B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7323/2014
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…), und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
alle vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Un-
garn (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Dezem-
ber 2014 / N (…).
E-7323/2014
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Sachverhalt:
I.
Der Beschwerdeführer reichte am (...) 1990 in der Schweiz erstmals ein
Asylgesuch ein, welches das damals zuständige Bundesamt für Flücht-
linge (BFF) mit Verfügung vom (…) 1992 abwies. Die dagegen erhobene
Beschwerde zog der Beschwerdeführer am (…) 1992 zurück und reiste
daraufhin am (…) 1992 aus der Schweiz aus. Am (…) 1999 suchte er er-
neut um Asyl in der Schweiz nach. Sein Gesuch wurde infolge Rückzugs
am (…) 2000 abgeschrieben. Es folgten mehrfache Visagesuche, welche
allesamt abgelehnt wurden. Am (…) 2013 reichte er ein Gesuch um Einbe-
zug in die vorläufige Aufnahme seiner Angehörigen in der Schweiz ein. Die-
ses Gesuch wurde am (…) 2014 abgeschrieben (vgl. A9/13 S. 5).
II.
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, ein
Konkubinatspaar mit ihren drei gemeinsamen Kindern, ihr Heimatland etwa
im Oktober 2014 und reisten über Serbien, Ungarn sowie Österreich res-
pektive unbekannte Länder am 28. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2013,
am 24. September sowie am 15. Oktober 2014 und die Beschwerdeführe-
rin und [ältestes Kind] am 24. September sowie am 15. Oktober 2014 in
Ungarn um Asyl ersucht hatten.
A.c Im Rahmen der jeweiligen Befragung zur Person (BzP) am 10. Novem-
ber 2014 sowie der ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers am
selben Tag wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu ei-
nem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Über-
stellung nach Ungarn gewährt, welches Land gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung ihrer Anträge zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständig-
keit dieses Mitgliedstaates wurde seitens des Beschwerdeführenden zwar
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nicht bestritten. Allerdings trugen sie vor, dass die dortige Lage katastro-
phal sei und dem Tod gleichkomme. Sie hätten nur einmal pro Tag Essen
bekommen und keine bestimmte Schlafmöglichkeit gehabt. Der Beschwer-
deführer gab ausserdem zu Protokoll, dass er zuerst seine Kinder sowie
seine Partnerin und am Schluss sich selber töten werde, aber zurück nach
Ungarn gehe er niemals, weil es dort sehr schlimm sei. Sie hätten dort so-
gar einige Tage im Gefängnis verbracht. Im Übrigen lebe seine Ehefrau
F._______, mit welcher er zwei Kinder habe, in der Schweiz.
B.
Am 20. November 2014 ersuchte die Vorinstanz Ungarn um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.
Die ungarischen Behörden hiessen die jeweiligen Gesuche am 27. Novem-
ber 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.
C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 – eröffnet am 9. Dezember 2014 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Weg-
weisung nach Ungarn sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte
sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden würden die
editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde
komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. In der
gleichen Verfügung wurde zur Sicherstellung des Vollzugs gestützt auf Art.
76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 AuG (SR 142.20) die Ausschaf-
fungshaft der Beschwerdeführenden für die Dauer von höchstens 30 Tagen
angeordnet und der Kanton G._______ mit dem Haftvollzug beauftragt.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die ungarischen Be-
hörden hätten dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme der Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zuge-
stimmt, womit Ungarn zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zuständig sei. In Bezug auf die familiären Bindungen
des Beschwerdeführers in der Schweiz sei festzuhalten, dass Ungarn in
Kenntnis seiner familiären Situation der Übernahme zugestimmt habe,
weshalb sich die Frage der Zuständigkeit nicht mehr stelle. Ferner würden
seine in der Schweiz lebenden Kinder nicht unter den Begriff "Familienan-
gehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fallen, da beide im Zeit-
punkt der Einreichung seines Asylgesuchs bereits volljährig gewesen
seien. Zudem würden sie seit geraumer Zeit getrennt von ihm in der
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Schweiz leben. Im Übrigen könnte er aus Art. 8 EMRK keine Rechte zu
seinen Gunsten ableiten, da seine Ehefrau F._______ in der Schweiz le-
diglich über eine vorläufige Aufnahme und somit über kein gefestigtes Auf-
enthaltsrecht verfüge. Ausserdem habe er angegeben, während den letz-
ten Jahren mit der Beschwerdeführerin und nicht mit seiner Ehefrau
F._______ zusammengelebt zu haben. Folglich könne auch nicht von einer
dauerhaften Beziehung zwischen den beiden ausgegangen werden. Dem-
nach vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Zuständig-
keit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nicht zu widerlegen.
Weiter seien keine konkreten Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ungarn er-
sichtlich. Sie würden in einen Drittstaat zurückgeführt, in welchem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden,
weshalb das Non-Refoulement bezüglich des Heimatstaates nicht zu prü-
fen sei.
Sodann dürfte es zwar zutreffen, dass in Ungarn im europäischen Ver-
gleich von einem tieferen Lebensstandard auszugehen sei. Die Unterbrin-
gung von Asylsuchenden unterschreite aber die vom internationalen Recht
vorgegebenen Mindeststandards – asylsuchende Personen hätten An-
spruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches
Zehrgeld – nicht. Die Beschwerdeführenden seien als Familie auf einem
separaten Stockwerk untergebracht und nicht voneinander getrennt. Aus-
serdem seien sie jung und gesund, weshalb es ihnen unter diesen Bedin-
gungen zuzumuten sei, bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzu-
sprechen, um eine angemessene Unterkunft respektive Unterstützung zu
erhalten, sollte die vorgefundene Situation nicht ihren Bedürfnissen ent-
sprechen. Folglich sei es ihnen nicht gelungen darzulegen, inwiefern sie im
Falle einer Überstellung nach Ungarn konkret gefährdet seien, aufgrund
der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen
eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden.
Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Inhaf-
tierung in Ungarn sei schliesslich festzuhalten, dass nicht davon auszuge-
hen sei, dass er nach einer Überstellung nach Ungarn riskiere, völkerrecht-
widrig in Haft gesetzt zu werden. Es liege jedoch an ihm, sich gegenüber
den ungarischen Behörden kooperativ zu verhalten.
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Seite 5
D.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 (Datum Poststempel) erhob der
Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2014 sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
einzutreten; eventualiter sei festzustellen, dass die Rückschiebung der Be-
schwerdeführenden nach Ungarn nur unter vorgängigem Vorliegen schrift-
licher Garantien der zuständigen ungarischen Behörden für eine men-
schenwürdige Unterbringung und Betreuung der Beschwerdeführenden
zulässig sei. Ausserdem sei die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der
Wegweisung sowie den Vollzug der Haft bis zum rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheid auszusetzen.
Die Beschwerdeführenden berufen sich auf Art. 3 sowie Art. 8 EMRK und
führen zudem an, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig festgestellt, zumal sie es unterlassen habe, einerseits ver-
bindlich festzustellen, dass es sich bei ihnen um einen Familienverband
handle – die Vorinstanz habe insbesondere die gemeinsamen Kinder nicht
in den Sachverhalt miteinbezogen –, und andererseits diesen Umstand un-
ter rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Ferner hätte sie abklären
müssen, ob durch die schematische Anwendung des Dublin-Abschiebeme-
chanismus die Grundrechte der Beschwerdeführenden verletzt werden
könnten.
Im Weiteren wurde mit Hinweis auf das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. No-
vember 2014 (Nr. 29217/12) geltend gemacht, dass die Abklärungen der
Vorinstanz bezüglich der von den Beschwerdeführenden in Ungarn zu er-
wartenden Lebensumständen den Anforderungen an das Gebot der Sach-
verhaltsfeststellung von Amtes wegen nicht zu genügen vermöchten. Im
Lichte dieser neuesten Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK hätte
die Vorinstanz vielmehr abklären müssen, ob garantiert sei, dass die Be-
schwerdeführenden in Ungarn eine angemessene Unterkunft respektive
Unterstützung erhalten würden. Zudem handle es sich bei den minderjäh-
rigen Kindern um relativ verletzliche Personen, die einen Anspruch auf Zu-
sammenleben mit der Mutter und dem Vater hätten. Nebst einer geeigne-
ten Unterkunft bedürften sie auch einer altersgerechten Tagesstruktur und,
falls sich das Verfahren in die Länge ziehen sollte, einer altersgerechten
Betreuungs- und eventuell Schulungsmöglichkeit. Aufgrund der erwähnten
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Rechtsprechung müsse die Vorinstanz in Bezug auf Mitgliedstaaten, in wel-
chen eine altersgerechte Unterbringung und Versorgung von Kindern und
die Einheit der Familie nicht ohne Weiteres als gegeben vorausgesetzt
werden könne, für verletzliche Personen individuelle Garantien verlangen.
Im Übrigen wurde auf verschiedene Berichte zur Unterbringungssituation
von Asylsuchenden in Ungarn hingewiesen.
Sodann wären die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach
Ungarn und mangelhaften Unterbringung möglicherweise antiziganistisch
motivierten Übergriffen ausgesetzt. Das in Ungarn weitverbreitete Phäno-
men des Antiziganismus stelle für die Beschwerdeführenden insofern eine
Gefahr dar, als in einer Befragung durch die ungarischen Asylbehörden zu
ihren materiellen Fluchtgründen die Möglichkeit bestehe, dass ihnen mit
besonderen Vorurteilen begegnet werde und sie wegen ihrer ethnischen
Herkunft ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK ver-
lustig gehen würden. Aufgrund des Gesagten müsse somit ein Selbsteintritt
der Schweiz erfolgen.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden diverse Beweismit-
tel eingereicht.
E.
Mit Telefax vom 17. Dezember 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 hielt das Gericht fest, das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde gutge-
heissen, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werde verzichtet und das Begehren um Verzicht auf die Anordnung der
Ausschaffungshaft werde in einem separaten Verfahren (vgl. Verfahren
E-7394/2014) beurteilt. Zudem lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen
zu lassen.
G.
Mit Urteil E-7394/2014 vom 19. Dezember 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht im einzelrichterlichen Verfahren die Beschwerde im Haftpunkt
gut und hob die Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung des BFM
vom 2. Dezember 2014 auf.
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H.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um
einen Kantonswechsel.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 teilte die Ehefrau F._______ des Be-
schwerdeführers dem SEM mit, dass sie derzeit vom Beschwerdeführer
schwanger sei und um einen Kantonswechsel für ihn ersuche, damit er bei
ihr sein könne.
I.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2015 wiederholte die Vorinstanz teil-
weise ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt überdies
fest, Ungarn sei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach
sich Ungarn im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflich-
tungen halten würde. Ferner betreffe das in der Beschwerdeschrift er-
wähnte Urteil des EGMR explizit die Unterbringungssituation in Italien und
beziehe sich nicht auf alle Personengruppen oder Dublin-Mitgliedstaaten,
weshalb es im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weitergehende
Bewandtnis habe. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil D-2769/2014 vom 25. Juli 2014 festgehalten, dass Asylsu-
chende, die im Rahmen des Dublin-Regelwerks nach Ungarn überstellt
würden, nicht generell der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen-
den Behandlung oder einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots aus-
gesetzt seien und ihre Überstellung somit nicht generell unzulässig sei.
Gemäss der Einschätzung des SEM würden im ungarischen Asylsystem
somit keine systemischen Mängel bestehen. Ausserdem sei in Bezug auf
die Rüge, den Beschwerdeführenden würden in Ungarn möglicherweise
antiziganistische Übergriffe drohen, anzumerken, dass Ungarn ein Rechts-
staat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die
sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollten sich die Be-
schwerdeführenden in Ungarn ungerecht oder rechtswidrig behandelt füh-
len, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wen-
den.
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Seite 8
J.
Mit Verfügungen vom 22. Januar und 2. Februar 2015 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht die Vernehmlassung des SEM den Beschwerdeführen-
den zur Kenntnisnahme zu, gewährte ihnen ergänzende Akteneinsicht und
räumte ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik (insbesondere in
Bezug auf eine allfällige Verfahrenssplittung) ein.
K.
Mit Replik vom 10. März 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung und machten in Ergänzung zu ihrer
Rechtsmitteleingabe Folgendes geltend: Die Vorinstanz stelle nicht in
Frage, dass es sich bei ihnen um eine Familie im Rechtssinne handle; da-
rauf sei sie zu behaften. Weiter sei in Bezug auf die ergänzende Aktenein-
sicht festzuhalten, dass es sich um Schriftstücke handle, welche von be-
ziehungsweise auf Veranlassung der Ehefrau F._______ des Beschwerde-
führers verfasst worden seien in der Absicht, den von ihr getrennt lebenden
Ehemann beziehungsweise Beschwerdeführer zurückzugewinnen. Da er
aber nicht die Absicht hege, zu seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau
F._______ zurückzukehren, und ihr im vorliegende Beschwerdeverfahren
auch keine Parteistellung zukomme, seien deren Interventionen nicht wei-
ter zu beachten. Zudem liege bis dato keine Bestätigung für eine angebli-
che Schwangerschaft vor. Aus diesen Gründen werde sowohl in Bezug auf
den Sachverhalt als auch auf dessen rechtliche Würdigung an der Darstel-
lung gemäss Beschwerdeschrift festgehalten. Zusammenfassend sei un-
geachtet allfälliger Interventionen von dritter Seite von einer bestehenden
Familieneinheit unter den Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb
beantragt werde, das Verfahren E-7323/2014 sei nicht aufzusplitten res-
pektive nicht getrennt zu führen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 9
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Seite 10
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.5 Diese Verpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO er-
lischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mit-
gliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen
hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
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Seite 11
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
Ein Fingerabdruckabgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der
Beschwerdeführer am 6. August 2013, am 24. September sowie am
15. Oktober 2014 und die Beschwerdeführerin am 24. September sowie
am 15. Oktober 2014 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatten, woraufhin die
Vorinstanz die ungarischen Behörden am 20. November 2014 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte. Die ungarischen Behörden hiessen die jeweiligen Gesu-
che am 27. November 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO
gut.
Dabei vermögen weder die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs geäusserten Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene
geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Ungarns für die
Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas
zu ändern. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten,
dass die volljährigen Kinder sowie die Ehefrau F._______ des Beschwer-
deführers in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind. Durch die ausdrück-
liche Zustimmung der ungarischen Behörden zur Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführenden wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur
Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens perpe-
tuiert. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-
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Seite 12
charta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzu-
gehen, ob für die Beschwerdeführenden in einer individuellen Betrachtung
eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist.
6.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK. Unter dem
Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitglied-
staaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völker-
rechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhal-
ten. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen
wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung be-
steht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Leiturteil E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für
Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es die Widerleg-
barkeit der grundsätzlichen Vermutung, wonach die Dublin-Mitgliedsta-a-
ten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus den Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die
Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig
parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug
auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31
f. Aufnahmerichtlinie) nachkommen würden, bekräftigt (vgl. Urteil, a.a.O.,
E. 4.2 f. mit Hinweisen auf BVGE 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die
vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in
Ungarn hat es das Vorhandensein systemischer Mängel zwar verneint. Es
kam jedoch – analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (vgl.
BVGE 2012/27 E. 7.4) – zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn
beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen
Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr
ohne weiteres aufrechterhalten lasse. Die im Rahmen eines Dublin-Verfah-
rens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell ver-
haftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten
im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfah-
ren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine
E-7323/2014
Seite 13
Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwer-
deführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung
zu tragen sei (vgl. Urteil, a.a.O., E. 9 ff.).
6.3 Die Beschwerdeführenden gehören als Familie mit drei minderjährigen
Kindern zu einer Gruppe, welcher ein besonderes Augenmerk zu schenken
ist. Demnach ist vorliegend eine sorgfältige Abklärung allfällig vorhandener
Überstellungshindernisse angezeigt, welche ihrer Zugehörigkeit zu einer
besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen hat. Die Beschwer-
deführenden haben jedoch substantiiert darzulegen, gestützt auf welche
konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen Behörden würden
in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren
und ihnen den notwendigen Schutz verweigern.
7.
7.1 Gemäss Auskunft der ungarischen Behörden sei das von den Be-
schwerdeführenden in Ungarn gestellte Asylgesuch am 21. Oktober 2014
abgewiesen worden, woraufhin sie alsbald verschwunden seien. Eine Ver-
letzung von völkerrechtlicher Pflichten im Rahmen des in Ungarn durchge-
führten Asyl- und Wegweisungsverfahrens lässt sich indes nicht erkennen.
Die Beschwerdeführenden legen insbesondere nicht dar, inwiefern gerade
in ihrem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit vorliegt
beziehungsweise zu befürchten ist. Vielmehr ist aktenkundig, dass sie am
24. September und 15. Oktober 2014 in Ungarn um Asyl ersucht und das
Land nach der Abweisung ihrer Asylgesuche verlassen haben. Es beste-
hen somit keine genügend konkreten Hinweise darauf, dass sie in Ungarn
nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-
Systems gehabt hätten. Weiter besteht auch kein Grund zur Annahme,
dass ihnen und ihren Kindern in Bezug auf die Unterbringung sowie ihre
besonderen Bedürfnisse nicht genügend Rechnung getragen wurde. Dies-
bezüglich kann auf die zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen verwie-
sen werden. Dass sodann im Falle einer Rückkehr Ungarn allenfalls eine
Ausschaffungs- beziehungsweise Durchsetzungshaft anordnen wird, ent-
spricht grundsätzlich auch dem Vorgehen der hiesigen Behörden, wonach
nach einem rechtskräftig negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid zur
Sicherstellung des Vollzugs Zwangsmassnahmen in Form von Haft (vgl.
Art. 76 sowie 78 AuG) angeordnet werden können. Im Übrigen wurde nicht
rechsgenüglich dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Be-
dingungen in Ungarn seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten und sie in eine existentielle
Notlage geraten würden. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die
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Annahme zu entnehmen, Ungarn werde im vorliegenden Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden.
Weiter kann auch aus dem aufgerufenen Urteil des EGMR im Fall Tarakhel
gegen die Schweiz nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, da sich die-
ser Entscheid auf die Lage betreffend Unterbringung in Italien bezieht und
sich daraus die Verpflichtung für die Schweiz ergibt, vor der Rückschiebung
einer Familie zur Verhinderung einer Verletzung von Art. 3 EMRK von den
italienischen Behörden eine Zusicherung einzuholen, dass in Italien eine
altersgerechte Beherbergung für die Kinder und die Einheit der Familie ge-
währleistet sei. Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. E. 6.2) weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragstellende in Ungarn grundsätzlich keine systemischen Schwachstel-
len auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
An dieser Feststellung vermögen auch die in der Beschwerde aufgeführten
Berichte nichts zu ändern, zumal im konkreten Fall den Bedürfnissen der
Beschwerdeführenden als vulnerable Personen mit den vorinstanzlichen
Erwägungen genügend Rechnung getragen wurde.
7.2 Weiter wird auf Beschwerdestufe der Selbsteintritt der Schweiz mit der
Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur ethnischen Minderheit der
Roma begründet, da Roma im Allgemeinen in Ungarn vielfältigen Formen
von Diskriminierungen ausgesetzt seien. Es bestehe die Gefahr, dass sie
aufgrund ihrer Ethnie kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK er-
halten hätten. Die Ausführungen zur drohenden Verletzung von Art. 6
EMRK sind vorliegend unbeachtlich, da der Anspruchsbereich dieser Be-
stimmung auf zivil- und strafrechtliche Verfahren begrenzt ist. Die Be-
schwerdeführenden haben darüber hinaus kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan, die ungarischen Behörden hätten ihren Antrag auf inter-
nationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtli-
nie geprüft. Der generelle Hinweis auf ihre ethnische Zugehörigkeit und
diesbezügliche allfällig drohende Diskriminierung genügt jedenfalls nicht.
7.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
(vgl. A11/11 S. 8) ist festzustellen, dass eine zwangsweise Rückweisung
von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss
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gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis
des EGMR). Dies trifft für die Situation der Beschwerdeführerin offensicht-
lich nicht zu. Im Übrigen obliegt es ihr, falls erforderlich, sich diesbezüglich
an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden.
7.4 Demzufolge ist die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht widerlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Die Vorinstanz ist des-
halb zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Einzelfall keine
Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich
der Zulässigkeit einer Überstellung nach Ungarn hindeuten würden. Unter
diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt.
8.
Die Beschwerdeführenden berufen sich sodann explizit auf Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311).
Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, son-
dern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE
2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus huma-
nitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung er-
geben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei
um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln
des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum
lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar
2014) kann der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. In seinem zur Publika-
tion vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessens-
überprüfung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Gericht im
Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine
Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM
(mehr) zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn das
Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
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unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vor-
liegend nicht der Fall ist.
9.
9.1 Somit kann weder dem Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie Durchführung des nationalen Asylverfahrens noch dem
Eventualantrag auf vorgängiges Einholen schriftlicher Garantien der zu-
ständigen ungarischen Behörden für eine gemeinsame und menschenwür-
dige Unterbringung und Betreuung der Beschwerdeführenden entsprochen
werden. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht auf ihre Asylgesuche
nicht eingetreten.
9.2 Die Beschwerdeführenden sind auch nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Überstellung nach
Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
wurde (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.3 Da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraus-
setzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist, sind unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse ge-
mäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
9.4 Allerdings ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gedroht hat,
er werde seine Familie und sich umbringen, sollt er nach Ungarn zurück-
kehren müssen (vgl. A16/2 S. 2), im Rahmen der Ausgestaltung der Voll-
zugsmodalitäten unbedingt Rechnung zu tragen. Bei der Überstellung von
der Schweiz nach Ungarn muss dem allfälligen Risiko einer Selbst- und
Fremdgefährdung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden.
Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die ungarischen Behörden bei der
Ankunft über diese Problematik und die diesbezüglichen Schutzbedürf-
nisse präzise sowie umfassend informiert sind.
Der Rechtsvertreter wird im Übrigen ersucht, bevor er das vorliegende Ur-
teil seinen Mandanten eröffnet, mit dem SEM beziehungsweise dem zu-
ständigen Migrationsamt Kontakt aufzunehmen, um mit den Behörden ge-
meinsam die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG ist darauf indessen ausnahmsweise zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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