B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7326/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. Juli 2015 machte er geltend,
er sei minderjährig. Eine vorfrageweise Überprüfung seiner Altersangaben
im Rahmen der Erhebungen zu den Personalien durch das Bundesamt für
Migration ergab, dass die Minderjährigkeit glaubhaft sei. Demzufolge
wurde er der zuständigen Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als
unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gemeldet.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer sein Schul-
zeugnis in Kopie ein.
Am 26. September 2016 fand die Anhörung statt. Zur Begründung seines
Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe
von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Er sei acht
Jahre zur Schule gegangen. Das neunte Schuljahr habe er abgebrochen,
weil er im Mai 2013 von Soldaten auf dem Schulgelände festgenommen
worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe versucht, illegal aus Erit-
rea auszureisen. Man habe ihn ins Gefängnis bringen wollen. Die Soldaten
hätten ihn zunächst zu einem Stützpunkt neben der Schule in C._______
gebracht, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Aus Angst, in den Mili-
tärdienst einberufen zu werden, sei er anschliessend zu Fuss mit zwei an-
deren Personen via Äthiopien illegal aus Eritrea ausgereist. Nach ungefähr
17 Monaten in Äthiopien sei er über den Sudan, Libyen und Italien in die
Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (eröffnet am 28. Oktober 2016) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Am 2. November 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf
sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Ak-
ten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 24. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
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Vorinstanz sei aufzuheben. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und MLaw
Livia Kunz, Mitarbeiterin der Berner Rechtsberatungsstelle, sei als unent-
geltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten.
Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine
Honorarnote beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 teilte der Instruktionsrich-
ter mit, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess er gut, be-
stellte MLaw Livia Kunz als amtliche Rechtsbeiständin, forderte diese zur
rechtzeitigen Einreichung einer Kostennote auf, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung ein.
F.
Am 13. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
G.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Fristverlängerung zur Einreichung der
Replik bis 19. Januar 2017 gewährt.
H.
Mit Replik vom 19. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
Vernehmlassung. Der Replik war eine weitere Honorarnote beigelegt.
I.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 ersuchte MLaw Livia Kunz wegen Arbeitsauf-
gabe bei der Berner Rechtsberatungsstelle um Entlassung aus dem Man-
dat als amtliche Rechtsbeiständin. Zugleich ersuchte sie, als neue amtliche
Rechtsbeiständin MLaw Anja Freienstein, ebenfalls Mitarbeiterin bei der
Berner Rechtsberatungsstelle, einzusetzen. Für den Fall, dass die Sache
spruchreif sei, sei das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ein all-
fälliges ihr zustehendes amtliches Honorar sei ihrer bisherigen Arbeitgebe-
rin, der Berner Rechtsberatungsstelle, auszurichten.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das
durch einen kürzlich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist
deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den spä-
teren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
3.4 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden (Art. 54 AsylG; sog.
Subjektive Nachfluchtgründe).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe die Haft und die anschliessende Flucht aus der Obhut der Soldaten
nicht glaubhaft dargelegt. Er habe weder den Militärdienst verweigert noch
sei er aus dem Militärdienst desertiert. Somit habe er nicht gegen die Pro-
clamation on National Service verstossen. Die illegale Ausreise aus Eritrea
und eine allfällig drohende Rekrutierung für den Militärdienst seien nicht
asylrelevant.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz weiche mit der
Schlussfolgerung, seine illegale Ausreise sei asylrechtlich unbeachtlich,
von der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und
ihrer eigenen Praxis ab. Die Praxisänderung sei rechtlich nicht zulässig, da
sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage basiere und die in
BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Abwei-
chung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
seien in Bezug auf mehrere Punkte nicht erfüllt. Aufgrund der illegalen Aus-
reise des Beschwerdeführers habe er bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, das Bundesverwal-
tungsgericht lasse bezüglich der Beurteilung einer illegalen Ausreise eine
differenzierte Betrachtungsweise erkennen. So habe es unter anderem in
den Urteilen D-5356/2014 vom 12. April 2016 und E-129/2015 vom 20. Ja-
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nuar 2015 festgehalten, eine Person, welche Eritrea mit zehn beziehungs-
weise elf Jahren illegal verlassen habe, müsse im Falle einer Rückkehr
keine begründete Furcht vor Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG haben und im
Urteil E-1781/2016 vom 24. Juni 2016 halte es fest, verschiedene Perso-
nengruppen müssten wegen der unerlaubten Ausreise aus Eritrea im Falle
einer Rückkehr keine Sanktionen seitens der eritreischen Behörden be-
fürchten. Die im Juni 2016 öffentlich angekündigte Praxisanpassung sei
nicht mit der Konstellation im Grundsatzurteil BVGE 2010/54 vergleichbar.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er
habe noch keinen Militärdienst geleistet und sei im Alter von 15 Jahren il-
legal aus Eritrea ausgereist, weshalb die von der Vorinstanz herangezoge-
nen Urteile nicht anwendbar seien. Mittlerweile sei er volljährig, weshalb er
bei einer Rückkehr ins Heimatland als Dienstverweigerer behandelt wer-
den würde und mit einer Strafe aufgrund eines Verstosses gegen die Pro-
clamation on National Service zu rechnen habe.
5.
5.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das
Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E.4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die frühere Praxis, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Per-
son einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsre-
levante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die
Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst einge-
zogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit res-
pektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko ei-
ner Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive
sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen
Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer
Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten.
5.2 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, die Vorinstanz gelangte zu
Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass mit Bezug auf
den Beschwerdeführer keine solchen zusätzlichen risikobegründenden
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Faktoren ersichtlich sind, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Rechtsmittelein-
gabe erschöpft sich in Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, in-
wiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer im dienstfähi-
gen Alter von 15 Jahren illegal aus Eritrea ausgereist ist. Der Beschwerde-
führer vermag allerdings die einschneidenden Momente der Festnahme,
der Flucht sowie der anschliessenden Ausreise nicht glaubhaft darzulegen,
weshalb vollständig auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den kann. So ist widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung zur Person angibt, die Soldaten hätten ihn für eine Nacht
festgehalten und er sei am nächsten Tag geflohen (act. A4/12 S. 4), später
jedoch aussagt, er sei nach der Flucht eine Nacht zu Hause gewesen und
erst am nächsten Tag ausgereist (act. A4/12 S. 8). Anlässlich der Anhörung
erklärte er, er habe sich lediglich zehn Minuten auf dem Stützpunkt aufge-
halten, bevor er geflohen sei. Widersprüche wie diese kann er nicht plau-
sibel erklären. Er gibt lediglich an, er habe das so nicht gesagt. Er habe
weder bei den Soldaten noch bei sich zu Hause übernachtet (act. A19/16
F118f). Hinzu kommen weitere gravierende Widersprüche betreffend den
Ort, von wo aus ihm die Flucht gelungen sein soll, sowie die Frage, ob er
seine Familie nach der Flucht und vor der Ausreise nochmals gesehen
habe. Die Widersprüche zeugen nicht von Selbsterlebtem, sondern von ei-
nem offensichtlich konstruierten Sachverhalt. Der sehr pauschale und kurz
gehaltene Begründungsversuch auf Beschwerdeebene, seine Vorbringen
seien in Bezug auf die illegale Ausreise in sich schlüssig, würden Real-
kennzeichen enthalten und seien gesamthaft als glaubhaft einzustufen,
laufen ins Leere. Auch die Bezugnahme lediglich auf die Reisegefährten,
den Fluchtweg über D._______ und die angebliche Marschdauer von un-
gefähr fünf Stunden tragen nicht zur Klärung der Widersprüche bei. Ferner
wurde der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Erstbefragung über
seine Mitwirkungspflichten aufgeklärt, insbesondere darüber, dass seine
Antworten vollständig und wahrheitsgetreu sein müssen. Ihm wurde eben-
falls mitgeteilt, dass er ohne Furcht und frei sprechen könne, zumal den
heimatlichen Behörden nichts mitgeteilt werde (act. A4/12, S. 1 f.). Die
Kenntnisnahme hiervon hat er unterschriftlich bestätigt. Vor diesem Hinter-
grund gehen seine Erklärungsversuche – die Frage hinsichtlich dessen, ob
er seine Familie vor seiner Ausreise nochmals gesehen habe, sei vielleicht
irgendwie unverständlich gewesen (act. A19/16 F122) – ebenfalls ins
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Leere. Auch der in der Beschwerde angebrachte Verweis auf ein anderes
Verfahren ändert an der bisherigen Einschätzung nichts, zumal der jenem
Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht ver-
gleichbar ist.
Nach dem Gesagten erweist sich die Befürchtung des Beschwerdeführers,
bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seiner nun gelungenen illegalen
Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behör-
den zu geraten, als in objektiver Hinsicht unbegründet. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und damit im dienstpflichtigen
Alter ist, ändert im Übrigen an dieser Einschätzung ebenfalls nichts (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017
[als Referenzurteil publiziert], E. 13.2 – E. 13.4).
5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
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andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
7.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
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Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einer achtjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über
ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), mit dem er seit
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seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der Landwirtschaft
tätig und konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie
ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstüt-
zen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individu-
eller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm
mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt und eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Von der
Kostenauflage ist daher abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 24. November 2016 sowie am
19. Januar 2017 je eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen
Vertretungsaufwand von insgesamt 9 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 180.– ausweisen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche
Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 9. November 2016), wobei
nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, indes ist der in der
Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz auf Fr. 150.– zu re-
duzieren. Die geltend gemachte Pauschale für allgemeine Spesen wird
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nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten
entschädigt werden. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf
Fr. 1‘458.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE). Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts.
9.3 Das Gesuch, MLaw Livia Kunz aus dem Mandat als amtliche Rechts-
beiständin zu entlassen, ist gutzuheissen. Der Fall ist spruchreif, weshalb
ihr Honorar entsprechend ihrer Eingabe vom 5. Juli 2018 an die ehemalige
Arbeitgeberin, die Berner Rechtsberatungsstelle, abzutreten ist und sich
die Einsetzung von MLaw Anja Freienstein erübrigt. Der Betrag in der Höhe
von Fr. 1‘458.– ist dementsprechend an die Berner Rechtsberatungsstelle
zu leisten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Livia Kunz wird ein amtliches Ho-
norar in der Höhe von Fr. 1‘458.– zugesprochen. Infolge Abtretung der For-
derung wird dieser Betrag der Berner Rechtsberatungsstelle ausbezahlt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
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