Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7322/2010
Urteil vom 20. Dezember 2010
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______,
Eritrea,
vertreten durch (…),
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Vom 9. Juni 2010 / E-(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 26. April 2007 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, habe
aber nie in Eritrea gelebt, da sich seine Eltern im Jahr (...) in Addis Abeba
niedergelassen hätten,
dass sein Vater gestorben sei, als er etwa (...) Jahre alt gewesen sei,
dass die äthiopischen Behörden seine Mutter sowie seine vier
Geschwister von Äthiopien nach Eritrea ausgewiesen hätten, und er von
dieser Massnahme nicht betroffen gewesen sei, da er sich zu diesem
Zeitpunkt bei seinem Onkel aufgehalten habe,
dass er mehrmals in Polizeihaft genommen worden sei, weil er sich nicht
habe ausweisen können,
dass er den Besitz der Familie verkauft und am (...) Äthiopien aus Furcht,
nach Eritrea deportiert zu werden und dort Militärdienst leisten zu
müssen, verlassen habe,
dass er sich während etwa dreier Jahre in (...) und danach etwa während
eineinhalb Jahren in (...) aufgehalten habe, bevor er in die Schweiz
gekommen sei,
dass der Gesuchsteller zur Stützung dieser Vorbringen eine Bestätigung
der eritreischen Regierung bezüglich der Ausweisung seiner
Familienangehörigen, die eritreische Identitätskarte seiner Mutter sowie
ein Schreiben der (...) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 feststellte, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht, das Asylgesuch ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom
3. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
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dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift unter anderem eine
Students Report Card der (...), ein Ersatzzertifikat der National
Organisation for Examinations vom (...), einen Taufschein der (...) Church
vom Oktober 2008 (alles im Original) sowie mehrere Familienfotos zu den
Akten reichte,
dass er in der Folge weitere Beweismittel ins Recht legte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
9. Juni 2010 im vereinfachten Verfahren nach Art. 111 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vollumfänglich
abwies und im Einklang mit der Vorinstanz die Voraussetzungen des
Glaubhaftmachens als nicht erfüllt qualifizierte,
dass das Bundesverwaltungsgericht festhielt, der Gesuchsteller habe in
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG keine Reise-
oder Identitätspapiere eingereicht, womit weder seine Identität noch seine
Staatsangehörigkeit zweifelsfrei feststehe,
dass es ausserdem auf verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche
in den Aussagen des Gesuchstellers hinwies und seine Vorbringen
insgesamt als unglaubhaft beurteilte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 beim BFM ein
Gesuch um Wiedererwägung beziehungsweise ein Revisionsgesuch zur
Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht einreichte und die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er vorbringt, es sei ihm seit dem Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts möglich gewesen, über (...) eine eritreische
Identitätskarte zu beschaffen, diese der Eingabe im Original beilegt und
geltend macht, es lägen somit neue erhebliche Beweismittel vor,
dass er ausserdem ein Schulzertifikat sowie eine Bestätigung der
Gemeinde (...), welche belege, dass er nicht äthiopischer
Staatsangehöriger sei, einreichte (beides im Original),
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 die Sache zur
weiteren Behandlung als Revisionsgesuch an das
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Bundesverwaltungsgericht überwies und dem Gesuchsteller eine Kopie
der Verfügung zustellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
13. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
provisorisch aussetzte,
dass es die Eingabe vom 4. Oktober 2010 in seiner Zwischenverfügung
vom 11. November 2010 als Gesuch um Revision des Urteils vom 9. Juni
2010 entgegennahm, diesem nach summarischer Aktenprüfung
ernsthafte Erfolgsaussichten absprach, den Vollzug der Wegweisung
nicht aussetzte und den Gesuchsteller – unter Einräumung einer Frist bis
zum 26. November 2010 – zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 1'200.− und zur Ergänzung der Eingabe vom 4. Oktober
2010 unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten aufforderte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. November 2010 einen
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Akten reichen, die
Begründung seines Revisionsgesuchs ergänzen und – soweit die
Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzugs und die Erhebung des
Kostenvorschusses betreffend – ein Gesuch um Wiedererwägung der
Instruktionsverfügung vom 11. November 2010 stellen liess,
dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
1. Dezember 2010 das Gesuch um Wiedererwägung der
Instruktionsverfügung vom 11. November 2010 abwies (soweit es nicht
durch die Leistung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
war) und den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121-128
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),
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dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblich darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile
auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt sind,
dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei bereits
mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf dem
Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht
werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. Art. 46 VGG in
analogiam),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das
Revisionsgesuch nicht – was vorliegend nicht in Betracht kommt – in die
Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(vgl. Art. 23 VGG),
dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom 9.
Juni 2010 berufen kann und zur Einreichung des dagegen gerichteten
Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam;
vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des
Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG),
welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmung von
Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die
Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens darzutun und Letzteres auch bereits die
Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu enthalten
hat,
dass die Begründung eines Revisionsgesuchs somit erhöhten
Anforderungen zu genügen hat,
dass der Gesuchsteller den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit hinreichender Begründung darlegt,
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warum nach seiner Einschätzung ebendieser Revisionsgrund verwirklicht
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f.),
dass sich aus seiner Gesuchsbegründung auch eine genügende
Substanziierung bezüglich der Wahrung der massgeblichen Frist von Art.
124 Abs. 1 Bst. d BGG ergibt,
dass der Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen
Verfahrenskosten innert Frist geleistet wurde,
dass unter diesen Umständen auf das im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt
werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind,
dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinn von "nachträglich erfahren"
gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
tatsächlich Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben,
jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt
nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals
vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; Karl Spühler/Annette
Dolge/ Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; André Moser/Michael
Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47),
dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der
zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die
gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht
in der Lage war (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48),
dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer
Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind,
die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und
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müssen (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., zu Art. 123 Rz. 8;
Spühler/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 123 N. 4),
dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer
Beweispflicht beizutragen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur
Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast
bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits
schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE
2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von
Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und
der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige
Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Escher,
a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass der – im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ab Januar 2009 durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene –
Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt, warum es ihm trotz umsichtiger
Prozessführung nicht hätte möglich sein sollen, seine eritreische
Identitätskarte und die übrigen Beweismittel bereits während des
erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des beim
Bundesverwaltungsgericht angehobenen Beschwerdeverfahrens (zur
prozessualen Zulässigkeit von Parteivorbringen bis zum Urteilserlass vgl.
Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) einzuholen und zu den Akten zu
reichen,
dass der Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert worden war,
Identitätspapiere im Sinn von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten zu reichen, und
die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, weshalb das ohne
überzeugend erscheinende Begründung erst im Rahmen des
Revisionsgesuchs eingereichte Identitätsdokument als verspätet
erscheint,
dass unter diesen Umständen die Frage der Echtheit der eingereichten
Beweismittel offen bleiben kann, allerdings auch bei Annahme der
Authentizität nicht offensichtlich wäre, dass dem Gesuchsteller
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Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit
ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen würde (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9 E. 7),
dass der Gesuchsteller nämlich bisher insbesondere keinen konkreten
Kontakt zu den Militärbehörden des angeblichen Heimatstaats geltend
gemacht hätte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10), diesen Staat seinen
Angaben zufolge nicht illegal verlassen hätte und sich im Übrigen durch
die Ausstellung der Identitätskarte unter den Schutz des angeblichen
Verfolgerstaats begeben zu haben scheint,
dass in diesem Zusammenhang daran zu erinnern ist, dass die
bisherigen Vorbringen des Gesuchstellers von BFM und
Bundesverwaltungsgericht als vollumfänglich unglaubhaft zu qualifizieren
waren,
dass der Dauer des Aufenthalts des Gesuchstellers in der Schweiz (vgl.
Revisionsgesuch S. 3) im vorliegenden Revisionsverfahren keine
entscheidrelevante Bedeutung zukommt,
dass bei dieser Sachlage auch offen bleiben kann, ob es sich bei den
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht entstandenen
Beweismitteln überhaupt um zulässige Revisionsgründe handeln kann
(vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG),
dass auch die Vorbringen in der Eingabe vom 25. November 2010 nicht
geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, und
diesbezüglich auch auf die Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2010
verwiesen werden kann,
dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden
Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen,
weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art.
63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V.m. Ar.t
1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
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dass die Verfahrenskosten durch den am 25. November 2010 geleisteten
Vorschuss von Fr. 1'200.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.− werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Sie werden mit dem am 25. November 2010 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.− verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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