Abtei lung V
E-7324/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Iran,
vertreten durch Tilla Jacomet, Rechtsberatungsstelle für
Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7324/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 6. Mai 2009, reiste auf dem Luftweg nach Deutschland und
gelangte am gleichen Tag in die Schweiz, wo sie am 27. Mai 2009
(Fax-Eingabe Rechtsvertreterin) um Asyl nachsuchte. Am 12. Juni
2009 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
summarisch befragt. Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend,
ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie neun Jahre alt gewe-
sen sei. Sie und ihre drei Schwestern seien ihrem Vater zugesprochen
worden. Ihre Mutter habe wieder geheiratet und lebe seit (...) zusam-
men mit ihrem Stiefvater in der Schweiz. Ihr Ziel sei es immer gewe-
sen, bei ihrer Mutter zu leben.
Die Beschwerdeführerin verwendete bei ihrer Einreise nach Deutsch-
land einen iranischen Reisepass, der ein authentisches, für dreissig
Tage gültiges Schengen-Visum der französischen Vertretung in Tehe-
ran enthält. Gestützt auf diese Tatsache wurde der Beschwerdeführe-
rin anlässlich der summarischen Befragung im Hinblick auf eine allfälli-
ge Zuständigkeit Frankreichs oder Deutschlands für die Durchführung
ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt.
Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran ergaben,
dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2004 und am 4. April
2006 einen Visumsantrag für die Schweiz eingereicht hatte. Letzterer
wurde abgelehnt.
Die französischen Behörden haben dem Antrag des BFM vom 1. Sep-
tember 2009 um Rückübernahme am 14. September 2009 zuge-
stimmt.
B.
Die Beschwerdeführerin erhielt durch ihre Rechtsvertreterin am 3. No-
vember 2009 telefonisch vom zuständigen kantonalen Ausländeramt
die Auskunft, dass das BFM einen negativen Entscheid gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin-Verfahren) erlassen habe. In der Folge
reichte sie am 4. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine
Rechtsverweigerungs-, Rechtsverzögerungs- bzw. Aufsichtsbeschwer-
de (E-6876/2009) nach Art. 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ein, wo-
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rauf die zuständige Instruktionsrichterin die Vollzugsbehörden per Te-
lefax anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. Am 6.
November 2009 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vorinstanz-
lichen Akten ein.
C.
Die Beschwerdeführerin forderte mit Eingabe vom 11. November 2009
das BFM unter Einreichung von zwei ärztlichen Berichten vom 6. Juli
2009 und vom 22. Juli 2009 dazu auf, gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) sowie
Art. 15 der genannten Verordnung von seinem Selbsteintrittsrecht Ge-
brauch zu machen und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei wies sie
darauf hin, ein Staat könne aus humanitären, insbesondere familiären
oder kulturellen Gründen, Familienangehörige zusammenführen, auch
wenn er nach Dublinverordnung nicht zuständig sei. Ausschlaggebend
hierfür sei die enge familiäre Bindung zwischen den Personen sowie
der körperliche Zustand der Betroffenen. Dieses Schreiben wurde vom
BFM kommentarlos zunächst per Telefax vom 16. November 2009, so-
dann im Original, an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Am 18. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM zu-
dem ein Arztzeugnis vom 11. November 2009 zu den Akten. Daraus
gehe die schlechte psychische Verfassung ihrer Mutter hervor. Der die-
se behandelnde Arzt bezeichnete zudem eine psychiatrische und psy-
chotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin als notwendig.
D.
Mit Eingabe vom 19. November 2009 zog die Beschwerdeführerin ihre
Beschwerde vom 4. November 2009 zurück, nachdem ihr am 18. No-
vember 2009 (durch die Vollzugsbehörden) vorab per E-mail die Verfü-
gung des BFM vom 16. Oktober 2009 zugestellt worden war. In der
Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom
4. November 2009 mit Urteil vom 26. November 2009 als gegen-
standslos ab.
E.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 - eröffnet durch F._______ am
20. November 2009 (Rückschein) - trat das BFM gestützt auf Art. 34
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Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den sofortigen Vollzug nach
Frankreich an. Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass einer allfälligen
Beschwerde gegen ihre Verfügung keine aufschiebende Wirkung
zukomme. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin.
F.
Mit vorab per Telefax vom 24. November 2009 übermittelter Eingabe
an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin aufgrund grober Verfahrensmängel die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an
die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem
sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen,
von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Die zuständige Instruktionsrichterin wies die Vollzugsbehörden mit Te-
lefax vom 24. November 2009 an, von Vollzugsmassnahmen einstwei-
len abzusehen.
H.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin ei-
nen Arztbericht von Dr. med. C._______, vom (...) sowie einen Bericht
der D._______ vom (...) zu den Akten.
I.
Am 9. Dezember 2009 wurde ein ärztlicher Bericht des E._______
vom (...) nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet.
4.
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4.1 Vorab wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. So
hätte die Vorinstanz auch die familiäre Situation der Beschwerdeführe-
rin berücksichtigen müssen, da die Wegweisung bei familiären Bindun-
gen unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) sein könne. Die Vorinstanz habe sich dazu mit keinem
Wort geäussert. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 11. November 2009 (Antrag auf Selbsteintritt)
nicht behandelt und diese weder im Sachverhalt noch in den Erwägun-
gen erwähnt.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 bis 35
VwVG und umfasst zunächst den Anspruch der Parteien gegenüber
der Behörde auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welcher den
Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sach-
verhalts sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der
Parteien bildet ausserdem als weiterer wichtiger Teilgehalt des rechtli-
chen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c,
BGE 112 Ia 109 E. 2b, BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 30, N. 5; vgl.
ausserdem BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, ebd., Art. 32).
Die Begründung eines Entscheides muss sodann so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann
und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann. Somit
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de-
nen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG,
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35 VwVG;
BVGE 2007/30 E. 5.6). Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli-
chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkt beschränken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110 E.2b).
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5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass
die angefochtene Verfügung diesen Kriterien offensichtlich nicht ge-
recht wird.
5.1 Das BFM ist gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil Frankreich im
Sinne der einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. namentlich das Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR
0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) betreffend
die Beschwerdeführerin zuständig sei und am 14. September 2009
einer Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2
Dublin II-VO (gültiges Visum) zugestimmt habe.
5.2 Vorab ist festzustellen, dass in Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur
Dublin II-VO bekräftigt wird, dass bei deren Anwendung die Einheit der
Familie gewahrt werden solle, soweit dies mit den sonstigen Zielen
vereinbar ist. Gemäss Art. 8 Dublin II-VO obliegt die Prüfung des Asyl-
antrags einer Person demjenigen Mitgliedstaat, in welchem diese Per-
son einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag der be-
treffende Mitgliedstaat noch keine erste Sachentscheidung getroffen
hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. In Art. 2 Bst. i
Dublin II-VO wird definiert, welche Personen unter den Begriff "Famili-
enangehörige" fallen. Im Weiteren würde Art. 15 Dublin II-VO (Humani-
täre Klausel) es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, aus humanitären
Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen
Kontext ergeben, die Familieneinheit herzustellen respektive zu be-
wahren, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht
zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen ei-
nes anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person.
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Schliesslich enthält die Dublin II-VO Bestimmungen, welche zur An-
wendung kommen, wenn minderjährige Asylsuchende betroffen sind
(vgl. Art. 2 Bst. h, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 sowie Art. 14 Bst. b Dublin II-
VO). In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf die Rechtspre-
chung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK hinzuweisen, gemäss
welchem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche
Bande - namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren
Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie
ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern - unter den
Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl.
BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen
Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht
und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg).
5.3 Die Vorinstanz erwähnte in ihrer Verfügung bezüglich der Familien-
angehörigen der Beschwerdeführerin lediglich, diese habe angeführt,
sie sei von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in Frankfurt (D) abgeholt
und in die Schweiz gefahren worden. Zudem habe die Beschwerdefüh-
rerin erklärt, seit ihrem 11. Lebensjahr sei es ihr grösster Wunsch ge-
wesen, bei ihrer (in der Schweiz wohnhaften) Mutter zu leben. Wegen
der Trennung von ihrer Mutter habe sie versucht, sich das Leben zu
nehmen. In der Folge hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen be-
züglich der familiären Situation der Beschwerdeführerin mit keinem
Wort auseinandergesetzt.
5.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführe-
rin vom 11. November 2009, in der diese unter Beilage von zwei ärztli-
chen Berichten die Vorinstanz darum ersucht hat, vom Selbsteintritt
Gebrauch zu machen, in ihrer Verfügung, welche bereits am 16. Okto-
ber 2009 ergangen, jedoch erst am 20. November 2009 eröffnet wor-
den ist, weder im Sachverhalt erwähnt, noch ist sie in ihren Erwägun-
gen darauf eingegangen.
5.5 Das BFM hat nach dem Gesagten seine Pflicht zur Berücksichti-
gung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen
und somit die Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
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6.
6.1 Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die festgestellte Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur
Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Aus prozessöko-
nomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde
grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur
ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 f.). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich durch die Beschwerdeins-
tanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-
ökonomischen Gründen angebracht erscheint. Allerdings muss eine
Grenze gezogen werden, deren Überschreitung nicht mehr ohne wei-
teres durch die Beschwerdeinstanz rückgängig gemacht werden kann.
Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation hat
sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift, aber auch daran zu orientieren, ob die Verletzung auf einem
Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Ver-
fahrensführung ist. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvor-
schriften durch die Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann
bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts
seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK
2004 Nr. 38 E. 7.1).
6.2 Im vorliegenden Fall ist die Verletzung der Begründungspflicht als
schwerwiegender Mangel zu erachten, weil das BFM über das Asylge-
such entschieden hat, ohne sich in seinen Erwägungen auch nur an-
satzweise mit der Frage der Familieneinheit beziehungsweise den ge-
sundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinander zu
setzen, und dieses Unterlassen nicht auf einem Versehen beruht, son-
dern das Ergebnis einer unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Zudem
hat das BFM die Eingabe vom 11. November 2009 bewusst nicht be-
achtet. Nachdem es die angefochtene Verfügung am 16. Oktober 2009
erlassen hatte, ordnete es den zuständigen kantonalen Vollzugsbehör-
den zwar gleichentags an, diese der Beschwerdeführerin unter Be-
rücksichtigung eines beiliegenden Merkblattes (welches sich nicht in
den Akten befindet) zu eröffnen. Dies ist indessen unbeachtlich, da die
Verfügung der Rechtsvertreterin schliesslich erst am 20. November
2009 ordentlich eröffnet worden ist. Die Praxis des BFM - respektive
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des mit dem Vollzug beauftragten Kantons in Befolgung eines Merk-
blatts des BFM - , oft monatelang mit der Eröffnung eines getroffenen
Entscheides zuzuwarten, wird offenbar bewusst praktiziert, weshalb es
immer wieder zu entsprechenden Gehörsverletzungen kommen muss.
6.3 Es ergibt sich daraus, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen
ist, als die Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2009 beantragt
wurde. Die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
an das BFM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
7.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das mit der Beschwerdeein-
gabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin
weist in ihrer Kostennote vom 24. November 2009 Gesamtkosten in
der Höhe von Fr. 1520.-- auf, wobei diese Aufwendungen auch solche
für die Zeit bis zum 20. November 2009 und somit vor der Beschwer-
deerhebung betreffen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren (ab
24. November 2009) wird - unter Berücksichtigung der Eingabe vom
2. Dezember 2009 - ein Aufwand von 5 Stunden (à Fr. 150.--) sowie
Auslagen von Fr. 20.-- geltend gemacht, welche als angemessen quali-
fiziert werden können. Das BFM ist demnach anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 828.55
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 828.55
zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und das F._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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