B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7322/2015
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 13. September 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentral-
einheit Eurodac ergab, dass sie am 11. September 2015 bereits in Ungarn
ein Asylgesuch gestellt hatten.
Am 28. September 2015 wurde den Beschwerdeführenden im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf ihre
Asylgesuche zufolge Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung in diesen Signatar-
staat sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt.
Dabei führten sie aus, sie hätten von Beginn an gewusst, dass sie in die
Schweiz gelangen wollten. Probleme hätten sie in Ungarn keine gehabt, es
sei aber bekannt, wie Ungarn mit Flüchtlingen umgehe. Sie seien alle ge-
sund.
B.
Am 16. Oktober 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden liessen sich in-
nert Frist nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2015 – eröffnet am 7. November 2015 –
trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn. Gleichzeitig be-
auftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
D.
Mit Eingabe vom 13. November 2015 liessen die Beschwerdeführenden
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beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, von seinem Recht
auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Ver-
fahren für zuständig zu erklären.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, es sei im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum
bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid von einer Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach Ungarn abzusehen. Gleichzeitig beantragten sie,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den
Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen so-
wie es sei ihnen der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechts-
beistand beizuordnen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 16. November 2015 setzte die
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Über-
stellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 räumte sie der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung einer unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG (SR 142.31). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
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Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht auf die Durchführung des
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird insbesondere vorgebracht, das SEM
habe den aktuellen Kenntnisstand in Bezug auf die Annahme, für Dublin-
Rückkehrer seien die Aufnahmebedingungen in Ungarn weiterhin ausrei-
chend, genauer zu erläutern und zu belegen. Zum einen würden verschie-
dene Berichte darauf hinweisen, dass Ungarn nicht mehr in der Lage und
gewillt sei, Asylsuchende aufzunehmen, für die sie von Gesetzes wegen
verantwortlich wären. Zum anderen stütze sich die Vorinstanz nicht auf die
neuesten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Sodann habe es die Vo-
rinstanz unterlassen, auf die in Ungarn jüngst verschärfte Asylgesetzge-
bung und damit veränderte Lage in Ungarn einzugehen. Insbesondere die
am 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision bringe, nicht zu-
letzt für Dublin-Rückkehrer, die Gefahr mit sich, dass Personen – wie die
Beschwerdeführenden –, welche über Serbien nach Ungarn gereist seien,
dorthin zurückgebracht würden, da Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat
betrachte. Insgesamt sei zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden in Un-
garn ein völkerrechtskonformes Asylverfahren und eine geeignete Unter-
kunft garantiert sei, andernfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege.
Indem sich das SEM weder zu den jüngsten Ereignissen in Ungarn geäus-
sert, noch Stellung dazu genommen habe, wie sich die Verschärfungen
des ungarischen Asylgesetztes auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden auswirkten, habe es seine Begründungspflicht verletzt.
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
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nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegun-
gen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.3
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt,
ist jedoch zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchenden
nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr
einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verlet-
zung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht
generell unzulässig ist.
4.3.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneu-
ter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu
einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem tra-
ten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die
eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden
schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on
Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai
2014, abrufbar unter
seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary>, besucht am
20. Oktober 2015). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der
ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahme-
richtlinie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert,
Ungarn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der spe-
ziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
Comments and recommendations on the draf modification of cerain migra-
tion-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April
2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Än-
derung Act CXXXVIII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter
, besucht am 7. Dezem-
ber 2015) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national de-
signation of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle
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Seite 6
Übersetzung abrufbar unter
55ca02c74.html>, besucht am 7. Dezember 2015) weitere Änderungen
des ungarischen Asylgesetzes in Kraft. Diese wurden durch das UNHCR
und HHR ebenfalls scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary
not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015,
/559641846.html>, besucht am 7. Dezember 2015; HHC, Building a
legal fence – changes to Hungarian asylum law jeopardise access to pro-
tection in Hungary, 7. August 2015,
rules-endanger-access-to-protection>, besucht am 7. Dezember 2015).
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen zu Beginn des Herbs-
tes ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im
Falle von Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum
ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der
asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Un-
garn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende
Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015
vom 16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015
m.w.H.). Es hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per
1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dub-
lin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es
sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzuge-
hen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asyl-
gesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten. Offen gelassen
wurde die Frage, inwieweit auch Dublin-Rückkehrende, die zwar vor dem
1. August 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatten, aber erst zu einem
späteren Zeitpunkt in diesen Signatarstaat zurückkehren würden, von die-
ser Asylgesetzrevision betroffen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber in jüngeren Urteilen (E-
7346/2015 vom 25. November 2015, E-6571/2015 vom 27. Oktober 2015,
E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015 und D-6223/2015 vom 21. Oktober
2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in
Kraft getretene Asylgesetzrevision die Beschwerden gutgeheissen und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Fest-
stellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf
die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die beschwer-
deführenden Personen ihre Asylgesuche in Ungarn am 1. August 2015 res-
pektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätten.
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4.4 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM in diesem Zusammen-
hang aus, der erhebliche Anstieg der Asylgesuchszahlen in Ungarn führe
seit Frühjahr 2015 zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen
in Ungarn. Als Dublin-Rückkehrer hätten die Beschwerdeführenden jedoch
Zugang zu einer Unterkunft. Nach aktuellen Kenntnissen des SEM sei die
hinreichende Versorgung von asylsuchenden Personen in Ungarn weiter-
hin gewährleistet. Diese Einschätzung werde durch neuere Urteile des Ge-
richts (E-6542/2015 und D-6202/2015 vom 15. Oktober 2015, D-5181/2015
vom 7. September 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und E-
3198/2015 vom 18. August 2015) geteilt. Als asylsuchende Person hätten
die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten
pro Tag und ein monatliches Zehrgeld. Als Familie würden sie gemäss den
vorinstanzlichen Kenntnissen sodann auf einem separaten Stockwerk in
einem Familienzimmer untergebracht und nicht voneinander getrennt. So-
mit bestehe kein Grund für die Annahme, Ungarn würde den Beschwerde-
führenden die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten oder sie würde aufgrund der sie erwartenden
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die Vorinstanz in
ihren Ausführungen mit der sich in den letzten Wochen wesentlich verän-
derten Lage in Ungarn überhaupt nicht – auch nicht implizit – auseinander-
setzt. In Beachtung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.2 ff.) wäre sie
gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen,
inwiefern eine Überstellung auch in Berücksichtigung der Auswirkungen
der (neuen) Gesetzesnovelle nach wie vor in Betracht kommt. Gemäss Eu-
rodac-Treffer haben die Beschwerdeführenden vorliegend am 11. Septem-
ber 2015, mithin nach dem Inkrafttreten der Asylrevision vom 1. August
2015, in Ungarn um Asyl ersucht. Entsprechend wäre die Vorinstanz im
vorliegenden Zusammenhang insbesondere verpflichtet gewesen, auszu-
führen, wie sich die ungarische Gesetzesänderung auf Dublin-Rückkeh-
rende auswirkt, die nach dem 1. August 2015 in Ungarn um Asyl nachge-
sucht haben und in diesen Signatarstaat zurückkehren. Hinsichtlich des
Reisewegs kann nicht ausgeschlossen werden, vielmehr ist vermutungs-
weise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden via Serbien
nach Ungarn eingereist sind, obwohl die Beschwerdeführenden die ge-
nauen Länder, durch welche sie von der Griechenland bis in die Schweiz
gereist seien, nicht angeben konnten (vgl. Akten SEM A4/12 S. 7, A5/12 S.
6). Durch diese Unterlassung hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begrün-
dungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Nach dieser Feststel-
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Seite 8
lung erübrigt es sich die Frage, inwiefern das SEM darüber hinaus sorgfäl-
tiger auf die Situation der Beschwerdeführenden als Familie mit zwei min-
derjährigen Kindern hätte eingehen müssen, näher zu prüfen.
4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann,
dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundes-
verwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zu-
kommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. Novem-
ber 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das
SEM zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
5.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen er-
wachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungs-
aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) hat das
SEM dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteient-
schädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler