B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7324/2016
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Nepal nach eigenen Angaben am 13. Juli
2014, gelangte am Tag darauf in die Schweiz und reichte am 11. Oktober
2014 ein Asylgesuch ein. Am 21. Oktober 2014 wurde sie zur Person be-
fragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 1. Dezember 2014 zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie
sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und habe China am
19. Oktober 2013 illegal verlassen. Ihre nepalesischen Identitätsdoku-
mente (Reisepass und Citizenship Certificate) seien gefälscht.
B.
Mit Verfügung vom 1. November 2016 – eröffnet am 7. November 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 25. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei für sie in Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer
Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihr
sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des
Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung des Tibet Büros in Genf,
eine Arbeitsbestätigung der Tibeter Gemeinschaft (inkl. Sprachzertifikate)
und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
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Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin und der Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt
wird die Verfügung der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin nicht ange-
fochten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör in Form der Begründungspflicht verletzt, indem in der angefochte-
nen Verfügung behauptet werde, ihre Angaben zur Biographie, Herkunft
und Identität seien widersprüchlich. Aus der Verfügung gehe jedoch nicht
hervor, worin die Widersprüche bestehen würden.
Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter dem Titel des
rechtlichen Gehörs vorbringt, bezieht sich grösstenteils auf die Würdigung
ihrer Aussagen und der Beweismittel. Daraus kann sie keine Verletzung
der Begründungspflicht herleiten. Des Weiteren geht aus der angefochte-
nen Verfügung hervor, weshalb die Vorinstanz von der nepalesischen
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Sie legt weiter dar,
aus welchem Grund die Aussagen der Beschwerdeführerin den eingereich-
ten Dokumenten widersprechen würden (vgl. die angefochtene Verfügung,
S. 5). Die Vorinstanz hat somit die wesentlichen Überlegungen genannt,
von denen sie sich hat leiten lassen. Die vorliegende Beschwerde zeigt
sodann, dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war
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(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in
Form der Begründungspflicht liegt nicht vor.
3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Vorinstanz hätte weitere
Untersuchungsmassnahmen im Sinne einer ergänzenden Anhörung oder
Abklärungen vor Ort treffen müssen.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Auch hier setzt sich die Beschwerdeführerin wieder schwergewichtig mit
der Würdigung des Sachverhalts auseinander. Daraus kann sie jedoch
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes herleiten. Die Vorinstanz
hat die Beschwerdeführerin zur Person befragt, zu den Asylgründen ange-
hört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte
festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung oder Abklärun-
gen vor Ort ist nicht ersichtlich. Der eingereichte nepalesische Reisepass
wurde sowohl von der internen Untersuchungsstelle der Vorinstanz als
auch vom Forensischen Institut Zürich, also der Kantonspolizei und Stadt-
polizei Zürich, geprüft und das Ergebnis ist eindeutig. Aus der Tatsache,
dass die Überprüfung beim Forensischen Institut nur einen Tag gedauert
hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die auf
Beschwerdeebene vorgebrachten Zweifel an diesen Untersuchungen sind
offensichtlich unberechtigt. Auf die Einholung eines diesbezüglichen Gut-
achtens, welches von der Beschwerdeführerin angeregt wird, und das Ab-
warten von weiteren Beweismitteln ist zu verzichten. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist vorliegend richtig und vollständig erstellt.
3.3 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin gehen fehl. Für die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass.
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4.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht
nepalesische Staatsangehörige sei. Die Überprüfung ihrer Dokumente
durch die interne Fachstelle für Dokumentenanalyse sowie durch das Fo-
rensische Institut der Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich habe ergeben,
dass weder ihr nepalesischer Reisepass noch der nepalesische Identitäts-
ausweis objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würde. Man gehe von
der Echtheit dieser Dokumente aus. Auch in ihrem Visumsgesuch bei der
schweizerischen Vertretung in Kathmandu habe sie nicht geltend gemacht,
chinesische Staatsangehörige zu sein. Im Gegenteil habe sie als Geburts-
ort B._______, was sich in Nepal befinde, angegeben und als ihre Staats-
angehörigkeit ebenfalls Nepal. Auch die eingereichte Heiratsurkunde deute
nicht darauf hin, dass es sich bei ihr um eine chinesische Staatsangehörige
handle, zumal nicht nur sie selbst, sondern auch ihre Eltern als nepalesi-
sche Staatsangehörige aufgeführt seien. Zudem mache sie im Rahmen ih-
res Asylgesuchs Angaben, welche den eingereichten amtlichen Dokumen-
ten sowie den Angaben im Visumsgesuch widersprechen würden. Auf-
grund der eingereichten Dokumente und der widersprüchlichen Aussagen
würden erhebliche Zweifel an der vorgebrachten chinesischen Staatsan-
gehörigkeit bestehen, welche durch die späte Einreichung ihres Asylge-
suchs erhärtet werden würden. Es sei ihr nicht gelungen, ihre chinesische
Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen in der Volksrepublik China nicht asylrelevant seien.
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5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, wäre die Vorinstanz tat-
sächlich von einer Identitätstäuschung ausgegangen, hätte sie gemäss
Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG auf eine Anhörung verzichten müs-
sen. Ihre Aussagen in der Anhörung würden ein ausführliches und in sich
stimmiges Bild einer nicht alltäglichen Fluchtgeschichte ergeben. Ihre ille-
gale Ausreise schildere sie sehr detailliert und mit unzähligen Realkennzei-
chen und sie überzeuge durch gute Länderkenntnisse. Die Vorinstanz ma-
che auch nicht geltend, dass die Fluchtgeschichte unglaubhaft vorgetragen
worden sei. Bemerkenswert sei, dass die angefochtene Verfügung nicht
von jener Person, welche die Anhörung durchgeführt habe, gefällt worden
sei. Die Vorinstanz habe ihr Asylgesuch einzig und alleine deshalb abge-
lehnt, weil sie einen nepalesischen Reisepass eingereicht habe. Aus der
Tatsache, dass die eingereichte nepalesische Identitätskarte keine Sicher-
heitsmerkmale aufweise, könne auf eine Fälschung geschlossen werden.
Ihr könne deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie sich hierzu
widersprüchlich geäussert habe, da das Dokument nur einen kleinen oder
gar keinen Beweiswert aufweise. Die Widersprüche zwischen den Aussa-
gen in der Anhörung zu ihrem Verlobten und den Angaben in ihrem Visums-
gesuch würden nicht sonderlich erstaunen. Hätte sie im Gesuch wahrheits-
gemäss angegeben, dass sie ihren Verlobten nicht kenne, hätte man ihr
die Einreise wohl kaum erlaubt. Sie habe von Anfang an gesagt, dass sie
das Visum mit einem gefälschten Pass beantragt habe und für den Erhalt
des Visums nicht die Wahrheit gesagt habe. Sie habe bereits Dokumente
eingereicht, welche für ihre tibetische Ethnie sprechen würden. Erstaunlich
sei weiter, dass die Vorinstanz auch das nepalesische Identitätspapier für
echt befinde. Dies widerspreche der forensischen Untersuchung, gemäss
welcher die Echtheit nicht abschliessend beurteilt werden könne.
5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der
angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum sie von der nepalesi-
schen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht.
Die Beschwerdeführerin reichte einen nepalesischen Reisepass und eine
nepalesische Identitätskarte (Citizenship Certificate) zu den Akten. Die
Vorinstanz liess beide Dokumente intern überprüfen. Beim Reisepass
stellte sie fest, das Dokument verfüge über keinerlei objektive Fälschungs-
merkmale. Bei der Identitätskarte könne die Echtheit aufgrund von fehlen-
dem Referenzmaterial nicht beurteilt werden (SEM-Akten, A21/4). Das Zi-
vilstandsamt der Stadt C._______ liess die beiden Dokumente im Rahmen
des Ehevorbereitungsverfahrens durch das Forensische Institut Zürich
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überprüfen. Dieses stellte bei beiden Dokumenten keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale fest, fügte jedoch an, mangels authentischem Ver-
gleichsmaterials könne die Echtheit der Identitätskarte nicht abschliessend
beurteilt werden. Zwei unabhängig voneinander durchgeführte Analysen
kommen somit zum gleichen Schluss, weshalb die Vorinstanz zu Recht von
einem echten Reisepass ausgegangen ist. Die Echtheit der Identitätskarte
lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Da jedoch auch bei der Identi-
tätskarte keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, muss
auch diese als starkes Indiz für die nepalesische Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin gewertet werden. Aus der Tatsache, dass die Identi-
tätskarte keine Sicherheitsmerkmale aufweist, kann nicht auf eine Fäl-
schung geschlossen werden. Ebenfalls spricht das von der schweizeri-
schen Vertretung ausgestellte Visum für ihre nepalesische Staatsangehö-
rigkeit. Gemäss den Visumsunterlagen ist die Beschwerdeführerin in
B._______ (Nepal) geboren und verfügt über die nepalesische Staatsan-
gehörigkeit. Aus dem in den Visumsunterlagen befindlichen Heiratszertifi-
kat geht ebenfalls hervor, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr
Vater und ihr Grossvater nepalesische Staatsangehörige sind (SEM-Akten,
A19/44). Um ihre angebliche chinesische Nationalität zu beweisen, reichte
die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Kopien eines chine-
sischen Familienbüchleins und der chinesischen Identitätskarten ihrer an-
geblichen Eltern und Geschwister ein, sowie auf Beschwerdeebene eine
Bestätigung des Tibet Büros, wonach sie tibetischer Abstammung sei, so-
wie eine Arbeitsbestätigung der Tibeter Gemeinschaft in der Schweiz und
Liechtenstein. Diese Dokumente sind jedoch ungeeignet, ihre angeblich
chinesische Staatsangehörigkeit zu beweisen beziehungsweise wenigs-
tens glaubhaft zu machen. Das Familienbüchlein und die Identitätskarten
ihrer angeblichen Verwandten liegen lediglich in Kopie vor und es kann
nicht überprüft werden, ob es sich bei den auf den Kopien der Identitäts-
karten abgebildeten Personen tatsächlich um ihre Eltern beziehungsweise
um ihre Geschwister handelt. Obwohl ihre Schilderung der angeblich ille-
galen Ausreise aus China in der Anhörung umfangreich ausgefallen ist,
vermag dies die Tatsache, dass sie einen echten nepalesischen Reisepass
eingereicht hat, nicht zu entkräften. Zudem deuten, wie oben dargelegt,
zahlreiche weitere Indizien auf ihre nepalesische Staatsangehörigkeit. Aus
diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht – wie die Vorinstanz –
davon aus, dass die Beschwerdeführerin nepalesische Staatsangehörige
ist. China anerkennt keine doppelte Staatsbürgerschaft (Art. 3 Nationality
Law of the People's Republic of China [vom 10.09.1980]). Da sie nicht über
die chinesische Nationalität verfügt, kann sie auch nicht illegal aus China
ausgereist sein. Daraus, dass der angefochtene Entscheid nicht von der
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die Anhörung durchführenden Person gefällt wurde, kann die Beschwerde-
führerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleiches gilt für die Tatsache,
dass die Vorinstanz nicht in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 AsylG auf eine Anhörung verzichtet hat. Die Vorinstanz hat ihre
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch richtiger-
weise abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist
nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die
Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
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7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Nepal herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Bezüglich allfälliger individueller Wegweisungsvollzugshindernisse stellt
die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin widersprüchli-
che Angaben zu Identität, Herkunft und Biographie macht. Grundsätzlich
sind auch die individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes
wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an
der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der
Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermu-
tungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
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erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht
stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Ur-
teil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: