B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7328/2017
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. November 2017 / N (…).
E-7328/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 25. August 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 8. September 2015 wurden sie summarisch zur Person,
dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Am 20. Februar 2017
wurden sie vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie seien ira-
kische Staatsangehörige – arabischer Ethnie – mit letztem Wohnsitz in
G._______, Provinz H._______, und seien am 20. Juni 2015 legal über die
Türkei in die Schweiz gereist. Sie brachten in den Anhörungen vor, die
Lage im Irak sei im Allgemeinen unruhig und instabil und sie seien besorgt
um die Zukunft ihrer Kinder. So sei einer ihrer Söhne in der Schule vom
Schuldirektor, welcher der Dawa-Partei angehöre, geschlagen worden, mit
der Begründung, ihr Sohn würde nicht beten. A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) bringt vor, er habe von 1993 bis 2003 in der Armee gedient
und sei währenddessen ein- beziehungsweise zweimal im Gefängnis ge-
wesen. Im Jahre 2014 sei die Asaeb-Miliz (Asa'ib Ahl al-Haq) Teil der Re-
gierung geworden und habe ihn zum Waffentragen und zur Teilnahme am
Krieg verpflichten wollen. Im März beziehungsweise Mai 2015 sei er von
Angehörigen der Asaeb-Miliz befragt, mitgenommen und während zwei be-
ziehungsweise vier Tagen festgehalten worden. Es sei ihm und seinem
Bruder auch Alkoholkonsum beziehungsweise -vertrieb sowie die Mitglied-
schaft in der Baath-Partei vorgeworfen worden. Im April 2015 habe er mit
drei Kollegen in einem Park über die politische Lage im Irak diskutiert und
sich über Al Sader beziehungsweise Al Khazali lustig gemacht. Ver-
mummte Personen seien daraufhin aufgetaucht, hätten nach dem Verbleib
seines Bruders gefragt und ihn und seine Kollegen zur Zentrale der Al-
Mahdi-Armee beziehungsweise der Asaeb-Miliz mitgenommen. Ihr Ge-
spräch im Park sei ausserdem aufgezeichnet worden. In Gewahrsam der
Miliz sei er geschlagen worden und erst später im Spital wieder aufge-
wacht. Daraufhin sei er nach Hause zurückgekehrt und habe seine Ehefrau
zu deren Eltern geschickt, während er für drei Wochen zuhause geblieben
sei. Ende April beziehungsweise Anfang Mai habe er sich ins Büro der
Asaeb-Miliz geschlichen und dort Bilder zerstört, wobei er von einer Über-
wachungskamera gefilmt worden sei. Danach habe er sich zunächst bei
seinem Bruder, später auf Plantagen versteckt. Kurz darauf, im Juni 2015
beziehungsweise 2016, sei sein Büro zerstört worden, ebenso das Haus
und das Büro seines Bruders.
E-7328/2017
Seite 3
B._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwer-
deführerin), macht keine eigenen Asylgründe geltend, sondern bringt vor,
aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein. So habe die
Asaeb-Miliz beziehungsweise die Al-Mahdi-Armee ihren Ehemann rekru-
tieren wollen und ihn wegen seiner Weigerung, am Kampf teilzunehmen,
gar einmal für eine Nacht mitgenommen. Ihr Ehemann sei zudem im April
2015 zwei Nächte weg gewesen und dann verwundet wieder nach Hause
gekommen. Er sei von der Miliz mit Schlägen und Gefängnis bedroht wor-
den. Sie selbst habe nach diesem Vorfall bis zu ihrer Ausreise bei ihren
Eltern gewohnt.
Die Beschwerdeführenden haben diverse, auf einem Memory-Stick befind-
liche Fotos von sich sowie solche, die das zerstörte Haus des Bruders zei-
gen sollen, eingereicht; zudem haben sie ein Video, welches die Zerstö-
rung der Büros des Beschwerdeführers und dessen Bruder nachweisen
soll, zu den Akten gereicht. Ebenso legten sie UNHCR-Akten aus der Tür-
kei ins Recht, die ein Verfahren und einen Anhörungstermin bestätigen. In
Aussicht gestellt wurde ein Schreiben eines Mukhtar, welches bescheini-
gen soll, dass der Beschwerdeführer in der Heimat wegen der Zerstörung
des Büros der Asaeb-Miliz gesucht werde.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde den Beschwerdeführen-
den die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt.
Die Vorinstanz erachtete die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Asylvorbringen aufgrund bestehender Widersprüche in wesentli-
chen Aspekten als nicht glaubhaft gemacht. So habe sich der Beschwer-
deführer insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht mehrmals wider-
sprochen und sich vereinzelt derart abweichend geäussert, dass seine
Schilderungen in der Gesamtheit nicht miteinander vereinbar seien. Unklar
sei beispielsweise, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise Angehö-
rige der Asaeb-Miliz mit ihm in Kontakt gekommen seien, in welcher Form
sich die vorgebrachte Bedrohung durch die Miliz konkret geäussert habe
und inwiefern auch der Bruder des Beschwerdeführers Probleme mit der
Miliz gehabt haben soll. Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, wann
sich die Beschwerdeführenden das letzte Mal bei sich zuhause aufgehal-
ten habe. Nicht plausibel sei zudem, wieso der Beschwerdeführer, ohne
E-7328/2017
Seite 4
weitere Vorkehrungen getroffen zu haben, und im Wissen um seine bishe-
rigen Probleme mit der Asaeb-Miliz, einen Anschlag auf deren Büro verübt
haben soll. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien weitestge-
hend widersprüchlich und vage ausgefallen. So seien ihre jeweiligen
Äusserungen hinsichtlich der Besuche von Angehörigen der Asaeb-Miliz
bei ihnen zuhause sowie hinsichtlich der Anzahl Tage, während derer ihr
Ehemann festgehalten worden sein soll, voneinander abgewichen. Ferner
habe sie nicht mit Sicherheit sagen können, von welcher Gruppierung der
Beschwerdeführer bedroht worden sei. Wesentliche Aspekte des Vorbrin-
gens der Beschwerdeführenden würden somit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten.
Des Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden auch
nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Selbst wenn sich der Be-
schwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, mit seinen Kollegen im Park ne-
gativ zur aktuellen Politik geäussert haben sollte, verfüge er über kein po-
litisches Profil. Auch den geltend gemachten Schwierigkeiten, die der Bru-
der des Beschwerdeführers gehabt haben soll, fehle es an der Asylrele-
vanz. Ein Verfolgungsmotiv von Seiten der Asaeb-Miliz sei mithin nicht er-
kennbar.
Was die eingereichten Beweismittel anbelangt, so seien diese nicht geeig-
net, die vorgebrachte Verfolgung zu belegen.
C.
Die Verfügung der Vorinstanz fochten die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 26. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie be-
antragten die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl unter
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der zeitlichen
Diskrepanzen vor, er sei Ende Mai zu seinem Bruder geflüchtet und sei am
12. und 13. Mai 2015 zuhause gewesen, um alles für seine Flucht zu orga-
nisieren. Als ihn Angehörige der Asaeb-Miliz das erste Mal mitgenommen
hätten, sei er eine Nacht festgehalten und befragt worden. Beim zweiten
Vorfall sei er zudem geschlagen worden und habe daher das Zeitgefühl
verloren. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe er rekonstruieren können,
dass er wohl während vier Nächten gefangen gehalten worden sei. Als er
das Büro der Asaeb-Miliz zerstört habe, sei er aufgebracht gewesen und
E-7328/2017
Seite 5
habe unüberlegt gehandelt. Es habe einen Stromausfall gegeben, weswe-
gen er davon ausgegangen sei, nicht gefilmt oder anderweitig überwacht
worden zu sein.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe sich die ganze Zeit bei ihren
Eltern aufgehalten und sei ebenfalls nur am 12. und 13. Mai nach Hause,
um die Ausreise vorzubereiten. Sie interessiere sich nicht für die einzelnen
politischen Gruppierungen, daher sei ihr auch der Unterschied zwischen
der Asaeb-Miliz und der Almahdi-Armee nicht bekannt. Sie bestätige unter
anderem auch die Aussage ihres Ehemannes, wonach dieser das erste
Mal eine Nacht und das zweite Mal vier Nächte lang von der Asaeb-Miliz
festgehalten worden sei. Das Haus der Familie im Irak sei im September
von der Asaeb-Miliz eingenommen worden; diese sei noch immer auf der
Suche nach dem Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführenden legten mit der Beschwerde ein Foto ins Recht,
welches ihr von der Asaeb-Miliz eingenommenes Haus zeigen soll. Des
Weiteren stellten sie Urkunden ihres Hauses und des Büros sowie ein wei-
teres Video in Aussicht.
D.
Am 28. Dezember 2017 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 zeigte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht sein
Mandat an. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amt-
licher Beistand sowie um Zustellung der Beschwerdeschrift ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
E-7328/2017
Seite 6
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 38 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
E-7328/2017
Seite 7
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu be-
stätigen sind. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und unplau-
sibel ausfielen.
5.1 So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP zu Protokoll, er sei
am 12. oder 13. Juni 2015 letztmals zuhause gewesen (act. A3/15
F1.17.05). Während der Anhörung brachte er demgegenüber vor, zusam-
men mit seiner Familie am 20. Juni 2015 aus dem Irak ausgereist zu sein
(act. A14/21 F130) und sich vorher eine Woche bei seinem Bruder
(act. A14/21 F143 bzw. F175) sowie rund zwei Wochen auf einer Plantage
(act. A14/21 F137) versteckt zu haben. Hierzu widersprüchlich brachte er
aber (ebenfalls anlässlich der Anhörung) vor, er habe Ende April bezie-
hungsweise Anfangs Mai 2015 das Büro der Asaeb-Miliz zerstört und sei
im Anschluss daran sofort zu seinem Bruder und später in die Plantagen
geflüchtet (act. A14/21 F123 ff. und F148). All diese zeitlichen Angaben
sind nicht miteinander vereinbar und verunmöglichen es, plausibel nach-
vollziehen zu können, welche Ereignisse sich zu welchem Zeitpunkt ereig-
net haben sollen. Diese wesentlichen Ungereimtheiten werden auch in der
Beschwerde nicht aufgelöst, in welcher der Beschwerdeführer nunmehr
vorbringt, am 12. beziehungsweise 13. Mai 2015 zuletzt zuhause gewesen
zu sein (Beschwerde S. 2).
5.2 Widersprüchlich stellen sich sodann auch seine Vorbringen zu den Be-
helligungen durch Angehörige der Asaeb-Miliz dar. Zunächst trug der Be-
schwerdeführer hierzu während der BzP vor, bereits im Jahre 2014 von der
Asaeb-Miliz zum Tragen einer Waffe aufgefordert worden zu sein
(act. A3/15 F7.02). Später seien Angehörige der Miliz zweimal bei ihm zu-
hause gewesen. Im Mai 2015 hätten sie ihn erneut aufgefordert, eine Waffe
zu tragen und sich am Krieg zu beteiligen. Nachdem er dies abgelehnt
habe, seien sie erneut gekommen und er sei daraufhin mit ihnen mitgegan-
gen. Im Büro der Asaeb-Miliz habe er erklärt, dass er sich nicht am Krieg
E-7328/2017
Seite 8
beteiligen könne, weil er Familienvater sei (act. A3/15 F7.02). Dies wider-
spricht seinen im Übrigen nicht weiter substantiierten Äusserungen wäh-
rend der Anhörung, wonach er von der Asaeb-Miliz nur einmal bei sich zu-
hause aufgesucht worden sei, beziehungsweise, dass er sich nicht erin-
nern könne (act. A14/21 F187) beziehungsweise, dass sie ihn einmal am
15. März 2015 bei sich zuhause und einmal bei seinem Bruder aufgesucht
hätten (act. A14/21 F125 und F186). Demgegenüber gab er während der
Anhörung auch zu Protokoll, er sei nie zuhause aufgesucht worden
(act. A14/21 F167) und hätte nie Probleme mit der Asaeb-Miliz gehabt, bis
er am 15. März 2015 auf dem Markt von Angehörigen der Miliz angespro-
chen worden sei und diese ihn gefragt hätten, wieso er nicht kämpfen wolle
(act. A14/21 F169). Ebenso verneinte er später, dass die Asaeb-Miliz sei-
nen Bruder aufgesucht habe (act. A14/21 F175). Was die Dauer des von
ihm geltend gemachten Gewahrsams durch die Asaeb-Miliz anbelangt, hat
der Beschwerdeführer zunächst angegeben, er sei vier Tage lang festge-
halten worden (act. A3/15 F7.02); später gab er zu Protokoll, es habe sich
um zwei Tage gehandelt (act. A14/21 F184). In der Beschwerde führte er
diesbezüglich aus, es seien vier Tage gewesen, ohne plausibel darzulegen,
warum er anlässlich der Befragungen hierzu widersprüchlichen Angaben
gemacht habe (Beschwerde S. 2). Auch die diesbezüglichen Aussagen der
Beschwerdeführerin sind widersprüchlich. So sprach sie zunächst von nur
einer Nacht Gewahrsam, in welcher ihr Mann sich befunden habe
(act. A3/15 F7.01), später von zwei Nächten (act. A14/21 F80 f.).
5.3 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei während der Inhaf-
tierung geschlagen worden und hätte so viel durchgemacht, dass er sich
an Details nicht mehr erinnern könne. Dies kann jedoch nicht als plausible
Begründung für seine stetig voneinander abweichenden Schilderungen in
diesen für die Asylbegründung sehr wesentlichen Aspekten sein, zumal
sich aus den Protokollen der Anhörung keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der Beschwerdeführer sich in einer psychisch schlechten Verfassung
befand.
5.4 Auffallend ist ferner, dass die Beschwerdeführerin die Details der Prob-
leme, die ihr Ehemann geltend macht, nicht zu kennen scheint und nicht
im Stande war, den Unterschied zwischen der Asaeb-Miliz und der Al-
Mahdi-Armee zu nennen oder sich zumindest festzulegen, von welcher
Gruppierung ihr Ehemann bedroht worden sein soll (act. A4/14 F7.01,
A13/14 F66 ff. und F93 ff.). Ihre diesbezüglichen Schilderungen blieben
oberflächlich und unsubstantiiert. Die in der Beschwerde vorgebrachte Be-
gründung, sie interessiere sich nicht dafür (Beschwerde S. 3), ist nicht
E-7328/2017
Seite 9
plausibel, geht es doch vorliegend nicht um komplexe politische Gegeben-
heiten sondern um eine direkte Betroffenheit ihres Ehemannes.
5.5 Nicht nur zu den vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignissen, auch
hinsichtlich seiner geltend gemachten Inhaftierung vor dem Jahre 2000
vermochte es der Beschwerdeführer im Übrigen nicht, übereinstimmende
Angaben zu machen. So brachte er in der BzP vor, er sei 1995 und 1997
in Haft gewesen (act. A3/15 F7.02), in der Anhörung hingegen machte er
geltend, er sei von 1995 bis 2000 inhaftiert gewesen (act. A14/21 F116).
5.6 Schliesslich sind auch die wenigen Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu seinem Bruder unstimmig. So ist seinen Äusserungen in der Anhö-
rung nicht zu entnehmen, ob es sich beim niedergebrannten Gebäude um
das gemeinsame Büro (act. A14/21 F52) oder das Haus des Bruders
(act. A14/21 F60) handeln soll. Ebenso wenig ist klar, wieso die Asaeb-
Miliz zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer und seine Kollegen sich im
Park getroffen hätten, auf der Suche nach dessen Bruder gewesen sein
soll (act. A14/21 F123). Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder
sollen zudem von der Miliz bezichtigt worden sein, Alkohol zu konsumieren
und zu verkaufen sowie Mitglieder der Baath-Partei zu sein. Wann dieser
Vorwurf gefallen sein soll, ob bereits im März 2015 (act. A14/21 F121) oder
als sich der Beschwerdeführer bei seinem Bruder versteckt gehalten haben
und bei der Flucht von einer Handgranate getroffen worden sein soll
(act. A14/21 F176), lässt sich mangels einer kongruenten Darstellung der
Vorkommnisse nicht ableiten.
5.7 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur über
weite Teile hinweg widersprüchlich ausgefallen, seine Schilderungen blie-
ben auch auf Nachfrage hin grösstenteils vage, unpräzise und knapp. Eine
konkrete Bedrohung und Verfolgung durch die Asaeb-Miliz oder eine an-
dere Gruppierung konnte mithin nicht glaubhaft gemacht werden.
5.8 Die eingereichten Beweismittel sind zudem nicht geeignet, die im kon-
kreten Fall geltend gemachte Verfolgung in irgendeiner Weise zu belegen.
Die im erstinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellte Bestätigung des
Mukhtar ist im Übrigen nicht eingereicht worden. Es kann im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, eine solche ein-
zufordern, da einer Bestätigung eines Mukhtar kaum Beweiswert zukommt.
E-7328/2017
Seite 10
5.9 Der mandatierte Rechtsvertreter hat in seiner Eingabe vom 20. Februar
2018 keine materiellen Ausführungen zum Beschwerdeverfahren getätigt,
denen im Sinne von Art. 32 VwVG Relevanz zukommen könnte.
5.10 Im Ergebnis ist es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten
nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Es können daher weitere Ausführungen zur Frage
der Asylrelevanz, welche die Vorinstanz ebenso verneint hat, unterbleiben.
Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 30. November 2017 mangels
Zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführun-
gen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Be-
gehren der Beschwerdeführenden als aussichtslos erwiesen haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und der un-
entgeltlichen Verbeiständung nach Art. 110a AsylG nicht erfüllt und die ent-
sprechenden Gesuche sind ungeachtet der belegten Mittellosigkeit abzu-
weisen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist zudem der Antrag
auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-7328/2017
Seite 11
8.3 Dem mandatierten Rechtsvertreter wird, entsprechend seinem Ge-
such, die von den Beschwerdeführenden verfasste Beschwerdeschrift vom
26. Dezember 2017 in Kopie mit dem Entscheid zugestellt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7328/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
standes nach Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: