Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7325/2007
Urteil vom 11. Juli 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Tamara Nüssle, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 26. September 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran Ende
Mai/Anfang Juni 2006 via die Türkei Richtung Griechenland, wo er sich
circa acht Monate aufgehalten habe und als Taglöhner tätig gewesen
sei. Danach folgte ein Aufenthalt von circa einem Monat in Italien, bis er
schliesslich am 13. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangte. Am 15. Juni 2007 suchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 3. Juli 2007 fand
in B._______ die Empfangszentrumsbefragung statt und am 14. August
2007 erfolgte die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen. Mit
Verfügung vom 15. August 2007 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ein ethnischer Hazara und afghanischer
Staatsangehöriger. Seine Eltern hätten nach ihrer Heirat lediglich
ungefähr sieben Tage zusammen in D._______ gelebt. Nachdem seine
Mutter in dieser kurzen Zeit bereits mit ihm schwanger geworden sei, sei
sein Vater in den Krieg gezogen, wo er umgebracht worden sei. Sein
Grossvater mütterlicherseits, der ebenfalls in D._______ gelebt habe,
habe seine Mutter beschuldigt, ihn (den Beschwerdeführer) ausserehelich
gezeugt zu haben, zumal es nicht habe möglich sein können, in dieser
kurzen Zeit von ihrem Ehemann schwanger geworden zu sein. Um die
Ehre der Familie zu retten, habe er sie aufgefordert, das Haus zu
verlassen oder das Kind abzutreiben. So sei seine Mutter nach Kabul
geflüchtet, wo sie im Haus einer früheren (…) Zuflucht gefunden habe.
Etwa 20 Tage nach seiner Geburt sei seine Mutter mit ihm illegal in den
Iran emigriert, wo sie sich vorerst in E._______ niedergelassen hätten.
Da ein Bekannter seines verstorbenen Vaters in diesem Dorf das Gerücht
verbreitet habe, dass er ein uneheliches Kind sei, sei seine Mutter
innerhalb des Irans umgezogen. Seine Mutter habe gearbeitet und ihn
selbst aufgezogen. Seit seinem zehnten Lebensjahr habe er ebenfalls
gearbeitet; zuletzt bis zu seiner Ausreise aus dem Iran in einer (…). Den
Schulunterricht habe er deshalb nicht besuchen können, stattdessen
habe er während sieben Monaten einen Alphabetisierungskurs besucht.
Vor ungefähr zweieinhalb Jahren sei seine Mutter gestorben. Während all
der Jahre hätten er und seine Mutter illegal im Iran gelebt und gearbeitet.
Aus Furcht vor einem abschlägigen Entscheid seitens der iranischen
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Behörden habe seine Mutter nie einen Antrag auf eine
Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise auf einen Flüchtlingsausweis
gestellt. Aus den gleichen Gründen habe auch er nie versucht, diese
Dokumente zu beschaffen, weshalb er nie Identitäts- oder
Ausweisdokumente (weder afghanische noch iranische) besessen habe.
Mit Ausnahme, dass er vor ungefähr sechs Jahren zweimal von den
iranischen Sicherheitskräften angehalten und kontrolliert worden sei – wo
er sich jeweils mit Schmiergeldzahlungen habe freikaufen können –, habe
er weder mit der Armee noch mit der Polizei oder den iranischen
Behörden Probleme gehabt. Wie erwähnt, habe er im Iran keine
Aufenthaltserlaubnis besessen, und die iranische Regierung habe alle
illegal im Lande anwesenden Afghanen ins Heimatland zurückschieben
wollen. Wegen der in D._______ lebenden (…) seiner Mutter, die sie
angesichts der mutmasslichen unehelichen Zeugung aus der Familie
verstossen hätten, habe er nicht dorthin zurückkehren können. Andere
Verwandte in Afghanistan habe er nicht respektive kenne er nicht. In
Anbetracht der Familienfehde käme für ihn ein anderer Aufenthaltsort in
Afghanistan deshalb nicht in Betracht. Vor diesen Hintergründen habe er
den Iran verlassen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
B.
Eine im Auftrag des BFM erstellte Sprach- und Herkunftsanalyse der
Fachstelle LINGUA vom 27. Juli 2007 ergab, dass die Hauptsozialisation
des Beschwerdeführers – übereinstimmend mit seinen diesbezüglichen
Angaben – eindeutig im Iran und dort sehr wahrscheinlich im
afghanischen Hazara-Milieu erfolgt sei.
C.
Mit Verfügung vom 26. September 2007 – eröffnet am 29. September
2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. Oktober 2007 – Datum Poststempel – beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihm sei die
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Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig sowie unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess
er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Der Eingabe liess er eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Durchgangszentrums
Regensbergstrasse vom 20. September 2007 sowie zwei
Internetauszüge des US Committee for Refugees and Immigrants über
die Deportation registrierter afghanischer Flüchtlinge sowie einen Bericht
der NZZ ["Prekäre Situation der afghanischen Flüchtlinge,
Verschlechterte Lage in Iran und Pakistan"]), abgerufen je am 29.
Oktober 2007, beilegen und auf eine noch nachzureichende Kostennote
hinweisen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 stellte der damals
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er die Vorinstanz zur
Stellungnahme auf.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 6. November 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 27. November 2007 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Begehren fest und verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen
in seiner Beschwerdeschrift. Gleichzeitig reichte er einen Internetauszug
über die Ausschaffung afghanischer Flüchtlinge aus dem Iran ("Iran
continues mass expulsions of Afghan refugees") vom 12. Juli 2007 zu
den Akten.
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Seite 5
H.
Am 22. Juli 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Auszug (im
Original und Kopie mit zum Teil deutscher Übersetzung) des
Personenregisters des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Direktion
der Einwohnerkontrolle des Distrikts F._______, Provinz G._______, ein.
I.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 zeigte eine neue Rechtsvertreterin ihre
Mandatierung an und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand, worauf
ihr das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11. Mai 2011
antwortete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen,
die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken.
2.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem
Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils
mit weiteren Hinweisen).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an
die Glaubhaftmachung eines asylbegründeten Sachverhalts gemäss
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Art. 7 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG stellte sie fest, es sei nicht
glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mutter während
beinahe (…) Jahren illegal im Iran aufgehalten hätten und sich während
dieser Zeit nie darum bemüht hätten, ihren Aufenthalt in diesem Land zu
legalisieren. Diesbezüglich vermöge der Beschwerdeführer auch nicht
überzeugend zu begründen, weshalb seine Mutter und er nicht eine
provisorische Aufenthaltsbewilligung im Iran erhalten hätten, zumal über
eine halbe Million papierloser afghanischer Flüchtlinge, die bereits in den
80-er Jahren in den Iran emigriert seien, dort in der Regel den
Flüchtlingsstatus gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten
hätten. Zudem sei erfahrungswidrig, dass seine Mutter nicht einmal den
Versuch unternommen habe, eine provisorische Aufenthaltsbewilligung
zu beantragen, sei sie doch, abgesehen von den ersten vier/fünf Jahren,
auf sich alleine gestellt gewesen, um das Einkommen für die
Lebenshaltungskosten zu sichern und den Beschwerdeführer
aufzuziehen. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer und seine Mutter wiederholt Probleme mit der
iranischen Polizei und den Behörden bekommen hätten, falls sie sich
tatsächlich fast (…) Jahre illegal im Land aufgehalten hätten.
Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer mithin geltend gemacht,
persönlich nie mit solchen Organen in Kontakt gekommen zu sein (vgl.
Akten BFM A1/11 S. 7), um anlässlich der Anhörung zu Protokoll zu
geben, er sei vor ungefähr sechs Jahren zwei Mal kontrolliert worden
(vgl. A14/23 S. 18 f.). Darüber hinaus seien seine Aussagen zu den
Kontrollen und ihrem papierlosen illegalen Aufenthalt im Iran
widersprüchlich und vage ausgefallen. So sei nicht einsehbar, dass sich
seine Mutter aufgrund ihres (…) in öffentlichen Spitälern habe behandeln
lassen können, ohne dass sie und der Beschwerdeführer über
Identitätspapiere beziehungsweise über einen Aufenthaltstitel verfügt
hätten. Dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter noch
(…) bis (…) Monate in H._______ unbehelligt gelebt und weitergearbeitet
habe, spreche ebenfalls gegen seinen illegalen Aufenthaltsstatus im Iran
respektive seine befürchtete Abschiebung nach Afghanistan. Aufgrund
seiner Aussagen scheine der Beschwerdeführer mit der Praxis der
iranischen Behörden betreffend die Ausstellung von Ausweisen gut
vertraut zu sein (vgl. A14/23 S. 15 und S. 21), so dass insgesamt davon
auszugehen sei, er habe sich entgegen seinen Aussagen legal als
Flüchtling im Iran aufgehalten.
In Bezug auf Art. 3 AsylG führte das BFM aus, nach seiner (…)-jährigen
Landesabwesenheit könne ausgeschlossen werden, der
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Beschwerdeführer habe wegen des angeblichen Ehebruchs seiner Mutter
eine Familienfehde seitens seiner (...) zu befürchten. Eigenen Aussagen
gemäss kenne er weder seine (...) noch würden diese ihn kennen. Somit
könne mangels konkreter Hinweise nicht vom Bestehen einer
begründeten asylrelevanten Furcht (in Afghanistan; Anmerkung BVGer)
ausgegangen werden.
4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2007 hielt der
Beschwerdeführer fest, das BFM habe zu Unrecht festgestellt, dass seine
Vorbringen teilweise nicht asylrelevant und teilweise widersprüchlich
ausgefallen seien, und damit Bundesrecht verletzt. Mit Verweis auf seine
protokollierten Aussagen bekräftigte er im Wesentlichen den geltend
gemachten Sachverhalt und die sich daraus für ihn ergebende
Gefährdung. Vorab rügt der Beschwerdeführer, entgegen der Meinung
des BFM habe er glaubhaft darlegen können, weshalb seine Mutter im
Iran nie im Besitz einer Anwesenheitsbewilligung gewesen sei. Es sei
offensichtlich, dass seine alleinerziehende Mutter, die über keine Bildung
verfügt habe, kaum in der Lage gewesen sei, ihre aufenthaltsrechtliche
Situation zu legalisieren. Unter diesen Umständen und bei ihrer
Unkenntnis sei es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen, die
behördlichen Formalitäten zu bewältigen. So hätten selbst iranische
Frauen grosse Schwierigkeiten, sich ohne einen männlichen Vormund in
behördlichen Angelegenheiten durchzusetzen. Darüber hinaus sei seine
Mutter nicht darauf angewiesen gewesen, eine Anwesenheitsbewilligung
zu erlangen, zumal sie in einem kleinen Dorf gelebt hätten, wo sie mit den
iranischen Behörden kaum konfrontiert gewesen seien (vgl. A14/23
S. 14 f.). Berichten zufolge seien – entgegen den Ausführungen des BFM
– im Iran von den zwei Millionen Afghanen über eine Million nicht
registriert, womit es durchaus nahe liege, dass auch er und seine Mutter
im Iran nie registriert gewesen seien. Auch habe das BFM nicht
abgeklärt, ob er zu einer Wiedereinreise in den Iran berechtigt sein
würde, sollte er wirklich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Da
provisorische Aufenthaltsbewilligungen nicht zur Aus- beziehungsweise
Einreise in das sie ausgestellte Land berechtigen würden, sei es ihm
nicht möglich, rechtmässig wieder in den Iran einzureisen.
5.
5.1. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und in
Übereinstimmung mit dem BFM ist davon auszugehen, dass es sich beim
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Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt,
welcher den grössten Teil seines Lebens als Flüchtling im Iran lebte.
Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) ergibt, dass Asylsuchende nur als Flüchtlinge
anerkannt werden können, wenn sie im Heimatstaat verfolgt werden. Eine
Verfolgung in einem Drittstaat, in welchem ein Asylsuchender gelebt hat,
schliesst die Anerkennung als Flüchtling aus, wenn die betreffende
Person im Heimatstaat Zuflucht finden kann (WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.).
5.2. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in
seinem Heimatstaat Afghanistan asylrechtlich relevante Verfolgung droht.
Mit dem BFM geht das Bundesverwaltungsgericht einig, dass weder den
Ausführungen anlässlich der Befragungen noch jenen in seinen Eingaben
auf Beschwerdeebene Hinweise auf eine gezielte, ihm drohende
Verfolgung im Heimatstaat Afghanistan zu entnehmen sind. Vielmehr hat
er ausschliesslich auf eine ihm drohende Verfolgung durch seine (...)
wegen seiner angeblich unehelichen Zeugung hingewiesen und darauf,
dass er in Afghanistan niemanden habe, der ihm behilflich wäre.
Indessen hat das BFM zu Recht argumentiert, dass sich die Ereignisse
bezüglich des Ehebruchs und der Familienfehde bereits vor ungefähr (…)
Jahren ereignet hätten und demnach ausgeschlossen werden könne,
seine (...) würden ihn nach all den Jahren noch kennen respektive dass
er sie – unter der Annahme, sie seien noch am Leben und würden immer
noch in D._______ wohnen – noch kenne. Damit ist kaum denkbar, dem
Beschwerdeführer drohe in Afghanistan aufgrund des mutmasslichen
Ehebruchs seiner Mutter eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG. Zu diesem Umstand äussert sich der Beschwerdeführer in
seinen Eingaben denn auch nicht, weshalb kein Anlass zur Annahme
einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung
aufgrund des Verdachts, ausserehelich gezeugt worden zu sein, besteht.
5.3. Nachdem aufgrund vorstehender Ausführungen eine asylrechtlich
relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
Afghanistan ausgeschlossen werden kann, braucht nicht näher erörtert zu
werden, ob mit Bezug auf die behaupteten Vorkommnisse im Drittstaat
Iran die Voraussetzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG erfüllt sind.
Somit kann auch darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglichen
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Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente
näher einzugehen.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es beachtet dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
[AsylV1 SR 142.331]; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren
Hinweisen).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches
seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(a ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten
des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum
AuG).
7.2.
7.2.1. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. weiterhin EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
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S. 54 f.). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen, wobei in
jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem
zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
7.2.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf ein
kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen
werden, in welchem es die von der ARK vorgegebene Praxis (vgl.
EMARK 2003 Nr. 20 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9) zu der
Sicherheitslage und der humanitären Situation in Afghanistan
weitergeführt und aktualisiert hat (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das
Bundesverwaltungsgericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in
weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine
derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre
Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen
Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden.
Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im
Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und
die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas
weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, dass sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres
als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung,
dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein
erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der
anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne
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soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch
bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten
Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig.
Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre
ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und
der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern.
Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1. f.).
7.2.3. Der Beschwerdeführer machte geltend, in Kabul geboren und
bereits nach 20 Tagen mit seiner Mutter in den Iran geflohen zu sein. Drei
(...) mütterlicherseits würden in der Provinz I._______ leben. Zudem
ergab eine Sprach- und Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA im
Ergebnis, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers im Iran und
dort sehr wahrscheinlich im afghanischen Hazara-Milieu erfolgt sei. Des
Weiteren wurde im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens im Juli 2009 ein
den Beschwerdeführer betreffender Auszug aus dem Personenregister,
ausgestellt in der Provinz G._______, nachgereicht. Der Vollzug der
Wegweisung ist indes nach der neusten Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts weder in die Provinz I._______ noch in die
Provinz G._______ als zumutbar zu erachten.
7.2.4. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls
eine Aufenthaltsalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung steht. Er ist
zwar jung, offenbar bei guter Gesundheit und arbeitsfähig. Trotz eigenen
Angaben zufolge fehlender Schulbildung arbeitete er zudem im Iran in
verschiedenen Bereichen. Den Akten lassen sich aber keine
Anhaltspunkte für ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Stadt Kabul
entnehmen, was jedoch zwingend vorauszusetzen wäre, um einen
Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar einzustufen. Es ist somit nicht
davon auszugehen, dass es ihm dort gelingen würde, eine
Existenzgrundlage aufzubauen.
7.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den
Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.
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7.3. Schliesslich ist auch ein Vollzug der Wegweisung in den Iran
auszuschliessen. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin könnte nur dann in
Betracht gezogen werden, wenn die Möglichkeit einer legalen Einreise
bestehen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22).
Vorliegend ist indes nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer legal in
den Iran einreisen könnte. Der Beschwerdeführer hat sich zwar eigenen
Angaben zufolge seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise Ende
Mai/Anfang Juni 2006 illegal als Flüchtling im Iran aufgehalten. Hingegen
erscheint es nicht realistisch, dass er respektive seine Mutter als
afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben
konnten. Zudem dürfte der Beschwerdeführer als afghanischer
Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch im Iran aufgrund seiner
langjährigen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben. Der Vollzug der
Wegweisung in den Iran erweist sich daher als unrealistisch und fällt
somit nicht in Betracht.
Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung –
der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis entsprechend – somit als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. Einer
vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränkenden
gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5
der vor-instanzlichen Verfügung vom 26. September 2007 sind
aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist
sodann anzuweisen, dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse – mit Zwischenverfügung vom 1. November
2007 gutgeheissen wurde, und der Beschwerdeführer gemäss Ausdruck
der Datenbank ZEMIS bis heute keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist auf
eine Kostenauflage zu verzichten.
8.2. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Der
Beschwerdeführer hat am 9. Mai 2011 eine neue Rechtsvertreterin mit
seinem Mandat beauftragt, welche sich lediglich nach dem
Verfahrensstand erkundigte. Für die Eingaben des übrigen
Beschwerdeverfahrens hat die Freiplatzaktion Zürich den
Beschwerdeführer vertreten. Diese hat keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der dafür notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes
aufgrund der Aktenlage zuversichtlich abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Dem Gericht ist bekannt, dass die Vertretungskosten der Zürcher
Freiplatzaktion gestützt auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 13. Mai 2000 pauschal Fr. 500.- betragen. In Anwendung von Art. 10
VGKE und unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 f. VGKE) ist die hälftige
Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 250.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7325/2007
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung
betreffend. Weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 26. September 2007
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 250.-
zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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