B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7324/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat Ende November 2011 respektive Ende Dezember 2011 zum zweiten
Mal und gelangte nach Äthiopien, von wo aus er am 27. September 2012
ein erstes Asylgesuch stellte. Am 19. Dezember 2013 wurde er auf der
Schweizerischen Botschaft zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfü-
gung des damaligen Bundesamts für Migration vom 6. Juni 2014 wurde
sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz nicht be-
willigt. Am 29. Juli 2014 gelangte er illegal in die Schweiz. Am 6. August
2014 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ er-
neut ein Asylgesuch. Am 22. August 2014 wurde er dort zur Person befragt.
Am 10. Juni 2015 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Be-
gründung seiner Asylgesuche machte er an den Befragungen in Addis Ab-
eba sowie in der Schweiz im Wesentlichen geltend, im Jahre 1999 sei er
in Eritrea zum Nationaldienst ausgehoben worden. In der Folge habe er
u.a. im eritreisch-äthiopischen Grenzkrieg neun Jahre Militärdienst geleis-
tet. Im Oktober 2008 habe er, des fortwährenden Militärdienstes überdrüs-
sig, desertiert und sei er illegal in den Sudan ausgereist, wo er von den
dortigen Sicherheitskräften aufgegriffen und im November 2008 nach Erit-
rea abgeschoben worden sei. In Eritrea sei er zunächst interniert und an-
schliessend in seine frühere Kommandoeinheit transferiert worden, wo er
vom Kommandanten acht Tage lang schwer gefoltert worden sei. Die Vor-
gesetzten hätten damit ein Exempel statuieren wollen. Sein linkes (…) sei
bis heute wegen dieser Misshandlungen beeinträchtigt. Danach sei er ein
weiteres Mal ins Gefängnis überführt worden. Zum Neujahr 2010 sei er aus
der Haft entlassen worden. Nach seiner Haftentlassung sei er wiederum in
den Militärdienst eingezogen worden. Im November 2011 respektive De-
zember 2011 habe er, sobald er physisch wieder imstande gewesen sei,
die Strapazen eines Fussmarsches auf sich zu nehmen, die erstbeste Ge-
legenheit genutzt, sich nach Äthiopien abzusetzen.
B.
Mit am 14. Oktober 2015 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2015
lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Au-
gust 2014 eines Asylausschlussgrundes zufolge ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Gleichzeitig nahm es ihn als Flüchtling vorläufig auf.
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C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. November 2015 liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen im Asylpunkt
Beschwerde erheben, in der Sache um Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung sowie um Gewährung von Asyl beantragen und in prozessualer
Hinsicht um Befreiung von der Vorschusspflicht sowie von der Bezahlung
der Verfahrenskosten und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertre-
ters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchen.
D.
Mit Schreiben vom 16. November 2015 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und erhob einen solchen, welcher am 29. Februar 2016 frist-
gerecht geleistet wurde.
F.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 4. März 2016 nahm der Be-
schwerdeführer zur Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig und beurteilt sie endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt
es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile und das
Motiv ihrer Zufügung an.
4.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers wegen zahlrei-
cher Unstimmigkeiten für unglaubhaft. So habe er an der Befragung in der
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Botschaft in Addis Abeba angegeben, man habe ihn an einem Kreuz ange-
bracht, um ihn zu kreuzigen. An der Anhörung in Wabern habe er dagegen
ausgesagt, er sei an einem Baum aufgehängt worden. An der Botschafts-
befragung habe er die Flucht im Jahre 2011 dahingehend geschildert, er
habe unter dem Vorwand, die Notdurft zu verrichten, das Lager verlassen,
um sich nach Äthiopien abzusetzen. An der Anhörung in der Schweiz habe
er von dieser Version Abstand genommen und stattdessen angegeben, er
sei wegen seiner (…)verletzung alleine zurückgelassen worden, während
seine Einheit in corpore ausgerückt sei. Diese Gelegenheit habe er wahr-
genommen. Von einem Asylsuchenden könne indes erwartet werden, dass
er seine fluchtbegründenden Schlüsselerlebnisse sowie die Umstände der
Flucht widerspruchsfrei und detailliert wiedergeben könne. Selbst bei
Wahrunterstellung der geltend gemachten Haft und Folter nach der Rück-
schiebung aus dem Sudan im Jahre 2008 handle es sich dabei um eine
mit der Haftentlassung im Jahre 2010 abgeschlossene Vorverfolgung. Aus
den Akten seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft weiteren staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt wäre, wenn er im Heimatland geblieben
wäre. Selbst wenn man ihn nach seiner Haftentlassung weiterhin benach-
teiligt haben sollte, was er indes nicht überzeugend dargelegt habe, dürfte
es sich dabei von ihrer Intensität und Art her nicht um asylbeachtliche
Nachteile gehandelt haben. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die De-
sertion in beiden vorgetragenen Varianten den Vorgesetzten erst nach der
Flucht aufgefallen sein dürfte. Sie anerkannte den Beschwerdeführer we-
gen illegaler Ausreise als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf
Art. 54 AsylG ab und nahm ihn entsprechend als Flüchtling vorläufig auf.
6.
Die Vorinstanz hat zu Recht die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe wegen
erheblicher Widersprüche in zentralen Punkten verneint. Die Erklärungs-
versuche auf Beschwerdeebene überzeugen nicht. Sie sind teilweise ak-
tenwidrig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich lediglich
um zwei ausdrücklich monierte Widersprüche handelt, zumal diese entge-
gen der Beschwerde, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, schwer
wiegen. Ausserdem wären weitere Ungereimtheiten anzuführen, so etwa
die widersprüchlichen Datumsangaben betreffend die Flucht nach Äthio-
pien. Der Vorinstanz ist ebenfalls darin beizupflichten, dass selbst bei
Wahrunterstellung der Vorbringen deren Asylrelevanz zu verneinen ist.
Was die geltend gemachte Folter im Jahre 2008 betrifft, ist, wie die Vor-
instanz zutreffend ausgeführt hat, davon auszugehen, dass sie mit der
Haftentlassung im Jahre 2010 abgeschlossen ist, die Asylrelevanz also
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mangels Aktualität respektive, soweit Nachteile anhalten sollten, mangels
asylbeachtlicher Intensität zu verneinen ist. Entgegen der Beschwerde be-
fasst sich der angerufene BVGE 2015/3 E.5 lediglich mit der Flüchtlingsei-
genschaft, welche vorliegend von der Vorinstanz anerkannt worden ist,
nicht aber mit der Gewährung von Asyl. Vorliegend fallen aufgrund der Um-
stände – bei Wahrunterstellung der Vorbringen, soweit diese aufgrund der
widersprüchlichen Angaben überhaupt festgelegt werden können – Deser-
tion und Republikflucht in einem Akt zusammen. Entscheidend ist der Be-
fund der Vorinstanz, dass nicht von Verfolgungsmassnahmen auszugehen
wäre, wenn er seine Heimat nicht verlassen hätte. Es ist zu betonen, dass
aber gerade die Flucht aus der Station sowie aus dem Land widersprüch-
lich geschildert worden sind und die Erklärungsversuche aktenwidrig sind.
Die angegebene Flucht ist in besonderem Masse unglaubhaft. Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht
verneint und das Asylgesuch unter Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gestützt auf Art. 54 AsylG zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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