Abtei lung V
E-7330/2009//ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
25. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7330/2009
Sachverhalt:
A.
Mit an die schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe
vom 20. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
des Asyls in der Schweiz.
B.
Am 15. September 2009 fand eine Befragung des Beschwerdeführers
durch die schweizerische Botschaft in Colombo statt.
C.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
B._______. Sein Bruder sei im September 2008 als Märtyrer der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) gefallen und er selber sei Ende
Februar 2009 von dieser Bewegung zwangsrekrutiert worden. Er sei
zur LTTE-Basis in C._______ gebracht und gezwungen worden, bei
der Erstellung von Bunkern mitzuarbeiten. Schliesslich sei es ihm nach
rund einem Monat gelungen zu fliehen, und er sei zu seiner Familie
zurückgekehrt. Am 12. März 2009 seien er und seine Familienangehö-
rigen durch Angriffe der Regierungskräfte von ihrem Wohnort vertrie-
ben worden und sie hätten sich diesen schliesslich am 4. April 2009
ergeben müssen. Er sei als ehemaliger LTTE-Angehöriger von seiner
Familie getrennt und mit anderen Minderjährigen in ein Lager in einer
Schule in D._______ gebracht worden. Zwei Wochen später sei er in
das Rehabilitation Centre E._______ gebracht worden, wo er für ein
Jahr bleiben müsse. Er befürchte, nach der Freilassung als ehemaliger
LTTE-Angehöriger Nachteile zu erleiden. Falls er Aufnahme in einem
Drittstaat finde, sei eine frühere Entlassung aus dem Umerziehungs-
lager möglich. Sein in der Schweiz wohnhafter Onkel F_______. sei
bereit, ihn zu unterstützen.
D.
Mit Eingaben vom 22. September 2009 und 8. Oktober 2009 erkun-
digte sich F._______ nach dem Verfahrensstand und sicherte die
Unterstützung des Beschwerdeführers zu.
E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2009 – eröffnet am 14. November 2009
– wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und bewil-
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ligte ihm die Einreise in die Schweiz nicht. Zur Begründung führte das
Bundesamt im Wesentlichen aus, die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer vorübergehend den LTTE angehört habe, vermöge per se keine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Aus den
Umständen, dass kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wor-
den sei und er aus dem Lager entlassen würde, sobald er ein Visum
für die Ausreise in einen Drittstaat vorlegen könne, könne geschlossen
werden, dass kein weiteres Verfolgungsinteresse der Behörden beste-
he. Zusammenfassend fehle es an konkreten Anhaltspunkten für eine
zukünftige relevante Gefährdung. Im Übrigen vermöchten auch die
subjektive Furcht des Beschwerdeführers aufgrund der generell insta-
bilen Sicherheitslage und der Umstand, dass die Situation im Umerzie-
hungslager schwierig sei, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
nicht zu rechtfertigen.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November
2009 (Poststempel) erhob F._______ namens des Beschwerdeführers
sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 forderte der zuständige
Instruktionsrichter F._______ zur Einreichung einer durch den Be-
schwerdeführer unterzeichneten Vollmacht sowie zur Beschwerdever-
besserung auf.
H.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 (Poststempel) reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine von jenem unterzeichne-
te Vollmacht nach und ersuchte um Zustellung einer Kopie der ange-
fochtenen Verfügung. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010
hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Erstreckung
der Beschwerdeverbesserungsfrist gut und stellte dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung
vom 25. Oktober 2010 zu.
I.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 (Poststempel) teilte der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers mit, dass bei der ihm zugestellten Kopie
der vorinstanzlichen Verfügung mehrere Seiten fehlen würden und
ersuchte um Übermittlung einer vollständigen Kopie des Entscheids.
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J.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
27. Januar 2010 wurde dem Rechtsvertreter eine vollständige Kopie
der Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2009 zugestellt und die Frist
zur Beschwerdeverbesserung erneut erstreckt.
K.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine rechtsgenügliche Beschwerde ein und ersuchte
um Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnah-
me. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der vollständigen Ein-
sicht in die vorinstanzlichen Akten, insbesondere in das Befragungs-
protokoll, ersucht und die Durchführung einer zweiten Befragung
beantragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Ausschnitt
aus einem Bericht zu Kindersoldaten in Sri Lanka ein.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine erneute Befragung des
Beschwerdeführers angezeigt sei, da seit der ersten einige Zeit ver-
gangen sei und er entgegen gemachter Versprechen nicht aus dem
Lager entlassen worden sei. Im Weiteren habe das BFM den Sachver-
halt nicht korrekt erfasst, da seine Minderjährigkeit sowie die Verun-
möglichung des Kontakts zur Aussenwelt nicht gewürdigt worden sei-
en. Nachdem er ohne Grund festgehalten werde, die Kommunikation
mit der Aussenwelt nicht mehr möglich sei und er seine Eltern nur ein -
mal habe sehen dürfen, müsse von einer eigentlichen Gefangenschaft
gesprochen werden. Es sei nicht sicher, ob das Zentrum korrekt ge-
führt werde, namentlich lägen Berichte vor, wonach die minder jährigen
Internierten zusammen mit Erwachsenen gehalten würden. Es sei zu
bezweifeln, dass die Wiedereingliederung bezweckt werde. Der Grund
dieses Freiheitsentzugs liege in seiner ethnischen Zugehörigkeit und
sie stelle einen massiven Eingriff in die persönliche Integrität dar. Es
handle sich somit um eine asylrelevante Verfolgung.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2010 wurde dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers antragsgemäss Kopien des Aktenver-
zeichnisses des BFM, des schriftlichen Asylgesuchs vom 20. August
2009 sowie des Befragungsprotokolls zugestellt und eine Frist zur
Beschwerdeergänzung eingeräumt.
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M.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 machte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ergänzende Ausführungen und reichte eine Verfü-
gung des Gerichts in D._______ vom 9. Juni 2009 in Kopie, betreffend
Übergabe des Beschwerdeführers an das E._______ Rehabilitation
Centre ein.
N.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2010 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung führte es aus, es würden keine konkreten Hinweise dafür
vorliegen, dass die in Rehabilitationszentren internierten Personen von
den srilankischen Behörden misshandelt würden. Es werde daran fest-
gehalten, dass offenbar kein weitergehendes Verfolgungsinteresse der
Behörden am Beschwerdeführer bestehe. Es liege auch kein Anhalts-
punkt dafür vor, dass der Beschwerdeführer an Leib und Leben
gefährdet sei und es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass
er in naher Zukunft entlassen werde.
O.
Mit Eingabe vom 31. März 2010 machte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 22. März
2010 gewährten Recht zur Stellungnahme Gebrauch. Dabei wurde
ausgeführt, die Internierung des Beschwerdeführers stelle eine
Gefährdung der Freiheit dar, welche einen unerträglichen psychischen
Druck bewirke und stelle damit einen ernsthaften Nachteil im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Er werde seit Monaten ohne Kontakt zur
Aussenwelt festgehalten und habe nicht die Möglichkeit gehabt, ein
Rechtsmittel gegen die Internierung einzulegen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 wurde dem Beschwer-
deführer Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, dass ge-
mäss aktenkundigen Berichten alle früheren Kindersoldaten aus den
Umerziehungslagern freigelassen worden seien und davon auszuge-
hen sei, dass dies auch auf den Beschwerdeführer zutreffe.
Q.
In seiner Stellungnahme vom 15. September 2010 führte der Be-
schwerdeführer aus, zehn der freigelassenen Kindersoldaten seien
wieder verhaftet worden und er befürchte, dass ihm dasselbe wider-
fahren könnte. Zudem seien die schlechte Lage der Tamilen in Sri Lan-
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ka, die durch die lange Inhaftierung erlittene Traumatisierung und sei-
ne fehlenden Zukunftsaussichten als ehemaliger Kämpfer der LTTE zu
berücksichtigen. Gemäss Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) könnten auch frühere, weggefallene Verfolgungshandlungen
den weiteren Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen las-
sen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei
im Internet publizierte Artikel zur Lage in Sri Lanka zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
2.1 Vorab ist die Prozessfähigkeit des minderjährigen Beschwerde-
führers als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.
2.2 Als verfahrensrechtliches Gegenstück zur Handlungsfähigkeit ist
die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschrif-
ten zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie
setzt demnach die Urteilsfähigkeit und Mündigkeit sowie das Fehlen
einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Urteilsfähig
ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer
Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln
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(Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätz-
lich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre
Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung
vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persön-
lichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis
gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergrei -
fung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche
"höchstpersönliche" Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28, mit
Hinweisen).
2.3 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zwei-
feln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das
Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen
oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Das Be-
fragungsprotokoll vermittelt durchwegs den Eindruck, der Beschwerde-
führer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Kla-
ren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Dar le-
gung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit
von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der
Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerde-
führers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen.
2.4 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmit-
telbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneint und die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert hat.
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
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können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen.
4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wo-
bei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind nament -
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
5.
5.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Asylgewährung nicht zu
genügen vermögen.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylge-
suchs Benachteiligungen seitens der srilankischen Regierungsbehör-
den geltend. Zu beachten ist, dass für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeb-
lich ist. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise, beziehungsweise im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der
Einreichung des Asylgesuchs, vorhandenen Verfolgung oder Furcht
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vor einer solchen im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situa-
tion im Heimatstaat zwischen Ausreise (beziehungsweise hier der
Asylgesuchseinreichung) und Asylentscheid sind zugunsten und
zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
gemäss verschiedenen, dem Gericht vorliegenden Berichten bis Ende
Mai 2010 alle Rehabilitationszentren für frühere Kindersoldaten der
LTTE, namentlich auch das E._______ Rehabilitation Centre, in wel-
chem sich der Beschwerdeführer aufhielt, geschlossen worden sind
und den Insassen die Rückkehr zu ihrer Familie ermöglicht wurde (vgl.
UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection
needs of asylum-seekers from Sri Lanka, 5. Juli 2010, S. 3 f.). Dem-
nach kann davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerde-
führer inzwischen aus dem Rehabilitationszentrum E._______ freige-
lassen worden ist. Etwas anderes wird auch in seiner Stellungnahme
vom 15. September 2010 zu seiner aktuellen Situation nicht behauptet.
5.2.2 Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer keine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung darzutun. Aufgrund der Aktenlage
ergibt sich, das er kein besonderes Risikoprofil aufweist, welches ihn
massgeblich von der Mehrzahl seiner Landsleute tamilischer Ethnie
abhebt und ein besonderes Verfolgungsinteresse der srilankischen
Behörden zu begründen vermöchte. Andernfalls wäre er nicht in das
Rehabilitationsprogramm aufgenommen und nach dessen Abschluss
freigelassen worden. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürch-
tungen stützen sich denn auch im Wesentlichen auf die allgemeine
Situation in seiner Herkunftsregion und es sind seinen Vorbringen kei-
ne konkreten Hinweise auf eine gezielte Verfolgung zu entnehmen. Es
ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der LTTE-Mitgliedschaft seines im Jahre 2008 verstorbenen
Bruders mit Verfolgung rechnen muss. Denn seinen Ausführungen ist
nicht zu entnehmen, dass er und seine Angehörigen nach dem Tod
dieses Bruders konkrete Probleme mit den srilankischen Sicherheits-
kräften gehabt hatten. Die Angst vor einer allfällig künftig möglichen
Bedrohung genügt jedoch allein nicht, um auf das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. An dieser
Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel (Zeitungsartikel) nichts zu ändern, da sie keinen konkre-
ten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Zudem betreffen zwei
der Artikel Vorkommnisse, welche sich im Mai 2009 während des
Bürgerkriegs ereigneten, und geben somit nicht die aktuelle Lage wie-
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der. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die schlechte Menschen-
rechtssituation der tamilischen Minderheit und fehlende Zukunftspers-
pektiven in seinem Heimatland beruft, ist festzustellen, dass in diesen
allgemeinen Erschwernissen keine gezielte asylrelevante Verfolgung
erblickt werden kann.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei -
ne aktuell bestehende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft darzutun vermag.
5.3 Im Weiteren kann der Auffassung des Beschwerdeführers, es liege
ein unerträglicher psychischer Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG vor, nicht gefolgt werden. Mit diesem Begriff sollte im Gesetz
nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger
intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerken-
nen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Mass-
nahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter
Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein men-
schenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Die
Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch.
Nach Erkenntnissen des Gerichts wurde im Rehabilitation Centre
E._______, in welchem sich der Beschwerdeführer befand, mit Unter-
stützung des UNICEF ehemaligen von den LTTE rekrutierten Kinder-
soldaten im Hinblick auf ihre Reintegration sowohl berufliche und
schulische Fähigkeiten vermittelt als auch psychosoziale Beratung
gewährt (vgl. UNICEF, Humanitarian Action Report 2010, Helping Chil -
dren Formerly Associated with Armed Conflict in Sri Lanka Find a new
Life, September 2009; UN Committee on the Rights of the Child,
Consideration of reports submitted by States parties under article 44
of the Convention, Third and fourth periodic report of States parties
due in 2003, Sri Lanka, 20. Januar 2010, Ziff. 343, S. 76). Ohne die
psychische Belastung durch die Festhaltung in diesem Lager und die
damit verbundenen Trennung von der Familie zu verkennen, können
unter Berücksichtigung der genannten Umstände die von den sri-lanki-
schen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer getroffenen Mass-
nahmen nicht als derart gravierender Eingriff gewertet werden, dass
diese zu einer eigentlichen Zwangslage geführt hätten, die es ihm ver-
unmöglichen würde, weiterhin im Heimatland zu verbleiben.
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5.4 Ebenso ist das Bestehen von zwingenden Gründen im Sinne von
Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu verneinen. Den Akten sind keine konkreten
Hinweise zu entnehmen für eine Langzeittraumatisierung des
Beschwerdeführers in einem derartigen Ausmass, dass aufgrund der
geltend gemachten Verfolgungshandlungen auf eine psychologische
Unmöglichkeit jeglicher Kontaktaufnahme mit dem srilankischen Staat
geschlossen werden müsste.
5.5 Im Übrigen ist der Antrag auf Durchführung einer weiteren Befra-
gung des Beschwerdeführers abzuweisen, da der erhebliche Sachver-
halt genüglich erstellt ist und dem Beschwerdeführer im Beschwerde-
verfahren hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, diesbezügliche
Ergänzungen vorzubringen.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen,
da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das
BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und
das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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