B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7325/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 14. Oktober 2015 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 4. November 2015 wurde er durch
die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und am 26. Oktober 2017 einläss-
lich angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei ethnischer Hazara,
schiitischen Glaubens und stamme ursprünglich aus B._______, Provinz
C._______, Afghanistan. Sein Vater sei (…) gewesen und habe ihn unter-
richtet. Wegen seiner Tätigkeit sei der Vater von den Taliban ermordet wor-
den. Er habe deshalb mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Land
verlassen müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei er (…) oder (…) Jahre alt ge-
wesen. Sie hätten danach in D._______ (Pakistan) gelebt, seien dort aber
nicht registriert gewesen und hätten keine Aufenthaltsbewilligung gehabt.
Da er keine Dokumente gehabt habe, habe er die öffentliche Schule nicht
besuchen können. Während vier bis fünf Jahren habe er deshalb gegen
entsprechendes Entgelt (…) besucht. Daneben habe er in einem (…) ge-
arbeitet und abends (…) besucht. Im Jahr 2010 oder 2011 sei er einmal auf
dem Weg zur Arbeit von maskierten Männern geschlagen worden, wobei
er an (…) und (…) verletzt worden sei. Als er zur Polizei gegangen sei, um
Anzeige zu erstatten, sei er auch von dieser geschlagen worden. Im Jahr
2013 sei sein Bruder bei einem Selbstmordattentat ums Leben gekommen.
Da er sich in Pakistan wegen seiner Ethnie und Religion nicht in Sicherheit
gefühlt habe, habe ihn seine Mutter im August oder September 2015 weg-
geschickt.
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen
Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3
bis 5) aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht zu-
mutbar sei. Das SEM sei anzuweisen, seinen weiteren Aufenthalt nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur korrekten Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
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sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu ge-
währen.
Der Beschwerdeführer reichte zum Beweis seiner Vorbringen ein Schrei-
ben eines Mullahs und zwei Bestätigungen für den Besuch eines Englisch-
kurses (in Kopie) zu den Akten.
D.
Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwer-
de am 4. Januar 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Verfügung sei betref-
fend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 bis 5) aufzuheben. Die
Dispositivziffer 3 bezieht sich auf die verfügte Wegweisung an sich. Auf-
grund der Ausführungen in der Eingabe ist indes davon auszugehen, dass
sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung
richtet. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung
des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs
der Verfügung vom 27. November 2017 sind somit in Rechtskraft erwach-
sen und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage
des Vollzugs der Wegweisung.
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4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Erstbefragung sei
nicht in seiner Muttersprache Dari, sondern Farsi durchgeführt worden. Zu-
dem sei er nicht zu seinen Fluchtgründen befragt worden.
5.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung in
Farsi befragt wurde. Dazu ist festzustellen, dass er auf dem von ihm selbst
ausgefüllten Personalienblatt im Empfangszentrum als seine Mutterspra-
che Dari und als ‚andere Sprachen‘ Farsi angab. Sodann erklärte er an-
lässlich der Erstbefragung auf entsprechende Frage, den Farsi sprechen-
den Dolmetscher gut zu verstehen. Am Ende der Befragung, nachdem ihm
das Protokoll vorgelesen wurde, bestätigte er unterschriftlich, dass dieses
ihm in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei (SEM-Akten
A1/2). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Im Übrigen ist festzuhalten,
dass es zwischen Farsi und Dari nur geringe Unterschiede gibt und der
Beschwerdeführer nicht substantiiert, inwiefern im Einzelnen aufgrund der
Befragung in Farsi Verständnisschwierigkeiten aufgetreten sein sollen. Die
Vorinstanz durfte demnach ihren Entscheid auf die Aussagen anlässlich
der Erstbefragung abstützen. Sodann trifft es ebenfalls zu, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht zu den Ausreisegrün-
den befragt wurde. Indes legt er in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, in-
wiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen ist. Solches ist auch nicht er-
sichtlich. Er vermag somit aus seinen Einwänden nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Es besteht damit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, de-
tailliert und differenziert, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und somit
insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Namentlich habe er bezüglich seines
Alters, seiner Familie und deren Herkunft sowie Aufenthaltsorte, seines
Aufenthaltsstatus in Pakistan sowie den persönlichen Identitätspapieren
widersprüchliche Angaben gemacht. Dass er in Bezug auf seine Herkunft
und Identität nicht die Wahrheit sage, werde durch die Unkenntnisse über
Afghanistan bestärkt. Er habe keine Kenntnisse über seinen ursprüngli-
chen Herkunftsort. Dieses Unwissen begründe er damit, dass er sehr jung
gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe. Indes gebe er an, in Pa-
kistan in einem afghanischen Milieu aufgewachsen zu sein, namentlich mit
zwei fast volljährigen Geschwistern. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar,
dass er so wenig über seine Heimat, seine Herkunft und heimatlichen Wur-
zeln wisse. Insgesamt sei daher auszuschliessen, dass der Beschwerde-
führer in der von ihm geltend gemachten Region in Afghanistan gelebt habe
und er die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitze. Aufgrund der Ver-
heimlichung der Staatsangehörigkeit verunmögliche der Beschwerdeführer
die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, da sich eine asylrechtliche Gefähr-
dung nur im Heimatland manifestieren könne.
7.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteingabe sinngemäss
geltend macht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens
nicht richtig angewendet, ist festzuhalten, dass sie in der angefochtenen
Verfügung ausführlich dargelegt hat, aus welchen Gründen die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet sind. Die diesbezüg-
liche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Was in der Rechtsmitte-
leingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen
Erwägungen in einem anderen Lichte zu sehen. Es ist vielmehr festzustel-
len, dass sich mit der Rechtsmitteleingabe noch weiter Ungereimtheiten
ergeben. Aus der Anhörung ergaben sich bereits verschiedene Angaben
zum Alter des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise. Bei Frage 13 gab er
an, er sei ungefähr sieben oder acht Jahre alt gewesen (vgl. SEM-Akten
A14/17), bei Frage 15 sagte er, seine Schwester sei 25-jährig und bei der
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Ausreise 15 oder 16 Jahre alt gewesen (F18). Daraus ergäbe sich, dass
die Familie im Jahr 2007 oder 2008 ausgereist und der Beschwerdeführer
demnach neun- oder zehnjährig gewesen wäre. Bei Frage 46 gab er wie-
derum zu Protokoll, er sei 2005 oder 2006 aus Afghanistan ausgereist, als
er noch ein kleines Kind gewesen sei. In der Beschwerdeschrift führt er nun
aus, er sei bei der Ausreise aus Afghanistan noch ein kleines Kind und etwa
siebenjährig (Beschwerde Seite 3) beziehungsweise drei- oder vierjährig
(Beschwerde Seite 4) gewesen. Diese vielen unterschiedlichen Angaben
lassen sich nicht miteinander vereinbaren und die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift erweisen sich als insgesamt nicht geeignet, die Einschät-
zung der Vorinstanz umzustossen.
Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer aus dem eingereichten
Schreiben eines Mullahs, welcher seine Familiengeschichte bestätigt,
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dabei handelt es sich nicht um ein
amtliches Dokument und als solches ist es offensichtlich nicht geeignet, die
Herkunft des Beschwerdeführers zu belegen. Insoweit vermag er auch aus
den beiden eingereichten Kursbestätigungen nichts für sich abzuleiten.
Schliesslich legt er mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Vorbringen
und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt nicht substantiiert dar, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen
werden.
7.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, seine Herkunft aus
Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen. Die Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers gilt daher weiterhin als unbekannt.
8.
8.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 27. No-
vember 2017 zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht Sache der Be-
hörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Vermutungseise ist daher davon auszugehen,
einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen
Sinne entgegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 8.2).
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8.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gel-
ten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: