B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7326/2015
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, am
1. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 7. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
Chiasso zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt wurde (soge-
nannte "Befragung zur Person"; BzP),
dass ihm anlässlich der Befragung vom 7. August 2015 zudem das rechtli-
che Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei am 3. Januar 2012 von
seinem Heimatland (B._______) aus über Niger nach Libyen gereist, wo er
sich bis November 2014 aufgehalten habe,
dass er anschliessend auf dem Seeweg von Libyen nach Italien gelangt
sei und dort im November 2014 bei der Questura in C._______ ein Asylge-
such gestellt habe und ihm dabei Fingerabdrücke abgenommen worden
seien,
dass er in Italien keine Unterstützung ("assistenza") erhalten habe, wes-
halb er Italien verlassen habe und unter Umgehung der Grenzkontrollen in
die Schweiz eingereist sei,
dass er nicht wolle, dass Italien sein Asylgesuch prüfe, und er nicht dorthin
zurückkehren wolle, nachdem er in Italien keine Unterstützung erhalten
habe,
dass er weiter vortrug, dass es ihm gesundheitlich gut gehe ("sto bene"),
dass ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des
SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Euro-
dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2015 in Italien bei der ille-
galen Einreise daktoyloskopisch erfasst worden ist (vgl. A11/7),
dass das SEM die italienischen Behörden am 11. August 2015 gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
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staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), um
Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmegesuch des SEM innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 – eröffnet am 16. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen seinen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des Ab-
gleichs der in der Schweiz erfassten Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-
Datenbank sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am (…) 2015 in
Italien illegal in das Hohheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der in
der Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht Stellung genommen hätten, wes-
halb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 689) und in
Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 12. Oktober 2015 an Ita-
lien übergegangen sei,
dass in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Umstände keine Gründe vorliegen würden, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO rechtfertigen würden,
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dass die Überstellung des Beschwerdeführers an Italien – vorbehältlich ei-
ner allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist
nach Art. 29 Dublin-III-VO – bis spätestens 12. April 2016 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat reisen könne, in dem
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, wes-
halb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staats nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise für eine in Italien dro-
hende Verletzung von Art. 3 EMRK bestünden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden,
dass zum anlässlich des rechtlichen Gehörs ferner vorgebrachten Ein-
wand, wonach der Beschwerdeführer in der italienischen Asylunterkunft
keine Unterstützung erhalten habe, festzuhalten sei, dass sich Art und Um-
fang der Unterstützung, auf welche der Beschwerdeführer in Italien An-
spruch habe, nach der nationalen Gesetzgebung richten würden,
dass sich der Beschwerdeführer in Italien an die zuständigen lokalen Be-
hörden (Sozial- oder Arbeitsamt usw.) zu wenden habe und er ausserdem
die Möglichkeit habe, sich nach seiner Überstellung nach Italien an die zu-
ständigen Behörden zu wenden, um ein Asylgesuch einzureichen und die
nötige Unterstützung zu erhalten,
dass vorliegend keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass Italien
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und ein allfäl-
liges Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
womit der Vollzug der Wegweisung nach Italien zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien auch technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer eine undatierte, als "Letter for Appeal" beti-
telte, Eingabe an das Migrationsamt (…) richtete und diese Eingabe am 4.
November 2015 beim Migrationsamt einging (vgl. Eingangsstempel des
Migrationsamtes),
dass das Migrationsamt mit Begleitschreiben vom 10. November 2015 die
Beschwerdeeingabe dem SEM weiterleitete (Eingang SEM: 12. November
2015),
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dass das SEM die Beschwerdeeingabe dem Bundesverwaltungsgericht
am 13. November 2015 überwies und diese am 16. November 2015 beim
Gericht einging (vgl. Eingangsstempel des Gerichts),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss die
Aufhebung der SEM-Verfügung vom 13. Oktober 2015 beantragte und wei-
ter darum ersuchte, sich länger in der Schweiz aufhalten zu dürfen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, in Italien habe sich
niemand um ihn gekümmert,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass eine telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim
Migrationsamt des Kantons (...) vom 16. November 2015 ergeben hat, dass
sich das Zustellcouvert der Beschwerdeeingabe (Eingang am 4. November
2015 beim Migrationsamt) nicht bei den kantonalen Verfahrensakten befin-
det,
dass das Migrationsamt (...) weiter festhielt, die Zustellcouverts von Einga-
ben, die an das Migrationsamt gerichtet seien, würden aus logistischen
Gründen (Platzmangel) grundsätzlich nicht zu den Akten genommen,
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dass auch aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten des SEM nicht her-
vorgeht, wann der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe der
schweizerischen Post übergeben hat,
dass angesichts des offensichtlichen Beweisnotstandes des Beschwerde-
führers und der unvollständigen Aktenführung des kantonalen Migrations-
amtes nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer
seine Rechtsmitteleingabe rechtzeitig der schweizerischen Post übergab,
dass deshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist,
dass die Beschwerdeeingabe fristgerecht eingereicht wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss
Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein
Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
dass – wie vorliegend – im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens
(engl.: "take charge") die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten
Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu-
ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind und
dabei von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals ei-
nen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, Stand 1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass demgegenüber im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
"take back") grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass, erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass falls festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kom-
mend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal über-
schritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internati-
onalen Schutz zuständig ist, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach
dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
.
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte und
weiter feststeht, dass er beim illegalen Grenzübertritt nach Italien am (…)
2015 daktyloskopisch erfasst wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person in
Chiasso vom 7. August 2015 ausführte, seine Reiseroute habe über Libyen
per Boot nach Italien geführt, bevor er am 1. August 2015 in die Schweiz
eingereist sei und ein Asylgesuch gestellt habe,
dass das SEM die italienischen Behörden am 11. August gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme ("take charge") des Beschwer-
deführers ersuchte und die italienischen Behörden das Übernahmeersu-
chen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO) und die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit
gegeben ist,
dass weder die Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen der
BzP, wonach er nicht wolle, dass Italien sein Asylgesuch prüfe, noch seine
Ausführungen auf Beschwerdestufe diese Schlussfolgerung umzustossen
vermögen,
dass in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien ferner
einwendete, dass es dort für Asylsuchende keine Unterstützung gebe,
weshalb er nicht nach Italien zurückkehren wolle,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür be-
stehen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
hält,
dass Italiens Asylwesen zwar seit einiger Zeit in der Kritik steht, Dublin-
Rückkehrende und verletzliche Personen von den italienischen Behörden
bezüglich Unterbringung indes bevorzugt behandelt werden und sich auch
private Hilfsorganisationen in Italien der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem
Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 29217/12) hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur
Verfügung stehenden Unterkünften feststellte, die Situation in Italien könne
in keiner Weise mit jener in Griechenland verglichen werden, weshalb die
Herangehensweise nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Ja-
nuar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Be-
schwerde Nr. 30696/09) sein könne, und folglich aufgrund der Strukturen
und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein nicht
jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen seien,
dass allerdings ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbrin-
gungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden
könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft,
in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheits-
schädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden, so dass
immerhin dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, darauf
geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter ange-
passt seien, ansonsten jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreicht sei, die
eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle,
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dass die Schweizer Behörden deshalb in solchen Konstellationen von den
italienischen Behörden Zusicherungen einholen müssten, wonach die Un-
terbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder an-
gemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche,
dass sich das SEM und das Bundesverwaltungsgericht an diese Vorgaben
halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei an-
deren besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige
Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen,
sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vor-
gängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen (vgl. zum
Ganzen statt vieler Urteile des BVGer E-5536/2015 vom 16. Septem-
ber 2015 E. 5.2 sowie E-97/2015 vom 13. Januar 2015 E. 5.1.1 je m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer als gesunder, alleinstehender Mann offensicht-
lich nicht zu einer der umschriebenen Gruppen gehört, weshalb er aus der
zuvor dargelegten Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu-
nehmen und sein Asylgesuch zu prüfen,
dass den Akten überdies keine Gründe für die Annahme zu entnehmen
sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer zudem auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass das Gericht ferner davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer
im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden kön-
nen, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (angemessene Un-
terkunft und sozialstaatliche Unterstützung) – wenn nötig auch auf dem
Rechtsweg – einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
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dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe für die Annahme er-
sichtlich sind, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund einer systemati-
schen Schwachstelle im Asylverfahren in Italien die Gefahr einer Art. 4 EU-
Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK verletzenden Behand-
lung, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht
gerechtfertigt ist,
dass ferner auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel
gemäss Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass die Kosten von Fr. 600.– bei diesem Ausgang des Verfahrens (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: