründung der materiell-rechtlichen Begehren wurde vorgetra-
gen, die Beschwerdeführerin könne nicht als unglaubhaft betrachtet wer-
den und auch ihre an sich legale Ausreise könne nicht als Beweis dafür
angesehen werden, dass sie in ihrem Heimatland nicht verfolgt sei. Die
diesbezügliche Argumentation des SEM vermöge nicht zu überzeugen.
Zunächst sei festzuhalten, dass ihre Ausführungen zur Verfolgungssitua-
tion alles andere als oberflächlich und damit unglaubhaft seien. Es sei ihr
nicht möglich gewesen, in einer derart langen Anhörung (diese habe den
ganzen Tag von 9.20 bis 17.15 Uhr, mit einer 60-minütigen Mittagspause,
gedauert) jegliche Details zu erzählen. Darüber hinaus sei sie sich wohl
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auch zu wenig bewusst gewesen, dass dies die einzige Möglichkeit im gan-
zen Asylverfahren sein würde, um ihre Sicht der Geschehnisse darzulegen.
Zudem sei zu bedenken, dass das Anhörungsprotokoll als Resultat einer
Übersetzung wohl nicht wörtlich ihre Aussagen wiedergebe. Im Übrigen
seien ihre Ausführungen denn auch detailliert ausgefallen, habe sie doch
jede Frage beantworten können. Die Beschreibung der ersten Vorfälle im
Juni und September 2014 seien äusserst eingehend und umfassend. Es
sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM zum Schluss komme, die Be-
schwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So sei es kaum
denkbar, dass sie sich eine solche Geschichte hätte ausdenken können.
Es wäre denn auch die Aufgabe des SEM gewesen, bei Unklarheiten mehr-
mals nachzufragen und allfällige Widersprüche zu bereinigen.
Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Aussagen zu
den Polizeibesuchen gemacht, überzeuge zudem nicht. So habe das SEM
dies lediglich damit begründet, dass die Beschwerdeführerin zuerst gesagt
habe, sie habe die Polizei lediglich im Juni direkt getroffen, später jedoch
behauptet habe, sie sei auch [im] Mai 2015 anwesend gewesen. Diese Ar-
gumentation sei nicht nachvollziehbar. So sei die Beschwerdeführerin in
verwirrender Weise zu den Vorfällen befragt worden. Offenbar sei sie nicht
bei allen Durchsuchungen anwesend gewesen. Aufgrund der detaillierten
Beschreibung sei jedoch davon auszugehen, dass sie die Hausdurchsu-
chung [im] Mai 2015 miterlebt habe. Jedenfalls könne es aber nicht ent-
scheidrelevant sein, ob sie [im] Mai 2015 anwesend gewesen sei oder
nicht. Vielmehr sei offensichtlich, dass es sich hier um ein Missverständnis
mit unklarer Ursache (falsche Übersetzung oder Verwechseln eines Da-
tums durch die Beschwerdeführerin) handle. Bei insgesamt 250 Fragen
gestützt auf diese eine Ungereimtheit den Schluss zu ziehen, die Be-
schwerdeführerin wiederspreche sich, überzeuge nicht.
Auch die Argumentation des SEM, die Mitgliedschaft der Beschwerdefüh-
rerin bei der „Yinxinchengyi“ sei nicht glaubhaft, da sie nur sehr oberfläch-
liche Angaben über diese Gemeinschaft habe machen können, sei nicht
nachvollziehbar. Vielmehr zeuge sie davon, dass das SEM ein völlig fal-
sches Bild der „Yinxinchengyi“ habe und davon ausgehe, dass diese so
funktionieren müsse, wie dies für religiöse Vereinigungen hierzulande der
Fall sei. Es blende dabei völlig aus, dass das religiöse Leben in China mas-
siv von Repressionen seitens der Regierung geprägt sei. So sei präventiv
auf Gottesdienste im westlichen Sinn verzichtet worden. Auch habe die Ge-
meinschaft kein primäres Ziel verfolgt respektive sei sie nicht von den Auf-
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fassungen eines Gründers abhängig. Vielmehr beschränkten sich die Gläu-
bigen darauf, sich in kleinen Gruppen mit drei Mitgliedern wöchentlich zu
treffen, gemeinsam zu singen und sich aus der Bibel vorzulesen. Entspre-
chend sei es denn auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die
Fragen zur Anzahl Mitglieder, zum Gründer und ähnliches nicht so habe
beantworten können, wie sich das SEM dies vorgestellt habe. Obwohl die
Glaubensgemeinschaft „Yinxinchengyi“ in der westlichen Welt kaum be-
kannt sei, habe sie in China viele Anhänger, die von der Regierung nach-
weislich verfolgt würden, weshalb ein grosser Teil von ihnen nach Europa
geflohen sei, wie auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Schreiben von Glaubensgenossen und -genossinnen – die in Schweden
inzwischen als Flüchtlinge anerkannt worden seien – zeigten. Auch habe
die Beschwerdeführerin klare Aussagen über den Ablauf der Treffen und
ihrer Lieblingsstelle in der Bibel machen können. Aufgrund der gefährlichen
Situation von Gläubigen sei es denn auch überaus nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführerin nicht über andere christliche Glaubensgemein-
schaften informiert sei. Es sei davon auszugehen, dass diese ähnliche Vor-
sichtsmassnahmen ergriffen wie die „Yinxinchengyi“, um ihre Mitglieder zu
schützten.
Schliesslich gehe es auch nicht an, die Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin im Dezember 2014 legal einen Pass erlangt habe, dahingehend
zu deuten, dass sie nicht verfolgt werde. Es sei zu jenem Zeitpunkt offen-
sichtlich bereits nach ihr gesucht worden. Allerdings habe die Polizei ihren
Namen nicht gekannt und auch nicht gewusst, wo sie wohne. Dank ihres
Aliasnamens hätten die verhafteten Glaubensschwestern sie auch nicht
bei den Behörden verraten können. Genauso verhalte es sich mit der Tat-
sache, dass die Beschwerdeführerin China im August 2015 über den Flug-
hafen (…) habe verlassen können. So sei der Verdacht ihr und ihrer
Schwester gegenüber mit jedem Besuch der Polizei bei ihren Eltern zu
Hause konkreter geworden. Da aber offenbar noch keine eindeutigen Be-
weise vorgelegen hätten, sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise wahrscheinlich
noch kein Haftbefehl ausgestellt gewesen, weshalb sie aus ihrem Heimat-
land hätten ausreisen können.
C.d Die Beschwerdeführerin habe ihre Familie nach ihrer Flucht zunächst
nicht mehr kontaktiert, da es allgemein bekannt sei, dass die Behörden die
Mobiltelefone der Bevölkerung abhörten und davon auszugehen sei, dass
ihre Familie durch ihre Flucht und diejenige der Mutter und der Schwester
umso mehr im Fokus der Behörden gestanden sei. In der Zwischenzeit,
das heisst [im] April 2016, habe sie es aber trotzdem einmal gewagt, ihre
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in China zurückgebliebene Schwester anzurufen. Dabei habe sie erfahren,
dass die Polizei mittlerweile bereits wieder mehrfach bei ihrer Familie zu
Hause gewesen sei, nun auch ausdrücklich nach der Beschwerdeführerin
und der ebenfalls hierzulande weilenden Schwester gesucht habe und den
in China verbliebenen Familienmitgliedern gedroht habe. Es sei anzuneh-
men, dass zwischenzeitlich ein Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin
ausgestellt worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse hätten in-
zwischen auch der Vater und die ältesten Schwester ihren Heimatort ver-
lassen.
C.e Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurden unter anderem ein
Schreiben der Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht betref-
fend ihre Asylgründe, ein Protokoll mit Fragen, welche die Rechtsvertrete-
rin der Beschwerdeführerin dieser gestellt hat, und die dazugehörigen Ant-
worten sowie Briefe von fünf Glaubensgenossen und -genossinnen, denen
in Schweden respektive in Portugal wegen religiöser Verfolgung Asyl ge-
währt worden sei (beim fünften Brief mit einer Kopie des portugiesischen
Flüchtlingsausweises und des chinesischen Passes der Verfasserin), ins
Recht gelegt.
D.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe.
E.
Am 20. Februar 2017 stellte die Rechtsvertreterin telefonisch das Einrei-
chen der Asylentscheide jener vier Glaubensgenossen und -genossinnen
in Aussicht, denen in Schweden Asyl gewährt worden sei.
F.
In seiner Zwischenverfügung vom 3. April 2017 hielt das Gericht fest, dass
die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne. Zudem hiess es ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und setzte die von ihr mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche
Vertreterin ein. Schliesslich lud das Gericht das SEM zur Einreichung einer
Stellungnahme zur Beschwerde ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2017 – welche der Beschwerdefüh-
rerin am 25. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde – hielt das SEM fest,
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dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen und Beweismittel ent-
halte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
H.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin eine Kostennote ein und wies darauf hin, dass sie alle ihre Auf-
wände für die Beschwerdeführerin und ihre gleichzeitig in die Schweiz ein-
gereiste Schwester, die sie auch vertritt (vgl. Beschwerdeverfahren […]),
der Einfachheit halber durch zwei geteilt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5)
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Seite 11
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, res-
pektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeit-
lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
4.2 Mit Blick auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubens-
gemeinschaft der „Yinxinchengyi“ kommt das Bundesverwaltungsgericht –
anders als das SEM – zum Schluss, dass diese glaubhaft erscheint. So ist
nachvollziehbar, dass angesichts der Tatsache, dass sich die Anhänger-
schaft von Hauskirchen in der Regel jeweils in kleinen Gruppen trifft (vgl.
DAVID C. SCHAK, Protestantism in China: A Dilemma for the Party-State, in:
Journal of Current Chinese Affairs, 40, 2, 2011 sowie ChinaSource, Policy,
Implementation, and Shifting Official Perceptions of the Church in China,
06.01.2010, wobei in diesen Quellen unter kleinen Gruppen Versammlun-
gen von dreissig bis vierzig Personen verstanden werden), keine ausge-
prägte Transparenz bezüglich der Mitgliederzahl und der Struktur dieser
Kirchen besteht. Mithin ist es nicht abwegig, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin jeweils mit einigen wenigen Gleichgesinnten zum Gottesdienst getrof-
fen hat, ohne genauere Kenntnis über die Hintergründe und den Aufbau
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Seite 12
ihrer Glaubensgemeinschaft und über die Unterschiede zu anderen Glau-
bensgemeinschaften gehabt zu haben. Auch konnte sie relativ genau dar-
über berichten, wie sie den Glauben ihm Rahmen dieser Gruppen konkret
praktizierte.
4.3 Demgegenüber vermögen die Verfolgungsvorbringen der Beschwerde-
führerin nicht zu überzeugen. So fällt auf, das ihre Geschichte und jene
ihrer in die Schweiz mitgereisten Schwester in ihren Grundzügen derart
ähnlich sind, dass sie konstruiert wirken. Beide Frauen wollen an unter-
schiedlichen Orten ausserhalb ihrer Heimatprovinz aufgrund ihrer Glau-
bensausübung und lediglich gestützt auf die Beschreibungen ihres Äusse-
ren von der Polizei gesucht worden sein, um anschliessend ungefähr zum
gleichen Zeitpunkt in ihr Elternhaus zurückzukehren und sich gemeinsam
auf ihre Ausreise vorzubereiten, die sie dann mit derselben Begründung
nicht sofort, sondern erst nachdem ihre Mutter von der lokalen Polizei ge-
sucht worden sei, angetreten haben. Mit Blick auf die Verfolgungsvorbrin-
gen der Beschwerdeführerin erscheint ferner unglaubhaft, dass sie inner-
halb von nur einer Woche über ihre neue Arbeitsstelle zu ihrer Bibelgruppe
gelangt sein will, indem sie eine Mitarbeiterin nach Gesprächen unter den
Angestellten über Religion in ihre Hauskirche – zufälligerweise ebenfalls
die „Yinxinchengyi“ – eingeladen habe (vgl. A10/30, F156 ff.). Bei dem von
der Beschwerdeführerin skizzierten Vorgehen der chinesischen Behörden
gegen ihre Glaubensgemeinschaft erscheint es unplausibel, dass eines ih-
rer Mitglieder in derart unbedachter Weise Aussenstehende in die eigene
Gruppe bringt, zumal ein solches Verhalten insofern gegen die beschrie-
benen Regeln der „Yinxinchengyi“ zu verstossen scheint, als die Be-
schwerdeführerin wohl den richtigen Namen ihrer Mitarbeiterin kannte.
In jedem Fall kommt aber den Ereignissen vor der Rückkehr der Beschwer-
deführerin zu ihren Eltern Ende des Jahres 2014 keine Asylrelevanz zu. So
mangelt es ihnen am dafür erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang
zur Ausreise, dauerte es ausgehend von den beiden Vorfällen vom Juni
und vom September 2014 doch noch fast ein Jahr, bis die Beschwerdefüh-
rerin China verliess. Zudem sind die Anhaltspunkte, auf die sich die Polizei
nach Angaben der Beschwerdeführerin zwecks Suche nach ihr abgestützt
habe (Aussehen und Bekleidung, aber kein Name), derart vage, dass sie
eine Identifikation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr an den
Wohnort ihrer Eltern wohl nicht mehr zugelassen hätten. Die Beschwerde-
führerin gesteht denn auch selbst ein, dass sich nach ihrer Heimkehr her-
ausgestellt habe, dass dort nicht nach ihr gesucht worden sei (vgl. Be-
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Seite 13
schwerdeschrift, S. 9; vgl. A10/30, F83). Auch die zwecks Suche der Mut-
ter von der Polizei durchgeführten Hausdurchsuchungen stellen mit Blick
auf die Beschwerdeführerin keine genügend intensiven und damit keine
asylrelevanten Verfolgungshandlungen dar. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachte Verdacht der Polizei, dass auch sie und ihre
Schwester Mitglieder einer Hauskirche seien, hatte keine weiteren,
schwerwiegenderen Konsequenzen für sie. Insbesondere schien sich die
Polizei dadurch nicht zu ihrer Verhaftung veranlasst zu sehen.
4.4 Die Akten ihrer Schwester, welche das Gericht, wie von der Beschwer-
deführerin verlangt, im vorliegenden Fall von Amtes wegen beigezogen
hat, sowie die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel ver-
mögen daran nichts zu ändern. Das Schreiben der Beschwerdeführerin
ans Gericht, die von der Rechtsvertreterin mit der Beschwerdeführerin
durchgeführte Befragung sowie die Schreiben der Anhänger der „Yinxin-
chengyi“ stützten lediglich die vom Gericht nicht bezweifelte Glaubenszu-
gehörigkeit der Beschwerdeführerin. Auf die Schlussfolgerungen des Ge-
richts bezüglich der Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen haben sie je-
doch keinen Einfluss. Die von der Rechtsvertreterin am 20. Februar 2017
telefonisch in Aussicht gestellten schwedischen Asylentscheide von Glau-
bensgenossen wurden bis heute nicht beim Gericht eingereicht.
4.5 Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Vor-
fluchtgründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
5.
5.1 Indes ist damit noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile drohen würden und ihr
deshalb wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen wäre. Das SEM ist dieser Frage in der angefochtenen Ver-
fügung nur ungenügend nachgegangen, hielt es doch lediglich fest, dass
angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
weder ihre Vorfluchtgründe noch eine asylrelevante Gefährdung bei ihrer
Rückkehr nach China wahrscheinlich seien.
5.2 Abzuklären bleibt insbesondere, inwiefern die Beschwerdeführerin bei
der Wiedereinreise in China eine asylrelevante Behandlung zu befürchten
hätte, weil sie in der Schweiz um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht
hat und ihr Schengen-Visum bereits [Mitte] 2015, das heisst vor fast zwei
Jahren abgelaufen ist. So ist eine Gefährdung von chinesischen Staatsan-
gehörigen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt und gegen ausländische
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Migrationsgesetze verstossen haben, bei der Rückkehr in ihren Heimat-
staat angesichts der vom Gericht konsultierten Quellen nicht von vorneher-
ein von der Hand zu weisen (vgl. Australian Refugee Review Tribunal, Re-
search Response CHN31786 China – Ship Jumpers – Failed Asylum See-
kers, 15. Mai 2007; Australian Refugee Review Tribunal, Country Advice
China CHN36150 – Tianjin – Asylum seekers – Political lunatics – Psychi-
atric care – Underground Catholics – Song Pingshun – Death penalty, 24.
Februar 2010; Administrative Appeals Tribunal Australia [AATA], AATA
Case No. 1508271, 29. August 2016; U.S. Department of State, Country
Reports on Human Rights Practices for 2016 – China, 3. März 2017). Auch
ist der Frage nachzugehen, ob die plausible Glaubenszugehörigkeit der
Beschwerdeführerin – die den Behörden in China angesichts des von der
Polizei geäusserten Verdachts im Rahmen der Hausdurchsuchungen al-
lenfalls bekannt ist – das Risiko einer asylrelevanten Behandlung bei der
Rückkehr nach China erhöhen könnte. Schliesslich wäre – unter anderem
allenfalls mittels Abklärungen vor Ort – in Erfahrung zu bringen, ob die Mut-
ter der Beschwerdeführerin immer noch unbekannten Aufenthaltes ist oder
mittlerweile von den chinesischen Behörden verhaftet wurde und wo der
Vater und die älteste Schwester der Beschwerdeführerin sich gegenwärtig
aufhalten.
5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich gestützt auf die aktuelle
Aktenlage nicht zuverlässig abschätzen lässt, wie hoch die Wahrschein-
lichkeit ist, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der zuvor dargelegten
Umstände bei einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen. Diesbezüglich ist der entscheidrelevante Sach-
verhalt somit derzeit nicht umfassend abgeklärt. Die in E. 5.2 erwähnten
vorzunehmenden Abklärungen dürften sich umfangreich gestalten, wes-
halb sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Überdies soll
der Beschwerdeführerin der Instanzenzug erhalten bleiben. Folglich er-
scheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme
weiterer Untersuchungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG ans SEM zurückzuwei-
sen.
6.
6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit die Asylgewährung beantragt
wird, und die Verfügung vom 30. Dezember 2016 zu bestätigen, soweit da-
rin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wird (Ziff. 2 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung).
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6.2 Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung), die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) und den Voll-
zug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, ist die Verfügung vom 30.
Dezember 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Angesichts des Hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführerin wären ihr
Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das auf Beschwerdeebene gestellt Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde indes mit Zwischenverfügung
vom 3. April 2017 gutgeheissen (vgl. Bst. F). Demnach sind der Beschwer-
deführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Überdies ist die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens – hier
wie gesagt zur Hälfte – für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu
Lasten der Vorinstanz zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff.
VGKE). Im Umfang des Unterliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts ein
Honorar für die Rechtsverbeiständung auszubezahlen. Gemäss Art. 12
VGKE sind für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte Art. 8-11 VGKE
anwendbar.
Der in der Kostennote von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf vom 4. Mai
2017 ausgewiesene Aufwand von 9.84 Stunden ist als angemessen zu be-
trachten. Beim angegebenen und auch mit Blick auf Art. 8-11 VGKE ange-
messenen Stundenansatz von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer und
Auslagen von Fr. 87. resultiert – wie ausgewiesen – ein Honorar von rund
Fr. 2‘432. Dieses ist hälftig durch das SEM und das Bundesverwaltungs-
gericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung beantragt
wird, und die Verfügung vom 30. Dezember 2016 wird bestätigt, soweit da-
rin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wird (Ziff. 2 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung).
Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung), die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) und den Vollzug
der Wegweisung (Ziff. 4 und 5) betreffend, wird die Verfügung vom 30. De-
zember 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘216. auszurichten.
4.
Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin
wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘216. zuge-
sprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Derrer
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